Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 20. März 1997
Aktenzeichen: 14 A 990/97.A

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 20.03.1997, Az.: 14 A 990/97.A)

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Gründe

Die von der Klägerin eingelegte Berufung war unter

Berücksichtigung des Inhalts der Antragsschrift in das allein

zulässige Rechtsmittel des Antrages auf Zulassung der Berufung

umzudeuten. Dieser Antrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat

keine Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4

AsylVfG dargelegt.

Die von ihr behauptete grundsätzliche Bedeutung der

Rechtssache liegt nicht vor. Insoweit macht sie zunächst

geltend, daß im Hinblick auf ihr Recht aus § 100 Abs. 2 Satz 1

VwGO, sich von der Gerichtsakte und den dem Gericht

vorgelegten Akten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen,

Auszüge und Abschriften erteilen zu lassen, eine

grundsätzliche Entscheidung erforderlich sei. Voraussetzungen

und Umfang des Rechts auf Akteneinsicht als einem wesentlichen

Teil der Parteiöffentlichkeit des Verfahrens, das der

Verwirklichung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen

Gehörs dient, sind jedoch in der Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts

geklärt.

Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom

3. November 1987 - 9 C 235/86 -,

Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5 = NJW

1988, 1280, und vom 10. Oktober 1989

- 9 B 268/89 -, NJW 1990, 1313, jeweils

mit weiteren Nachweisen auch aus der

Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichts.

Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsverfahren

insoweit zur weiteren Klärung der Rechte aus § 100 Abs. 2 Satz

1 VwGO beitragen könnte. Daraus folgt zugleich, daß die von

der Klägerin gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138

Nr. 1 VwGO erhobene Rüge der nicht vorschriftsmäßigen

Besetzung des Verwaltungsgerichts nicht greift. Insoweit hat

die Klägerin nämlich lediglich vorgetragen, daß der

Rechtsstreit wegen der nach ihrer Auffassung grundsätzlichen

Bedeutung der Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung von

§ 100 Abs. 2 VwGO ergeben, nicht dem Einzelrichter übertragen

werden durfte, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO . Der Senat

merkt an, daß die Grundsätzlichkeit der Frage auch nicht damit

begründet werden kann, daß sich das Präsidium des

Verwaltungsgerichts mit der Form der Parteieninformation über

die in Asylverfahren auszuwertenden Quellen befaßt hat. Die

Sicherstellung der Gewährung rechtlichen Gehörs ist vielmehr

Sache der jeweils entscheidenden Richter.

In Wahrheit rügt die Klägerin denn auch, daß mit der

Ablehnung ihres Antrages, die vom Verwaltungsgericht in einer

Liste zur Kenntnis gebrachten Erkenntnisse zur Frage der

asylrechtlich relevanten Verfolgung in dem Gebiet des

ehemaligen Jugoslawien ihrem Prozeßbevollmächtigten in

gedruckter Fassung in seine Geschäftsräume zu überlassen, ihr

Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden sei,

§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO. Das ist

jedoch nicht der Fall. Die Klägerin hat aus § 100 Abs. 2

Satz 1 VwGO keinen entsprechenden Anspruch. Diese Vorschrift

bezieht sich ausschließlich auf die in § 100 Abs. 1 VwGO

genannten Akten, nämlich die Gerichtsakten und die dem Gericht

vorgelegten Akten. Dazu gehören die vom Verwaltungsgericht in

der vorgenannten Liste aufgeführten Erkenntnisse nicht. Diese

sind keine Akten, sondern Bestandteil einer Sammlung von

Erkenntnisquellen verschiedenster Herkunft, die als

Informationsmaterial inzwischen bei jedem mit der Bearbeitung

von Asylverfahren befaßten Verwaltungsgericht und

Oberverwaltungsgericht angelegt worden sein dürfte und auch -

jedenfalls z. T. - in elektronischen Datenbanken zugänglich

und verfügbar ist. Dadurch, daß das Verwaltungsgericht

einzelne Erkenntnisse aus einer solchen Sammlung vor der

mündlichen Verhandlung in einer den Parteien zugeleiteten

Liste bezeichnet hat, werden sie nicht in das

Akteneinsichtsrecht gemäß § 100 VwGO einbezogen.

Vgl. bereits VG Stuttgart, Urteil

vom 21. Februar 1992 - 4 K 9984/91 -,

JURIS.

Die Bezeichnung der einzelnen Erkenntnisquelle ist vielmehr

Bestandteil der Gewährung rechtlichen Gehörs, weil Tatsachen-

und Beweisergebnisse vom Gericht nur dann verwertbar sind,

wenn sie im einzelnen bezeichnet und zum Gegenstand des

Verfahrens gemacht worden sind und die Parteien sich dazu

äußern konnten. Nach Bezeichnung der in einem Verfahren

möglicherweise zu verwertenden Erkenntnisse reicht es für die

Gewährung rechtlichen Gehörs aus, wenn den Parteien eine

Einsichtnahme möglich und zumutbar war. Anhaltspunkte dafür,

daß dies hier nicht der Fall war, hat die Klägerin nicht

vorgetragen. Auf die Einsichtsmöglichkeit hatte das

Verwaltungsgericht die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin

ausdrücklich hingewiesen. Es ist nicht dargetan, daß für die -

im übrigen am Standort des erkennenden Verwaltungsgerichts

residierenden - Prozeßbevollmächtigten keine zumutbare

Möglichkeit bestand, beim Verwaltungsgericht Einsicht in die

dort vorliegenden Informationsquellen zu nehmen. Bei dieser

Sachlage war auch nicht erforderlich, daß das

Verwaltungsgericht die Entscheidung über die

Verfassungsbeschwerde der Klägerin wegen der Verweigerung der

Óbersendung der Akten abwartete. Es stellt schließlich auch

keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, daß

der wegen der Kosten für die Fertigung von Ablichtungen

gestellte Prozeßkostenhilfeantrag vom Verwaltungsgericht nicht

beschieden worden ist; denn da die Einsichtnahme in die beim

Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen zumutbar war,

gehören die Auslagen für die Fertigung von Kopien nicht zu den

der Prozeßkostenhilfe zugänglichen Kosten der Prozeßführung,

sondern zu den allgemeinen Geschäftsunkosten im Sinne des § 25

Abs. 1 BRAGO, die mit den Gebühren entgolten werden.

Soweit die Klägerin bemängelt, daß das Verwaltungsgericht

in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nicht

diejenigen Erkenntnisse im einzelnen benennt, auf die es seine

Würdigung bezüglich der Verfolgungsgefahr wegen

exilpolitischer Aktivitäten stützt, ist ein

Berufungszulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG

i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO nicht erkennbar. Das Urteil des

Verwaltungsgerichts ist mit Gründen versehen. Diese sind auch

nicht mangelhaft. Eine knappe Begründung ist unschädlich.

Angesichts des Umstandes, daß in der den

Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugeleiteten

Erkenntnisliste der Inhalt der jeweiligen Auskünfte, Gutachten

und Stellungnahmen stichwortartig wiedergegeben ist, kann ohne

weiteres nachvollzogen werden, auf welche "vorliegenden

Auskünfte" sich das Gericht bei der Würdigung der Asylrelevanz

exilpolitischer Aktivitäten gestützt hat.

Im übrigen wendet sich die Klägerin lediglich gegen die

Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht.

Das rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

Dem Gesuch der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf

Óbersendung der dem erkennenden Gericht vorliegenden

Informationen über die Lage im Kosovo in gedruckter Form und

dem darauf bezogenen Prozeßkostenhilfegesuch war vor der

Entscheidung des Senats schon deshalb nicht zu entsprechen,

weil eine auf die Auswertung dieser Informationsquellen

gestützte Ergänzung der Begründung des Zulassungsantrages

wegen Ablaufs der Zwei-Wochen-Frist nach § 78 Abs. 4 Satz 1

und Satz 4 AsylVfG nicht mehr abzuwarten war.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 20.03.1997
Az: 14 A 990/97.A


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