Finanzgericht Berlin-Brandenburg:
Urteil vom 15. Juli 2009
Aktenzeichen: 12 K 12148/08
(FG Berlin-Brandenburg: Urteil v. 15.07.2009, Az.: 12 K 12148/08)
Die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft setzt voraus, dass zwischen Organträger und Organgesellschaft ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen worden ist, der ab dem Jahr, ab dem die finanzielle Eingliederung besteht, noch mindestens fünf Jahre läuft.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und der C Aktiengesellschaft (C) für die Streitjahre 2001 bis 2003.
Alleinige Anteilseignerin der Klägerin war zunächst die D GmbH (D), deren Anteile vom Land € gehalten wurden. Mit Nachgründungs- und Einbringungsvertrag vom 08. Juni 2000 brachte die D mit Wirkung zum 30. Juni 2000 u.a. die Geschäftsanteile an der Klägerin gegen Gewährung neuer Aktien in die C ein; in der Folge war die C bis November 2003 Alleingesellschafterin und seitdem Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin. Bis zur Anteilsübertragung hatte zwischen der D und der Klägerin eine gewerbesteuerliche Organschaft bestanden.
Am 23. November 2000 schlossen die Klägerin und die C einen Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrag. Der Vertrag sollte rückwirkend ab dem 01. Januar 2000 gelten und war erstmals zum 31. Dezember 2004 kündbar. Ohne Kündigung sollte der Vertrag sich jeweils um ein Kalenderjahr verlängern. Der Vertrag wurde am 29. Januar 2001 in das Handelsregister eingetragen. Am 29. Juni 2004 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin, dass der Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrag vom 23. November 2000 bis zum 31. Dezember 2008 verlängert werden sollte; seine Bestimmungen sollten im Übrigen unverändert fortgelten.
Die Klägerin, die D und die C hatten in den Jahren 2000 bis 2003 übereinstimmende Wirtschaftsjahre, die dem Kalenderjahr entsprachen.
Die Klägerin reichte für die Streitjahre Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen ein, in denen sie davon ausging, dass mit der C einer Organschaft bestand. Der Beklagte berücksichtigte daher zunächst das Ergebnis der Klägerin auf der Ebene der C. Nach erneuter Prüfung sah der Beklagte die Voraussetzungen einer Organschaft jedoch nicht mehr als erfüllt an, weil die Klägerin nicht von Beginn des Jahres 2000 an in die C finanziell eingegliedert gewesen sei und daher € gerechnet ab dem Beginn des Jahres 2001, in welchem die finanzielle Eingliederung durchgängig vorlag - die Mindestlaufzeit des Ergebnisabführungsvertrages nicht erfüllt gewesen sei. Er erließ am 31. August 2006 entsprechende Änderungsbescheide über Körperschaftsteuer 2001 bis 2003, Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2001 bis 2003, den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2002 und auf den 31. Dezember 2003 sowie Gewerbesteuer 2003. Die Klägerin € vertreten durch die D € legte daraufhin mit Schreiben vom 19. September 2006 Einspruch gegen die Körperschaftsteuerbescheide für 2001, 2002 und 2003 sowie den Gewerbesteuerbescheid 2003 ein; gleichzeitig beantragte sie die Stundung der am 04. Oktober 2006 fälligen Steuerzahlungen. Noch während des Einspruchsverfahrens führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 2001 bis 2004 durch. Danach erkannte der Beklagte die Organschaft mit der C für die Jahre bis 2003 nicht an; er behandelte die Ergebnisabführungen als verdeckte Gewinnausschüttungen und erließ Bescheide über Körperschaftsteuer 2001 bis 2003, Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2001 bis 2003, Zinsen zur Körperschaftsteuer 2003, den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2002 und auf den 31. Dezember 2003, Gewerbesteuer 2002 und Zinsen zur Gewerbesteuer 2002 sowie Gewerbesteuer 2003, alle vom 13. Februar 2008. Mit Einspruchsentscheidung vom 08. Juli 2008 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin gegen die Bescheide über Körperschaftsteuer 2001 bis 2003 und Gewerbesteuer 2003 als unbegründet zurück.
Mit Schreiben vom 05. Oktober 2007 beantragte die Klägerin € vertreten durch die D € die Stundung eines Teilbetrages von € 45 034 der sich aus dem Gewerbesteuerbescheid für 2002 ergebenden Zahllast von insgesamt € 242 884 sowie eines entsprechenden Teils der festgesetzten Zinsen mit der Begründung, dass die Gewerbesteuerzahllast nach dem der D vorliegenden Prüfungsbericht nur € 197 866 betrage. Mit Bescheiden vom 12. und 26. Oktober 2007 setzte der Beklagte daraufhin den Gewerbesteuerbescheid 2002 in Höhe eines Teilbetrages von € 85 593 und den Zinsfestsetzungsbescheid in Höhe von € 9 225 aus und erläuterte dazu, dass die ausgesetzten Beträge zu verzinsen seien, wenn der eingelegte Rechtsbehelf keinen Erfolg haben sollte.
Die Klägerin trägt vor, sie sei vor der Anteilsübertragung zum 30. Juni 2000 Organgesellschaft der D gewesen. Auch zwischen der D und der C habe ein Organschaftsverhältnis bestanden. Ihre, der Klägerin, Gewinne hätten sowohl handels- als auch steuerrechtlich auf der Ebene des Konzernmutterunternehmens, der D, erfasst werden sollen; dies habe durch den Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages vom 23. November 2000 sichergestellt werden sollen. Nach der Unternehmensstrategie hätten dabei auch die Wirkungen einer steuerlichen Organschaft herbeigeführt werden sollen. Sowohl bei Abschluss als auch bei der Durchführung des Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrages seien die an diesem Vertrag Beteiligten davon ausgegangen, dass das auch gelungen sei.
Die Klägerin verweist darauf, dass der Zweck der Regelung über eine Mindestvertragsdauer darin liege, missbräuchliche Nutzungen der zivilrechtlichen Möglichkeiten allein für steuerliche Zwecke zu verhindern. Bei einer vertraglichen Bindung von mindestens fünf Jahren spreche nämlich eine Vermutung für das Vorliegen auch außersteuerlicher Gründe für den Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages. Auch bei ihr, der Klägerin, hätten solche außersteuerlichen Gründe vorgelegen.
Die Klägerin weist zudem darauf hin, dass für die Anerkennung der finanziellen Eingliederung eine mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft ausreiche. Zwar sei die C im Zeitraum vom 01. Januar bis 30. Juni 2000 weder direkt noch indirekt an ihr, der Klägerin, beteiligt gewesen; in dieser Zeit hätten jedoch sowohl sie, die Klägerin, als auch die C zum Organkreis der D gehört. Gemäß § 14 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1999 sei es zulässig gewesen, dass mehrere gewerbliche Unternehmen, die gemeinsam im Verhältnis zu einer Organgesellschaft die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung erfüllt hätten, sich in der Rechtsform einer Personengesellschaft zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung gegenüber der Organgesellschaft zusammenschlossen mit der Folge, dass in diesem Verhältnis eine Organschaft (sog. Mehrmütterorganschaft) begründet werden konnte. Demnach sei es nach der bis zum Jahre 2002 geltenden gesetzlichen Regelung nicht ausgeschlossen gewesen, dass im Konzernverbund Organschaften im Verhältnis zu Gesellschaften entstanden, die allein die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung nicht erfüllten.
Ein zivilrechtlich wirksamer, alle übrigen Regelungen des § 14 KStG berücksichtigender Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrag führe dazu, dass die Organschaft rückwirkend zum Beginn des Wirtschaftsjahres als begründet gelte. Bei der Veräußerung der Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft zum Ende eines Wirtschaftsjahres und dem Erwerb der Beteiligung durch ein anderes gewerbliches Unternehmen zum Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres erkenne die Finanzverwaltung die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung beim Erwerber der Anteile vom Beginn des Wirtschaftsjahres an auch dann an, wenn im Zusammenhang mit der Begründung oder Beendigung eines Organschaftsverhältnisses das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft auf ein von dem Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr umgestellt werde. Da bei ihr, der Klägerin, bis zum 30. Juni 2000 ein Organschaftsverhältnis zur D bestanden habe, sei sie ab dem 01. Juli 2000 gewerbesteuerpflichtig gewesen. Somit habe sie vom 30. Juni 2000 bis zum 31. Dezember 2000 ein von dem Kalenderjahr abweichendes Rumpfwirtschaftsjahr bilden müssen, auf dessen Grundlage die Organschaft mit der C bereits zum 01. Juli 2000 anzuerkennen gewesen sei. Bei abweichenden Wirtschaftsjahren werde hinsichtlich der Mindestlaufzeit des Ergebnisabführungsvertrages angenommen, dass es ausreichend sei, wenn er über einen längeren Zeitraum als die Mindestfrist von fünf Jahren tatsächlich durchgeführt werde. Dementsprechend sei sie, die Klägerin, bereits zum 01. Januar bzw. 01. Juli 2000 als bei der C finanziell eingegliedert anzusehen. Jedenfalls sei sie seit dem 30. Juni 2000 bei der C finanziell eingegliedert gewesen mit der Folge, dass die C als vom Beginn des mit dem 01. Januar 2000 beginnenden Wirtschaftsjahres an ihr, der Klägerin, mehrheitlich beteiligt anzusehen gewesen sei.
Der Ergebnisabführungsvertrag sei auch für einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschlossen worden. Nach der gesetzlichen Regelung müsse der Ergebnisabführungsvertrag bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, für das erstmals die steuerlichen Folgen der Ergebniszurechnung eintreten sollten, auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres wirksam werden; zudem müsse er während seiner gesamten Geltungsdauer tatsächlich durchgeführt werden. In ihrem, der Klägerin, Falle sei der Ergebnisabführungsvertrag am 23. November 2000 und damit bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, für das nach dem Willen der Vertragspartner die steuerlichen Folgen der Ergebniszurechnung hätten eintreten sollen, auf mindestens fünf Jahre (vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004) geschlossen worden und nach Eintragung in das Handelsregister am 29. Januar 2001 bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres wirksam geworden. Der Ergebnisabführungsvertrag sei auch während der gesamten Mindestlaufzeit durchgeführt worden. Sie, die Klägerin, habe ihre Gewinne bereits ab dem Jahr 2000 an die C abgeführt. Das erste Jahr des zwischen ihr, der Klägerin, und der C abgeschlossenen und durchgeführten Ergebnisabführungsvertrages (2000) habe somit nicht mit dem Beginn der steuerlichen Organschaft (2001) übereingestimmt.
Allerdings beginne der Fünfjahreszeitraum zwar regelmäßig, aber nicht zwingend mit dem Anfang des Wirtschaftsjahres, für das die Rechtsfolgen des § 14 KStG erstmals einträten. Eine steuerliche Organschaft sei nach einer Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 21. August 2007 (Aktenzeichen 6 K 39/06, Rev. I R 66/07) in dem Jahr, in dem sie erstmalig durchgeführt werde, steuerlich anzuerkennen, wenn sie spätestens zum Ende des Folgejahres zivilrechtlich wirksam werde. § 14 Nr. 3 KStG treffe eine Aussage nur zur Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrages, nicht hingegen zum zeitlichen Beginn der Organschaft. Werde ein auf mindestens fünf Jahre abgeschlossener Gewinnabführungsvertrag für das erste Vertragsjahr nicht anerkannt, so müsse der Vertrag ab dem zweiten Jahr um ein Jahr verlängert werden, um wieder eine Vertragsdauer von fünf Jahren zu erreichen. Der zwischen ihr, der Klägerin, und der C geschlossene Vertrag sei bereits im Jahre 2000 wirksam geworden, jedoch habe in diesem Jahr nach Auffassung des Beklagten noch die finanzielle Eingliederung gefehlt. Für diesen Fall werde weder in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung noch in der Literatur die Ansicht vertreten, dass der Zeitraum von fünf Jahren erst mit dem Anfang des Wirtschaftsjahres, für das die Rechtsfolgen des § 14 KStG erstmals eintreten sollten, beginne. Die zeitliche Komponente der finanziellen Eingliederung habe mit der steuerlich gebotenen Vertragsdauer nichts zu tun; sie sei ein gesondert zu prüfendes Tatbestandsmerkmal. Der Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrages und der Wirksamkeit der Organschaft hätten bis zum Jahre 2003 auseinanderfallen können. Obwohl also die finanzielle Eingliederung erst zum 30. Juni 2000 hergestellt worden sei und somit nach Auffassung des Beklagten die Rechtsfolgen des § 14 KStG erstmals zum 01. Januar 2001 eingetreten seien, sei der Ergebnisabführungsvertrag vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004, also über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschlossen und auch durchgeführt worden. Das ergebe der eindeutige Wortlaut des Vertrages. Allerdings hätten die Vertragsbeteiligten bei Abschluss des Vertrages nicht bedacht, dass die C nicht bereits ab dem 01. Januar 2000 ihre, der Klägerin, alleinige Gesellschafterin war. Unter Anwendung der anerkannten Auslegungsregelungen € Wortlaut, Sinn und Zweck, Systematik der Vertragsbestimmungen € ergebe sich, dass die Vertragsbeteiligten einen steuerlich anzuerkennenden Ergebnisabführungsvertrag über eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren hatten abschließen wollen. Wäre den Vertragsbeteiligten bewusst gewesen, dass die finanzielle Eingliederung am 01. Januar 2000 noch nicht vorlag, hätten sie als Laufzeit den Zeitraum vom 01. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2005 gewählt. Es sei ausdrücklich eine Verlängerung um jeweils ein Kalenderjahr vereinbart worden, der Vertrag sei auch bis heute durchgeführt worden. Jedenfalls aber könne der Vertrag wegen eines Erklärungsirrtums nach § 119 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anfechtbar sein, da die Vertragsbeteiligten insofern über die Rechtsfolgen ihrer Erklärung im Irrtum gewesen seien, als sie davon ausgingen, dass nach dem Erklärten eine steuerliche Organschaft schon ab dem 01. Januar 2000 anzuerkennen gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,die Bescheide über Körperschaftsteuer sowie über Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag für 2001, 2002 und 2003, alle vom 13. Februar 2008, hinsichtlich der Bescheide über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2001, 2002 und 2003 sowie Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08. Juli 2008, dahingehend zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen und der Gewerbeertrag wegen Bestehens eines Organschaftsverhältnisses zu der C jeweils auf € 0 festgesetzt wird,hilfsweise,den Beklagten zu verpflichten, die Bescheide über Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag für 2002 vom 13. Februar 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08. Juli 2008 aufzuheben bzw. dahingehend zu ändern, dass der Gewerbeertrag wegen Bestehens eines Organschaftsverhältnisses zu der C bei dieser berücksichtigt wird,sowie,die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.
Er macht insbesondere geltend, dass die Klage gegen die Bescheide über Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2002 mangels Durchführung eines außergerichtlichen Vorverfahrens unzulässig sei.
Die Klägerin entgegnet darauf, dass das Schreiben vom 05. Oktober 2007 als Einspruch gewertet werden müsse, da es von der Klägerin selbst ohne Hilfe eines steuerlichen Beraters formuliert worden sei. Die unrichtige Bezeichnung schade nicht; es reiche aus, dass aus dem Schreiben hervorgehe, dass der Erklärende sich durch den Verwaltungsakt beschwert fühle und die Nachprüfung begehre. Die Erklärung sei in der Weise auszulegen, dass zu ermitteln sei, was dem Ziel des Erklärenden und seinen Belangen bei verständiger Würdigung am besten entspreche bzw. was für den Erklärenden am günstigsten sei. Dass der Beklagte selbst das Schreiben als Einspruch gewertet habe, ergebe sich aus den Aussetzungsverfügungen vom 12. und 26. Oktober 2007. Über den Einspruch habe der Beklagte ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes bislang nicht entschieden, so dass die Voraussetzungen einer Sprungklage nach § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben seien.
Gründe
1. Die Klage ist überwiegend unzulässig; soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet
a) Die Klage gegen die Festsetzungen der Körperschaftsteuer für 2001 und 2002 sowie des Gewerbesteuermessbetrages und der Gewerbesteuer für 2001, 2002 und 2003 ist unzulässig.
aa) Die Klage gegen die Festsetzungen der Körperschaftsteuer für 2001 und 2002 sowie des Gewerbesteuermessbetrages und der Gewerbesteuer für 2003 ist unzulässig, weil die Steuer insoweit jeweils auf € 0 festgesetzt worden ist.
Nach § 40 Abs. 2 FGO ist eine Klage zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Rechtsbeeinträchtigung durch den angefochtenen Steuerbescheid muss der Kläger substantiiert darlegen. Die Beschwer durch einen Steuerbescheid ergibt sich grundsätzlich aus der Steuerfestsetzung und nicht aus einzelnen mangels gesonderter Feststellung nicht selbständig anfechtbaren Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 157 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). In aller Regel ist daher eine Anfechtungsklage gegen einen Körperschaftsteuerbescheid, in dem die Steuerschuld auf € 0 festgesetzt worden ist, unzulässig.
Dementsprechend ist eine Organgesellschaft durch einen auf € 0 lautenden Körperschaftsteuerbescheid nicht beschwert (Beschluss des Bundesfinanzhofes € BFH € vom 02. August 2006 € I B 31/06, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs € BFH/NV € 2007, 57). Für eine Klägerin, die sich mit dem Argument, sie sei als Organgesellschaft eines anderen Unternehmens als Organträger anzusehen, gegen aus anderen Gründen auf € 0 lautende Bescheide wendet, gilt nichts anderes. Die Klägerin hätte vielmehr eine Rückgängigmachung der Änderung der zunächst ergangenen Bescheide über die Verlustfeststellungen € im Sinne des Einfrierens bestehender Verlustvorträge als vororganschaftliche Verluste € erstreben müssen.
bb) Die Klage wegen Gewerbesteuer 2001 ist unzulässig, weil ein Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer 2001 für die Klägerin, den diese anfechten könnte, nicht ergangen ist.
cc) Die Klage gegen die Bescheide über Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer für 2002 ist ebenfalls unzulässig.
Gemäß § 44 Abs. 1 FGO ist in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, eine Klage nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist, es sei denn, die Klage ist als Sprungklage nach § 45 FGO oder als Untätigkeitsklage nach § 46 FGO zulässig.
Der Senat kann offen lassen, ob das Schreiben der Klägerin vom 05. Oktober 2007 als Einspruch gegen die Festsetzungen der Gewerbesteuer und des Gewerbesteuermessbetrages 2002 wegen Nichtanerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft anzusehen ist. Selbst wenn man das Schreiben als Einspruch deuten wollte, so könnte sich dieser nur auf den Teilbetrag in Höhe von € 45 034 € nur insoweit wendet sich die Klägerin, vertreten durch die D, gegen den Bescheid € beziehen. In diesem Umfang ist dem Begehren der Klägerin aber durch den Änderungsbescheid vom 13. August 2008 entsprochen worden, in dem die Gewerbesteuer € entsprechend dem Betrag aus dem Prüfungsbericht € auf € 197 866 festgesetzt wurde, so dass es zumindest an der Erfolglosigkeit des Vorverfahrens fehlt und die Klage jedenfalls aus diesem Grunde unzulässig ist.
b) Die Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2003 ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die Klägerin bis einschließlich 2003 zu Recht nicht als Organgesellschaft im Rahmen einer Organschaft mit der C behandelt.
aa) Gemäß § 17 i.V.m. § 14 KStG ist das Einkommen einer GmbH als Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen, wenn sich die Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen und die weiteren Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 KStG erfüllt sind. Namentlich muss der Organträger vom Beginn ihres Wirtschaftsjahres an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG), und der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG).
bb) Diese Voraussetzungen lagen bis einschließlich 2003 kumulativ nicht vor.
Die C war bis zum 30. Juni 2000 unstreitig weder unmittelbar noch mittelbar an der Klägerin beteiligt. Bei der Klägerin und der C handelte es sich bis zum 30. Juni 2000 vielmehr um Schwesterkapitalgesellschaften; zwischen diesen ist das Vorliegen einer finanziellen Eingliederung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG jedoch nicht möglich (gl.A. Neumann in Gosch, KStG, 2. Auflage 2009, § 14 Rn. 125). Wird die finanzielle Eingliederung während des laufenden Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft begründet, treten die steuerlichen Folgen der Organschaft erst ab Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft ein. Im Jahr der Begründung der finanziellen Eingliederung versteuert die Organgesellschaft ihr Einkommen noch selbst (Neumann aaO., § 14 Rn. 156). Diese Folge kann allerdings vermieden werden, indem die Organgesellschaft ihr bisheriges Wirtschaftsjahr umstellt und dessen Beginn auf den Zeitpunkt des Eintritts der finanziellen Eingliederung legt (Neumann aaO.). Das ist jedoch nicht geschehen; nach ihrem eigenen Vortrag stimmte das Wirtschaftsjahr der Klägerin mindestens bis zum Jahre 2003 € nach wie vor € mit dem Kalenderjahr überein.
Im Streitfall kommt eine Berücksichtigung der Organschaft zwischen der Klägerin und der C folglich frühestens ab dem 01. Januar 2001 in Betracht.
Das Vorliegen einer Organschaft ab dem Veranlagungszeitraum 2001 setzt aber gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG voraus, dass die Klägerin als Organgesellschaft und die C als Organträgerin einen Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen hatten und diesen auch tatsächlich durchgeführt haben. Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Klägerin und der C wurde zwar mit Wirkung vom 01. Januar 2000 abgeschlossen und war erstmals am 31. Dezember 2004 kündbar; er hatte somit eine Laufzeit von fünf Jahren. Der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG maßgebliche Fünfjahreszeitraum beginnt jedoch nach Auffassung des erkennenden Senats mit dem Wirtschaftsjahr, für das erstmals das Ergebnis dem Organträger zugerechnet werden kann (ebenso Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 14 KStG Anm. 200). Der Senat geht dabei davon aus, dass das Gesetz einen zeitlichen Gleichlauf zwischen finanzieller Eingliederung und Laufzeit des Gewinnabführungsvertrages anordnen wollte; ein Überlappen in der Weise, dass die Laufzeit eines insgesamt auf fünf Jahre abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrages zum Beginn der finanziellen Eingliederung teilweise - möglicherweise sogar überwiegend € bereits abgelaufen ist, reicht danach nicht aus.
Da das erste für die Anerkennung einer steuerlichen Organschaft in Betracht kommende Wirtschaftsjahr hier das Jahr 2001 war, hätte der Gewinnabführungsvertrag, um die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG zu erfüllen, demzufolge eine Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember 2005 aufweisen müssen. Das war indes nicht der Fall; der Vertrag war erstmals zum 31. Dezember 2004 kündbar und somit nurmehr auf vier Jahre fest abgeschlossen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin verhilft auch der Gedanke der Anfechtung des Vertrages der Klage nicht zum Erfolg. Zum einen ist der Vertrag, soweit ersichtlich, nicht angefochten worden. Das Anfechtungsrecht ist jedoch ein Gestaltungsrecht; die Wirkungen einer Anfechtung können daher nur mit der Erklärung der Anfechtung eintreten. Die Anfechtbarkeit eines Vertrages allein führt nicht zu seiner Unwirksamkeit oder Umgestaltung. Zum anderen lagen die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 BGB nicht vor. § 119 Abs. 1 BGB regelt den Erklärungs- und den Inhaltsirrtum. Hier kommt nur ein Inhaltsirrtum in Betracht, der € so eine vielfach verwendete Definition € vorliegt, wenn der Erklärende weiß, was er sagt, aber nicht weiß, was er damit sagt (Lessmann, Juristische Schulung € JuS € 1969, 478, 480, zitiert nach Ellenberger in Palandt, BGB, 68. Auflage, § 119 Rn. 11). Eine Form des Inhaltsirrtums ist der Irrtum über die Rechtsfolgen der Erklärung, der gegeben ist, wenn das Rechtsgeschäft nicht die erstrebten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtsfolgen hat. Kein derartiger Inhaltsirrtum über Rechtsfolgen liegt indes vor, wenn das Rechtsgeschäft außer der erstrebten Wirkung nicht erkannte und nicht gewollte Nebenwirkungen hat (Ellenberger aaO., § 119 Rn. 15). Im vorliegenden Fall lag ein nach § 119 BGB maßgeblicher Irrtum und damit ein Anfechtungsrecht einer der Vertragsparteien demnach nicht vor, denn die Vertragsparteien irrten ersichtlich nicht über die Rechtsfolgen des Abschlusses des Gewinnabführungsvertrages, die darin lagen, dass die C ab dem Wirtschaftsjahr 2000 Anspruch auf Abführung der Gewinne der Klägerin und im Gegenzug eine Verlustausgleichspflicht hatte. Die Vertragsparteien irrten lediglich über eine Nebenwirkung des Vertrages, nämlich den Umstand, dass die fünfjährige Laufzeit ab dem 01. Januar 2000 im Zusammenspiel mit der Anteilsübertragung erst zum 30. Juni 2000 nicht zur steuerlichen Berücksichtigung eines Organschaftsverhältnisses bereits ab dem Wirtschaftsjahr 2000 ausreichte.
Eine feste Laufzeit für € weitere € fünf Jahre wurde erst mit dem Gesellschafterbeschluss vom 29. Juni 2004 vereinbart, so dass erst ab diesem Jahr, nicht aber bis einschließlich 2003, eine steuerliche Organschaft anerkannt werden kann.
2. Die Revision zum Bundesfinanzhof war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Frage, ob bei dem für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft erforderlichen, auf fünf Jahre abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag auch bereits vor Beginn der finanziellen Eingliederung liegende Laufzeiten zu berücksichtigen sind, von grundsätzlicher Bedeutung ist und, soweit ersichtlich, vom Bundesfinanzhof noch nicht entschieden worden ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
FG Berlin-Brandenburg:
Urteil v. 15.07.2009
Az: 12 K 12148/08
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