Verwaltungsgericht Lüneburg:
Urteil vom 31. August 2010
Aktenzeichen: 3 A 115/08

(VG Lüneburg: Urteil v. 31.08.2010, Az.: 3 A 115/08)

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Speicherung und Übermittlung von ihn betreffenden Daten in präventivpolizeilichen Dateien und Dateien des polizeilichen Staatsschutzes rechtswidrig war, und er begehrt weiter die Löschung von Daten im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS.

Der Kläger ist B. der Gemeinde C., Mitglied des Gemeinderates sowie des Samtgemeinderates der Samtgemeinde D. und Abgeordneter des Kreistages im Landkreis E.. Zudem ist er Vorsitzender des Atomausschusses des Kreistages sowie des Ausschusses für Sicherheit und Ordnung.

Am 10. November 2006 wurde gegen 19:30 Uhr anlässlich der bevorstehenden Castortransporte eine Blockade auf der Kreuzung B 191/K 8 in Pudripp mit 36 Traktoren und 2 PKW errichtet, die zuvor in der Elbe-Jeetzel-Zeitung angekündigt worden war. Anwesend waren 315 Personen, darunter der Kläger. Gegen 20:30 Uhr kam die Polizei hinzu, die Versammlung wurde durch diese gegen 21:45 Uhr aufgelöst, nachdem zuvor alle anwesenden Personen von den eingesetzten Polizeibeamten umringt worden waren. Von sämtlichen eingeschlossenen Personen wurden die Personalien aufgenommen und Videoaufzeichnungen angefertigt. Darüber hinaus wurden gegen alle anwesenden Personen sowie die Fahrzeughalter der blockierenden Traktoren Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nötigung eingeleitet, die sämtlich durch die Staatsanwaltschaft Lüneburg durch Verfügung vom 25. April 2008 gemäß § 153 StPO eingestellt wurden. Der Kläger hat erfolglos um Rechtsschutz gegen die Einkesselung und erkennungsdienstliche Behandlung am 10. November 2006 ersucht (Beschluss des Amtsgerichts Dannenberg vom 31.10.2007 - F. -; Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 10.12.2007 - G. -), über die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde vom 9. Januar 2008 ist noch nicht entschieden worden.

Auf Anfrage des Klägers gegenüber der Beklagten 1.) teilte diese ihm mit Schreiben vom 20. November 2007 mit, dass die im Rahmen des gegen den Kläger geführten Strafverfahren erfassten personenbezogenen Daten auch an den Beklagten zu 2.) weitergegeben worden seien. Außerdem seien personenbezogene Daten in der Datei "Castortransporte-ISAS" gespeichert worden. Diese Datei diene in den Phasen der Vorbereitung und Durchführung von Transporten hochradioaktiver Abfälle in das Zwischenlager Gorleben dem Zweck der Sammlung und Bewertung aller anlassbezogenen Erkenntnisse aus offen zugänglichen Medien, versammlungsrechtlichen Aktionen sowie sonstigen straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Vorgängen. Die Löschung dieser Daten erfolge grundsätzlich nach Ablauf von 5 Jahren. Unabhängig davon würden die Einträge regelmäßig überprüft und gelöscht, wenn sie zu den in den §§ 38 und 39 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) genannten Zwecken nicht mehr erforderlich seien. Die Speicherung sei rechtmäßig erfolgt, da die Daten für strafrechtliche Ermittlungen erhoben worden seien und für die noch laufende Bearbeitung der entsprechenden Verfahren benötigt würden. Darüber hinaus sei der Kläger auch im Auswertesystem polizeilicher Staatsschutz (APS) des Beklagten zu 2.) erfasst.

Daraufhin beantragte der Kläger bei der Beklagten zu 1.) die Sperrung der in NIVADIS (Niedersächsisches Vorgangsbearbeitungs-, Analyse-, Dokumentations- und Informations-System) gespeicherten Daten zu anderen Zwecken als der reinen Vorgangsverwaltung, verlangte die Löschung der gespeicherten Daten und die Löschung der in der Datei "Castortransporte-ISAS" gespeicherten Daten sowie Übersendung der Einrichtungsanordnung für diese Datei. Dies lehnte die Beklagte zu 1.) mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 und vom 17. Januar 2008 ab. Die beantragte vorübergehende Sperrung der polizeilich erhobenen Daten sei gesetzlich ausgeschlossen, da § 17 Abs. 3 Nr. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) gemäß § 47 Abs. 3 SOG nicht zur Anwendung gelange. Gegenüber dem Beklagten zu 2.) verlangte der Kläger mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 die Löschung, hilfsweise die Korrektur der gespeicherten Daten, was der Beklagte zu 2.) mit Bescheid vom 16. Januar 2008 ablehnte.

Am 23. Januar 2008 hat der Kläger gegen diese Entscheidungen vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben und angekündigt zu beantragen, die Beklagten zur Auskunftserteilung über die über seine Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und die Verwendung und Übermittlung dieser Daten zu verpflichten und die Beklagten zu verpflichten, die über ihn gespeicherten Daten in der Datei "Castortransporte-ISAS", der Datei NIVADIS, der Vorgangsnachweis/Auswertedatei des polizeilichen Staatsschutzes und in INPOL zu löschen.

Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Kläger vor, dass die Speicherung seiner Daten als so genannter "Gefährder" bzw. "potentieller Straftäter" in bundesweiten Polizeidateien einen erheblichen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht und eine unangemessene Diskriminierung darstelle. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor, da die überzogene Datenerhebung und Speicherung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts widerspreche, wonach "exzessive Observationen und Registrierungen" den "staatsfreien unreglementierten Charakter" unaufgelöster Versammlungen veränderten. Die Voraussetzungen für eine Speicherung der streitgegenständlichen Daten zu präventivpolizeilichen Zwecken lägen nicht vor, von dem Kläger gingen keinerlei Gefahren aus.

Die Vorlage der Errichtungsanordnung für die Datei "Castortransporte-ISAS" benötige er zur Durchsetzung effektiven Rechtsschutzes. Die nach § 46 SOG erforderliche Errichtungsanordnung für "ISAS" sei nicht bekannt, so dass Prüf- und Löschungsfristen nicht überprüft werden könnten. Zudem sei die Datei "Castortransporte-ISAS" ohne vorherige Abstimmung der Errichtungsanordnung mit dem Datenschutzbeauftragten errichtet worden.

Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Verwendung der Daten, die zunächst zum Zweck der Vorgangsverwaltung in NIVADIS gespeichert worden sein, mit der Übernahme in das APS eine Zweckveränderung erfahren habe, die nicht durch § 41 SOG gedeckt sei. Die automatische Übernahme repressiv erhobener Daten in präventivpolizeiliche und staatsschützende Dateien sei damit rechtswidrig. Die Beklagte zu 2.) müsse zudem selbständig die Berechtigung der Datenverarbeitung prüfen, insbesondere, wenn sie die Daten an Dritte wie das BKA weiterleite.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31. August 2010 haben die Vertreter der Beklagten zu 1.) erklärt, dem vom Kläger geltend gemachten Löschungsanspruch insoweit stattgegeben zu haben, wie er die Dateien in den Systemen ISAS und APS betrifft. Es sei veranlasst worden, die über den Kläger gespeicherten Daten aus diesen Datenbanken zu entfernen.

Bereits mit Schreiben vom 19. November 2009 hat der Beklagte zu 2.) mitgeteilt, dass am 11. November 2009 die Löschung aller über den Kläger in staatsschutzspezifischen Dateien des bundesweiten polizeilichen Informationssystems gespeicherten Daten erfolgt sei. Auch in im Bereich des Polizeilichen Staatsschutzes abteilungsintern geführten Vorgangsnachweisdateien seien seit diesem Zeitpunkt keine Daten über den Kläger mehr gespeichert.

Soweit die Beklagten dem Auskunftsbegehren des Klägers während des Verfahrens entsprochen haben, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu 1. zu verpflichten, ihm die Errichtungsanordnung für die Datei "Castortransporte-ISAS" zugänglich zu machen,

2. festzustellen, dass die Aufnahme und die weitere Speicherung bis zur Löschung der vom ihm geführten Daten in der Datei "Castortransporte-ISAS" rechtswidrig gewesen ist,

3. die Beklagte zu 1. zu verpflichten, die über ihn in der Datei NIVADIS gespeicherten Daten zu löschen,

hilfsweise,

die Daten für andere Zwecke als die Vorgangsverwaltung und für Zwecke nach § 39 Abs. 2 Satz 1 2. HS SOG zu sperren,

4. festzustellen, dass die Aufnahme der Daten über ihn und deren weitere Speicherung bis zur Löschung in der Datei APS rechtswidrig gewesen ist,

5. festzustellen, dass die Weitergabe der über ihn gespeicherten Daten an das bundesweite polizeiliche Informationssystem INPOL rechtswidrig gewesen ist;

6. die Berufung zuzulassen;

hilfsweise für den Fall, dass sein Sachantrag über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufnahme und weiteren Speicherung bis zur Löschung meiner Daten in der Datei "Castortransporte-ISAS" keinen Erfolg haben sollte, die Heranziehung der Errichtungsanordnung durch das Gericht und die Zugänglichmachung dieser Errichtungsanordnung und die Einsichtnahme durch das Gericht.

Die Beklagte zu 1.) beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen sie richtet.

Sie wiederholt ihr Vorbringen aus den angefochtenen Bescheiden und bekräftigt, dass die Speicherung der in Rede stehenden Daten im Rahmen des gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens rechtmäßig erfolgt sei. Die darüber hinausgehende Speicherung in der Datei "Castortransporte -ISAS" habe der Gefahrenabwehr gedient. Eine Übersendung der am 9. August 2004 von der Bezirksregierung Lüneburg erstellten Verfahrenbeschreibung könne auf Grund der Regelung in § 8 a NDSG (VV Nr. 8.3) nicht erfolgen.

Der Beklagte zu 2.) beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen ihn richtet.

Zur Begründung führt er aus, dass er lediglich eine Übermittlerrolle hinsichtlich der streitgegenständlichen Daten habe. Die Speicherung, Löschung bzw. Überwachung entsprechender Fristen obliege grundsätzlich der sachbearbeitenden Dienststelle, so dass er insoweit nicht passivlegitimiert sei.

Ein Anspruch des Klägers auf Übermittlung der Dateibeschreibungen auf der Grundlage des § 46 SOG bestehe nicht. Es handele sich um Dateien, die auch Zwecken der Gefahrenabwehr dienten, so dass gemäß § 8 a Abs. 3 Satz 2 NDSG keine Verpflichtung bestehe, diese Beschreibungen jedermann in geeigneter Weise verfügbar zu machen. Die vorgeschriebene Übersendung an den Landesbeauftragten für Datenschutz sei erfolgt. Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung werde durch die in den § 39 a SOG und § 16 NDSG bestimmten umfangreichen Auskunfts-, Einsichtsnahme- und Löschungsrechte ausreichend gewahrt, ein darüber hinaus gehender Löschungs- oder Sperrungsanspruch lasse sich aus diesem Grundrecht nicht herleiten. Die Speicherung der erfassten Daten wie Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnort greife nicht derart in den Persönlichkeitsbereich des Klägers ein, dass dieser Eingriff nicht durch den Aspekt der wirksamen Strafverfolgung gerechtfertigt wäre. Da der Kläger nach seinem Vorbringen nicht Versammlungsteilnehmer gewesen sei, könne er sich nicht auf eine Verletzung seines Grundrechtes aus Art. 8 Abs. 1 GG berufen. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liege ebenfalls nicht vor, da gegen alle an dem Vorfall am 10. November 2006 beteiligten Personen entsprechende Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien. Die in Rede stehenden Daten seien auf der Grundlage des § 41 SOG an das Bundeskriminalamt mitgeteilt worden, eine Übermittlung an andere Stellen habe nicht stattgefunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten sowie die Sitzungsniederschrift vom 31. August 2010 ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt haben, als dem Begehren des Klägers nach Auskunft über die über seine Person gespeicherten Daten und deren Übermittlung durch die Beklagten entsprochen worden ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) insoweit einzustellen.

Die im Übrigen aufrecht erhaltene Klage hat überwiegend Erfolg.

Soweit der Kläger die Vorlage der Einrichtungsanordnung für die Datei "Castortransporte-ISAS" beantragt (Klageantrag zu 1.), ist die Klage unzulässig. Hinsichtlich dieses Klageantrages fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die Klage dem Kläger insoweit keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen kann. Dadurch, dass ihm die Errichtungsanordnung der Datei "Castortransporte-ISAS" zugänglich gemacht wird, kann der Kläger kein weitergehendes Rechtsschutzziel erreichen als mit dem darüber hinaus verfolgten Feststellungsbegehren bezüglich der Rechtswidrigkeit der Speicherung seiner Daten in der genannten Datei. Da die Klage hinsichtlich dieses Feststellungsantrages (Klageantrag zu 2.) Erfolg hat, kann die Rechtsposition des Klägers durch die Kenntnis der diesbezüglichen Einrichtungsanordnung nicht verbessert werden. Diese Wertung wird auch dadurch gestützt, dass der Kläger diesen Klageantrag zusätzlich hilfsweise für den Fall gestellt hat, dass er mit seinem diesbezüglichen Feststellungsantrag nicht durchdringen sollte.

Im Übrigen ist die Klage als Feststellungsklage oder Fortsetzungsfeststellungsklage (Klageanträge zu 2., 4. und 5.) und als Verpflichtungsklage (Klageantrag zu 3.) zulässig.

Es kann offen bleiben, ob sich die Feststellung, dass die Aufnahme und Speicherung von Daten rechtswidrig gewesen ist, durch die eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO oder durch eine so genannte Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO treffen lässt. Dies hängt davon ab, ob diese Maßnahmen als Realakte qualifiziert werden, oder ob ihnen ein Verwaltungsakt zu Grunde liegt. Im letzteren Fall lässt sich der Klageanspruch durch eine nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgen, im Falle von Realakten hingegen durch eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage 2009, § 43 RN. 5, § 113 RN. 95 ff. m.w.N.). Auf diese Unterscheidung kommt es im Ergebnis nicht an, weil sowohl die Zulässigkeit der Feststellungsklage als auch die der Fortsetzungsfeststellungsklage ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der fraglichen Maßnahmen voraussetzen, und der Begriff des berechtigten Interesses bei beiden Vorschriften gleich auszulegen ist (vgl. Kopp/Schenke a.a.O., § 43 RN. 23 ff.; § 113 RN. 129 ff. m.w.N.).

Das berechtigte Feststellungsinteresse des Klägers resultiert aus dem mit der mehrjährigen Speicherung seiner Daten in den genannten Dateien verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriff und dem hierdurch bestehen Rehabilitationsinteresse.

37Die Speicherung der Daten des Klägers in den Dateien ""Castortransporte-ISAS" und "APS" und in dem polizeilichen Informationssystem "INPOL" stellte einen erheblichen Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dar. Das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die - aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende - Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen, also auf ihn bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten voraus. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen und es ist ein Abwehrrecht gegen staatliche Datenerhebung und Datenverarbeitung (BVerfG, Beschluss vom 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03 - juris; BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1-71 - juris; OVG Hamburg, Urteil vom 22.06.2010 - 4 Bf 276/08 - juris). Werden personenbezogene Daten und Informationen über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren über eine Personen in polizeilichen Dateien, insbesondere in Dateien des Staatsschutzes gespeichert, stellt dies einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit des Einzelnen bezüglich der Preisgabe und Verwendung seiner Daten dar. Zudem ist die Erledigung des klägerischen Löschungsbegehrens erst nach mehrjähriger Speicherung der betreffenden Daten etwa ein Jahr vor der turnusmäßigen Überprüfung der weiteren Speicherung und eventuellen Löschung eingetreten. Angesichts dieser Zeitabläufe ist ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der langjährigen Speicherung seiner Daten zu bejahen.

Soweit der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Aufnahme und weitere Speicherung seiner Daten in der Datei "Castortransporte ISAS" bis zum Zeitpunkt der Löschung rechtswidrig gewesen ist (Klageantrag zu 2.), ist die Klage begründet.

Die Aufnahme und weitere Speicherung der den Kläger betreffenden Daten in der Datei "Castortransporte-ISAS" war rechtswidrig.

Die genannte Datei dient allein präventiven Zwecken, also dem Zweck der Gefahrenabwehr (s. Schreiben der Beklagten zu 1. vom 14.03.2008). Nach § 38 Abs. 1 SOG dürfen die Verwaltungsbehörden und die Polizei die von ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten speichern, verändern und nutzen, wenn dies zu dem Zweck erforderlich ist, zu dem sie erhoben worden sind. Diese Regelung beruht auf dem unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des informationellen Selbstbestimmungsrechts abzuleitenden Grundsatz der Zweckbindung, der besagt, dass Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie erlangt worden sind (Böhrenz/Unger/Siefken, Nds. SOG Kommentar, 9. Auflage 2008, § 38 Anm. Nr. 2). Vorliegend wurden die personenbezogenen Daten des Klägers für die Zwecke der Strafverfolgung erhoben, so dass sie nicht nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung erhoben worden sind und ihre Speicherung und Verwendung zu präventiven Zwecken im Widerspruch zu der in § 38 Abs. 1 SOG bestimmten Zweckbindung steht. Das Nds. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung erweitert jedoch den Grundsatz der Zweckbindung in § 39 SOG. Nach § 39 Abs. 3 Satz 1 SOG ist die Speicherung, Verwendung oder Nutzung von Daten, die die Polizei im Rahmen der Verfolgung von Straftaten über eine tatverdächtige Person und in Zusammenhang damit über Dritte rechtmäßig erhoben oder rechtmäßig erlangt hat, zu Zwecken der Gefahrenabwehr zulässig, wenn nicht besondere Vorschriften der Strafprozessordnung entgegen stehen. Dies ist nicht der Fall. § 481 Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmt vielmehr, dass die Polizeibehörden personenbezogene Informationen aus Strafverfahren nach Maßgabe der Polizeigesetze verwenden dürfen (vgl. auch § 483 Abs. 3 und § 484 Abs. 4 StPO).

41§ 39 Abs. 3 Satz 2 SOG bestimmt, dass die Speicherung, Veränderung und Nutzung dieser Daten zur Verhütung von Straftaten nur dann erfolgen darf, wenn dies wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der tatverdächtigen Person zur Verhütung von vergleichbaren zukünftigen Straftaten dieser Person erforderlich ist. Eine unverzichtbare Voraussetzung der Speicherung ist nach diesen Regelungen der Strafverdacht sowie eine Wiederholungsgefahr, deren Feststellung unter Berücksichtigung einer relevanten Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat (BVerfG, Beschluss vom 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris, RN. 15; BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 - 1 BvR 256/08 u.a. - juris, RN. 231; vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 23. April 2002 - 10 UE 4135/98 - juris).

Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt, so dass die Speicherung der zum Zweck der Strafverfolgung erlangten Daten des Klägers zu präventiven Zwecken unzulässig war. Es ist schon offen, ob die dem Kläger vorgeworfene Straftat (Nötigung der an der Weiterfahrt gehinderten LKW-Fahrer durch die Blockade einer Straße) eine schwerwiegende Straftat im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 2 SOG darstellt. Jedenfalls bestehen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Geschehens im November 2006 und der Würdigung seiner Persönlichkeit keine Anhaltspunkte dafür, dass von dem Kläger auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur in der Zukunft konkrete erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen werden. Dies ist auch von den Beklagten nicht geltend gemacht worden.

Dementsprechend ist auch der Antrag des Klägers, festzustellen, dass die Aufnahme und weitere Speicherung seiner Daten in dem "Auswerteprogramm Polizeilicher Staatsschutz (APS)" rechtswidrig war (Klageantrag zu 4.), begründet. Die in der Vorgangsbearbeitungsdatei NIVADIS über den Kläger und die Ereignisse in Pudripp am 10. November 2006 erfassten Daten wurden durch das Setzen des so genannten "APS-Merkers" automatisch zu präventivpolizeilichen Zwecken in APS überspielt (s. Schreiben des Beklagten zu 2. vom 18.03.2008, Bl. 72 der Gerichtsakte). Die Speicherung der betreffenden Daten des Klägers in dem speziellen Auswerteprogramm für politisch motivierte Straftaten zu präventiven Zwecken war rechtswidrig, da diese wie oben ausgeführt mangels Wiederholungsgefahr nicht im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 2 SOG zum Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlich war.

Der Klageantrag zu 5. hat ebenfalls Erfolg. War bereits die Speicherung der Daten des Klägers in APS rechtswidrig, war die Übermittlung an das bundesweite polizeiliche Informationssystem INPOL ebenfalls rechtswidrig, da die betreffende Weitergabe aus APS heraus an das Landeskriminalamt erfolgt und von diesem zu präventivpolizeilichen Zwecken an das Bundeskriminalamt weitergegeben wird (s. Schreiben des Beklagten zu 2. vom 18.03.2008).

Der Antrag des Klägers, die Beklagte zu 1.) zu verpflichten, die über ihn und die Geschehnisse in Pudripp im November 2006 im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS (Niedersächsisches Vorgangsbearbeitungs-, Analyse-, Dokumentations- und Informationssystem) gespeicherten Daten zu löschen (Klageantrag zu 3.), hat ebenfalls Erfolg.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Löschung der genannten Daten aus § 39 a SOG. Nach dieser Vorschrift sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung dieser zu einem in §§ 38 und 39 SOG genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Dies ist vorliegend der Fall.

Wie oben dargestellt, wurden die genannten Daten des Klägers zum Zweck der Bearbeitung des gegen ihn geführten Strafermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Nötigung in NIVADIS gespeichert. Anwendbar sind dennoch nicht die Regelungen der Strafprozessordnung über die Löschung von für Zwecke eines Strafverfahrens gespeicherten Daten, sondern die polizeirechtlichen Vorschriften, weil in NIVADIS grundsätzlich auch Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr gespeichert werden. Dient der Datenbestand sowohl repressiven als auch präventiven Zwecken, verweist § 483 Abs. 3 StPO hinsichtlich des Rechtsschutzes eines von der Datenverarbeitung der Polizeibehörden Betroffenen auf die betreffenden Regelungen der jeweiligen Polizeigesetze (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 08.08.2008 - 11 LA 194/08 - NdsVBl. 2008, 323 f. - juris RN. 7 ff.).

48Vorliegend ist eine Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers zur Bearbeitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht mehr erforderlich. Das Verfahren wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Lüneburg vom 25. April 2008 nach § 153 StPO eingestellt. Eine weitere Speicherung der Daten des Klägers erfolgte allein zum Zweck der Vorgangsverwaltung. Die Vorgangsverwaltung ist nicht als Zweck für die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten in § 38 SOG oder § 39 SOG benannt. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SOG kann die Polizei die von ihr im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz rechtmäßig erhobenen Daten speichern, verändern und nutzen, wenn dies zu dem Zweck erforderlich ist, zu dem sie erhoben worden sind. Zwar mag die Vorgangsverwaltung zur Aufgabenerfüllung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 SOG gehören, sie ist jedoch nicht ausführlich im Gesetz bestimmt, sondern lediglich in den Ausführungsbestimmungen zu § 38 SOG Nr. 38.1 (abgedruckt bei Böhrenz/Unger/Siefken, Nds. SOG Kommentar, 9. Auflage 2008, § 38: "Aufgabenerfüllung i.S. des Absatzes 1 ist auch die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Dokumentation, zur Vorgangsverwaltung, zur Datenschutzkontrolle und aus datentechnischen Gründen."). Damit sind die vom Bundesverfassungsgericht benannten verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gesetzlich bestimmte hinreichend präzise Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten, die mit der Speicherung verfolgt werden, nicht erfüllt. So hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08 u.a. - juris RN. 226, 236, 226) zur Vorratsdatenspeicherung ausgeführt:

Eine Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten, wie in § 113a TKG vorgesehen, setzt weiterhin gesetzliche Regelungen zur Verwendung dieser Daten voraus. Die verhältnismäßige Ausgestaltung dieser Verwendungsregeln entscheidet damit nicht nur über die Verfassungsmäßigkeit dieser einen eigenen Eingriff begründenden Bestimmungen selbst, sondern wirkt auf die Verfassungsmäßigkeit schon der Speicherung als solcher zurück. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen die Voraussetzungen für die Datenverwendung und deren Umfang in den betreffenden Rechtsgrundlagen umso enger begrenzt werden, je schwerer der in der Speicherung liegende Eingriff wiegt. Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sowie die entsprechenden Eingriffsschwellen sind dabei durch den Gesetzgeber bereichsspezifisch, präzise und normenklar zu regeln (€).

Die Anforderungen des Grundrechts an eine klare Zweckbestimmung beziehen sich deshalb auch auf die Weitergabe der Daten und Informationen an weitere Stellen. Dies schließt Zweckänderungen indes nicht aus. Sie bedürfen jedoch einer eigenen gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügt. (€)

Daten dürfen von vornherein nur zu bestimmten, bereichsspezifischen, präzise und normenklar festgelegten Zwecken gespeichert werden, so dass bereits bei der Speicherung hinreichend gewährleistet ist, dass die Daten nur für solche Zwecke verwendet werden, die das Gewicht der Datenspeicherung rechtfertigen. Eine Speicherung kann nicht als solche abstrakt gerechtfertigt werden, sondern nur insoweit, als sie hinreichend gewichtigen, konkret benannten Zwecken dient (vgl. BVerfGE 65, 1, 46; 118, 168, 187 f.). [vgl. auch BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 - juris RN. 118 ff., 145 ff.]

Da die Vorgangsverwaltung anders als in § 485 Satz 1 StPO weder in § 38 SOG noch in § 39 SOG konkret als Zweck für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten benannt ist, kann der Zweck der Vorgangsverwaltung eine Datenspeicherung in polizeilichen Daten-Systemen unter Berücksichtigung der neueren Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen der Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 8. August 2008 (11 LA 194/08) nicht rechtfertigen. Auch der Verweis in § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SOG auf Daten, die ausschließlich zur zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung gespeichert worden sind, vermag eine konkrete gesetzliche Zweckbestimmung nicht zu ersetzen. Zum einen beschränkt sich der Anwendungsbereich der Vorschrift auf Daten, die "ausschließlich" zur Vorgangsverwaltung gespeichert worden sind. Das ist bei den hier in Rede stehenden Daten nicht der Fall, da sie nicht ausschließlich zur polizeilichen Vorgangsverwaltung aufgenommen worden sind, sondern zum Zwecke des Strafverfahrens und zur Nutzung im Strafverfahren. Zum anderen setzt die Vorschrift voraus, dass die Daten zur Vorgangsverwaltung gespeichert "worden sind". Damit wird Bezug genommen auf den ursprünglichen Zweck der Datenerhebung, so dass die Vorschrift keine Anwendung findet auf Daten, die zu anderen Zwecken als zur Vorgangsverwaltung erhoben worden sind und nunmehr - gleichsam unter Aufgabe dieser ursprünglichen Zweckbindung - nur noch zur Vorgangsverwaltung weiter gespeichert "werden". Es ist verfassungsrechtlich nicht unzulässig, dass Daten, die mit einer klaren Zweckbindung erhoben worden sind, zu einem anderen Zwecke weiter gespeichert und genutzt werden dürfen, Zweckänderungen sind demnach nicht ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss vom 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris). Solche Zweckänderungen bedürfen jedoch einer eigenen gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügt, insbesondere dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit entsprechen muss. Seinen Grund hat dies in dem unaufhebbaren verfassungsrechtlichen Zusammenhang von Datenspeicherung und Verwendungszweck: Daten dürfen von vornherein nur zu bestimmten, bereichsspezifischen, präzise und normenklar festgelegten Zwecken gespeichert werden. Eine Speicherung kann nicht als solche abstrakt gerechtfertigt werden, sondern nur insoweit, als sie hinreichend gewichtigen, konkret benannten Zwecken dient. Unzulässig ist es, einen allgemeinen Datenpool auf Vorrat zu schaffen, dessen Zweckbestimmung, Zweckänderung und weitere Nutzung dem Ermessen der Behörden überlassen bleibt. In einem solchen Fall könnte die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Speicherung nicht beurteilt werden, und die Tragweite der Speicherung wäre für den Bürger nicht vorhersehbar (BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 - 1 BvR 256/08 u.a. - juris RN. 236, 266). Diesen Anforderungen an eine normenklare und normenbestimmte Rechtsgrundlage für die Datenspeicherung zum Zwecke der Vorgangsverwaltung wird weder § 39 Abs. 2 Satz 1 SOG noch eine andere Vorschrift dieses Gesetzes gerecht.

Über die Kosten des Verfahrens, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei entspricht es der Billigkeit, den Beklagten die diesbezüglichen Kosten anteilig aufzuerlegen, da sie dem Begehren des Klägers insoweit im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachgekommen sind.

Die Kostenentscheidung beruht im Übrigen auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und wegen der Abweichung vom Urteil des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 8. August 2008 (11 LA 194/08) zuzulassen.






VG Lüneburg:
Urteil v. 31.08.2010
Az: 3 A 115/08


Link zum Urteil:
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