Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. April 2010
Aktenzeichen: 26 W (pat) 92/09
(BPatG: Beschluss v. 21.04.2010, Az.: 26 W (pat) 92/09)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Gegen die für die Dienstleistungen "Klasse 39: Buchung von Reisen" eingetragene Wort-/Bildmarke 306 58 158 ist Widerspruch eingelegt worden aus der für die Dienstleistungen "Klasse 39: Veranstaltung von Reisen"
eingetragenen prioritätsälteren Wort-/Bildmarke 398 63 471 In zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patentund Markenamts den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angegriffene Marke halte zur Widerspruchsmarke einen die Verwechslungsgefahr ausschließenden hinreichenden Zeichenabstand ein.
Dieser komme in klanglicher Hinsicht in der unterschiedlichen Anzahl der Silben und einem daraus resultierenden andersartigen Sprechrhythmus zum Ausdruck. Im Vergleich zur Widerspruchsmarke "MediKur-Reisen" weise die angegriffene Marke "med.Reisen" eine kürzere Lautfolge auf und lasse sich nicht -wie erstere in eine deutlich vernehmbare Zweiteilung in ein dreisilbiges und ein zusätzliches zweisilbiges Wort einordnen. Zudem sei der gemeinsame Schlussbestandteil "Reisen" der Vergleichszeichen glatt beschreibend, weshalb der Verkehr seine Aufmerksamkeit vermehrt auf die weiteren, phonetisch sich deutlich voneinander abhebenden weiteren Bestandteile richte.
In schriftbildlicher Hinsicht führe die unterschiedliche grafische Gestaltung der Vergleichszeichen zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr. Darüber hinaus bleibe dem angesprochenen Verkehr die unterschiedliche Länge der Wortbestandteile der sich gegenüberstehenden Kennzeichen nicht verborgen.
Hiergegen wendet sich der Widersprechende mit seiner Beschwerde. Seiner Auffassung sei beim Zeichenvergleich in erster Linie auf die nahezu übereinstimmenden Wortbestandteile "med." bzw. "Medi" und auf die den Gesamteindruck der verfahrensgegenständlichen Marken maßgeblich mitbestimmende identische Endung "Reisen" abzustellen, wohingegen der glatt beschreibende Wortbestandteil "Kur" nicht aus der Verwechslungsgefahr herausführe. Angesichts bestehender hochgradiger Dienstleistungsähnlichkeit sei der von der angegriffenen Marke eingehaltene Zeichenabstand nicht ausreichend, um die bestehende Verwechslungsgefahr in klanglicher wie auch in schriftbildlicher Hinsicht zu beseitigen. Er beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Beschlüsse des Deutschen Patentund Markenamts vom 19. Dezember 2008 und vom 29. November 2007 die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffenen Beschlüsse des Deutschen Patentund Markenamts.
Zum weiteren Vorbringen wird auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II Die zulässige Beschwerde des Widersprechenden ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des Deutschen Patentund Markenamts ist frei von Rechtsfehlern. Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die gegen diese Feststellung der Markenstelle erhobenen Einwände verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1067/ 1068 -Kinderzeit; GRUR 2006, 859, 860 -Malteserkreuz; GRUR 2006, 60, 61 -coccodrillo; GRUR 2005, 513, 514 -MEY/Ella May).
Die für die Vergleichsmarken eingetragenen Dienstleistungen der Klasse 39 (Widerspruchsmarke: "Veranstaltung von Reisen"; angegriffene Marke: "Buchung von Reisen") sind einander hochgradig ähnlich.
Unter Zugrundelegung einer (angesichts beschreibender Anklänge ihrer Wortbestandteile allenfalls) mittleren Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bedarf es bei dieser Sachlage eines deutlichen Zeichenabstands, um der Gefahr von Verwechslungen der sich gegenüberstehenden Kennzeichen zu begegnen. Diesen hält die angegriffene Marke im Streitfall jedoch ein.
In klanglicher Hinsicht scheitert eine unmittelbare Verwechslungsgefahr daran, dass die Wortbestandteile "i" und "Kur" der Widerspruchsmarke in der angegriffenen Marke "med.REISEN" keine Entsprechung finden. Diese zusätzlichen Bestandteile vermitteln der Widerspruchsmarke ein im Vergleich zur angegriffenen Marke deutlich abweichendes Klangbild. Auch bleibt dem angesprochenen Verkehr in phonetischer Hinsicht die unterschiedliche Anzahl der Silben der Vergleichszeichen nicht verborgen. Dem kann der Widersprechende nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Verbraucher sich vorliegend auch an den Wortendungen orientiere. Da die übereinstimmenden Endungen "Reisen" der Wortbestandteile der Vergleichszeichen glatt beschreibender Natur sind, wird der Verkehr seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die übrigen Wortbestandteile "med" bzw. "MediKur" richten und die darin enthaltenen deutlichen klanglichen Unterschiede zur Kenntnis nehmen, selbst wenn er die gemeinsame Endung "Reisen" nicht gänzlich außer Acht lässt. Der Verkehr hat auch keinen Anlass, die Widerspruchsmarke auf deren Bestandteile "Medi" und "Reisen" zu verkürzen. Durch den in der Wortmitte enthaltenen Zusatz "Kur" ergibt sich nämlich gegenüber "med.REISEN" ein eigenständiger Begriffsgehalt im Sinne eines Hinweises auf ein im Zusammenhang mit einem Kuraufenthalt stehenden Reisedienstleistungsangebots.
Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr scheidet aufgrund der grundlegend unterschiedlichen grafischen Gestaltung der Vergleichszeichen aus, die aus der Sicht des Betrachters gegenüber deren Wortbestandteilen nicht ohne weiteres in den Hintergrund tritt. Darüber hinaus wird der Verkehr die Marken auch aufgrund der unterschiedlichen Länge der Wortbestandteile (fünfsilbige Widerspruchsmarke im Gegensatz zur dreisilbigen angegriffenen Marke) und des durch die Umrisslinien geprägten, erheblich voneinander abweichenden Erscheinungsbildes in visueller Hinsicht nicht verwechseln.
Anhaltspunkte für eine begriffliche Verwechslungsgefahr bzw. eine mittelbare Verwechslungsgefahr sind nicht vorgetragen und nach Sachlage auch nicht ersichtlich. Der Fall bietet keinen Anlass, vom Grundsatz, wonach jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG), abzuweichen.
Dr. Fuchs-Wissemann Reker Lehner Fa
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Beschluss v. 21.04.2010
Az: 26 W (pat) 92/09
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