Kammergericht:
Urteil vom 11. März 2005
Aktenzeichen: 14 U 137/03

(KG: Urteil v. 11.03.2005, Az.: 14 U 137/03)

Zu den Voraussetzungen für die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages des Vorstandsmitglieds eines Kreditinstitutes.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Mai 2003 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Landgerichts Berlin - 95 O 17/02 - teilweise abgeändert:

Die Klage wird unter teilweiser Aufhebung des am 29. April 2002 verkündeten Vorbehaltsurteils des Landgerichts Berlin - 95 O 17/02 - abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger für die Zeit vom 01. August 2002 bis zum 30. Juni 2003 jeweils monatlich nachschüssig 26.416,74 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz von dem jeweils am Monatsende, erstmals ab 30. August 2002 fälligen Betrag von je 26.416,74 EUR brutto, abzüglich monatlich erstmals ab 30. August 2002 fällig werdender 15.850,04 EUR brutto zu zahlen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 65 % und die Beklagte zu 35 %. Die Kosten der zweiten Instanz fallen dem Kläger zu 80 % und der Beklagten zu 20 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten in zweiter Instanz nach teilweisem Anerkenntnis und teilweiser Berufungsrücknahme noch um Vergütungsansprüche des Klägers von jeweils monatlich 10.566,70 EUR für die Zeit von August 2002 bis einschließlich Juni 2003, die die Beklagte für unberechtigt hält, weil sie den Anstellungsvertrag des Klägers aufgrund des Aufsichtsratsbeschlusses vom 22. Januar 2002 mit Schreiben vom 24. Januar 2002 wegen verschiedener Pflichtverletzungen wirksam fristlos gekündigt habe.

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung, auf die im einzelnen verwiesen wird, das der Klage stattgebende Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos erklärt und zur Begründung - soweit für die Berufung noch von Interesse - ausgeführt, die strittigen Vergütungsansprüche des Klägers seien begründet, weil die Beklagte dessen Anstellungsvertrag nicht wirksam fristlos gekündigt habe. Insbesondere habe die Beklagte nicht hinreichend dargetan, dass der Kläger überhaupt um die zur Sanierung des strittigen Fonds B.../G... geplanten Maßnahmen gewusst habe und damit zur Unterrichtung des Gesamtvorstandes hätte verpflichtet sein können; auch im übrigen seien wichtige Kündigungsgründe nicht substantiiert dargetan. Zudem habe die Beklagte die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten.

Gegen dieses am 22. Mai 2003 verkündete und ihr am 23. Mai 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. Juni 2003 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum gleichen Tage am 8. September 2003 begründet.

Die Beklagte macht mit ihrer Berufung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen geltend, die fristlose Kündigung sei deswegen berechtigt gewesen, weil der Kläger trotz seiner Kenntnisse als Fondszeichner ihren Vorstand nicht über die schadensträchtigen Sanierungsmaßnahmen für den Fonds unterrichtet habe, den Fonds in Kenntnis der Beanstandungen des Wirtschaftsprüfers K... ohne abschließende Prüfung habe weiter vertreiben lassen, ihren Vorstand im Zusammenhang mit der Beschlussfassung vom 19. August 1997 pflichtwidrig nicht über seine Fondsbeteiligung unterrichtet und trotz Kenntnis des Revisionsberichtes vom 28. September 2001 keine Schuldübernahme der Fondsgesellschafter hinsichtlich des der Fondsgesellschaft ausgereichten Kredites herbeigeführt habe. Ihre Kündigung sei fristgemäß erfolgt, da ihr Aufsichtsrat erst aufgrund von Angaben eines Herrn B... am 16. Januar 2002 das ganze Ausmaß der Pflichtverletzungen des Klägers erkennen konnte und erkannt habe.

Die Beklagte beantragt nach teilweiser Rücknahme ihrer Berufung hinsichtlich der ausgeurteilten Mietzuschüsse für 2001 und 2002 in Höhe von insgesamt 30.677,50 EUR nebst Zinsen

die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern und die Klage unter teilweiser Aufhebung des am 29. April 2002 verkündeten Vorbehaltsurteils des Landgerichts Berlin - 95 O 17/02 - abzuweisen, soweit sie verurteilt ist, an den Kläger für die Zeit vom 01. August 2002 bis zum 30. Juni 2003 jeweils monatlich nachschüssig 26.416,74 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz von dem jeweils am Monatsende, erstmals am 30. August 2002 fälligen Betrag von jeweils 26.416,74 EUR brutto, abzüglich monatlich erstmals ab 30. August 2002 fällig werdender 15.850,04 EUR brutto zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er für zutreffend erachtet, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages und tritt der Berufung entgegen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Das Landgericht hat der Klage - soweit noch Gegenstand der Berufung - zu Unrecht stattgegeben. Denn dem Kläger stehen für den geltend gemachten Zeitraum von Juni 2002 bis einschließlich Juni 2003 über das ihm unstreitig zustehende Ruhegehalt von monatlich 15.850,04 EUR hinaus aus seinem Dienstvertrag vom 17./28. Dezember 1998 keine weiteren monatlichen Gehaltsansprüche gegen die Beklagte zu, nachdem diese den Vertrag mit Schreiben vom 24. Januar 2002 wirksam fristlos gekündigt hat.

Die angefochtene Entscheidung beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, zumal die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung gebieten, § 513 ZPO.

Im Einzelnen gilt folgendes:

Nachdem die Beklagte die monatlichen Vergütungsansprüche des Klägers in Höhe seines Ruhegehaltes für die Monate Juni und Juli 2002 sowie seine Ansprüche auf die garantierte Jahrestantieme 2001 von 95.867,23 EUR und die Mietzuschüsse für 2001 und 2002 von insgesamt 30.677,50 EUR anerkannt hat, streiten die Parteien nur noch die Differenz zwischen dem monatlichen Ruhegehalt von 10.566,70 EUR brutto und den vollen Dienstbezügen des Klägers von 26.416,74 EUR brutto, die er für die Monate August 2002 bis Juni 2003 beansprucht.

Diese Forderung steht dem Kläger indes nicht zu, da er nach wirksamer Beendigung seines Dienstvertrages nach dessen § 7 Abs. 1 und 2 lediglich noch sein monatliches Ruhegehalt beanspruchen kann.

Zwar ist der Dienstvertrag des Klägers nicht zugleich mit der einvernehmlichen Beendigung seiner Stellung als Vorstand beendet worden, wie die Beklagte noch in erster Instanz geltend gemacht hat. Insoweit ist - wie die Beklagte selbst nicht in Zweifel zieht - zwischen der Beendigung der Organstellung und der Beendigung des davon zu unterscheidenden Anstellungsverhältnisses zu trennen. Die Beklagte kann sich demgegenüber vorliegend nicht mit Erfolg darauf berufen, dass aufgrund der vertraglichen Regelung des Anstellungsvertrages die Beendigung des Dienstvertrages an die Beendigung der Organstellung gekoppelt sei. Dies ist zwar grundsätzlich zulässig, vorliegend jedoch so nicht vereinbart: Nach § 8 Ziffer 1 Satz 3 des Dienstvertrages, auf den sich die Beklagte zur Begründung ihres Rechtsstandpunktes beruft, endet das Dienstverhältnis des Klägers in jedem Fall mit dem Ablauf seiner Bestellung. Die einvernehmliche Beendigung seiner Bestellung ist indes dem Ablauf seiner Bestellung nicht gleichzusetzen. Vielmehr ist der von den Parteien gebrauchte Begriff des Ablaufs der Bestellung durch § 8 Ziffer 1 Satz 2 des Vertrages dahin definiert, dass hierunter lediglich die regelmäßige Beendigung der Organstellung durch den vertraglich vorgegebenen Zeitablauf zu verstehen ist. In der einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung der Organstellung liegt auch keine Abberufung des Klägers im Sinne von § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG, deren Folgen für den Bestand des Dienstvertrages in § 8 Ziffer 1 Satz 4 geregelt sind. Damit enthält der Vertrag hinsichtlich der einvernehmlichen, vorzeitigen Beendigung der Organstellung keine Regelungen, so dass es bei der grundsätzlichen Trennung zwischen Organstellung und Anstellung verbleibt. Eine ergänzende Vertragsauslegung dahin, die Regelung zur Beendigung des Dienstvertrages bei Ablauf der Organstellung auch auf den Fall der einvernehmlichen vorzeitigen Aufhebung der Organstellung zu erstrecken, kommt angesichts des Vorranges des dispositiven Rechts, durch das die Regelungslücke geschlossen wird, nicht in Betracht (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, Rdnr. 4 zu § 157).

Der Dienstvertrag des Klägers ist jedoch durch die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung beendet worden.

Hierbei kann sich der Kläger nicht darauf berufen, aufgrund des landgerichtlichen Vorbehaltsurteils sei die Beklagte von vornherein mit ihrem Kündigungseinwand ausgeschlossen. Da von der Beklagten nach einhelliger Meinung im Urkundsprozess keinerlei Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch zu fordern sind, sondern es ihr freigestanden hätte, diesen Anspruch unter dem Vorbehalt der Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren insgesamt anzuerkennen, ist es systemwidrig, ihr ihre Rechte im Nachverfahren abzuerkennen, so sie hierzu im Vorverfahren als nicht ausreichend erachtete Ausführungen macht (Zöller/Greger, ZPO, 22. Auflage, Rdnr. 19 und 20 zu § 600). Zudem stellt die von der Beklagten behauptete fristgerechte Kündigung des Anstellungsvertrages ohne jeden Zweifel eine schlüssige Einwendung gegen die für die Zeit nach der Kündigung geltend gemachten Vergütungsansprüche des Klägers dar, was keiner weiteren Begründung bedarf. Dass die Beklage die ihrer Kündigung zugrunde liegenden Tatsachen zum Kündigungsgrund und der Einhaltung der Kündigungsfrist nicht mit den Mitteln des Urkundsprozesses beweisen konnte und daher von weiteren Ausführungen hierzu abgesehen hat, macht diese Einwendungen nicht unschlüssig. Sie sind im Urkundsprozess nicht einmal unsubstantiiert, weil die Beklagte zu irgendwelchen Einwendungen ohnehin nicht gehalten war, sondern sich die Ausführung ihrer Rechte, so sie dieser nicht verloren gehen wollte, für das Nachverfahren lediglich vorbehalten musste, was sie getan hat.

Die seitens der Beklagten erklärte fristlose Kündigung ist in der Sache gerechtfertigt, weil der Kläger in derart schwerwiegender Weise gegen die ihm als Vorstand der Beklagten obliegenden Pflichten verstoßen hat, dass der Beklagten seine weitere Beschäftigung auch nach der Niederlegung seines Vorstandsamtes nicht mehr zuzumuten war.

Der Kläger hat gravierend gegen seine Pflichten als Vorstand der L. und nachfolgend als Vorstand der Beklagten verstoßen, indem er es - nachdem er aufgrund seiner Mitgliedschaft im Fonds B.../G... aufgrund der ihm als Fondsgesellschafter zugegangenen Mitteilungen nicht nur von der finanziellen Schieflage des Fonds durch den Konkurs der beiden Hauptmieter D. und K..., sondern auch davon erfahren konnte, dass der hierdurch entstandene Mietausfall durch die konzerneigene B... GmbH aufgefangen werden sollte - gleichwohl unterließ, hiervon die Vorstände der L. und der Beklagten zu unterrichten. Dass das wirtschaftliche Vermietungsrisiko des Fonds in den Konzern verlagert werden sollte, dem auch die damals vom Kläger geleitete L. angehörte, ergab sich für den Kläger ersichtlich zum einen aus dem ihm als Fondsgesellschafter übersandten Protokoll der Beiratssitzung vom 25. Juli 2000 (Anlage B 43), in dem zu TOP 3 die Vermietung der freistehenden Flächen an die konzerneigene Tochtergesellschaft I. angeregt wurde. Noch deutlicher wurde die beabsichtigte Risikoverlagerung zulasten des Konzerns der Beklagten dem Kläger dadurch dargestellt, dass in der ihm übersandten Einladung zur Dritten Gesellschafterversammlung des Fonds am 11. November 2000 (Anlage B 44) zu TOP 6 der Abschluss eines Mietvertrages mit der B... GmbH beantragt wird. Darauf, dass er diese Mitteilung nicht zur Kenntnis genommen habe, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Denn er kann sich gegenüber der Beklagten nicht so stellen, als ob er lediglich ein Privatanleger sei, der sich um seine eigenen finanziellen Angelegenheiten nicht weiter zu kümmern brauche, wenn er nicht wollte. Insoweit verkennt der Kläger, dass er zugleich und vor allem auch Vorstand der Beklagten war, deren Interessen er vornehmlich wahrzunehmen hatte und deren Interessen im Rahmen seines Anstellungsvertrages seinen privaten Interessen als Fondsanleger vorgingen. Allein schon aufgrund seiner ressortmäßigen Zuständigkeit für den Fondsvertrieb, vor allem aber aufgrund seiner Kenntnis von den Beanstandungen des Steuerberaters Prof. Dr. K... vom 7. September 1996, die dieser gegenüber dem fraglichen Fonds erhoben hatte, war der Kläger aus objektiver Sicht der Beklagten in deren wohlverstandenem Interesse gehalten gewesen, diesem Fonds seine besondere Aufmerksamkeit zu widmen und zumindest die ihm zugehenden Berichte hierüber mit der gebotenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis zu nehmen, was seinen Blick sogleich auf die besondere Problematik für den Bankkonzern gelenkt hätte. Diese einfache Kontrollmaßnahme durfte von dem Kläger als Vorstand der Beklagten, die nach seinen eigenen Ausführungen die gesellschaftsrechtliche Leitungsbefugnis über die I. ausübte, die wiederum sämtliche Gesellschaftsanteile an der B... und der Fondsinitiatorin I. hielt, vorliegend ohne weiteres erwartet werden, ohne damit die Anforderungen an seine Amtsführung ungebührlich zu überspannen. Die ihm damit zuzurechnende Kenntnis um die zunächst geplante und später tatsächlich umgesetzte wirtschaftliche Verlagerung des Vermietungsrisikos der Fondsgesellschaft auf den Konzern der Beklagten, dem gerade der Kläger als Vorstand der Konzernmuttergesellschaft besonders verpflichtet war, hätte es zumindest geboten, den Gesamtvorstand der Beklagten hierüber zu unterrichten und eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes zu veranlassen, um durch planvolle Ausübung der gesellschaftlichen Leitungsbefugnis nach Möglichkeit etwaigen Schaden vom Konzern abzuwenden, wobei hier dahinstehen kann, welche Maßnahmen insoweit möglich und erforderlich waren. Keinesfalls durfte der Kläger jedoch angesichts dieser wirtschaftlichen Gefährdung des Konzerns die Hände in den Schoß legen und gleichsam sehenden Auges untätig bleiben. Dem steht es gleich, wenn der Kläger - wie er geltend macht - sich bewusst nicht um die ihm zugegangenen Mitteilungen über den Fonds gekümmert und diese kurzerhand ungelesen €abgeheftet€ hätte. Beides rechtfertigt für die Beklagte auch bei objektiver Betrachtung zu Recht nicht allein die Besorgnis, dass der Kläger nicht nur einen möglichen Interessenkonflikt zwischen seinen eigenen, jedenfalls mittelbaren wirtschaftlichen Interessen und den wohlverstandenen wirtschaftlichen Belangen der L. und damit auch der Beklagten selbst nicht zu ihren Gunsten zu lösen versteht, sondern auch die Sorge, dass der Kläger selbst bei erkannter drohender Gefahr untätig bleibt, statt mit dem vom Vorstand einer Bank jederzeit zu fordernden Engagement entschieden hiergegen vorzugehen. Dies allein ist bereits geeignet, das Vertrauen der Beklagten in seine Person nachhaltig zu erschüttern und rechtfertigt es mithin, den mit ihm bestehenden Anstellungsvertrag fristlos zu lösen, weil der Beklagten unter diesen Umständen eine weitere Beschäftigung des Klägers bis zum ordnungsgemäßen Ende des Dienstvertrages am 31. Dezember 2002 nicht mehr zuzumuten ist. Dabei ist im Rahmen der beiderseitigen Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach der Kündigung zunächst für sechs Monate weiter sein volles Gehalt bezogen und danach zeitlich unbegrenzt sein monatliches Ruhegehalt von 10.566,70 EUR brutto bezieht, also trotz der Kündigung weiterhin wirtschaftlich versorgt ist.

Darauf, ob der Beklagten durch das vorbezeichnete, nur als nachlässig zu bezeichnende Vorgehen des Klägers letztlich tatsächlich Schaden entstanden ist, kommt es für die Beurteilung der Pflichtverletzung letztlich nicht an, sondern verstärkte diese allenfalls. Das Ausbleiben eines Schadens wäre jedenfalls nicht das Verdienst des Klägers, der mit seiner Untätigkeit ein kaum zu überschauendes Risiko zulasten des von ihm geleiteten Bankkonzerns zumindest billigend in Kauf genommen hat. Auch ohne dass hierdurch ein Schaden eingetreten wäre, war dieses grob leichtfertige Verhalten des Klägers jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Beklagten in seine Amtsausübung nachhaltig zu erschüttern. Darauf, dass es bei einem Unterlassen der in Rede stehenden Sanierungsmaßnahmen zugunsten der Fondsgesellschaft zu einem Imageverlust des Bankkonzerns hätte kommen können, kann sich der Kläger ebenfalls nicht zurückziehen. Der Kläger verkennt, dass ihm insoweit gerade kein unternehmerischer Entscheidungsspielraum zuzubilligen ist. Denn ein pflichtgemäßes Handeln forderte von ihm gerade nicht die mit möglichen Außenwirkungen verbundene Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Sanierungsmaßnahmen überhaupt geboten waren. Vielmehr war von ihm nur zu fordern, sein Wissen um die geplanten Maßnahmen bankintern seinen Vorstandskollegen zu offenbaren, um mit diesen gemeinsam die dann gegebenenfalls im Rahmen der gesellschafterlichen Leitungsbefugnis gegenüber den Tochtergesellschaften der Beklagten gebotenen wirtschaftlichen Entscheidungen zu fällen. Indem er dies unterlassen hat, hat er nicht nur den Vorstand insgesamt seiner Entscheidungs- und Einflussmöglichkeiten beraubt, sondern sich zugleich selbst eine Entscheidungsbefugnis - nämlich die, untätig zu bleiben - angemaßt, die ihm nicht zustand.

Angesichts der besonderen Aufmerksamkeit, den so genannte Prominenten-Fonds wie der vorliegende in der Öffentlichkeit erfahren haben und der damit einhergehenden schweren Schädigung des Ansehens der Beklagten in der Öffentlichkeit, der durch seine Untätigkeit gegenüber der Risikoverlagerung in den Konzernbereich der Beklagten zumindest mit begünstigt wurde, erscheint die Kündigung mithin auch nach Abwägung der beiderseitigen Interessen insgesamt gerechtfertigt.

Die Beklagte kann ihre Kündigung auch auf weitere, von ihr erst im vorliegenden Rechtsstreit nachgeschobene Gründe stützen. Insoweit gilt für die Kündigung eines Dienstverhältnisses - soweit nicht die Beschränkungen des § 626 Abs. 2 BGB gelten - ganz allgemein der Grundsatz, dass Umstände, die im Zeitpunkt der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts aus wichtigem Grund bereits bestanden, im Rechtsstreit zur Begründung der Kündigung nachgeschoben werden können und zwar unabhängig davon, ob sie dem Kündigenden im Zeitpunkt der Kündigungserklärung bekannt oder unbekannt waren. Dies gilt auch vorliegend, zumal die Beklagte gegenüber dem Kläger auch im Prozess durch ihren Aufsichtsrat vertreten wird, dem es als dem auch für die Kündigung zuständigen Vertretungsorgan der Beklagten unbenommen war, auch ohne erneuten förmlichen Beschluss weitere Kündigungsgründe nachzuschieben (BGH NJW-RR 1992, 292 = JURISKORE306659100).

Bei diesen Kündigungsgründen handelt es sich zum einen um die Mitwirkung des Klägers an dem Beschluss vom 19. August 1997 (Anlage B 27) über die Zeichnung einer Beteiligung der L. an dem fraglichen Fonds in Höhe von 1,9 Mio. DM, zu dessen Zeitpunkt der Kläger bereits selbst eine Beteiligung von 100.000 DM an diesem Fonds gezeichnet hatte, ohne dies bei der Beschlussfassung zu offenbaren. Selbst wenn der Beschluss ihn nicht unmittelbar begünstigte und Ziffer V Nr. 5 der Geschäftsordnung des Vorstandes nur im Falle eines unmittelbaren Vorteils ein Vorstandsmitglied als befangen von der Beschlussfassung ausschließt, wäre es bei einer sorgfältigen und gewissenhaften Amtsausübung im Sinne von § 93 AktG am Kläger gewesen, seine Beteiligung von sich aus offenzulegen, um so schon dem bösen Schein einer auch nur mittelbaren Vorteilsnahme entgegenzutreten.

Auch die Tatsache, dass der Kläger in Kenntnis der kritischen Anmerkungen des von ihm selbst angeschriebenen Steuerberaters Prof. Dr. K... aus der W... A... A... (Anlage B 48) den Fonds weiter vertreiben ließ, ohne sogleich den kritischen Anmerkungen zum Fondsprospekt nachzugehen und zumindest eine - unstreitig niemals durchgeführte - abschließende Prospektprüfung durchzuführen, rechtfertigt - zumindest in einer Gesamtschau mit den übrigen vorerörterten Kündigungsgründen - die fristlose Beendigung seines Anstellungsvertrages.

Unter diesen Umständen kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger, der unwidersprochen erst im Oktober 2001 vom Revisionsbericht vom 28. September 2002 Kenntnis erhalten hatte, angesichts der Tatsache, dass er bereits am 30. November 2001 sein Amt als Vorstand der Beklagten niedergelegt hat, noch gehalten und in der Lage gewesen wäre, nach Ausräumen der insoweit zunächst bestehenden Bedenken nah dem Verbraucherkreditgesetz noch entsprechende Schuldübernahmen der einzelnen Fondsgesellschafter herbeizuführen, wie die Beklagte dies fordert und zum weiteren Grund ihrer Kündigung macht, oder ob insoweit nicht darauf vertrauen durfte, dass der nunmehrige Vorstand der L. die gebotenen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit veranlassen werde.

Die dem Kläger am 24. Januar 2002 ausgesprochene fristlose Kündigung wahrt auch die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB, für deren Einhaltung die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist (Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, Rdnr. 6 zu § 626 BGB). Wie das Landgericht insoweit zu Recht ausgeführt hat, beginnt die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen sichere Kenntnis erlangt hat. Damit soll innerhalb begrenzter Zeit für den Kündigungsempfänger Klarheit geschaffen werden, ob ein bestimmter Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung genommen wird. Andererseits soll jedoch die zeitliche Begrenzung des Kündigungsrechtes nicht zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben oder den Kündigungsberechtigten veranlassen, ohne genügende Vorprüfung voreilig zu kündigen. Vielmehr kommt es für den Fristbeginn auf die sichere und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen an; selbst grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Nicht ausreichend ist die Kenntnis des konkreten, die Kündigung auslösenden Anlasses, d. h. des €Vorfalls€, der einen wichtigen Grund darstellen könnte. Dem Kündigungsberechtigten muss vielmehr eine Gesamtwürdigung möglich sein. Solange der Kündigungsberechtigte die Aufklärung des Sachverhalts, auch der gegen eine außerordentliche Kündigung sprechenden Gesichtspunkte, durchführt, kann die Ausschlussfrist nicht beginnen. Sie ist allerdings nur solange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständlichen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen (BAG NJW 1989, 733). Da der Kündigende nicht verpflichtet ist, von der unter Umständen unsicheren Möglichkeit der Verdachtskündigung Gebrauch zu machen, kann er auch abwarten, bis er eine auf die Tatbegehung selbst gestützte außerordentliche Kündigung aussprechen kann. Erst in diesem Moment beginnt die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB, wobei bei der Kündigung durch einen Aufsichtsrat als dem für die Kündigung eines Vorstandsmitgliedes zuständigen Organ einer Aktiengesellschaft auf die Kenntnis sämtlicher Aufsichtsratmitglieder nach Beginn der Aufsichtsratssitzung abzustellen ist (h.M., vgl. BGH GmbHR 1998, 827). Sofern einzelne Aufsichtsratsmitglieder von den maßgeblichen Kündigungsgründen bereits zuvor Kenntnis erlangt haben, sind diese verpflichtet, den Aufsichtsrat gemäß § 110 AktG mit der zumutbaren Beschleunigung einzuberufen, um eine Entscheidung über die Kündigung herbeizuführen; andernfalls muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre der Aufsichtsrat mit der zumutbaren Beschleunigung einberufen und sodann über die Kündigungsgründe unterrichtet worden (BGH a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung verfristet ist; § 626 Abs. 2 BGB. Nach unbestrittener Darstellung der Beklagten ist ihrem Aufsichtsrat der Prüfbericht der Konzernrevision vom 28. September 2001 (Anlage B 26), der vom Aufsichtsratsvorsitzenden der L. am 23. März 2001 zum Zweck der Aufnahme, Analyse und Bewertung maßgeblicher im Zusammenhang mit dem Fonds stehenden Tätigkeiten und Vorgänge erteilt worden war, erst zusammen mit einer gutachterlichen Stellungnahme der Kanzlei C... in der Sitzung vom 22. Januar 2002 unter Darstellung der dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzungen zur Kenntnis gebracht worden. Die sodann ausgesprochene und dem Kläger bereits am 24. Januar 2002 zugestellte fristlose Kündigung wahrt die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 BGB.

Der Beklagten kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass ihre Aufsichtsratsmitglieder W., T. B... und S... in ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglieder der L. bereits seit dem Frühjahr um die Klärungsbedürftigkeit der Vorgänge im Zusammenhang mit dem Fonds gewusst haben. Auch wenn der Aufsichtsrat der L. diese Vorgänge für klärungsbedürftig erachtet hat, war er dennoch nicht verpflichtet, sogleich auf Verdacht gegen den Kläger vorzugehen, sondern durfte eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes durch die Konzernrevision anordnen. Hierin liegt die von ihm zu fordernde unverzügliche Aufklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Dass diese verzögert durchgeführt worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nicht substantiiert behauptet. Da nicht ersichtlich ist, dass dem Aufsichtsrat der Beklagten damals - abgesehen von der aus der Tagespresse bereits bekannten Fondszeichnung durch den Kläger - bereits konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Klägers vorlagen, die im Falle ihrer Bestätigung Anlass zu einer Kündigung hätten geben können, war der Aufsichtsrat der L. und damit auch die vorgenannten personenidentischen Aufsichtsratmitglieder der Beklagten nicht gehalten, von sich aus das Ergebnis des internen Revisionsverfahrens zu erfragen. Vielmehr konnten sie darauf vertrauen, dass ihnen dieses Ergebnis, so es relevanten Inhalt hätte, vom Vorstand bzw. vom Aufsichtsratsvorsitzenden der L. der den Bericht in Auftrag gegeben hatte, zugeleitet wird. Dass dies vor der Aufsichtsratssitzung vom 22. Januar 2002 der Fall gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und kann auch nicht zulasten der Beklagten unterstellt werden. Dabei ist es auch nicht zu beanstanden, dass vor einer endgültigen Entscheidung des Aufsichtsrates der Beklagten über die Kündigung vom Vorstand der L. noch weitere Ermittlungen angestellt wurden, um noch andere wesentliche Punkte des Sachverhaltes aufzuklären. Eine verzögerte Aufklärung des Sachverhaltes durch den Aufsichtsrat der Beklagten ist unter diesen Umständen jedenfalls nicht festzustellen, zumal der Bericht vom 28. September 2001 ohnehin noch keine konkreten Pflichtverstöße des Klägers beschreibt, während die ihm vorzuhaltenden Pflichtverstöße nach unwiderlegter Darstellung der Beklagten erst aufgrund weiterer Aufklärung durch die Kanzlei Cl... am 16. Januar 2002 in den Brennpunkt der Aufmerksamkeit der Beklagten und ihres Aufsichtsrates getreten sind. Allein die bloße Kenntnis von der Fondsbeteiligung des Klägers und der Schieflage des von ihm gezeichneten Fonds gab zu einer Kündigung noch keinen Anlass. Auch die Kenntnisse des Aufsichtsratsmitglieds W... können der Beklagten nicht zugerechnet werden, da von diesem als weiterem Fondsbeteiligten keine Mitteilung von den ihm ebenso wie dem Kläger vorzuwerfenden Pflichtwidrigkeiten zu erwarten war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß §§ 26 Nr. 7 EGZPO, 543 Abs. 1, 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.






KG:
Urteil v. 11.03.2005
Az: 14 U 137/03


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