Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Mai 2004
Aktenzeichen: 29 W (pat) 1/02
(BPatG: Beschluss v. 05.05.2004, Az.: 29 W (pat) 1/02)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Wortmarkefuture energysoll für die Dienstleistungen der Klasse 35: Geschäftsführung, insbesondere Projektmanagement-Dienstleistung in Form von Geschäftsbesorgung und Geschäftsleitungsaufgaben für andere sowie Projektmanagement und Dienstleistungen auf dem Gebiet des Anlagenbaus;
Klasse 37: Bauwesen, insbesondere Inbetriebnahme und technische Betreuung von Anlagen aller Art, insbesondere von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Bau von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Durchführung von Bauauftragsverfahren;
Klasse 40: Erzeugung von Energie, insbesondere das Betreiben von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien;
Klasse 42: wissenschaftliche und industrielle Forschung, insbesondere Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungen im Bereich erneuerbarer Energien; Durchführung von Materialtests; Erstellung von technischen Gutachten; Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien; Betrieb von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für alternative Energiequellen; Ingenieurarbeiten, insbesondere Dienstleistungen eines Ingenieurs zur Untersuchung und Begutachtung von Standorten zur Errichtung von Anlagen zur Energiegewinnung und deren Umweltverträglichkeit sowie Dienstleistungen eines Ingenieurs bei der Landschaftsplanung und bei der Erstellung von Bauleitplänen; Planung, technische Projektierung, Errichtung, Vermittlung von Ausrüstungsteilen auf Gebiet des Anlagenbaus; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; organisatorische, wissenschaftliche, technische Beratung von Trägern öffentlicher Rechte, nämlich der Gebietskörperschaften und Behörden, von Grundstückseigentümern, von Privatpersonen und Unternehmen im Bereich erneuerbarer Energien, insbesondere bei der Planung und Umsetzung von Vorhaben zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Beratungsdienstleistungen bei der Entwicklung von Konzepten zur Energiegewinnung und Energieverwertungin das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 5. November 2001 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Wortfolge die Unterscheidungskraft fehle und ein Freihaltungsbedürfnis bestehe. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Begriff "future energy" übersetzt die Bedeutung "Zukunftsenergie", "Energie der Zukunft" habe und damit unmittelbar geeignet sei, die beanspruchten Dienstleistungen zu beschreiben. Eine relevante Mehrdeutigkeit sei nicht gegeben. Fremdsprachige Wörter seien den entsprechenden deutschen Ausdrücken gleichzustellen, wenn ihnen wie hier beachtliche deutsche Verkehrskreise ohne weiteres einen beschreibenden Hinweis entnähmen. Auf die Rechtsprechung zur Schutzfähigkeit von Slogans komme es im vorliegenden Fall nicht an, da das angemeldete Zeichen kein Werbespruch sei, sondern reiner Sachbegriff, der lediglich auf den Gegenstand des betreffenden Unternehmens hinweise, das der Erforschung und Nutzung alternativer oder erneuerbarer Energien gewidmet sei.
Mit ihrer Beschwerde trägt die Anmelderin vor das Zeichen verfüge über die erforderliche geringe Unterscheidungskraft, da es weder in die deutsche Umgangssprache Eingang gefunden habe noch lexikalisch nachweisbar sei. Der Bestandteil "future" sei dem überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise unbekannt, weshalb das Zeichen eigenartig und damit hinreichend unterscheidungskräftig sei. Aber selbst wenn das Zeichen "future energy" im inländischen Verkehr ohne weiteres verstanden werde, fehle ein klar verständlicher Bezug zu den konkreten Dienstleistungen. Es weise nämlich in seiner Gesamtkombination keinen eindeutigen Sinngehalt auf. Bei der Wortfolge "future energy" handle es sich nicht um eine unmittelbare Sachaussage, weil die Wortfolge nicht erkennen lasse, welche Form von "Energie" gemeint sei. Sie könne sich auch auf die körperliche oder geistige Energie oder auf den Nahrungsmittelsektor beziehen. Eine Reduzierung auf alternative oder erneuerbare Energien und damit auf Energie zur Gewinnung von Strom und Wärme sei nicht zulässig. Der auf dem Energiesektor gebräuchliche Fachausdruck sei "renewable energy" bzw. "erneuerbare Energie". Die Kürze, die Originalität und die Prägnanz der Wortfolge sowie die Verbindung der zwei kurzen Worte "future" und "energy" erwecke die Aufmerksamkeit und mache die Marke zu einem einprägsamen Slogan. Aus diesen Gründen liege auch kein Freihaltebedürfnis vor. Schließlich werde "future energy" weder von der Allgemeinheit noch in Fachkreisen auf dem Energiesektor aktuell verwendet.
Der Senat hat der Anmelderin das Ergebnis seiner Recherche zu den Begriffen "future energy" und "Zukunftsenergie" übersandt. Sie hat sich hierzu nicht geäußert, sondern um Entscheidung in der Sache gebeten.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. November 2001 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen, da der Wortfolge "future energy" für die beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK). Kann einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK). Nach diesen Grundsätzen verfügt die Wortfolge nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft (vgl. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 f. - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Denn obwohl es kurz ist und eine gewisse Prägnanz aufweist, hat die Wortfolge einen im Vordergrund stehenden auf die beanspruchten Dienstleistungen bezogenen Inhalt und wird daher nicht als Unterscheidungsmittel verstanden.
Das Zeichen besteht aus den englischen Wörtern "future" und "energy", die beide mit ihren Bedeutungen "Zukunft" und "Energie" zum englischen Grundwortschatz gehören, wobei sich die Bedeutung des Wortes "energy" auf den hier relevanten Versorgungsbereich bezieht (Klett, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 1999). Danach wird das Zeichen von den angesprochenen hauptsächlich aus Fachleuten bestehenden Verkehrskreisen, aber auch vom breiten Publikum ohne weiteres als "Zukunftsenergie" verstanden. "Future energy" wird im deutschen Sprachraum synonym für "Zukunftsenergie" im Sinne alternativer Energien verwendet und bezieht sich auf nachhaltige Energienutzung, meist auf erneuerbare Energie, auch soweit die Wortfolge in Firmenbezeichnungen enthalten ist (vgl. z.B. www.fzk.de; den Beitrag "Future Energy Zertifikat" der UBS Warburg AG; die Website zur Ausstellung der Landesinitiative Zukunftsenergie NRW: "Zukunftsenergien aus Nordrhein-Westfalen/Future Energies from Nordrhein-Westfalen; www.futureenergysolutions; www.managenergy.net). In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen ist ein anderer inhaltlicher Bezug (geistige, körperliche oder Energie in Verbindung mit Nahrungsmitteln) nicht naheliegend. Eine Mehrdeutigkeit des Zeichens in anderer Weise ist nicht erkennbar.
"Zukunftsenergie" hat den klaren Aussagegehalt in Form eines schlagwortartig verkürzten Hinweises, dass die beanspruchten Dienstleistungen auf einen Umgang mit Energiequellen ausgerichtet sind, der eine zukünftige Versorgung sichert. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Wortfolge "future energy" nicht konkret entnehmen lässt, um welche Art von Energie es sich handelt oder auf Grund welcher Maßnahmen die Zukunft der Energieversorgung gesichert ist. Denn in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen, die alle dem Bereich der Energieversorgung und -gewinnung zuzuordnen sind, ist der sachliche Bereich der nachhaltigen Energienutzung hinreichend genau bestimmt (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; BPatG 25 W (pat) 174/02 - Energy 21; 29 W (pat) 237/01 - energy unlimited; 29 W (pat) 238/01 - Energie ohne Ende).
Bei der Dienstleistung "Erzeugung von Energie, insbesondere das Betreiben von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien" beschreibt die Wortfolge unmittelbar die Art der unter dem Begriff "Zukunftsenergien" verstandenen Energien. Die in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen befassen sich im Wesentlichen mit der wissenschaftlichen Forschung sowie der technischen Beratung, Begutachtung und Planung im Bereich dieser Zukunftsenergien und damit weist das Zeichen auf deren inhaltlichen Schwerpunkt hin. In Verbindung mit den Dienstleistungen des Bauwesens und des Bauauftragsverfahrens ist das Zeichen lediglich ein beschreibender Hinweis auf die Zweckbestimmung der Bauvorhaben im Bereich zukunftsgeeigneter Energien. Soweit die Dienstleistungen im Bereich der Geschäftsführung liegen, sind diese zwar nicht auf den Energiesektor beschränkt. Zu berücksichtigen ist hier aber, dass ein Eintragungshindernis für einen beanspruchten Oberbegriff bereits dann besteht, wenn das Zeichen für eine spezielle, diesem Oberbegriff zuzuordnende Dienstleistung einen beschreibenden Sachhinweis darstellt. Es bleibt einem Anmelder nämlich unbenommen, diese spezielle unter den Oberbegriff fallende Dienstleistungen zu nutzen (BGH GRUR 2002, 261 - AC). Im vorliegenden Fall umfassen die von der Anmelderin beanspruchten Dienstleistungen "Geschäftsführung, insbesondere Projektmanagement-Dienstleistung in Form von Geschäftsbesorgung und Geschäftsleitungsaufgaben für andere sowie Projektmanagement und Dienstleistungen auf dem Gebiet des Anlagenbaus" ohne weiteres auch solche, die speziell auf die Leitung oder den Anlagenbau eines Energieunternehmens ausgerichtet sind, das sich mit nachhaltiger Energieverwendung befasst. Das Zeichen enthält damit für die angesprochenen Verkehrskreise eine Sachinformation im Hinblick auf eine entsprechende Spezialisierung.
Daher war der Beschluss der Markenstelle rechtmäßig. Das Zeichen "future energy" ist wegen seines für alle Bereiche im Vordergrund stehenden sachbeschreibenden Inhalts nicht geeignet als individualisierender Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb zu dienen und nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Grabrucker Baumgärtner Fink Pü
BPatG:
Beschluss v. 05.05.2004
Az: 29 W (pat) 1/02
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