Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 30. März 2006
Aktenzeichen: 2 Not 4/05

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 30.03.2006, Az.: 2 Not 4/05)

Das Ermessen bei der Besetzung eines öffentlichen Amtes hat sich primär daran auszurichten, auf welche Weise eine freiwerdende Notarstelle mit dem für die Betreuung des rechtssuchenden Publikums bestgeeigneten Bewerber besetzt werden kann. Der Bestandsschutz eines ursprünglich ausgewählten Bewerbers muss demgegenüber zurücktreten.

Tenor

<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.>

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in O1 und bewirbt sich für eine im Justizministerialblatt für Hessen vom 1.10.2004 neu ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk ....

Ursprünglich hatte der Antragsgegner in einem vorangegangenen, auf Grund der Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304-338) aufgehobenen Ausschreibungsverfahren dem Antragsteller mitgeteilt, man beabsichtige die Stelle mit ihm zu besetzen.

Zu diesem Zeitpunkt war für den Antragsteller eine höhere Punktzahl errechnet worden als für die übrigen Bewerber.

Nach der erneuten Berechnung des Antragsgegners im Auswahlverfahren nach der Ausschreibung vom 1.10.2004, die nach den Vorgaben von § 6 Abs. 3 BNotO in Verbindung mit Abschnitt A II 3 des Runderlasses über die Ausführung der Bundesnotarordnung vom 25.2.1999 in der Fassung vom 10.8.2004 durchgeführt worden war, lag der Antragsteller mit 195,75 Punkten gegenüber 224,50 Punkte des Beteiligten dagegen nur noch an zweiter Stelle.

Im Rahmen der Anhörung zur erneuten Ausschreibung der Stelle teilte der Präsident des Landgerichts Limburg d. d. Lahn mit Bericht vom 1.2.2005 an die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit, dass hinsichtlich des Antragstellers Bedenken gegen die Eignung bestehen wegen eines Vorfalls am 20.10.2004, in dessen Zusammenhang er als Notarvertreter entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 4 BeurkG einen GmbH-Vertrag unter der Urk-Nr. .../04 protokollierte, an dem ein Mitglied der Sozietät beteiligt war.

Der Antragsgegner beabsichtigt nunmehr, die Notarstelle durch den Mitbewerber Rechtsanwalt X zu besetzen.

Dies wurde dem Antragsteller mit Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5.4.2005- zugestellt am 10.8.2005 - bekannt gegeben. Auf den näheren Inhalt des angegriffenen Bescheides wird Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19.4.2005, eingegangen am gleichen Tag. Der Antragsgegner hat die Besetzung der Stelle bis zur Entscheidung des Senats über den Hauptantrag ausgesetzt.

II.

Zur Begründung seines Antrags führt der Antragsteller aus, die Aufhebung der ursprünglichen Ausschreibung, die zu seiner Bestellung geführt hätte, sei ermessenswidrig, da nicht erkennbar sei, wie der Antragsteller sein Ermessen ausgeübt habe. Es sei ausreichend gewesen, Leistung und Eignung der Bewerber entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu zu gewichten.

Die durch Runderlass vom 12.8.2004 € nach Auffassung des Antragstellers grundlos - geänderte Bewertung der besuchten Fortbildungslehrgänge, nach welcher nunmehr die zahlenmäßige Begrenzung der Anzahl der besuchten Lehrgänge entfiel und länger als drei Jahre zurückliegende Lehrgänge nur noch mit halber Punktzahl bewertet würden, habe bei einer Ausschreibungsfrist bis zum 12.11.2004 zu einer nicht so kurzfristig ausgleichbaren Lücke geführt. Es hätte eine Übergangsfrist bewilligt werden müssen.

Der Runderlass vom 12.8.2004 sei rechtswidrig. Die geforderten Fortbildungsveranstaltungen enthielten keine Kontrolle des tatsächlich erworbenen Wissens, die bloße Teilnahme genüge zum Erwerb des Scheins. Trotzdem müssten künftig sämtliche angebotenen Kurse absolviert werden, um die Chance auf ein Notaramt zu wahren. Die erheblichen Kosten dieses €Seminartourismus€ begünstigten wohlhabende Kandidaten.

Auch gebe es keine Chancengleichheit von Einzelanwälten gegenüber Sozietätsanwälten bei Vertretungen.

Die Auswahlentscheidung sei auch an sich rechtswidrig.

Die Neuberechnung der Punktzahl des Antragstellers lasse seine zusätzlichen Qualifikationen als Teilnehmer eines Fachanwaltslehrgangs für Steuerrecht und seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem Lehrstuhl für Gesellschaftsrecht ebenso wie die auf diesem Gebiet erfolgreich eingereichte Dissertation und die gute Note des ersten juristischen Staatsexamens außer Betracht.

Auch sei die Tätigkeit im Notariat außerhalb von Vertretungen überhaupt nicht bewertet worden.

Für den Antragsteller seien die dem Beteiligten gewährten 59 Punkte für Fortbildungsveranstaltungen ebenso wenig überprüfbar wie die 932 Urkundsgeschäfte, die diesen zuerkannt worden seien.

Außerdem habe der Präsident des Landgerichts Limburg a. d. Lahn in seinem Besetzungsbericht vom 1.2.2005 dem Beteiligten nur 208 Punkte und dem Antragsteller 196,35 Punkte zugebilligt. Die nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingereichte Bescheinigung des Notars X über Urkundsgeschäfte dürfe nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Parteien und der Beteiligte haben vor dem Senat am 2.3.2006 mit folgenden Anträgen verhandelt:

Der Antragsteller beantragt,

den Bescheid des Antragsgegners vom 5.4.2005 zu Aktenzeichen II a AR 1011/04 €1/3- aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die im Justizministerialblatt für Hessen vom 1.10.2004 ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk ... mit dem Antragsteller zu besetzen,

hilfsweise den Antragsteller neu zu bescheiden.

Der Antragsgegner beantragt

die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers. Der Beteiligte hat sich diesem Antrag angeschlossen.

Der Antragsgegner trägt vor, die abweichende Punktberechnung im Besetzungsbericht des Präsidenten des Landgerichts Limburg a. d. Lahn beruhe darauf, dass der Besetzungsbericht 195 Urkundsgeschäfte, die sich aus der Bescheinigung von Notar X vom 23.11.2004 ergäben, noch nicht berücksichtigt habe.

Antragsgegner und Beteiligter halten die Berücksichtigung dieser Bescheinigung, die aufgrund der Abwesenheit des Notars aufgrund eines Auslandsaufenthaltes abgesprochen gewesen sei, für zulässig.

Mit Schriftsatz vom 3.3.2006 stellt der Beteiligte vorsorglich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Bewerbungsfrist.

Auf den näheren Inhalt der Antragsschrift sowie der wechselseitigen Stellungnahmen von Antragsgegner, Antragsteller und Beteiligtem wird verwiesen.

III.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig nach §§ 111 Abs. 4 BNotO, 40 BRAO, 24 Abs. 3 FGG (vgl. Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung, 2. Auflage, Anm. 167, 168 zu § 111 BNotO).

Er ist allerdings unbegründet, da die Entscheidung des Antragsgegners nicht erkennbar ermessensfehlerhaft ist.

Der verständlicherweise durch das Ergebnis des erneuten Ausschreibungsverfahrens enttäuschte Antragsteller verkennt, dass das Ermessen des Antragsgegners bei der Besetzung eines öffentlichen Amtes sich primär daran auszurichten hat, auf welche Weise eine freiwerdende Notarstelle mit dem für die Betreuung des rechtssuchenden Publikums bestgeeigneten Bewerber besetzt werden kann. Der Bestandsschutz der ursprünglich ausgewählten Bewerber muss demgegenüber zurücktreten.

Die Landesjustizverwaltung ist aufgrund ihrer Organisationsgewalt berechtigt, ein begonnenes Auswahlverfahren bis zur Besetzung der Notarstelle abzubrechen und die Ausschreibung zurückzunehmen, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt (vgl. BGH DNotZ 1997, 889 und NJW-RR 2001, 1136; BVerfG DNotZ 2202, 891). Der sachliche Grund lag im vorliegenden Fall in der Änderung der Bewertungsgrundlagen auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304-338) wonach fachspezifische Qualifikationen für den Beruf des Notars gegenüber den allgemeinen juristischen Qualifikationen des zweiten Staatsexamens und des Anwaltsberufs stärker zu berücksichtigen seien mit der Folge der Verfassungswidrigkeit des bisherigen Runderlasses des Hessischen Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 25.2.1999. Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 28. November 2005, Az: NotZ 30/05, demzufolge entschieden, dass der Abbruch eines laufenden Ausschreibungsverfahrens durch die Landesjustizverwaltung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.4.2004 zulässig war.

Der Antragsgegner war gehalten, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wonach die bisherige Verwaltungspraxis verfassungswidrig war, Rechnung zu tragen, um einer Verzögerung der Besetzung der Notarstelle durch eine Konkurrentenklage und neuerliche Verfassungsbeschwerde vorzubeugen. Hierzu war die Neuausschreibung der geeignete Weg. Die Entscheidung des Antragsgegners, das frühere Auswahlverfahren abzubrechen und nach Änderung der Verwaltungsvorschriften eine neue Ausschreibung vorzunehmen, liegt nicht außerhalb des Organisationsermessens des Antragsgegners. Denn auf diesem Wege konnte sichergestellt werden, dass alle nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in Betracht kommenden Bewerber nach dem Grundsatz der Bestenauslese verfassungskonform berücksichtigt werden konnten. Ein Fehler bei der Ermessensausübung ist nicht erkennbar.

Ein Bestandschutz für den Antragsteller, der nach dem ursprünglichen Auswahlverfahren die Stelle erhalten sollte, besteht nicht.

Die Ausschreibung dient nicht vorrangig den Individualinteressen der Bewerber, sondern dem öffentlichen Interesse, Notarstellen mit dem bestgeeigneten Bewerber aus einem möglichst breiten Bewerberkreis zu besetzen. Es besteht kein sachlicher Anlass, einen neu hinzugetretenen oder inzwischen höher qualifizierten Bewerber nur deshalb nicht zum Notar zu bestellen, weil ein minder qualifizierter Bewerber in einem nicht verfassungskonformen früheren Ausschreibungsverfahren die Mitteilung erhalten hatte, man beabsichtige ihn zu bestellen.

Soweit der Antragsteller rügt, bei der Neuausschreibung sei nicht berücksichtigt, dass in der kurzen Zeit zwischen der Aufhebung und der Neuausschreibung sich versäumte weitere Fortbildungen nicht hätten aufholen lassen, obwohl die bisherige Verwaltungspraxis, wonach lediglich 25 Tage Anerkennung fanden, die Bewerber zuvor quasi davon abgehalten hätten, sich auf dem Gebiet des Notarrechts weiterzubilden, traf dies in gleichem Maße die Mitbewerber. Diese Argumentation kann aus diesem Grunde nicht durchdringen, denn der bevorzugte Mitbewerber, der Beteiligte, war bei gleicher Situation in der Lage, zu reagieren und weitere Fortbildungen durchzuführen. Beide Bewerber haben durch ihr Verhalten in der Vergangenheit dokumentiert, dass sie an einer regelmäßigen zeit- und kostenintensiven Fortbildung über den Erwerb der notwendigen Qualifikation hinaus nicht interessiert waren, indem sie nach Erreichen der damals nötigen Anzahl an Kursen den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen eingestellt haben. Der Beteiligte hat jedoch unter dem Eindruck der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von August bis November 2004 die Fortbildung wieder aufgegriffen und ist damit in der Lage aktuell einen aufgefrischten Wissensstand auf dem Gebiet des Notarwesens zu belegen, was ihn in diesem Punkt im Vergleich zum Antragsteller zum geeigneteren Bewerber macht.

Zu Recht weist der Antragsgegner im Übrigen darauf hin, dass eine längere Frist auch dem Beteiligten die Möglichkeit eröffnet hätte, weitere Fortbildungen zu besuchen.

Die Verfassungsmäßigkeit des Runderlasses unter dem Gesichtspunkt der Begünstigung finanziell stärkerer Bewerber, die in Lage sind, mehr Fortbildungsveranstaltungen zu bezahlen, spielt gerade bei der vorliegenden kurzen Dauer bis zur Neuausschreibung keine Rolle. Der Antragsteller, Mitglied einer soliden Sozietät, trägt auch nicht vor, durch finanzielle Gründe in der Vergangenheit am Besuch weiterer Kurse gehindert gewesen und damit in seinem Rechten verletzt zu sein. Im Übrigen bestünden bei einem Bewerber, der sich den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen nicht leisten könnte, Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Grundlage, die ein Notar unter dem Gesichtspunkt der Zuverlässigkeit benötigt.

Die mangelnde Chancengleichheit von Einzelanwälten gegenüber solchen, die in einer Sozietät zusammengeschlossen sind, ist im konkreten Fall ebenfalls kein Auswahlargument zugunsten des Antragstellers, der ebenso wie der Beteiligte ein Sozius von Anwaltsnotaren ist.

Ein Ermessensfehler des Antragsgegners bei der Auswahl des geeignetsten Bewerbers ist nicht feststellbar.

Beide Bewerber sind nach den vorliegenden Unterlagen unter dem Aspekt fachlicher Kompetenz überdurchschnittlich geeignet für das Amt des Notars.

Bei der Beurteilung, welcher der Konkurrenten dem anderen als geeignetster Bewerber im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO vorzuziehen ist, steht dem Antragsgegner ein Auswahlermessen zu, welches sich primär an den Kriterien der Bestenauslese im öffentlichen Interesse an der optimalen Besetzung des Amtes und sekundär am Interesse aller Bewerber an einem gerechten und transparenten Verfahren orientieren muss.

Bereits aufgrund des vom Präsidenten des Landgerichts Limburg d. d. Lahn mit Bericht vom 1.2.2005 mitgeteilten Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot, bestanden hinsichtlich des Antragstellers Bedenken gegen die Eignung wegen eines Vorfalls am 20.10.2004, als er als Notarvertreter entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 4 BeurkG einen GmbH-Vertrag unter der Urk-Nr. .../04 protokollierte, an dem ein angestellter Rechtsanwalt der Sozietät beteiligt war.

Der Antragsteller stellt diesen Verstoß nicht in Abrede. Er bezweifelt lediglich, dass § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG Anwendung findet im Falle eines angestellten Rechtsanwalts und legt dar, dass sein Verhalten für die Parteien des beurkundenden Vertrages keine Auswirkung haben konnte.

Die Auslegung des Antragstellers ist bereits nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG unzutreffend (vgl. Eylmann/Vaasen Bundesnotarordnung- Beurkundungsgesetz Anm. 33 zu § 3 BeurkG). Es kommt nicht auf die Ausgestaltung des Verhältnisses der zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Rechtsanwälte untereinander an, sondern darauf , ob diese in welcher Form auch immer als Kollegen zusammenarbeiten und deshalb eine besondere Beziehung untereinander zu vermuten ist. Das Mitwirkungsverbot des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG ist ein Ausfluss des Neutralitätsgebotes in § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO, welches dem Notar verbietet, tätig zu werden, wenn eine der Vertragsparteien ihm aufgrund eines kollegialen Verhältnisses nahe steht. Der betreffende Rechtsanwalt war Angestellter der Sozietät und damit des Antragstellers und arbeitete mit und für diesen. Im theoretischen Falle eines Streites der vertragschließenden Parteien über Abwicklung oder Auslegung des beurkundeten Vertrages wäre der angestellte Rechtsanwalt gegenüber dem anderen Beteiligten im Vorteil gewesen, worunter wiederum das Ansehen des öffentlichen Amts des Notars gelitten hätte.

Es ist auch keineswegs so - wie der Antragsteller meint -, dass eine Protokollierung von Verträgen, an denen Büropersonal des Notars beteiligt ist, im Umkehrschluss aus dem Mitwirkungsverbot des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG ausdrücklich erlaubt wäre. Sie ist lediglich nicht explizit als vermuteter Verstoß gegen die Neutralitätspflicht untersagt. Der Notar ist aber in einem solchen Fall gehalten, nach § 14 Abs. 2 BNotO zu prüfen, ob er im Hinblick auf die bestehende Beziehung sich auch innerlich neutral verhalten kann, und im Zweifel einen solchen Beurkundungsauftrag abzulehnen.

Im Hinblick darauf, dass der Verstoß rein formaler Natur war, der Antragsteller die Tragweite des § 14 BNotO und des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG inzwischen erkannt hat und sich bei künftiger Tätigkeit als Notar oder Vertreter anders verhalten will, liegt aus Sicht des Senats kein Verstoß vor, der grundsätzlich die Eignung des Antragstellers in Frage stellt. Auch kleinere Nachlässigkeiten in der Ausübung des Amtes eines Notarvertreters können dazu führen, einem gleichermaßen geeigneten Mitbewerber den Vorzug geben zu können.

Dies gilt auch dann, wenn der Antragsgegner seine Entscheidung auf diesen Punkt nicht gestützt hat. Der Senat ist bei der Überprüfung des Ermessens des Antragsgegners gehalten, alle im Zeitpunkt der Bewerbungsfrist vorliegenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen.

Die Entscheidung des Antragsgegners für den Beteiligten als geeignetsten Bewerber ist aber auch im Übrigen nicht erkennbar ermessensfehlerhaft.

Der Antragsgegner hat nach Abschnitt A des Runderlasses die für die Bewerber sprechenden Gesichtspunkte nach Punkten bewertet. Der Punktvorsprung des Beteiligten beruht im Wesentlichen auf einer deutlich größeren Anzahl von Urkundsgeschäften und in geringerem Umfang auf einer größeren Anzahl absolvierter Fortbildungsseminare.

Der Fachausbildung und der praktischen Tätigkeit als Notarvertreter kommt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts besondere Bedeutung zu. Der Notarsenat verkennt nicht, dass die Qualität von Notarfortbildungsveranstaltungen hinsichtlich der Wissensvermittlung und der Kontrolle der Aufnahme des Lehrstoffs durchaus unterschiedlich ist. Es ist auch zutreffend, dass solche Kurse von lediglich am Erwerb einer Teilnahmebescheinigung interessierten Besuchern ohne ernsthafte Anstrengung absolviert werden können. Diese Zweifel kann der Senat jedoch nicht dazu verwenden, den Antragsteller über den Beteiligten zu setzen, da eine alternative Fachausbildung mit einer Abschlussprüfung bislang nicht existiert und sämtliche Bewerber € einschließlich des Antragstellers € darauf vertrauen dürfen, dass diese vom Bundesverfassungsgericht als besonders wichtig hervorgehobene fachspezifische Qualifikation bei der Auswahlentscheidung gebührend gewürdigt wird.

Die dem Beteiligten zugebilligten 59 Punkte für Fortbildungsveranstaltungen sind durch die Halbtage der Fortbildungen belegt.

Ebenso konnte der Mitbewerber X mit eine weitaus höhere Zahl von eigenständig durchgeführten Beurkundungen, nämlich 932 gegenüber 238 Urkundsgeschäften des Antragstellers, und damit in einem weiteren für die praktische Eignung bedeutsamen Punkt eine unzweifelhaft höhere Qualifikation vorweisen. 727 Urkundsgeschäfte des Beteiligten sind glaubhaft gemacht durch die innerhalb der Bewerbungsfrist vorgelegte Bestätigung des Notars X vom 8.10.2004. Weitere 257 Urkundsgeschäfte sind glaubhaft gemacht durch eigene Bestätigung des Beteiligten vom 11.11.2004 als Vertreter des abwesenden Notars X, wobei 62 Geschäfte hiervon, soweit sie aus dem Vertretungszeitraum 13.9.2004 bis 7.10.2004 stammten, allerdings bereits in der Bescheinigung vom 7.10.2004 erfasst waren, so dass die Berechnung von 932 Urkunden zutreffend ist. Die außerhalb der Bewerbungsfrist eingegangene Bescheinigung von Notar X diente lediglich dazu, Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der von dem Beteiligten aufgrund der Abwesenheit des Notars in eigener Sache ausgestellten Bescheinigung auszuräumen. Die darin enthaltenen 195 Urkundsgeschäfte aus dem Zeitraum 11.10.2004 bis 11.11.2004 waren jedoch bereits zuvor innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt. Da diese pragmatische und jedenfalls nicht rechtswidrige Verfahrensweise mit der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer abgesprochen war, bestand für den Antragsgegner kein Ermessensspielraum, die glaubhaft gemachten Urkundsgeschäfte nicht zu berücksichtigen. Einer Wiedereinsetzung bedurfte es aus Sicht des Senats nicht. Es sind auch keine Zweifel aufgekommen, dass der Beteiligte nicht in dem mitgeteilten Umfang als Notarvertreter tätig war.

Die Punktberechnung hinsichtlich des Antragstellers begegnet in zwei Bereichen Zweifeln, jedoch kann damit keine ausreichend hohe Punktzahl erreicht werden, die es rechtfertigen würde, den Antragsteller dem Beteiligten vorzuziehen.

Zwar hat der Antragsgegner dem Antragsteller im Gegensatz zu der früheren Punktbewertung in dem aufgehobenen Ausschreibungsverfahren nunmehr nur 15 Monate Wehrdienstzeit statt der tatsächlich absolvierten 24 Monate zugebilligt, wofür kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Punktzahl des Antragstellers um 2,25 Punkte (9 x 0,25) anzuheben wäre.

Auch wäre es vertretbar, wenngleich nicht zwingend und unumgänglich gewesen, dem Antragsteller die gleiche Anzahl von Zusatzpunkten zuzubilligen wie dem Beteiligten. Bei der Vergabe von Zusatzpunkte wendet der Antragsteller ein, dass seine insgesamt hohe Qualifikation im Gesellschafts- und Steuerrecht den drei Klausuren, für welche der Beteiligte insgesamt 5 Punkte erhalten hat, mindestens gleichwertig sei. Dies stellt der Senat nicht in Abrede. Der Antragsteller vermittelt durch mehrere objektiv nachprüfbare Qualifikationen einen Gesamteindruck fundierter juristischer Kenntnisse, insbesondere auf den für das Notariat wichtigen Gebieten des Steuerrechts und Gesellschaftsrechts. Zwar bringt der Antragsgegner zu Recht vor, dass der Bundesgerichtshof nicht einmal die Zulassung als Steuerberater als sonderpunktfähig anerkennt. Der Antragsteller kann jedoch neben dem Fachanwaltslehrgang ein außergewöhnlich gutes Ergebnis im ersten Staatsexamen und eine mit der Promotion abgeschlossene mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts belegen. Es ist nicht einzusehen, dass der Beteiligte zwei Sonderpunkte für eine einzige Klausur im Handels- und Gesellschaftsrecht erhalten hat, der gerade auf diesem Gebiet wissenschaftlich spezialisierte Antragsteller dagegen keine Zusatzpunkte. Die für den Antragsteller zu überbrückende Differenz der Punkte zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten liegt aber über 5 Punkten und sogar über den maximal erzielbaren 15 Zusatzpunkten.

Eine weitergehende Notwendigkeit der Vergabe von Punkten für den Antragsteller ist nicht erkennbar.

Die Tätigkeit im Notariat außerhalb von Vertretungen, die von zahlreichen Bewerbern in Konkurrentenklagen geltend gemacht wird, ist kein greifbares und überprüfbares Kriterium. Im Sinne eines für alle Bewerber transparenten Auswahlverfahrens können solche Belange, bei denen allzu große Missbrauchsgefahr durch Gefälligkeitsbescheinigungen besteht, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Dies kommt im Grundsatz gerade objektiv hochqualifizierten Bewerbern wie dem Antragsteller, allerdings auch dem Beteiligten zugute.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i. V. m. § 201 Abs. 1 BRAO.Der Geschäftswert wurde nach § 111 Abs. 4 BNotO, 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO festgesetzt.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 30.03.2006
Az: 2 Not 4/05


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