Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 14. Februar 2003
Aktenzeichen: 6 W 2/03
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 14.02.2003, Az.: 6 W 2/03)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der mit Beschluss vom 23. Dezember2002 ergänzte Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 2002 teilweise abgeändert. Der Kläger hat dem Beklagten weitere Kosten in Höhe von 1.331,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 4. April 2002 zu erstatten.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 1.331,92 €
Gründe
Das Rechtsmittel des Beklagten ist zulässig. Es führt auch in der Sache selbst zum Erfolg. Der Kläger ist aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2002 verpflichtet, an den Beklagten weitere Kosten in Höhe von 1.331,92 € zu zahlen. Dabei handelt es sich um eine Verhandlungsgebühr für die Mitwirkung von Herrn Patentanwalt S., O 1, im Verhandlungstermin vor dem Landgericht vom 14. Februar 2002 (§§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 11 BRAGO, 140 Abs. 3 Markengesetz n.F.). Der vorliegende Rechtsstreit, der mit einer Klageabweisung endete, war eine Kennzeichenstreitsache im Sinne von § 140 Abs. 1 Markengesetz. Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung der Nutzung des Zeichens "X", insbesondere als Internetadresse "www.x.de" , auf Auskunft über die Art und Dauer der Nutzung sowie auf Löschung der entsprechenden Internet-Domain in Anspruch genommen und ferner die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, allen Schaden aus der unberechtigten Nutzung der klägerischen Marke zu zahlen. Für solche Kennzeichenstreitsachen legt § 140 Abs. 3 Markengesetz n.F. (vormals § 140 Abs. 5 Markengesetz) fest, dass die durch Mitwirkung eines Patentanwalts entstandenen Kosten erstattungsfähig sind und entbindet somit die anspruchstellende Partei grundsätzlich von dem Nachweis, dass die Mitwirkung des Patentanwalts wirklich notwendig war (vgl. Althammer/Klaka, Markengesetz, 6. Auflage Rdnr. 18 zu § 140 mit weiteren Nachweisen). Entscheidend ist lediglich, ob der betreffende Patentanwalt tatsächlich irgendeine streitbezogene Tätigkeit entfaltet hat, die zur Entstehung der Gebührenschuld ihm gegenüber geführt hat (vgl. dazu OLG Nürnberg, GRUR-RR 2003, Seite 29; Beschluss des erkennenden Senats vom 22. Januar 2003, 6 W 4/03). Nach der Neufassung des § 140 Abs. 5 Markengesetz (nun § 140 Abs. 3 Markengesetz) durch das Kostenbereinigungsgesetz 2001 ist die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit auf eine Gebühr entfallen, so dass ein Patentanwalt nun neben einer Prozessgebühr grundsätzlich auch noch die Verhandlungsgebühr als erstattungsfähig anmelden kann, sofern er an der mündlichen Verhandlung mitgewirkt hat. Dies entspricht den Absichten des Gesetzgebers, der mit der Erweiterung dieser Vorschrift die tatsächliche Arbeitsleistung des Patentanwalts auch bei der Kostenerstattung berücksichtigen und außerdem verhindern wollte, dass die rechtsbrüchige Partei nur einen Teil des der Gegenseite entstandenen Schadens ausgleichen muss (vgl. Bundestagsdrucksache 14/6203, Seite 64 ). Da § 140 Markengesetz keine dem § 134 BRAGO entsprechende Übergangsvorschrift enthält, kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren des Patentanwalts allein darauf an, ob er nach In-Kraft-Treten des Kostenbereinigungsgesetzes (1. Januar 2002) an dem Rechtsstreit mitgewirkt hat (vgl. OLG Nürnberg GRUR-RR 2003, 31). Dies war hier der Fall, da Herr Patentanwalt S. ausweislich des Protokolls 14. Februar 2002 (Blatt 120 d. Akte) an der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht beteiligt war.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem Interesse des Beklagten an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 14.02.2003
Az: 6 W 2/03
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