Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. September 2004
Aktenzeichen: IX ZR 11/01
(BGH: Beschluss v. 23.09.2004, Az.: IX ZR 11/01)
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Dezember 2000 wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 199.419,33 € (= 390.030,03 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Endergebnis richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Aufgrund der den Beklagten obliegenden Beweislast wegen der behaupteten Stundenhonorarvereinbarung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO) und den sich aus den Akten ergebenden Umständen (insbesondere des teils widerlegten und teils unglaubhaften Sachvortrags der Beklagten), schließt der Senat es aus, daß es den Beklagten nach einer Anhörung gemäß § 141 ZPO gelingen könnte, das Berufungsgericht von der Richtigkeit ihrer Behauptung zu überzeugen.
Fischer Raebel Nekovi Vill Lohmann
BGH:
Beschluss v. 23.09.2004
Az: IX ZR 11/01
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