Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 10. Juni 1988
Aktenzeichen: 43 C 88/87
(AG Düsseldorf: Urteil v. 10.06.1988, Az.: 43 C 88/87)
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1988
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.052,-- DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 05.11.1986 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten,
die durch die Anrufung des Amtsgerichts X entstanden sind;
diese trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 3.600,-- DM
vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu
erbringen.
Tatbestand
Die Beklagte erteilte der Klägerin den Auftrag, ein Plakat A 1 zu entwerfen. Das Honorar sollte 3.500,-- DM betragen. Nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung vom 17.04.1986 war das Plakat für Litfasssäulen bestimmt. Die Klägerin führte den Auftrag aus und stellte der Beklagten am 12.05.1986 2.000,-- DM in Rechnung. Ohne Wissen und Einwilligung der Klägerin ließ die Beklagte das Plakat auf das doppelte Format (DIN A 0 ) vergrößern. Außerdem wurden die Plakate nicht nur an Litfasssäulen sondern auch an Straßenbäumen, Bauzäunen und Eisenbahnbrücken angebracht.
Die Klägerin stellte der Beklagten für die erweiterte Plakatnutzung 1.710,-- DM in Rechnung.
Die Beklagte verwandte Illustrationen - Karikaturen von Dinosauriern - , die von der Klägerein entworfen worden waren, ohne Einwilligung der Klägerin auf einem Kinderfestivalplakat. Hierfür berechnete die Klägerin der Beklagten 342,-- DM.
Die Klägerin behauptet:
Die übliche Vergütung für die Übertragung eines erweiterten Nutzungsrechts an dem von ihr gestalteten Plakat betrage 1.500,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer; die übliche Vergütung für die Übertragung des Nutzungsrechts an den Tierfiguren zur Verwendung im Kinderfestival-Plakat betrage 342,-- DM.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.052,-- DM nebst 4 % Zinsen seit
Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet:
Bei Erteilung des Auftrages sei vereinbart worden, dass das Plakat nicht nur für Litfasssäulen sondern auch für andere Werbeflächen bestimmt sei.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben. Auf die Niederschrift der Beweisaufnahme und auf das Gutachten des Sachverständigen wird verwiesen.
Gründe
Die Klage ist begründet.
Die Beklagte schuldet der Klägerin als Schadensersatz nach § 97 UrhG 2.052,-- DM.
Die Beklagte war nicht berechtigt, das von der Klägerin entworfene Plakat für andere Werbeflächen als Litfasssäulen zu verwenden. Die Behauptung der Beklagten, es sei - entgegen dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung - bei Auftragserteilung besprochen worden, dass das Plakat nicht nur für Litfasssäulen sondern auch für andere Werbeflächen bestimmt sei, ist durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Die Zeugen X und X haben zwar ausgesagt, es sei bei Vertragsschluss nicht davon die Rede gewesen, dass das Plakat nur für Litfasssäulen bestimmt sei. Ihre Aussagen reichen jedoch im Hinblick auf die Aussage der Zeugin X zum Nachweis für die Behauptung der Beklagten nicht aus. Die Zeugin hat erklärt, der Zeuge X habe ein Plakat für Litfasssäulen bestellt. Es ist deshalb von dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung auszugehen. Danach durfte die Beklagte das Plakat nur für Litfasssäulen verwenden. Denn das Nutzungsrecht kann Dritten in der verschiedensten Modifikationen überlassen werden, räumlich und inhaltlich beschränkt (vgl. Fromm/Nordemann, 6. Aufl. 1986 Bem. 2 vor § 31 UrhG). Ein Nutzungsrecht, das weder erforderlich noch ausdrücklich eingeräumt ist, verbleibt beim Urheber (Fromm/Nordemann, 6. Aufl. 1986, Bem. 9 zu §§ 31, 32 UrhG). Wie sich aus der von der Klägerin vorgelegten Fotos ergibt, sind die Plakate nicht nur für Litfasssäulen verwendet worden.
Die Klägerin kann als Schadensersatz die übliche Vergütung für die Übertragung eines erweiterten Nutzungsrechts verlangen. Ob auch die Verwendung eines vergrößerten Plakats ein Eingriff in das Urheberrecht der Klägerin darstellt, kann dahingestellt bleiben, denn der Sachverständige Prof. Dr. X kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die übliche Vergütung für die Übertragung eines erweiterten Nutzungsrechts - gleich aus welchem Grunde - 1.500,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer betrage. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an. Der Auffassung der Beklagten, der Zuschlag sei nach dem gezahlten und nicht nach dem vereinbarten Preis zu berechnen, konnte das Gericht nicht folgen. Wie der Sachverständige zutreffend ausführt, stellt die Ermäßigung des Preises ein Entgegenkommen der Klägerin dar. Bei der Berechnung der Zusatzvergütung ist von dem vereinbarten Honorar auszugehen.
Eine weitere Vergütung schuldet die Beklagte für die unberechtigte Verwendung der von der Klägerin entworfenen Tierfiguren in dem Kinderfestival-Plakat. Die von der Klägerin entworfenen Figuren genießen nach § 2 UrhG Urheberrechtsschutz; Figuren haben grundsätzlich Werkscharakter (Fromm/Nordemann, 6. Aufl., Bem. 13 zu § 2 UrhG). Die von der Klägerin geforderte Vergütung von 300,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer ist nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, angemessen.
Der Anspruch der Klägerin errechnet sich wie folgt:
erweitertes Nutzungsrecht am Plakat 1.500,-- DM
Nutzungsrecht an Tierfiguren 300,-- DM
1.800,-- DM
14 % Mehrwertsteuer 252,-- DM
2.052,-- DM
Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit aus § 709 ZPO.
AG Düsseldorf:
Urteil v. 10.06.1988
Az: 43 C 88/87
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