Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. August 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 270/01

(BPatG: Beschluss v. 28.08.2002, Az.: 32 W (pat) 270/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Druckereierzeugnisse; kulturelle Aktivitäten, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen auf Ton-, Bild- und Datenträgern; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitungist die Wortmarke Excellence.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung in einem Erstbeschluss wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. "Excellence" sei rein beschreibend hinsichtlich "exzellenter" Produkte und Dienstleistungen. Auf Erinnerung hin wurde der Erstbeschluss hinsichtlich der Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" aufgehoben; im übrigen wurde die Erinnerung zurückgewiesen, da der angemeldeten Marke insoweit jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass "Excellence" nicht zur Qualitätsbeschreibung von Druckereierzeugnissen, kulturellen Aktivitäten und Verlagstätigkeiten geeignet sei.

Zum Gegenstand des Verfahrens wurde eine Internetrecherche des Senats vom 19. Juli 2002 mit dem Suchsystem "..." gemacht. Zu den Ergebnissen vertritt die Anmelderin die Auffassung, dass die beanspruchte Marke ausnahmslos auf englischen Webseiten Verwendung finde, der inländische Verkehr dem Begriff im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jedoch keine konkrete beschreibende Bedeutung zumesse.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der Marke "Excellence" für die Waren "Druckereierzeugnisse" und die Dienstleistungen "kulturelle Aktivitäten, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen auf Ton-, Bild- und Datenträgern" steht das Schutzhindernis einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Nach dieser Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei handelt es sich um keinen abschließenden Katalog. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass über die in der Bestimmung selbst gemachten Angaben und die dort ebenfalls erwähnten sonstigen Merkmale hinaus, auch andere für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise bedeutsame Umstände mit Bezug zu den Waren fallen (vgl. BGH BlfPMZ 2000, 54, 55 - Fünfer). "Excellence" ist englisch und ist in das Deutsche mit "Vortrefflichkeit" zu übersetzen. Die "Vortrefflichkeit" von Druckereierzeugnissen, kulturellen Aktivitäten und Verlagstätigkeit in Form der Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen auf Ton-, Bild- und Datenträgern ist ein bedeutsamer Umstand mit Waren- bzw. Dienstleistungsbezug. Aus der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Internetrecherche ergibt sich, dass Gegenstand der Internet-Seite www.exellence.org die Unterstützung der Vortrefflichkeit auf akademischen und künstlerischem Gebiet ist ("Surporting academic and artistic excellence"). Desweiteren gibt es ein "Project for Excellence in Journalism" (www.journalism.org), das die Hebung des Standards im Journalismus zum Gegenstand hat. Im Bereich von Kultur und Verlagstätigkeit beschreibt der beanspruchte Begriff somit einen durchaus bedeutsamen Umstand.

Dasselbe gilt für den Bereich der Druckereierzeugnisse. So gibt es ein "Reading Excellence Program" (www.ed.gov) und ein "Center for Excellence in Education" (tee.indiana.edu), wobei sich letzteres ua auch mit Publikationen befasst. Dies erlaubt den Schluss, dass "Excellence" auch bei Druckereierzeugnissen für die umworbenen Abnahmerkreise ein bedeutsamer Umstand mit Warenbezug ist. Das Schutzhindernis entfällt auch nicht deshalb, weil es sich bei der beanspruchten Marke um einen englischen Begriff handeln sollte. Selbst wenn es sich um einen fremdsprachigen Begriff handeln sollte, der für die angesprochenen Verkehrskreise nicht verständlich ist, ist es jedoch gerichtsbekannt, dass die beanspruchten Waren Gegenstand des Im- und Exports sind und die beanspruchten Dienstleistungen grenzübergreifend erbracht werden, so dass auch der beanspruchte englischsprachige Ausdruck "Excellence" zur Bezeichnung eines wichtigen Umstandes mit Waren- bzw Dienstleistungsbezug dienen kann.

Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Na






BPatG:
Beschluss v. 28.08.2002
Az: 32 W (pat) 270/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d177276ccda8/BPatG_Beschluss_vom_28-August-2002_Az_32-W-pat-270-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share