Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Juni 2006
Aktenzeichen: 17 W (pat) 159/05

(BPatG: Beschluss v. 27.06.2006, Az.: 17 W (pat) 159/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 7. März 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung

"Früherkennungssystem von Staus und verkehrsbedingten Halten"

angemeldet worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G08G durch Beschluss vom 26. September 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelder.

Sie beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1, 1.1 bis 1.5,

- 4 Seiten Beschreibung und - 3 Blatt Figuren mit 3 Zeichnungen (Schaltpläne für Optionen 1.1. bis 1.5.), jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.

In dem Zeitraum zwischen dem Anmeldetag und der mündlichen Verhandlung haben die Anmelder weitere Unterlagen eingereicht.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht haben sie folgende Erklärung abgegeben:

"Wir erklären uns mit der Verschiebung des Anmeldetags auf den Tag, wo alle Unterlagen eingegangen waren, einverstanden. Die später eingereichten Unterlagen sollen auf Innere Priorität einbezogen werden."

Sie haben ausgeführt, dass auch in dem der Druckschrift D1 zugrunde liegenden Patentanmeldeverfahren Unterlagen ohne nachteilige Folgen für die dortige Anmelderin nachgereicht worden seien. Sie leiten unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz daraus einen Anspruch auf die Anerkennung später eingereichter Unterlagen ab.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist folgende Druckschrift in Betracht gezogen worden:

D1: DE 31 29 814 A1.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"1. Für die dritte höher gesetzte Bremsleuchte am Fahrzeug, ist die zweite Funktion, blinken von Warnblinklicht auszustrahlen, zu schützen."

Wie aus den am 7. März 2003 eingereichten Unterlagen hervorgeht, besteht die der Anmeldung zugrunde liegende Aufgabe darin, eine frühere Erkennbarkeit des Fahrzeugs bei Staus und verkehrsbedingten Halten zu gewährleisten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu ist (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PatG).

1. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung der 7. März 2003 ist.

Eine Patentanmeldung muss nämlich gewissen Mindesterfordernissen entsprechen, damit ihr ein Anmeldetag zuerkannt und ein Patenterteilungsverfahren eingeleitet werden kann, vgl. § 35 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 PatG sowie BGH BlPMZ 1979, 151 "Etikettiergerät II".

Am 7. März 2003 sind bei der Dienststelle Jena des Deutschen Patent- und Markenamts unter Anderem folgende Unterlagen eingereicht worden:

- in Antrag auf Erteilung eines Patents, in dem die Erfindung kurz bezeichnet und die Identität der damaligen Anmelder angegeben ist,

- eine Seite mit einem Abschnitt "Beschreibung", einer Erläuterung von Vorteilen und einem Abschnitt "Anmerkung".

Im Abschnitt "Beschreibung" wird deutlich gemacht, worin die Erfindung bestehen soll, nämlich an Fahrzeugen die dritte, höher gesetzte Bremsleuchte mit der zweiten Funktion auszustatten, Blinklicht auszustrahlen. Dass die Art der Erfindung aus diesen Unterlagen hervorgeht, wird im Übrigen von den Anmeldern selbst im Abschnitt "Anmerkung" bestätigt. Die erwähnten Unterlagen enthalten folglich Angaben, die als Beschreibung anzusehen sind.

Im Abschnitt "Anmerkung" ist zwar angegeben, dass die Patentunterlagen noch nicht vollständig seien und dass die Zusendung der gesamten Patentunterlagen noch einen Zeitraum von sechs Wochen in Anspruch nehmen könne. Aus der Einreichung eines Antrags auf Erteilung eines Patents sowie aus der Bitte, die Anmeldebescheinigung so früh wie möglich zuzusenden und der Anfrage, inwieweit ein Schutz schon mit der Anmeldung bestehe, geht jedoch eindeutig hervor, dass mit den am 7. März 2003 eingereichten Unterlagen bereits die Anmeldung eines Patents beabsichtigt war.

Somit waren an diesem Datum die Mindesterfordernisse für eine wirksame Patentanmeldung erfüllt. Dieser Tag ist Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung.

Zwar ist ein rechtswirksam begründeter Anmeldetag grundsätzlich unveränderbar. Eine Ausnahme sieht das Gesetz aber nur für den Fall vor, dass die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt sind, vgl. § 35 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 3 PatG sowie Schulte, Patentgesetz, 7. Auflage, § 35 Rdn. 87 und 88, ebenso Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, § 35 Rdn. 8 und 25.

Da aber die am 7. März 2003 eingereichten Unterlagen keine Bezugnahme auf Zeichnungen enthalten, ist eine Verschiebung des Anmeldetags auf einen späteren Zeitpunkt, etwa den 12. September 2003, an dem unter anderem Zeichnungen eingereicht wurden, nicht möglich.

2. Die nach dem Anmeldetag eingereichten Unterlagen führten nicht zu einer Nachanmeldung, in der die innere Priorität der vorliegenden Anmeldung wirksam hätte in Anspruch genommen werden können (§ 40 Abs. 1 PatG).

Zwar sind zum Aktenzeichen der vorliegenden Anmeldung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag, nämlich am 12. September 2003 neue Unterlagen eingereicht worden. Diesen ist jedoch kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass hiermit eine neue Patentanmeldung beabsichtigt war, und dass für diese die innere Priorität der vorliegenden Anmeldung in Anspruch genommen werden sollte. Der Inhalt des Anschreibens und die Angabe des Aktenzeichens der vorliegenden Anmeldung im Anschreiben und in den neuen Unterlagen lassen im Gegenteil nur den Schluss zu, dass es sich um eine Eingabe zur vorliegenden Patentanmeldung handelt. Eine wirksame Nachanmeldung ist mit diesen Unterlagen nicht zustande gekommen.

Nach dem oben Ausgeführten ist der Inhalt der vorliegenden Anmeldung durch die am 7. März 2003 (Anmeldetag) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Unterlagen festgelegt. Soweit später eingereichte Unterlagen über das am 7. März 2003 Eingereichte hinausgehen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden, vgl. § 38 Satz 2 PatG.

Darin ist entgegen der Meinung der Anmelder kein Verstoß gegen den in Art. 3 GG verankerten Gleichheitsgrundsatz zu sehen. Das Gericht ist an das geltende Recht gebunden, zu dem auch das Patentgesetz gehört. Eine Gleichbehandlung im Unrecht, wie sie vom Anmelder bezüglich der angeblichen, vom Gericht in rechtlicher Hinsicht nicht überprüften Nachreichung der Unterlagen zur Druckschrift D1 geltend gemacht wird, kann es nicht geben. Im Übrigen ist aus der Druckschrift D1 selbst nicht erkennbar, dass die ihr zugrunde liegende Patentanmeldung abweichend von den gesetzlichen Vorgaben behandelt worden wäre.

3. Die vorliegende Anmeldung betrifft ein Früherkennungssystem von Staus und verkehrsbedingten Halten. Die dritte, höher gesetzte Bremsleuchte am Fahrzeug soll (bei Betätigung der Warnblinkanlage) Warnblinklicht ausstrahlen.

Als Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur mit Erfahrung in der Entwicklung von Beleuchtungseinrichtungen für Kraftfahrzeuge und deren Ansteuerung anzusehen.

Der Anspruch 1 ist zulässig. Er geht aus der ursprünglichen Beschreibungsseite Abschnitt "Beschreibung" vorletzter und letzter Satz hervor. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist jedoch nicht neu.

Im Patenterteilungsverfahren ist zu prüfen, ob der beanspruchte Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht, vgl. § 1 Abs. 1 PatG. Zum Stand der Technik zählen unter Anderem alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag (hier: Anmeldetag) durch schriftliche Beschreibung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, vgl. § 3 Abs. 1 PatG.

Die Druckschrift D1 wurde am 17. Februar 1983 und damit vor dem Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung veröffentlicht; sie stellt somit einen Stand der Technik dar, der bei der Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen ist.

Entgegen der Auffassung der Anmelder ist es für die patentrechtliche Prüfung ohne Belang, ob die der D1 zugrunde liegende Anmeldung zu einem Patent geführt hat und ob ein solches Patent noch besteht.

Es kommt auch nicht darauf an, ob der Einsatz der in D1 beschriebenen Bremsleuchte nach den damaligen gesetzlichen Vorschriften im Straßenverkehr zugelassen und eine solche Leuchte gewerblich anwendbar war. Ausschlaggebend ist allein die Offenbarung, also die Darlegung des technischen Sachverhalts, die der Fachmann vor dem Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung der Druckschrift D1 entnehmen konnte.

Aus der Druckschrift D1 ist es bekannt, Zusatzbremsleuchten so anzusteuern, dass sie bei betätigter Warnblinkanlage Blinklicht abstrahlen, vgl. den dortigen Anspruch 3 sowie Bl. 9 letzter Absatz. Die Zusatzbremsleuchten können gemäß Bl. 9 erster Absatz in Augenhöhe im Fahrzeugheck installiert sein, also höhergesetzt im Vergleich zu den üblichen, in Höhe der Heckscheinwerfer angeordneten Bremsleuchten. Damit sind aus D1 bereits alle im Anspruch 1 aufgeführten Merkmale bekannt. Dem Gegenstand des Anspruchs 1 fehlt somit die erforderliche Neuheit.

Anspruch 1 ist daher nicht gewährbar.

Bei den Ansprüchen 1.1 bis 1.5 handelt es sich nach Nummerierung und Inhalt um Unteransprüche des Anspruchs 1. Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, sind auch die abhängigen Patentansprüche 1.1 bis 1.5 nicht gewährbar (BGH in GRUR 1997, 120 "Elektrisches Speicherheizgerät").

Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, war nicht ersichtlich, da weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Im Übrigen wird auf § 100 PatG hingewiesen.






BPatG:
Beschluss v. 27.06.2006
Az: 17 W (pat) 159/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d17c742aa618/BPatG_Beschluss_vom_27-Juni-2006_Az_17-W-pat-159-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share