Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 26. Februar 2004
Aktenzeichen: 4b O 108/03
(LG Düsseldorf: Urteil v. 26.02.2004, Az.: 4b O 108/03)
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwider-handlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
pillenförmige Filtereinsätze, die aus einem Filterpapier her-gestellt sind und mit gemahlenem Kaffee für die Herstellung von Kaffee befüllt sind,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu lie-fern
für eine Baueinheit zum Einsatz in einem Kaffeebrühgerät, die einen Behälter mit einem becherförmigen Innenraum enthält, der von einem Boden umrundet wird, der minde-stens eine Auslassöffnung aufweist, und eine vertikale Sei-tenwand besitzt, die in dem becherförmigen Innenraum des Behälters angeordnet ist, wobei dieser Filtereinsatz auf dem Boden aufliegt und sich über diesen Boden in eine Position an der Seitenwand erstreckt, und bei der in diesem Boden eine Anzahl von rillenförmigen Nuten vorgesehen ist, die in radialer Richtung in dem becherförmigen Innenraum zu mindestens einer der Auslassöffnungen verlaufen, und bei der im Gebrauch mit Hilfe der Kaffeebrühmaschine heißes Wasser unter Druck an der Oberseite des Behälters so eingefüllt wird, dass das Wasser von der Oberseite des Filtereinsatzes durch diesen Filtereinsatz gepresst wird, um das in dem Filtereinsatz enthaltene Kaffeemehl zu extrahieren, so dass der hergestellte Kaffeeextrakt aus dem Boden des Filtereinsatzes und dem Behälter über mindestens eine der Auslassöffnungen herausfließen kann, und bei der die ein-zelnen Nuten sich von einer Position, die im Abstand von der Seitenwand liegt, in eine Richtung erstrecken, die sich von der Seitenwand entfernt;
2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er (der Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. August 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeich-nungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Filtereinsätzen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger nach seiner Wahl statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klä-gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. be-zeichneten, seit dem 11. August 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 1.000.000 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin aner-kannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
V. Der Streitwert wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents X, das am 11. Juli 2001 veröffentlicht worden ist und eine Baueinheit zum Einsatz in einem Kaffeebrühgerät betrifft. Die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Patentansprüche 1 und 5 haben in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut:
Baueinheit (1) zum Einsatz in einem Kaffeebrühgerät, die einen Behälter (2) mit einem becherförmigen Innenraum (6) enthält, der von einem Boden (8) umrundet wird, der mindestens eine Auslassöffnung (12) aufweist, und eine vertikale Seitenwand (10) besitzt, die in dem becherförmigen Innenraum (6) des Behälters angeordnet ist, sowie einen becherförmigen Filtereinsatz (4), der aus einem Filterpapier hergestellt ist und mit gemahlenem Kaffee befüllt wird, wobei dieser Filtereinsatz auf dem Boden (8) aufliegt und sich über diesen Boden in eine Position an der Seitenwand (10) erstreckt, und bei der in diesem Boden (8) eine Anzahl von rillenförmigen Nuten (14) vorgesehen ist, die in radialer Richtung aus dem becherförmigen Innenraum (6) zu mindestens einer der Auslassöffnungen (12) verlaufen, wobei im Gebrauch mit Hilfe der Kaffeebrühmaschine heißes Wasser unter Druck an der Oberseite des Behälters (2) so eingefüllt wird, dass das Wasser von der Oberseite des Filtereinsatzes durch diesen Filtereinsatz gepresst wird, um das in dem Filtereinsatz enthaltene Kaffeemehl zu extrahieren, so dass der hergestellte Kaffeeextrakt aus dem Boden des Filtereinsatzes und dem Behälter über mindestens eine der Auslassöffnungen herausfließen kann,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass die einzelnen Nuten zwischen einer Position (18), die im Abstand von der Seitenwand (10) liegt und einer Richtung angeordnet sind, die sich von der Seitenwand (10) entfernt.
5. Baueinheit nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass der Boden (8) mit einer Serie von senkrechten Vorsprüngen (46) ausgestattet ist, die untereinander in gleichmäßigem Abstand angeordnet sind, wobei diese Nuten (14) durch die Zwischenräume (49) zwischen den senkrechten Vorsprüngen (46) gebildet werden.
Die nachfolgenden Abbildungen verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele, wobei die Figuren 1 und 2 den Behälter (2) der Baueinheit in Draufsicht und im Querschnitt zeigen,
Figur 4 den Filtereinsatz (4) darstellt,
Figur 6 die Baueinheit (1), bestehend aus dem Behälter (2) und dem darin angeordneten Filtereinsatz (4), wiedergibt,
und die Figuren 7 und 9 eine dem Unteranspruch 5 entsprechende Ausführungsform des Behälters (2) zeigen.
Gegen die Erteilung des Klagepatents sind mehrere Einsprüche erhoben worden, über die derzeit noch nicht entschieden ist.
Seit Oktober 2002 vermarktet die Klägerin gemeinsam mit der Firma Philips die Erfindung in Form des sogenannten Senseo-Kaffeebrühsystems. Es umfasst einen Kaffee-Brühautomaten - wie nachstehend abgebildet -
in welchen - wie nachfolgend darstellt -
Träger eingesetzt werden, welche vorher mit einem Kaffee-Pad (d.h. Filtereinsatz) bestückt werden.
Im Verhandlungstermin vom 5. Februar 2004 hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass inzwischen 800.000 X in der Bundesrepublik Deutschland verkauft worden sind und es daneben kein weiteres, vergleichbares Kaffee-Brühsystem gibt.
Der Beklagte bietet an und vertreibt "X", wie sie aus der als Anlage B 19 überreichten Probepackung sowie den Anlagen K 9 bis K 11 ersichtlich sind. Nachstehend ist eine Umverpackung auszugsweise wiedergegeben.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte mit den vorbezeichneten X widerrechtlich mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents (Anspruch 1) Gebrauch macht. Vorliegend nimmt sie ihn deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch, wobei sie geltend macht, dass ein Schlechthinverbot auszusprechen sei, weil die streitbefangenen X sinnvoll nur in den erfindungsgemäßen X eingesetzt werden könnten. Hilfsweise verfolgt sie ein eingeschränktes Unterlassungsgebot.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt. hilfsweise, dem Beklagten Angebot und Vertrieb der X zu untersagen, falls nicht gleichzeitig und unübersehbar darauf hingewiesen wird, dass die Pads ausschließlich für X geeignet sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen; den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die gegen das Klagepatent anhängigen Einsprüche auszusetzen.
Er bestreitet den Vorwurf der mittelbaren Patentverletzung. Die streitigen X seien bereits keine Mittel, welche sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezögen. Sie seien ebensowenig geeignet, mit den Trägern des X in der erfindungsgemäßen Weise verwendet zu werden. Von den Abnehmern würden die X, welche im Übrigen mit einem X gefüllt seien, auch nicht zu einem patentgemäßen Gebrauch bestimmt. Es handele sich bei den Pads um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse im Sinne von § 10 Abs. 2 PatG. Etwaige Verbietungsrechte der Klägerin seien überdies durch den Verkauf der X erschöpft. Lägen mithin bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung nicht vor, so komme ein Schlechthinverbot erst recht nicht in Betracht. Die Coffee-Pads seien ohne weiteres außerhalb der patentierten Erfindung verwendbar. Sie könnten z.B. lose in den Filterbehälter einer herkömmlichen Kaffeemaschine oder in den becherförmigen Siebträger verschiedener Espressomaschinen (X, X, X, X) eingelegt werden. In jedem Fall aber werde sich das Klagepatent im anhängigen Einspruchsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, was zumindest eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits rechtfertige.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
Mit Angebot und Vertrieb der streitgegenständlichen Coffee-Pads macht der Beklagte widerrechtlich mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Er ist der Klägerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadensersatz verpflichtet. Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf das anhängige Einspruchsverfahren auszusetzen, besteht nicht.
I.
Das Klagepatent betrifft eine Baueinheit zum Einsatz in einem Kaffee-Brühgerät.
Die Baueinheit besteht aus einem becherförmigen Behälter (als Träger) und einem darin zu platzierenden Filtereinsatz (mit vorproportioniertem Kaffeepulver). Der mit dem Filtereinsatz bestückte Behälter wird in das Kaffee-Brühgerät so eingesetzt, dass heißes Wasser unter Druck durch den Filtereinsatz gepresst wird, dabei das in dem Filtereinsatz enthaltene Kaffeemehl extrahiert wird und schließlich als Kaffeeextrakt aus mindestens einer im Behälterboden angeordneten Auslassöffnung herausfließt.
Nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift ist eine derartige - aus Behälter (= Träger) und Filtereinsatz bestehende - Baueinheit bereits aus der US-Patentschrift X bekannt. Wie die nachstehenden Abbildungen (Figuren 1 und 2) verdeutlichen,
ist der Behälterboden rechteckig ausgestaltet und mit Nuten versehen, die von jedem Eckpunkt zu der zentralen Auslassöffnung verlaufen. Der Filtereinsatz hat ebenfalls eine rechteckige Form und besitzt Abmessungen, die mit denen des Behälterinnenraumes übereinstimmen.
Wie die Klagepatentschrift erläutert, stellt sich bei dieser Konstruktion ein nachteiliger Umlenkeffekt ein. Er resultiert daraus, dass ein Teil des heißen Brühwassers, welches auf die Oberseite des Filtereinsatzes gegeben wird, nicht durch den Filtereinsatz und das darin enthaltene Kaffeepulver hindurchfließt, sondern statt dessen auf der Oberseite des Filtereinsatzes bis in den Randbereich strömt, dort seitlich nach unten in den Bodenbereich fließt, von den sich bis in den Eckbereich des Bodens erstreckenden Nuten aufgenommen wird und auf diese Weise direkt zu der zentralen Auslassöffnung gelangt. Der aus dem Brühgerät erhaltene Kaffeeextrakt wird so durch heißes Wasser verdünnt, was vor allem deshalb unerwünscht ist, weil im Voraus nicht abgeschätzt werden kann, welche Menge an Brühwasser um den Filterbeutel herum über die Nuten unmittelbar zu der Auslassöffnung abfließt.
Ziel der Erfindung des Klagepatents ist es deshalb, diesem Nachteil abzuhelfen.
Patentanspruch 1 des Klagepatents sieht hierzu die Kombination folgender Merkmale vor:
Baueinheit (1) zum Einsatz in einem Kaffeebrühgerät.
Die Baueinheit (1) enthält
einen Behälter (2) mit einem becherförmigen Innenraum (6),
der von einem Boden (8) umrundet wird, der mindestens eine Auslassöffnung (12) aufweist und der eine vertikale Seitenwand (10) besitzt, die in dem becherförmigen Innenraum (6) des Behälters (2) angeordnet ist;
einen becherförmigen Filtereinsatz (4),
aa) der aus einem Filterpapier hergestellt ist
bb) und mit gemahlenem Kaffee befüllt wird.
Der Filtereinsatz (4) liegt auf dem Boden (8) des Behälters (2) auf und erstreckt sich über diesen Boden (8) in eine Position an der Seitenwand (10) des Behälters (2).
In dem Boden (8) des Behälters (2) ist eine Anzahl von rillenförmigen Nuten (14) vorgesehen, die in radialer Richtung in dem becherförmigen Innenraum (6) zu mindestens einer der Auslassöffnungen (12) verlaufen.
Die einzelnen Nuten (14) erstrecken sich von einer Position, die im Abstand von der Seitenwand (10) liegt, in eine Richtung, die sich von der Seitenwand (10) entfernt.
In Gebrauch wird mit Hilfe der Kaffeebrühmaschine heißes Wasser unter Druck an der Oberseite des Behälters (2) so eingefüllt,
dass das Wasser von der Oberseite des Filtereinsatzes (4) durch diesen Filtereinsatz (4) gepresst wird,
um das in dem Filtereinsatz (4) enthaltene Kaffeemehl zu extrahieren,
so dass der hergestellte Kaffeeextrakt aus dem Boden des Filtereinsatzes (4) und dem Behälter (2) über mindestens eine der Auslassöffnung (12) herausfließen kann.
Die Erfindung beruht entscheidend darauf,
dass sich der Filtereinsatz bis zur Seitenwand des Behälters (d.h. über die gesamte Bodenfläche hinweg) erstreckt und auf dem Boden aufliegt,
während die zur Auslassöffnung führenden Bodennuten erst in einem gewissen Abstand von der Seitenwand des Behälters beginnen.
Durch diese Anordnung und gegenseitige Abstimmung von Behälter (d.h. genauer Behälterboden) und Filtereinsatz ist gewährleistet, dass Brühwasser, welches auf der Oberseite des Filtereinsatzes und seitlich an diesem entlang strömt, nicht von den bodenseitigen Nuten aufgenommen und zur Auslassöffnung abgeführt werden kann, weil die seitenwandnahen Abschnitte des Filtereinsatzes auf den in diesem Bereich ungenuteten Behälterboden aufliegen und dadurch den Strömungsweg zu den bodenseitigen Nuten versperren.
II.
Angebot und Vertrieb der streitbefangenen Coffee-Pads verletzen das Klagepatent mittelbar.
Gemäß Art. 64 EPÜ, § 10 Abs. 1 PatG hat das Patent die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, welche sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Die genannten Tatbestandsvoraussetzungen sind im Streitfall - entgegen der Auffassung des Beklagten - erfüllt:
1. Dass es sich bei den streitigen Coffee-Pads um Mittel handelt, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, kann nicht ernstlich zweifelhaft sein. Im Rahmen der erfindungsgemäßen technischen Lehre, wie sie Gegenstand von Patentanspruch 1 ist, kommt den Filtereinsätzen nicht nur eine untergeordnete Bedeutung zu; in ihnen verkörpert sich vielmehr - genauso wie in dem den Filtereinsatz aufnehmenden Behälter - der eigentliche Erfindungsgedanke. Der angestrebte Effekt - das Verhindern einer Umlenkung des Brühwassers - beruht nämlich nicht allein auf dem becherförmigen Behälter und seiner erfindungsgemäßen Ausgestaltung; er stellt sich vielmehr nur ein, wenn auch der Filtereinsatz in geeigneter, d.h. den Erfindungsmerkmalen entsprechender Weise, dimensioniert und ausgestaltet ist. Deutlich wird dies bereits anhand der Anspruchsfassung, die für den Filtereinsatz ganz konkrete, auf den ihn aufnehmenden Behälter bezogene Anforderungen stellt. Merkmal (3) besagt insoweit, dass der Filtereinsatz auf dem Behälterboden aufliegt (d.h. keinen Abstand von diesem hält) und sich über dem Boden bis zur Seitenwand des Behälters erstreckt. Der technische Sinn dieser Anweisungen erschließt sich dem Durchschnittsfachmann unmißverständlich durch den Beschreibungstext auf Seite 4, Zeilen 1 bis 7, 17 bis 23; S. 12 Zeilen 6 bis 21. Namentlich der zuletzt genannten Textstelle kann der Fachmann entnehmen, dass sich der unerwünschte Umlenkeffekt immer dann einstellen kann, wenn zwischen der Unterseite des Filtereinsatzes und dem Boden des Behälters ein Abstand besteht, der es dem Brühwasser, welches über die Oberseite des Filtereinsatzes in dessen Randbereich strömt, ermöglicht, an der Unterseite des Filtereinsatzes bis zur Auslassöffnung weiter zu fließen. Derartiges ist ersichtlich möglich, wenn der Filtereinsatz überhaupt nicht mit dem Behälterboden in Kontakt steht, sondern von diesem beabstandet ist. Eine Umlenkung kann sich jedoch auch dann einstellen, wenn die zur Auslauföffnung führenden Bodenrillen sich bis in den Randbereich des Filtereinsatzes erstrecken, wie dies beim vorbekannten Stand der Technik nach der US-Patentschrift X der Fall ist. Unter derartigen Verhältnissen nämlich nehmen die Bodenrillen, die zwischen dem Behälter und dem Filtereinsatz partiell einen Abstand schaffen, das zum Rand des Filtereinsatzes geströmte Brühwasser auf und leiten es direkt zur Auslassöffnung ab. Vergleichbares geschieht nicht, wenn die Bodenrillen versetzt zum Rand des auf dem Behälterboden aufliegenden Filtereinsatzes beginnen, weil in diesem Fall im seitenwandnahen Randbereich zwischen Boden und Filtereinsatz ein vollflächiger Kontakt besteht, der das über die Oberseite des Filtereinsatzes zur Seitenwand geströmte Brühwasser daran hindert, seinen Weg unterhalb des Filtereinsatzes fortzusetzen. Die erfindungsgemäße Lehre beruht damit - für den Fachmann erkennbar - auf der gegenseitigen Abstimmung von Behälterboden (speziell seiner Ablaufrillen) und Filtereinsatz. Sie soll und muss zur Erzielung der erfindungsgemäßen Vorteile so getroffen sein, dass der Filtereinsatz sich über denjenigen Bereich des Bodens hinaus erstreckt, in dem die von der Seitenwand beabstandeten Bodennuten beginnen.
2. Es ist gleichermaßen unbestreitbar, dass die angegriffenen Coffee-Pads objektiv dazu geeignet sind, mit den erfindungsgemäßen Behältern des Typs "X" in patentgemäßer Weise zusammenzuwirken. Belegt wird dies durch die von dem Beklagten selbst vorgelegten Muster (Anlage B 18, B 19). Sie beweisen, dass der mit Nuten versehene Bodenbereich des Behälters einen Durchmesser von 41 mm hat, dass sich radial jenseits dieses genuteten Bereichs ein weiterer, durch die Seitenwand begrenzter Bodenbereich ohne Nuten ringförmig anschließt, dessen Breite etwa 10 mm beträgt, und dass der mit Kaffeepulver bestückte Teil der Pads einen Durchmesser von ca. 60 mm besitzt. Die vorliegenden Muster bestätigen insofern, dass der Filtereinsatz auf dem Boden des Behälters aufliegt und sich bis zur Seitenwand des Behälters erstreckt. Da der Durchmesser der Coffee-Pads um ca. 20 mm größer ist, als der Durchmesser des genuteten Behälterbodens, ergibt sich in Einbaulage eine Baueinheit dergestalt, dass die bodenseitigen Ablaufrillen in einem Bereich beginnen, der von dem mit Kaffeepulver bestückten Filtereinsatz überdeckt wird. Dass die erfindungsgemäßen Vorteile bei Verwendung eines angegriffenen Coffee-Pads in vollem Umfang erreicht werden, steht bei dieser Sachlage außer Frage.
Der Beklagte selbst hat im Übrigen die fraglichen Pads ursprünglich unter ausdrücklichem Hinweis auf das X-Brühgerät angeboten (vgl. Anlage K 8). Nachdem der Beklagte selbst nicht geltend macht, die Pads seither in ihren Abmessungen verändert zu haben, ist auch vor diesem Hintergrund offensichtlich, dass die Coffee-Pads für eine Verwendung mit den erfindungsgemäßen Behältern, wie sie bei dem X-Brühsystem gebräuchlich sind, taugen, und dem Beklagten dies auch bewusst ist.
Sein Hinweis, die Behälter des X-Systems seien deswegen nicht erfindungsgemäß, weil statt rillenförmiger Nuten senkrechte Vorsprünge vorhanden seien, liegt neben der Sache. Dass die von Patentanspruch 1 vorausgesetzten "rillenförmigen Nuten" auch dadurch gebildet werden können, dass der Behälterboden mit einer Reihe von senkrechten Vorsprüngen in gleichmäßigem Abstand versehen wird, ergibt sich zweifelsfrei aus Unteranspruch 5 des Klagepatents, aus der Patentbeschreibung (Seite 5 Zeile 26 bis Seite 6 Zeile 2; Seite 14 Zeilen 11 - 23) sowie den Figuren 7 und 9.
3. Zu Unrecht stellt der Beklagte in Abrede, dass die von ihm angebotenen Coffee-Pads von den Abnehmern subjektiv dazu bestimmt werden, in X-Brühautomaten verwendet zu werden.
Unwidersprochen ist das X-System im Oktober 2002 mit einem erheblichen Werbeaufwand im deutschen Markt eingeführt worden. Wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, sind zwischenzeitlich 800.000 Geräte im Inland verkauft worden. Nach dem unwiderlegten Vorbringen der Klägerin handelt es sich überdies um das erste und bisher einzige Kaffee-Brühsystem für den privaten Haushalt, welches mit vorportionierten Kaffeepulvereinheiten bestückt wird. Dass Vergleichbares bereits vorher existiert hat oder als Konkurrenzprodukt zum X-System auf dem Markt ist, hat der Beklagte nicht dargetan. Die von ihm als Anlagen B 7 ff. präsentierten Verwendungsbeispiele beziehen sich nicht auf Kaffeebrühgeräte für den Privathaushalt, sondern auf Espressomaschinen, überwiegend aus dem Gastronomiebereich. Bei der gegebenen Sachlage ist davon auszugehen, dass das X-Brühsystem in der Bundesrepublik Deutschland einzigartig ist, in jedem Fall aber eine Spitzenstellung einnimmt.
Derjenige Kunde, der eine entsprechende Brühmaschine besitzt und neue Kaffee-Pads benötigt, muss angesichts der Verpackungsaufmachung, wie sie von dem Beklagten gewählt worden ist, zwangsläufig zu der Überzeugung gelangen, dass sich auch die Coffee-Pads des Beklagten für seinen Bedarf eignen. Abgesehen davon, dass die Coffee-Pads ausweislich der bildlichen Darstellung auf der Umverpackung ein dem Original der Klägerin, wie es aus Anlage B 20 ersichtlich ist, sehr ähnliches Aussehen haben und praktisch dieselbe Bezeichnung ("Coffee-Pads" statt "Kaffee-Pads") tragen, was dem Verbraucher an sich schon eine Austauschbarkeit mit dem Produkt der Klägerin nahelegt, weist der Beklagte auf den Verpackungen - deutlich sichtbar und farbig unterlegt - darauf hin, dass seine Filtereinsätze "für alle Coffee-Pad-Systeme" geeignet sind. Der Kunde versteht dies zwanglos dahin, dass das ihm angebotene Produkt fraglos auch für das am Markt dominierende X-Pad-System brauchbar ist, und wird die Filtereinsätze des Beklagten dementsprechend für sein X-Kaffeebrühgerät kaufen und verwenden.
Dem steht nicht entgegen, dass auf der Packungsrückseite im Rahmen der Verwendungsanweisung davon die Rede ist, die Pads "in den Siebträger der jeweiligen Espresso-Maschine" einzusetzen. Der Hinweis auf Espressomaschinen befindet sich in einem relativ klein gedruckten Fließtext auf der Rückseite der Verpackung. Dort, vor allem aber auf der Verpackungsvorderseite, ist demgegenüber das angebotene Produkt mehrfach - und drucktechnisch auffällig - als "Coffee-Pad" bezeichnet ("die neue Coffee-Idee", "18 Coffee-Pads", "für alle Coffee-Pad-Systeme", "THE UNIVERSAL COFFEE"). Insgesamt kann hiernach für den angesprochenen Verkehr kein vernünftiger Zweifel daran aufkommen, dass es sich um Filtereinsätze handelt, die in mit einem erfindungsgemäßen Behälter ausgestattete Kaffe-Brühgeräte eingesetzt werden sollen. Angesichts der ausdrücklichen und wiederholten Bezeichnung als "Coffee-Pads" kann den Beklagten auch nicht entlasten, dass die Pads - wie er behauptet, für die Kunden jedoch nicht ersichtlich ist - tatsächlich nicht mit Kaffeepulver, sondern einem Espresso-Pulver gefüllt sind.
4. Dass die Abnehmer der streitigen Pads eine patentgemäße Verwendungsbestimmung treffen, ist dem Beklagten nicht nur bewusst, sondern wird von ihm auch angestrebt. Angesichts der Tatsache, dass die Coffee-Pads ausdrücklich für "alle Coffee-Pad-Systeme" angeboten werden und das X-Kaffeebrühsystem das einzige, in jedem Fall aber das ganz dominierende Pad-System für Kaffeebrühautomaten ist, liegt auf der Hand, dass eine Nachfrage nach Kaffee-Pads vor allem (wenn nicht ausschließlich) bei denjenigen besteht, die im Besitz eines X-Brühautomaten der erfindungsgemäßen Art sind. Es ist insofern offensichtlich, dass der Beklagte mit seinen Produkten auch und gerade diese Nachfrage bedient und bedienen will.
5. Allein durch den Erwerb und Besitz eines X-Kaffeebrühautomaten sind die betreffenden Abnehmer der streitbefangenen Coffee-Pads nicht als zur Benutzung der Erfindung berechtigte Personen ausgewiesen. In dem mit Billigung der Klägerin erfolgten Verkauf eines (den erfindungsgemäßen Behälter (Träger) umfassenden) X-Brühgerätes liegt zunächst nur das Einverständnis, den Automaten mit Pads der Klägerin zu bestücken und zu betreiben. Auch unter Erschöpfungsgesichtspunkten ergibt sich nichts anderes. Dem Erwerber eines patentgeschützten Gegenstandes ist lediglich der Gebrauch des Erzeugnisses gestattet, wozu übliche Maßnahmen zur Inbetriebnahme, Pflege und Ausbesserung gehören, nicht jedoch die Vornahme von Instandsetzungshandlungen, welche auf eine erneute Herstellung eines funktionsunfähig gewordenen Produktes hinauslaufen. Um einen Fall der letztgenannten Art handelt es sich vorliegend. Anspruch 1 des Klagepatents schützt eine Baueinheit, bestehend aus a) einem Behälter und b) einem Filtereinsatz. Nach Benutzung eines Coffee-Pads ist die patentgeschützte Baueinheit aufgebraucht und als solche nicht mehr funktionstauglich. Das Einlegen eines neuen Filtereinsatzes stellt deshalb die verloren gegangene Brauchbarkeit des patentierten Gegenstandes wieder her, womit es sich um einen Akt der Neuherstellung handelt, welcher dem Schutzrechtsinhaber vorbehalten ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 PatG steht der Annahme einer mittelbaren Patentverletzung auch nicht entgegen, dass die patentgeschützte Baueinheit erst beim Endverbraucher, d.h. im privaten Bereich entsteht, welcher gemäß § 11 Nr. 1 PatG von den Wirkungen des Patentschutzes ausgenommen ist.
6. Offensichtlich unbegründet ist der Einwand des Beklagten, bei den streitigen Coffee-Pads handele es sich um allgemein im Handel erhältliche Teile im Sinne von § 10 Abs. 2 PatG.
III.
1. Da der Beklagte das Klagepatent nach allem widerrechtlich mittelbar verletzt hat, ist er der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG). Zu Gunsten der Klägerin ist dabei ein Schlechthinverbot auszusprechen, weil die streitigen Coffee-Pads des Beklagten sinnvoll nur in Kaffeebrühautomaten verwendet werden können, die mit einem patentgemäßen Behälter ausgerüstet sind. Die von dem Beklagten entgegengehaltenen alternativen Verwendungsmöglichkeiten stellen keinen in der Praxis ernsthaft in Betracht kommenden Gebrauch der Coffee-Pads dar.
Dies gilt zunächst für die Behauptung, die Pads könnten lose in den Filterkorb einer herkömmlichen Kaffeemaschine eingelegt werden. Wie die Kammer anhand eines praktischen Experimentes mit einer handelsüblichen Kaffeemaschine festgestellt hat, gelingt es auf die von dem Beklagten geltend gemachte Weise nicht, ein Getränk zu erhalten, welches es auch nur annähernd verdient, als Kaffee bezeichnet zu werden. Grund hierfür ist, dass das Brühwasser augenblicklich durch die Auslassöffnung des Filterkorbes austritt, ohne zuvor über eine hinreichende Zeit Gelegenheit gehabt zu haben, das in dem Filtereinsatz enthaltene Kaffeepulver zu extrahieren. Verstärkt wird dieser Effekt weiter dadurch, dass sich die Coffee-Pads in dem Filterkorb im wesentlichen aufrecht stehend orientieren, was zur Folge hat, dass das Brühwasser den Pad nur teilweise überströmt. Aufgrund beider Faktoren kommt es letztlich dazu, dass eine irgendwie nennenswerte Extraktion des im Filtereinsatz bevorrateten Kaffeemehls nicht stattfindet.
Gleichermaßen unberechtigt ist die Ansicht des Beklagten, die streitigen Coffee-Pads könnten in Espresso-Maschinen verwendet werden. Zu Geräten nach dem sogenannten ESE-Standard, die bestimmungsgemäß mit Espresso-Pads bestückt werden, hat die Klägerin im Verhandlungstermin vom 5. Februar 2004 unwidersprochen vorgetragen, dass deren Pad-Träger einen derart geringen Durchmesser haben, dass die angegriffenen (deutlich größer dimensionierten) Pads nicht verwendet werden können. Der Beklagte selbst hat deshalb auch lediglich darauf abgestellt, dass die streitbefangenen Coffee-Pads in becherförmige Siebträger verschiedener handelsüblicher Espressomaschinen eingelegt werden könnten. Auch diese Art der Benutzung steht - anders als der Beklagte meint - nicht ernsthaft zu erwarten. Becherförmige Siebträger werden üblicherweise mit losem Espressopulver gefüllt. Bereits von daher erscheint es fraglich, ob für sie eine Bestückung mit Coffee-Pads vom Abnehmer erwogen wird. Selbst wenn dies zumindest vereinzelt der Fall sein sollte, ist jedoch von Bedeutung, dass es sich ausweislich der eigenen Produktbeschreibung des Beklagten nicht um Espresso-Pads, sondern um Kaffee-Pads handelt. Es stellt sich deshalb die - auch im Verhandlungstermin erörterte - Frage, ob ein Abnehmer, der im Besitz einer Espressomaschine mit becherförmigem Siebträger ist, auf das Produkt des Beklagten zurückgreifen würde. Nach Auffassung der Kammer ist dies zu verneinen. Wer eine Espressomaschine besitzt und einen Espresso aufbrühen will, wird Espresso-Mehl erwerben und verwenden, aber kein Kaffeemehl, und demzufolge auch keine Coffee-Pads.
2. Der Beklagte hat die Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin zumindest fahrlässig verletzt. Er haftet deshalb gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG auf Schadenersatz. In diesem Zusammenhang ist es ohne Belang, dass der mittelbaren Patentverletzung wegen § 11 Nr. 1 PatG keine unmittelbare Patentverletzung nachfolgt (OLG Düsseldorf, Mitt. 2003, 264, 268 f. - Antriebsscheibenaufzug). Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, ist ein berechtigtes Interesse der Klägerin darin anzuerkennen, die Schadenersatzhaftung des Beklagten zunächst dem Grunde nach feststellen zu lassen (§ 256 ZPO).
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, hat der Beklagte im zuerkannten Umfang Rechnung über seine Verletzungshandlungen zu legen (§ 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB). Hinsichtlich der Angebotsempfänger ist ihm allerdings - worüber von Amts wegen zu befinden war - ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2003 - 2 U 94/01).
IV.
Das anhängige Einspruchsverfahren gibt keine Veranlassung, den Verletzungsrechtsstreit einstweilen auszusetzen. Mit ihren Zwischenbescheiden vom 20. Januar 2003 und 22. Januar 2004 hat die sachkundige Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes bereits ihre vorläufige Meinung dahingehend kundgetan, dass der entgegengehaltene Stand der Technik den Rechtsbestand des Klagepatents nicht in Zweifel zieht. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass diese Beurteilung fehlerhaft ist. Dies gilt schon deshalb, weil der Beklagte entgegen der ihm mit der Ladung erteilten Hinweise zum Verfahren vor der Patentstreitkammer des Landgerichts Düsseldorf weder deutsche Übersetzungen der Einspruchsschriftsätze noch deutsche Übersetzungen der von ihm schriftsätzlich erörterten US-Patentschriften X und X vorgelegt hat.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709, 108 ZPO.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 26.02.2004
Az: 4b O 108/03
Link zum Urteil:
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