Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Februar 2006
Aktenzeichen: 9 W (pat) 57/05
(BPatG: Beschluss v. 16.02.2006, Az.: 9 W (pat) 57/05)
Tenor
Der Anmelderin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und der Frist zur Entrichtung der Beschwerdegebühr gewährt.
Gründe
I.
Durch Beschluss vom 11. August 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 41 F die Anmeldung zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde der Anmelderin am 29. August 2005 zugestellt. Die Beschwerde und die Beschwerdegebühr sind erst am 30. September 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.
Die Anmelderin stellt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und macht geltend, trotz ausreichender Büroorganisation habe die zuverlässige und erfahrene Mitarbeiterin, Frau A..., bei der Poststelle nicht nach dem Ein- gangsdatum des Beschlusses nachgefragt und diesen deshalb versehentlich als "normale" Tagespost vom 30. August 2005 behandelt, so dass irrtümlich dieser Tag als Zustellungsdatum vermerkt worden sei.
Die Anmelderin hat eine eidesstattliche Versicherung dieser Mitarbeiterin eingereicht.
II.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig und in der Sache auch begründet.
Die Anmelderin hat durch Unterlagen über die Büroorganisation und durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Entrichtung der Beschwerdegebühr zu wahren.
Ausweislich der eingereichten Unterlagen ist durch die Büroorganisation grundsätzlich gewährleistet, dass Fristen auch eingehalten werden können. Zudem war mit der Fristüberwachung eine zuverlässige und erfahrene Mitarbeiterin beauftragt. Das Fehlverhalten von Frau A..., die unter starken Rückenschmerzen und infolgedessen an einer Konzentrationsschwäche litt, muss sich die Anmelderin deshalb nicht als eigenes Verschulden zurechnen lassen. Demgemäß war ihr nach § 123 Abs. 1 PatG Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Entrichtung der Beschwerdegebühr zu gewähren.
BPatG:
Beschluss v. 16.02.2006
Az: 9 W (pat) 57/05
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