Landgericht Hamburg:
Urteil vom 21. November 2006
Aktenzeichen: 312 O 426/06

(LG Hamburg: Urteil v. 21.11.2006, Az.: 312 O 426/06)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus diesem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Rechte und Pflichten an bzw. aus der Benutzung der geografischen Herkunftsangabe "Champagne" bzw. "Champagner" in einer Internetdomain.

Der Kläger ist eine nach französischem Recht mit eigener Rechtspersönlichkeit und Klagebefugnis ausgestattete Organisation der französischen Champagnerwirtschaft.

Die Beklagte zu 1. ist eine in Wien ansässige Werbeagentur, welche im Mai 2005 die Internetdomain "www...." erworben hat. Auch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung war die Beklagte zu 1. noch Inhaberin der genannten Internetdomain. Der Beklagte zu 2. ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1. und technischer Ansprechpartner für die genannte Internetseite.

Die Beklagte zu 1. erwarb die Internetdomain ... mit dem Ziel, auf dieser einen Preisvergleichsdienst für Champagner einzurichten. Bis zur endgültigen Fertigstellung dieses Preisvergleichsdienstes hat die Beklagte zu 1. die Internetseite unter der streitgegenständlichen Domain so eingerichtet, dass auf dieser entsprechend einer vertraglichen Vereinbarung mit der "Overture Services GmbH" Suchergebnisse zu bestimmten Begriffen erscheinen. Die "Overture Services GmbH" tritt im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "Yahoo Search Marketing" (i. F.: Yahoo) auf.

Auf der Grundlage des zwischen der Beklagten zu 1. und Yahoo abgeschlossenen Vertrages werden auf der Internetseite unter der Domain "champagner.de" beim ersten Aufruf dieser Seite von Yahoo zusammengestellte Suchergebnisse zum Suchbegriff "Champagner" angezeigt. Wählt der Internetbenutzer eines der am rechten Rand der Internetseite "champagner.de" beim ersten Aufruf ebenfalls angegebenen "weiteren Themen" aus (zum Beispiel "italienische Weine" oder "deutsche Weine"), so werden auf der Internetseite ebenfalls von Yahoo zusammengestellte Suchergebnisse zu dem jeweils ausgewählten Thema angezeigt.

Wegen der Einzelheiten der streitgegenständlichen Gestaltung der Internetseiten unter der Domain ... wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.

Im Februar 2006 war auf der Internetseite unter "champagner.de" beispielsweise eine Werbeanzeige des Onlineauktionshauses "eBay" eingestellt, welche den die Werbeanzeige anklickenden Besucher auf die Internetpräsenz von "eBay" zu Angeboten von champagnerfarbenen Bekleidungsstücken führte (vgl. Anlage K 3, Seite 1 und Seiten 5ff). Ebenfalls im Februar 2006 war dort eine Anzeige des Onlinebuchhändlers "amazon.de" anzusehen (Anlage K 3, Seite 2).

Die auf der dargelegten Kooperation mit Yahoo beruhende Nutzung der Internetseiten unter "www...." hat die Beklagte zu 1. in der Folge des vorliegenden Verfahrens (jedenfalls vorläufig) eingestellt (vgl. Anlage K 6).

Der Kläger hat die Beklagten, wie aus Anlage K 4 ersichtlich, vorgerichtlich anwaltlich abmahnen lassen. Die geltend gemachten Ansprüche haben die Beklagten durch ihre Prozessbevollmächtigten ebenfalls vorgerichtlich mit Schreiben vom 24.02.2006 zurückweisen lassen (vgl. Anlage K 5).

In den Jahren 2000 bis 2002 ist der Kläger gegen den damaligen Inhaber der auch hier streitgegenständlichen Domain ... aus dem Herkunftszeichen "Champagner" vorgegangen. Auch in diesem Verfahren machte der Kläger einen Anspruch auf Freigabe der Domain geltend. Das Oberlandesgericht München hat die Klage in einem Urteil vom 20.09.2001 (Az.: 29 U 5906/00) zurückgewiesen (vgl. Anlage B 10), der BGH die hiergegen eingelegte Revision nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Anlage B 11).

Der Kläger ist der Ansicht, die Verwendung der Domain ... in der vorliegend angegriffenen Form sei geeignet, den besonderen Ruf der geografischen Herkunftsangabe "Champagner" ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen und zu beeinträchtigen (§ 127 Abs. 3 MarkenG). Die geografische Herkunftsangabe "Champagner" stünde nicht nur für Exklusivität und Qualität, sondern auch für Lebensfreunde und Lifestyle. Aufgrund dessen finde nicht nur hinsichtlich des engeren Bereichs alkoholischer Getränke, sondern auch hinsichtlich weiterer Produkte und Produktarten eine Rufübertragung statt.

Weiter vertritt der Kläger die Auffassung, dass die angegriffene Nutzung der Domain ... gegen die Bestimmungen des deutsch-französischen Abkommens über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen Bezeichnungen vom 08.03.1960 (BGBl. 1961 II S. 22 - i. F.: das Abkommen) verstoße. Es sei vorliegend von einer Beeinträchtigung des Werbewertes der Angabe "Champagner" durch die angegriffene Nutzung der Domain auszugehen. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger insbesondere darauf, dass auf den Seiten unter der Domain "champagner.de" der Domainname stets blickfangmäßig hervorgehoben werde.

Unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 20.01.2006 (Az.: 6 U 91/04) weist der Kläger darauf hin, dass eine als bloße Durchgangsstation verwendete Domain eine markenmäßige Verwendung des Domainnamens darstelle.

Einen Anspruch auf Freigabe der Domain hat der Kläger nach seiner Auffassung gemäß § 128 Abs. 1 MarkenG.

Der weiter geltend gemachte Zahlungsanspruch auf Erstattung der entstandenen Abmahnkosten finde seine Grundlage in §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB sowie § 128 Abs. 2 MarkenG.

Der Kläger beantragt:

I. Den Beklagten wird bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten,

im geschäftlichen Verkehr auf der Internetseite unter der Domain "www...."

a) alternativ und/oder kumulativ die Bezugnahme auf folgende Produkte zu ermöglichen:

Italienische Weine

Deutsche Weine

Österreichische Weine

Südtiroler Weine

Portugiesische Weine

Chilenische Weine

Griechische Weine

Französische Weine

Australische Weine

Südafrikanische Weine

Spanische Weine

Sekt

Prosecco

Rotweine

Roseweine

Weißweine

Schaumweine

Jahrgangsweine

Liköre

Spirituosen

b) alternativ und/oder kumulativ Links auf folgende Produkte zu ermöglichen: für Feinkost, Wohnaccessoires, Geschenke, Wohnen in Haus und Garten ... Designkleidung ..., Blumen ..., Bücher ... soweit sich diese nicht ausschließlich mit Champagner beschäftigen), Hoteldienstleistungen ... Heimwerker- & Gartenartikel ... Tourismusdienstleistungen ... Feinkostartikel ... Zigarren und Tabakwaren ... Humidore, mediterrane Feinkostartikel ... spanische Lebensmittel und Spezialitäten ... Olivenöl und Feinkost ... Geschenkpräsente

wie nachstehend beispielhaft wiedergegeben:

An dieser Stelle folgt im Original eine Abbildung, die hier nicht wiedergegeben werden kann.

II. Die Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, in die Freigabe der Domain ... durch Erklärung gegenüber der Vergabestelle D e. G. einzuwilligen und alle zur Freigabe erforderlichen Erklärungen abzugeben und/oder abgeben zu lassen.

III. Die Beklagten werden verurteilt, Euro 1.050,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2006 zu zahlen.

Die Beklagten beantragten:

Klagabweisung.

Die Beklagten verweisen zur Rechtsverteidigung zunächst darauf, dass das eigentliche Ziel des Erwerbs der Domain ... durch die Beklagte zu 1. gewesen sei, auf den entsprechenden Internetseiten eine Preissuchmaschine für Champagner einzurichten, und dass mit dem Betrieb dieser Preissuchmaschine im Ersten Quartal des Jahres 2007 begonnen werden solle.

Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass durch die angegriffene Gestaltung der Internetseite der Beklagten zu 1. eine Irreführung über die Herkunftsangabe "Champagner" weder habe herbeigeführt werden sollen, noch herbeigeführt werde. Die Beklagten weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die auf ihrer Internetseite angezeigten Suchergebnisse ganz überwiegend Anzeigen von Unternehmen seien, welche zumindest auch Champagner verkauften. Diesen Unternehmen könne es nicht verboten sein, in ihrer Werbung nicht nur auf ihr Champagner-, sondern zudem auf ihr weiteres Angebot hinzuweisen. Vor diesem Hintergrund, so die Rechtsauffassung der Beklagten, könne der vorliegende Sachverhalt nicht mit jenen Fallkonstellationen verglichen werden, welche Grundlage der verschiedenen zur Herkunftsangabe "Champagner" ergangenen Urteile des BGH gewesen seien.

Im Hinblick auf den von dem Kläger gegen den damaligen Inhaber der Domain ... geführten Rechtsstreit in M weisen die Beklagten darauf hin, dass jedenfalls hinsichtlich des Antrags auf Domainfreigabe eine Identität der Streitgegenstände gegeben sei.

Schließlich sind die Beklagten der Ansicht, dass der Kläger sich wegen Werbeanzeigen, welche tatsächlich einen Verstoß gegen den Schutz der geografischen Herkunftsangabe "Champagner" beinhalteten, gleichermaßen an Yahoo wie auch an den einzelnen Inserenten richten könnte. Die Beklagten weisen an dieser Stelle darauf hin, dass sie nur Einfluss auf die Suchbegriffe hätten, zu welchen auf ihrer Internetseite Suchergebnisse angezeigt würden. Einen weitergehenden Einfluss auf die auf ihrer Seite angezeigten Suchergebnisse hätten sie nicht.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2006 verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kläger kann weder aus § 128 Abs. 1 i.V.m. § 127 Abs. 2 MarkenG noch aus dem Abkommen Unterlassungsansprüche in dem beantragten Umfang geltend machen. Auch für den geltend gemachten Freigabeanspruch hinsichtlich der Domain ... fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Dementsprechend kann der Kläger von den Beklagten auch nicht Erstattung der ihm entstandenen Abmahnkosten verlangen.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Unterlassungsanspruch aus § 128 Abs. 1 i.V.m. § 127 Abs. 3 MarkenG in dem beantragten Umfang.

Gemäß § 128 Abs. 1 MarkenG kann von den nach § 8 Abs. 3 UWG zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr, Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 MarkenG benutzt.

Nach § 127 Abs. 3 MarkenG darf eine geografische Herkunftsangabe, welche einen besonderen Ruf genießt, im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geografischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

Die Beklagten haben die geografische Herkunftsangabe "Champagner" nicht in einer § 127 Abs. 3 MarkenG verletzenden Art und Weise benutzt.

1.1.

Zwar ist davon auszugehen, dass es sich bei der Angabe "Champagner" um eine solche Herkunftsangabe handelt, welche einen besonderen Ruf im Sinne der genannten Vorschrift genießt. Es ist auch davon auszugehen, dass sich dieser gute Ruf auf zahlreiche der hier streitgegenständlichen Produkte übertragen ließe. Auch spielt es für die Frage der Verletzung von § 127 Abs. 3 MarkenG keine Rolle, ob die im Einzelfall streitgegenständliche Herkunftsangabe markenmäßig verwendet wird oder nicht (BGH MD 2002, 556, 558 - Champagner bezahlen, Sekt bekommen ).

Jedoch liegen die weiteren materiellen Voraussetzungen des § 127 Abs. 3 MarkenG nicht vor. Eine Rufausbeutung oder eine Rufübertragung im Sinne dieser Vorschrift ist nicht gegeben.

1.2.

Dieses gilt zunächst nicht, soweit die auf der Internetseite aufgelisteten weiteren Themen (italienische Weine, deutsche Weine, etc. - Antrag zu I. a)) betroffen sind. Es ist nicht erkennbar, dass allein aufgrund des Umstandes, dass diese Themen auf einer Internetseite mit der Domain ... vorgehalten werden, die entsprechenden Produkte (italienische Weine, deutsche Weine, etc.) als in ihrer Exklusivität Champagner vergleichbare Produkte dargestellt würden. Ein solcher Bezug wird allein durch das Genanntwerden der Produkte als "weitere Themen" auf einer Internetseite unter "champagner.de" nicht hergestellt.

Insoweit bestehen erhebliche Unterschiede zu den Werbeaussagen, über deren Wettbewerbskonformität im Sinne von § 127 Abs. 3 MarkenG der BGH in den hier einschlägigen Entscheidungen " Ein Champagner unter den Mineralwässern " (GRUR 1988, 453) und " Champagner bekommen, Sekt bezahlen " (MD 2002, 556) zu urteilen hatte. In beiden Fällen stellte das jeweils beklagte Unternehmen durch die verwendete Werbeaussage einen unmittelbar Bezug zwischen dem von ihm angebotenen Produkt und Champagner her, wonach die eigenen Produkte in ihrer Exklusivität vergleichbar mit jener des Champagners seien. Die eigenen Produkte wurden in diesen Fällen "als "Champagner"-Produkte" beworben (so BGH MD 2002, 556, 559). Auch in der Werbeaussage " Ein Champagner unter den Mineralwässern " hat der BGH eine zu einer Rufausbeutung geeignete Gleichstellungsbehauptung zwischen Champagner und beworbenem Mineralwasser gesehen (GRUR 1988, 453, 455).

Bei der Aufzählung verschiedener Weinsorten auf einer Internetseite ... handelt es sich nicht um eine solche Bezugnahme zwischen den genannten Weinsorten und Champagner, vielmehr allein um die Darstellung verschiedener Produkt-/Weinarten, welche der Internetnutzer jeweils anklicken kann mit der Folge, sodann verschiedene Werbeanzeigen zu dem ausgewählten Produkt angezeigt zu bekommen. Dass die durch Anklicken einer Produktart angezeigten italienischen oder deutschen Weine in einer Art "Champagner"-Weine sein sollen, ist dem angegriffenen Internetauftritt nicht zu entnehmen. Es wird eine Gegenüberstellung zwischen Weinen und den (vermeintlich) besonders exklusiven "Champagner"-Weinen, welche unter "champagner.de" angeboten werden, nicht vorgenommen. Dass es einen Unterschied zwischen Weinen und besonders exklusiven, weil Champagner vergleichbaren Weinen geben könnte, kann der Internetseite mithin weder unmittelbar noch auch nur mittelbar entnommen werden. Es wird vielmehr nirgendwo der Eindruck hergestellt, wonach die aufgezählten Produkte, welche Gegenstand des Antrags zu I. a) sind, von vergleichbarer Exklusivität wie Champagner wären. Erkennbar handelt es sich bei ... um den Namen der fraglichen Domain.

Beinhaltet die Auflistung der Themen bzw. Produkte gemäß dem Antrag zu I. a) mithin nicht die Aussage, dass bestimmte Produkte wie deutsche Weine so exklusiv seien wie Champagner, besteht keine Gefahr der Verwässerung der Herkunftsangabe "Champagner" aufgrund der hier angegriffenen Gestaltung der Internetseite der Beklagten zu 1. Auch kann der gute Ruf, den die Bezeichnung "Champagner" genießt, keinen Schaden leiden, weil ein unter Rückgriff auf sie gemachtes Exklusivitätsversprechen von den Beklagten nicht gemacht worden ist.

An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass auf der Internetseite der Beklagten zu 1. jeweils in Großbuchstaben ... zu lesen ist. Dies erkennt der Internetnutzer als Namen der Internetseite, auf welcher er sich gerade befindet, nicht jedoch als einen Hinweis darauf, dass alle auf dieser Internetseite beworbenen Produkte von gleicher Exklusivität wären, wie Champagner.

1.3.

Auch hinsichtlich der nach dem Klagantrag zu I. b) streitgegenständlichen Produkte fehlt es an einer rufausbeuterischen Verwendung der Bezeichnung "Champagner" im Sinne von § 127 Abs. 3 MarkenG. Hier gilt letztlich das bereits Ausgeführte: Dass für derartige Produkte auf der Internetseite ... geworben wird, ist nicht geeignet, einen Exklusivitätsbezug zwischen den fraglichen Produkten und Champagner herzustellen, wie er in den oben genannten vom BGH entschiedenen Fällen festgestellt worden war.

Dies gilt zunächst für jene Fälle, in welchen auf andere Produkte als Champagner in Werbeanzeigen solcher Unternehmen hingewiesen wird, welche selbst zumindest auch Champagner anbieten. Hier ist schon deshalb kein Raum für eine Übertragung des Rufes von Champagner auf die anderen Produkte, weil diese schlicht als neben Champagner ebenfalls im Angebot des Unternehmens sich befindende Produkte aufgezählt werden. In der bloßen Darstellung des Angebotes eines Unternehmens, das zumindest auch Champagner veräußert, erkennt der Internetnutzer nicht die Aussage, dass alle von dem Unternehmen angebotenen Produkte gleich oder auch nur ähnlich exklusiv wären wie Champagner. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem ganz überwiegenden Teil der von der Internetseite der Beklagten zu 1. angesprochenen Verkehrskreise bekannt ist, dass Champagner heutzutage in nahezu jedem etwas besser sortierten Supermarkt erworben werden kann. Dieser Umstand macht, wie der Verkehr ebenfalls weiß, weder aus dem Supermarkt noch aus den weiteren von diesem angebotenen Produkten etwas besonders Exklusives.

Ein solcher rufausbeuterischer Exklusivitätsbezug wird schließlich auch nicht hergestellt, soweit in einer Werbeanzeige von ... unter ... champagnerfarbene Bekleidung beworben wird. Hier ist vielmehr offensichtlich, dass der einzige Bezug zwischen Champagner und der Werbeanzeige die gängige Farbbezeichnung "champagnerfarben" ist. Nicht hergestellt wird dadurch die Vorstellung, die champagnerfarbene Garderobe sei genauso exklusiv wie Champagner. Eine solche Annahme erscheint tatsächlich sehr fern liegend.

Entsprechendes gilt für Werbeanzeigen, welche sich auf Bücher über die Champagne oder über Champagner beziehen. Auch hier ist der Bezug zwischen Champagner und dem Buch erkennbar auf den Inhalt des Buches bezogen. Unerheblich ist dabei, ob sich das Buch ausschließlich mit Champagner oder der Champagne beschäftigt oder nicht. Auch ein Buch, welches sich nur teilweise mit den genannten Themen auseinandersetzt, wird durch die Verwendung des Begriffs "Champagner" schlicht beschrieben, nicht aber als entsprechend exklusiv wie Champagner beworben.

Soweit Produktnennungen in Werbeanzeigen betroffen sind, welche bei Anklicken eines "weiteren Themas" wie "italienische Weine" oder "deutsche Weine" auf der Internetseite der Beklagten zu 1. angezeigt werden, gilt erneut das bereits Ausgeführte: ... ist für den Internetnutzer offensichtlich die Bezeichnung der Internetseite, nicht jedoch ein Hinweis auf eine besondere Exklusivität der unter dieser Domain inserierenden Unternehmen und ihrer Produkte. Darüber hinaus erwartet der Internetnutzer, welcher das "weitere Thema" "deutsche Weine" anklickt, nicht, dass die ihm sodann mitgeteilten Informationen allein Produkte von gleicher Exklusivität wie Champagner vorstellen werden. Die Benennung, auch die herausgestellte Benennung der Internetseite mit ... bleibt offensichtlich schlicht die Benennung der Internetseite.

Ausgehend von dem allein auf die Herkunftsbezeichnung "Champagner" gestützten Unterlassungsanspruch ist es danach unerheblich, ob in den nach Anklicken beispielsweise der Bezeichnung "deutsche Weine" erscheinenden Werbeanzeigen Champagner, deutsche Weine oder andere beliebige Produkte beworben werden oder nicht. Dem Verkehr wird zwar durch den Link "deutsche Weine" suggeriert, nach Anklicken desselben Informationen zu deutschen Weinen zu finden. Findet er anstelle dessen Informationen bzw. Werbung zu ganz anderen Themen, stellt sich die Frage, inwieweit hier ein wettbewerbswidriges Verhalten des Werbenden vorliegt. Ein solches könnte beispielsweise durch Verwendung bestimmter Begriffe im unsichtbaren Teil einer Internetseite liegen, welche eine Listung des Werbenden in den Ergebnislisten von Suchmaschinen auch bei Eingabe von Suchbegriffen zur Folge hat, welche letztlich mit dem Angebot des Werbenden nichts zu tun haben. Ein solches Verhalten der Werbenden ist vorliegend nicht streitgegenständlich. Mithin kommt es nicht darauf an, dass in verschiedenen Werbeanzeigen, welche auf der Internetseite der Beklagten zu 1. aufgeführt werden, möglicherweise weder Champagner noch beispielsweise deutscher oder italienischer Wein (je nach ausgewählter Rubrik) angeboten werden.

2.

Der Kläger kann von den Beklagten Unterlassung schließlich auch nicht aus Art. 2, 4 des Abkommens beanspruchen.

Zwar ist es auch insoweit ohne Bedeutung, ob die fragliche Bezeichnung markenmäßig verwendet wird (BGH MD 2005, 1319, 1322 - Champagnerbratbirne ). Auch ist der Schutz der Bezeichnung "Champagner" nicht auf die in den Gruppenüberschriften der Anlage B zu Art. 3 des Abkommens angeführten Warenarten beschränkt.

Jedoch fehlt es vorliegend an einer wettbewerbsrechtlich relevanten Beeinträchtigung des Werbewerts der Bezeichnung "Champagner" durch die hier angegriffene Gestaltung der Internetseite der Beklagten zu 1. Zwar erfordert die Feststellung eines Anspruchs aus dem Abkommen nicht, dass in jedem Einzelfall ein Wettbewerbsverstoß festgestellt werden müsste. Jedoch darf sich die Auslegung des Abkommens nicht vollkommen von seinem Zweck lösen, gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen (BGH MD 2005, 1319, 1321 - Champagnerbratbirne ).

Wie die Kammer bereits im Rahmen ihrer Erörterungen zu einem Anspruch des Klägers aus § 128 Abs. 1 MarkenG ausgeführt hat, kann in der Nutzung der Internetseite unter der Domain ... wie sie hier Streitgegenstand ist, keine unberechtigte Anlehnung an die Exklusivität von Champagner gesehen werden. Der Begriff "Champagner" wird vorliegend vielmehr offensichtlich als Bezeichnung der Internetseite verwendet, wodurch ein rufübertragender Bezug zu den auf dieser Seite beworbenen Produkten nicht hergestellt wird. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil dem Internetnutzer bei erstem Aufruf der Internetseite nur solche Werbeanzeigen angezeigt wurden, welche von Unternehmen geschaltet worden waren, die zumindest auch Champagner, champagnerfarbene Bekleidung oder Bücher über die Champagne bzw. den Champagner im Angebot haben. Offensichtlich wird in diesem Zusammenhang die bloß beschreibende Verwendung des Begriffs "Champagner".

3.

Einen Anspruch auf Freigabe der Domain ... hat der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die hier angegriffene Gestaltung der Internetseite - wie nach Auffassung der Kammer nicht - § 127 Abs. 3 MarkenG bzw. das Abkommen verletzt oder nicht.

Insoweit schließt sich die Kammer der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts München an, welches dieses in seinem Urteil vom 20.09.2001 (Az.: 29 U 5906/00) vertreten hat. Danach ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jedermann innerhalb der durch die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und eventuell einschlägige internationalen Abkommen gezogenen Grenzen zur Benutzung von geografischen Herkunftsangaben berechtigt ist. Ein Ausschließlichkeitsrecht des Klägers als eines Verbandes von Champagner-Herstellern an der Bezeichnung "Champagner" oder ein ausschließliches Recht des Klägers, unter Benutzung dieser Bezeichnung Werbung für Champagner zu betreiben, ist unter Berufung auf die Erforderlichkeit des Schutzes der berühmten Herkunftsbezeichnung "Champagner" nicht begründbar. Innerhalb der erwähnten Grenzen ist vielmehr jedermann berechtigt, den Vertrieb von und die Werbung für Champagner zum Gegenstand seiner beruflichen Tätigkeit zu machen und dabei auch den Begriff "Champagner" zu benutzen (so OLG München a.a.O., veröffentlicht unter "www....").

In Betracht kommt danach allenfalls ein Anspruch auf Untersagung einer bestimmten, im Einzelfall gegen die erörterten Vorschriften verstoßende Nutzung der Domain, nicht aber ein generelles Verbot der Nutzung der Domain. Eine solche rechtsverletzende Nutzung der Domain liegt hier, wie ausgeführt, im Übrigen nicht vor.

4.

Hat der Kläger gegen die Beklagten nicht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch, kann er von diesen auch nicht die Erstattung der ihm entstandenen Abmahnkosten aus den Grundsätzen der GoA ersetzt verlangen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 21.11.2006
Az: 312 O 426/06


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