Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. April 2011
Aktenzeichen: 29 W (pat) 553/10

(BPatG: Beschluss v. 27.04.2011, Az.: 29 W (pat) 553/10)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wort-/Bildmarkeist am 12. Oktober 2009 angemeldet und am 17. Dezember 2009 unter der Nummer 30 2009 060 135 als Marke in das beim Deutschen Patentund Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden für Waren und Dienstleistungen der Klasse 25: Bekleidungsstücke, Kopfbedeckung, vorwiegend Hemden, Hemdblusen, T-Shirts, Pullover, Jacken, Oberbekleidungsstücke, Jeans, Sportbekleidung, Trikotkleidung;

Klasse 35: Werbung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Dienstleistungen des Großund Einzelhandels sowie Onlineoder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Bekleidungsartikel, Sportbekleidung;

Klasse 40: Materialbearbeitung; Druckarbeiten, nämlich Textildruck, insbesondere Aufbzw. Bedrucken von T-Shirts, Hemden, Blusen, Sportbekleidung.

Gegen diese Marke, deren Eintragung am 22. Januar 2010 veröffentlicht wurde, hat der Inhaber der älteren Marke ANGEL die am 1. März 2007 unter der Nummer 307 02 039 eingetragen wurde für die Waren der Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente;

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Schreibwaren; Verpackungsmaterialaus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten;

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reiseund Handkoffer sowie Taschen und andere Behältnisse, soweit in Klasse 18 enthalten, insbesondere Aktentaschen, Dokumententaschen, Badetaschen, Brieftaschen, Campingtaschen, Einkaufsnetze, Einkaufstaschen, Geldbeutel, Handtaschen, Hüfttaschen und Wimmerl, Jagdtaschen, Kindertragtaschen, Kleidersäcke für die Reise, Schlüsseletuis aus Leder, Schulranzen, Schultaschen und Rucksäcke; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren;

Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bettund Tischdecken;

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schals, Halstücher, Krawatten, Krawattentücher, Hosenträger, Gamaschen, Gürtel (soweit in Klasse 25 enthalten), Schärpen, Kopfund Brustschleier, Lätzchen (nicht aus Papier), Schweißbänder (soweit in Klasse 25 enthalten), Faschingsund Karnevalskostüme, Schuhwaren, Einlegesohlen, Schuhsohlen, Absätze, Schuhbeschläge und Absatzstoßplatten für Schuhe; Kopfbedeckungen, Ohrenschützer und Stirnbänder (soweit in Klasse 25 enthalten);

Klasse 26: Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; künstliche Blumen Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA hat mit Beschluss vom 28. September 2010 eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Die Vergleichsmarken könnten sich im Rahmen der Klasse 25 zwar bei identischen Waren begegnen, die nicht hochpreisig sein müssten und sich daher an breite Verkehrskreise wendeten, jedoch halte die angegriffene Marke den gebotenen Markenabstand im Verhältnis zur Widerspruchsmarke ein. Dies gelte erst recht hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen der angegriffenen Marke, die den Waren der Widerspruchsmarke allenfalls ähnlich seien. Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Kennzeichnungsschwäche der älteren Marke. Zum einen stelle der Begriff "ANGEL" mit dem Bedeutungsgehalt "Engel" für die einschlägigen Widerspruchswaren keine beschreibende Angabe dar, sondern erzeuge allenfalls ganz vage Assoziationen. Zum anderen fehle es an der erforderlichen großen Zahl von im engsten Ähnlichkeitsbereich der Widerspruchsmarke liegenden Drittmarken. Die vom Inhaber der angegriffenen Marke pauschal und ohne Aktenzeichen genannten Markennamen reichten nicht aus. Daher sei von einer durchschnittlichen Kennzeichungskraft der älteren Marke auszugehen. In ihrer Gesamtheit unterschieden sich die Vergleichsmarken durch den zusätzlichen Wortbestandteil "-J Collection" sowie die grafische Gestaltung der jüngeren Marke klanglich, schriftbildlich und begrifflich hinreichend deutlich. Der Wortbestandteil "Angel" auf Seiten der angegriffenen Marke könne zur Prüfung einer die Verwechslungsgefahr begründenden Markenähnlichkeit nicht isoliert herangezogen werden. Im einschlägigen Warensektor der Klasse 25 handele es sich bei dem Begriff "Collection" (= engl. Kollektion) um eine beschreibende Angabe, die im Gesamteindruck der jüngeren Marke zurücktrete. Eine weitere klangliche Verkürzung allein auf den Bestandteil "Angel" erfolge nicht. Denn der Markenteil "J" sei im Kontext mit den Waren der jüngeren Marke keine kennzeichnungsschwache beschreibende Angabe im Sinne einer Abkürzung bzw. Zielgruppenangabe für "Jugend", die im Gesamteindruck vernachlässigt werden könne. Der Bindestrich zwischen den beiden Elementen "Angel" und "J" erzeuge eine Klammerwirkung. Bei einer Gegenüberstellung des Kennund Merkwortes der jüngeren Marke "Angel-J" und der Widerspruchsmarke "ANGEL" seien klangliche Verwechslungen der Zeichen sowohl bei einer englischen als auch bei einer deutscher Aussprache aufgrund der Abweichungen in der Silbenzahl, im Sprechund Betonungsrhythmus, in den Vokalfolgen sowie in den Wortendungen ausgeschlossen. Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr scheide schon aufgrund der bildhaften Gestaltung der angegriffenen Marke aus. Da die prägenden Bezeichnungen "Angel-J" und "ANGEL" ihrem Sinn nach weder vollständig noch im Wesentlichen übereinstimmten, sei auch keine begriffliche Verwechslungsgefahr zu befürchten. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr sei zu verneinen, weil nicht vorgetragen worden sei, dass der gemeinsame Bestandteil "Angel/ANGEL" Hinweischarakter auf den Geschäftsbetrieb der Widersprechenden erlangt habe. Da es an einer Kombination des gemeinsamen Bestandteils mit einem bekannten Unternehmenskennzeichen, einem Serienzeichen oder einer sonst bekannten Marke fehle, könne auch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne festgestellt werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 28. September 2010 aufzuheben.

Sie vertritt die Ansicht, die angegriffene Marke werde von den beteiligten Verkehrskreisen regelmäßig mit "ANGEL" verkürzt wiedergegeben, weil diese nicht wüssten, wie sie die englischsprachige Begriffskombination "Angel-J Collection" hinsichtlich des zwischengeschalteten "J" auszusprechen hätten. Der Begriff "Collection" werde als Hinweis auf den modischen Charakter der mit dieser Marke gekennzeichneten Produkte verstanden. Der Buchstabe "J" werde übersehen, soweit er nicht als abkürzender, gebräuchlicher und daher nicht unterscheidungskräftiger Hinweis auf die Zielgruppe "Jugend" (J Collection = Modekollektion für die Jugend), "Jeans" (Jeans-Kollektion) oder "10. Kollektion" (J = 10. Buchstabe im Alphabet) verstanden werde. Die angegriffene Marke sei für identische Waren der Klasse 25 sowie in den Klassen 35 und 40 für Dienstleistungen eingetragen, die sich auf die Bereiche "Bekleidungsartikel" und "Sportbekleidung" bezögen und daher Ähnlichkeit zu den Widerspruchswaren in Klasse 25 aufweisen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Auffassung, seine Marke unterscheide sich durch den stark prägenden Bildbestandteil, den auffälligen Tigerkopf im Kreiselement, sowie die beiden grafisch umrundeten Wortbestandteile "J Collection" so deutlich von der Widerspruchsmarke, dass eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei. Da im Modebereich überwiegend, im Internet sogar ausschließlich, auf Sicht gekauft werde, stehe die graphische Ausgestaltung im Vordergrund. Hauptprägender Bestandteil seiner Marke sei das Motiv eines weißen Tigerkopfes mit blauen Augen, das blickfangartig und größer als die Wortbestandteile herausgestellt sei. Der maßgebliche Durchschnittsverbraucher werde die angegriffene Marke daher mit "Angel-J Collection mit Tigerkopf" und nicht verkürzt mit "Angel" wiedergeben, zumal der prägende Bildbestandteil nicht an einen "Angel" erinnere. Da, wie eine Vielzahl von Marken mit dem Wortbestandteil "Angel" zeigten, der Begriff "Angel" sehr oft in der Bekleidungsbranche verwendet werde und auf leichte und edle Kleidung schließen lasse, sei die Widerspruchsmarke kennzeichnungsschwach. Warenähnlichkeit bestehe nur hinsichtlich der Klasse 25, wobei er, der Inhaber der angegriffenen Marke, sich auf die Produktion von Sportbekleidung wie spezielle T-Shirts, Sporthosen und Jeans für den Golf-, Segelund Tennissport beschränkt habe. Da er keine Kleidung speziell für Jugendliche herstelle, sei "J" keine Abkürzung für "Jugendliche". Bei "Angel-J" könne es sich auch um einen Vornamen mit abgekürztem Nachnamen handeln.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass zwischen beiden Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 -Mustang; GRUR 2004, 598, 599 -Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 -NEURO-VIBOLEX/-NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 -coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr.16 - Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 -SIERRA ANTI-GUO; GRUR 2008, 906 -Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 - INTER-CONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 - Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 -AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 -PICASSO).

1. Die Widerspruchsmarke "ANGEL" ist entgegen der Ansicht des Inhabers der angegriffenen Marke nur in Bezug auf die in Klasse 16 eingetragenen Druckereierzeugnisse und die in Klasse 25 eingetragenen Widerspruchswaren kennzeichnungsschwach, verfügt aber im Übrigen über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

a) Das Wort "ANGEL" bezeichnet als deutsches Wort ein "Gerät zum Fischfang, das aus einer Rute besteht, an deren Ende eine Schnur mit einem Haken befestigt ist", ein "Zapfen, an dem eine Tür, ein Fenster oder Ähnliches drehbar befestigt ist", eine "im Griff eines Messers befestigte [spitz zulaufende] Verlängerung der Klinge" (Duden -Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 (CD-ROM]) oder einen Nebenfluss der Werse in Nordrhein-Westfalen (http://de.wikipedia.org/wiki/Angel). Das deutsche Wort "ANGEL" mit diesen vier Bedeutungen enthält keine beschreibende Aussage für die in den Klassen 14, 16, 18, 24 und 26 geschützten Widerspruchswaren aus dem Schmuck-, Papier-, Druckerei-, Verpackungs-, Lederund Textilbereich. Allerdings für die in Klasse 25 eingetragenen, dem Bekleidungsbereich angehörenden Waren ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke schwach. Zum einen gibt es "Angelkleidung", also spezielle Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen für den Anglerbedarf (http://onlineshop.anglermarkt.de/kleidung/angelkleidung/). Zum anderen ist die Verwendung weiblicher Vornamen auf dem betreffenden Warensektor üblich (BGH BlPMZ 1971, 161 -Felina-Britta; GRUR 1988, 307 -Gaby).

b) Als der englischen Sprache entstammendes Wort bezeichnet "ANGEL" einen "Engel" oder "Finanzier" (Duden-Oxford -Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]). Es kann aber auch ein Voroder Familienname, eine Station der Londoner U-Bahn, eine US-amerikanische Hard-Rock-Band oder ein Liedtitel sein (http://de.wikipedia.org/wiki/Angel). Keine dieser Bedeutungen enthält eine beschreibende Aussage in Bezug auf die Widerspruchswaren der Klassen 14, 18 und 24 bis 26. Allerdings können sich die Druckereierzeugnisse inhaltlich mit "Engeln" in der Religionsund Kunstgeschichte, der Hard-Rock-Band "Angel" selbst oder mit den Noten oder den Texten von Liedern mit dem Thema "Angel" befassen.

c) Für eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch eine größere Anzahl im engsten Ähnlichkeitsbereich der Widerspruchsmarke liegender Drittmarken genügt es nicht - wie hier -, nur die Anzahl und die Namen der Marken anzugeben (Seite 4 des Schriftsatzes des Inhabers der angegriffenen Marke vom 1. Juni 2010, Bl. 29 VA), sondern es muss auch zum Umfang der Benutzung und zur Bekanntheit der Drittzeichen vorgetragen werden (BGH GRUR 2008, 1104 Rdnr. 25 -

Haus und Grund II; GRUR 2009, 685 Rdnr. 25 - ahd.de).

2. Ausgehend von der Registerlage für die Beurteilung der Warenund Dienstleistungsähnlichkeit werden die Vergleichsmarken teilweise zur Kennzeichnung identischer Waren verwendet. Hochgradige bzw. entfernte Ähnlichkeit besteht ferner zwischen dem überwiegenden Teil der für die angegriffene Marke geschützten Dienstleistungen und den Widerspruchswaren aus dem Bekleidungsund Textilbereich. Im Übrigen ist von einer Unähnlichkeit auszugehen.

Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebsoder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/RE-VIAN, GRUR 2004, 601 -dcfix/CD-FIX, EuGH MarkenR 2009, 47, 53 Rdnr. 65 - Edition Albert Rene).

a) Zwischen den Waren der angegriffenen Marke in der Klasse 25 und den Widerspruchswaren der gleichen Klasse besteht Identität, weil beide Marken für die Oberbegriffe "Bekleidungsstücke" und "Kopfbedeckung(en)" eingetragen sind.

b) Eine hochgradige Ähnlichkeit ist anzunehmen zwischen den in Klasse 40 eingetragenen Dienstleistungen "Materialbearbeitung; Druckarbeiten, nämlich Textildruck, insbesondere Aufbzw. Bedrucken von T-Shirts, Hemden, Blusen, Sportbekleidung" und den Widerspruchswaren "Bekleidungsstücke" (Klasse 25) und "Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten" (vgl. BPatG 27 W (pat) 40/05 -Pit Bull). Denn die Materialbearbeitung und der Textildruck sind wesentliche Elemente im Herstellungsprozess der Bekleidungsstücke.

c) Eine entfernte Ähnlichkeit besteht zwischen den in Klasse 35 für die angegriffene Marke geschützten "Dienstleistungen des Großund Einzelhandels sowie Onlineoder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Bekleidungsartikel, Sportbekleidung" und den für die Widerspruchsmarke in Klasse 25 eingetragenen Bekleidungsstücken, weil sich die Dienstleistungen auf solche Waren erstrecken.

d) Keine Ähnlichkeit weisen die für die angegriffene Marke in Klasse 35 geschützten Dienstleistungen "Werbung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten" zu den Widerspruchswaren auf.






BPatG:
Beschluss v. 27.04.2011
Az: 29 W (pat) 553/10


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