Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 14. August 2006
Aktenzeichen: 8 W 131/06

(OLG Hamburg: Beschluss v. 14.08.2006, Az.: 8 W 131/06)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 31, Geschäfts-Nr. 331 O 252/03, vom 12.07.2006 dahingehend abgeändert, dass an weiteren von der Klägerin an die Beklagte nach dem vorläufig vollstreckbaren Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts, 14. Zivilsenat, Geschäfts-Nr. 14 U 7/06, vom 02.06.2006 zu erstattenden Kosten EUR 323,28, mithin insgesamt EUR 1.073,70 festgesetzt werden.

2. Die Kosten der Beschwerde trägt die Klägerin.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt EUR 323,28.

4. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe

I.

Am 06.01.2006 hat die Klägerin Berufung gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 31, Geschäfts-Nr. 331 O 252/03, vom 07.12.2005 eingelegt, ohne diese näher zu begründen oder Berufungsanträge zu stellen. Unter dem 16.01.2006 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sich für das Berufungsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht, 14. Zivilsenat, Geschäfts-Nr. 14 U 7/06, zur Akte legitimiert und einen nicht weiter begründeten Zurückweisungsantrag gestellt. Nach Fristverlängerung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 08.03.2003 Berufungsanträge und einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt sowie diese Anträge begründet. Nach Stellungnahme der Beklagten vom 20.03.2006 zum Prozeßkostenhilfegesuch der Klägerin hat der 14. Zivilsenat mit Beschluss vom 05.05.2006 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und die Klägerin darauf hingewiesen, daß der Senat beabsichtige, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Nach Rücknahme der Berufung durch die Klägerin am 01.06.2006 sind ihr durch Beschluss des 14. Zivilsenates vom 02.06.2006 die Kosten des Berufungsverfahrens gem. § 516 Abs. 3 ZPO auferlegt worden.

Für die Vertretung im Berufungsverfahren macht die Beklagte eine 1,6-Verfahrensgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3200 VV RVG, bezogen auf einen Streitwert von EUR 16.000 nebst Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG), insgesamt EUR 1.073,70, geltend. Im von der Beklagten mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 31, Geschäfts-Nr. 331 O 252/03, vom 12.07.2006 sind auf der Grundlage lediglich einer 1,1-Verfahrensgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3201 Ziff. 1 VV RV die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf EUR 745,42 festgesetzt worden.

Gegen diese Kostenfestsetzung wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 26.07.2006, der das Landgericht mit Verfügung vom 27.07.2006 nicht abgeholfen hat. Sie meint, aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin nicht nur Berufung eingelegt, sondern eben auch einen Berufungsantrag gestellt sowie die Berufung umfangreich begründet hätte, bevor dann die Rücknahme erklärt worden wäre, sei eine 1,6-Gebühr anzusetzen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 26.07.2006 ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß, und in der Sache auch begründet.

1. Soweit das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 31, in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.07.2006, Geschäfts-Nr. 331 O 252/03, die von der Klägerin an die Beklagte nach dem vorläufig vollstreckbaren Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts, 14. Zivilsenat, Geschäfts-Nr. 14 U 7/06, vom 02.06.2006 zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf EUR 745,42 festgesetzt, dabei lediglich eine 1,1-Verfahrensgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3201 Ziff. 1 VV RVG angesetzt und dies damit begründet hat, dass vor der Berufungsrücknahme keine der in Nr. 3201 Ziff. 1 VV RVG genannten Tätigkeiten von der Beklagten vorgenommen worden seien, folgt der Senat dieser Einschätzung nicht. Zwar weist das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend darauf hin, dass ein Sachvortrag der Beklagten formell allein im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 20.03.2006 zum PHK-Gesuch der Klägerin erfolgte, entscheidend ist allerdings, dass die Beklagte einen - wenn auch (zunächst) verfrühten - Zurückweisungsantrag gestellt und der 14. Zivilsenat nach - zeitlich späterem - Einreichen einer Berufungsbegründung durch die Kläger u.a. einen Hinweis über die Aussichtlosigkeit der Berufung Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erlassen hatten, bevor die Klägerin ihre Berufung zurücknahm.

Für diese Tätigkeit kann der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine 1,6-Verfahrensgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3200 VV RVG beanspruchen, die gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig und damit auch im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz zu bringen ist.

Insoweit führt der Senat seine frühere Rechtsprechung fort (vgl. insbesondere: OLG Report Hamburg 2003, 327; MDR 2003, 1318).

Es war bereits nach alter Rechtslage unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung allgemein anerkannt, dass der Sachantrag des Rechtsmittelgegners auf Zurückweisung des Rechtsmittels nach dessen Einlegung bereits gestellt werden kann, ehe das Rechtsmittel begründet worden ist und die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Ein solcher Antrag, der auf keine antragsgebundene Entscheidung des Gerichts abzielt, bedarf auch keiner eigenen Begründung. Die durch ihn ausgelösten Kosten sind in der Regel auch nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig, denn die Notwendigkeit zur Rechtsverteidigung wird bereits durch die Einlegung des gegnerischen Rechtsmittels begründet. Die Sachdienlichkeit des auftragsgemäßen anwaltlichen Vorgehens ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen (vgl.: Gerold/Schmidt/von Eicken/ Müller-Rabe , RVG, 16. Auflage 2004, VV 3200 Rn 48; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage 2006, VV RVG, Anhang nach KV 3200 Rn 6, jeweils m.w.N.).

Allerdings war in der Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofes als auch der Obergerichte, einschließlich der ständigen Rechtsprechung des Senates, ebenfalls anerkannt, dass bei einer zur Fristwahrung eingelegten Berufung ein die volle Prozessgebühr nach §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO a.F. ( 13 / 10 -Gebühr) auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels im erstattungsrechtlichen Sinne gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht notwendig ist, solange ein Berufungsantrag nicht gestellt und eine Begründung nicht eingereicht worden ist, vielmehr wurde lediglich eine halbe Prozessgebühr nach § 32 Abs. 1 BRAGO ( 13 / 20 -Gebühr) zuerkannt (vgl. z.B.: BGH, BGH Report 2003, 355; BGHReport 2003, 1115; BGH Report 2004, 69; HansOLG, JurBüro 1995, 90; Beschl. v. 28.10.1996 - 8 W 226/96; KG AnwBl. 1984, 620; OLG Hamm, JurBüro 1991, 1084; OLG Karlsruhe, JurBüro 1997, 142; OLG Koblenz, MDR 1995, 968; OLG Köln, JurBüro 1992, 801; OLG München, JurBüro 1994, 93; OLG Naumburg, AnwBl. 1999, 56; OLG Nürnberg, MDR 2000, 415; OLG Schleswig, OLG Report Schleswig 1999, 57).

Diese Grundsätze zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Berufungsverfahren haben auch nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes grundsätzlich weiterhin Geltung, wenngleich die früher von der Rechtsprechung entwickelte Differenzierung hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen Kosten nunmehr durch die Regelungen im Kostenverzeichnis in den Nrn 3200 (= 1,6-Verfahrensgebühr) und 3201 (= 1,1-Verfahrensgebühr) VV RVG ersetzt worden sind (vgl.: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/ Müller-Rabe , RVG, 17. Auflage 2006, VV 3200 Rn 58 ff.; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage 2006, VV RVG, Anhang nach KV 3200 Rn 6, jeweils m.w.N.).

Abgesehen davon, dass die Klägerin ihre Berufung vom 06.01.2006 weder ausdrücklich noch sonst unzweideutig erkennbar nur fristwahrend eingelegt hat, um über die Durchführung des Rechtsmittels innerhalb der noch laufenden Begründungsfrist noch zu entscheiden, war diesen Fällen gemeinsam, dass das Rechtsmittel vor seiner Begründung zurückgenommen wurde, so dass sich der Gegenantrag als Sachantrag letztendlich als nicht notwendig erwies. Der Senat hat hiervon jedoch in Fällen eine Ausnahme gemacht, in denen die Berufung erst nach Vorliegen einer Berufungsbegründung zurückgenommen wird (HansOLG, OLG Report Hamburg, 2003, 27; MDR 2003, 1318). Er hat dazu ausgeführt (OLG Report Hamburg 2003, 327):

"Wie sich bereits aus diesen Ausführungen ergibt, ist jedoch grundsätzlich anders zu entscheiden, wenn die Berufung erst nach Vorliegen einer Berufungsbegründung zurückgenommen wird. In diesem Fall darf der Rechtsanwalt des Berufungsgegners einen Sachantrag zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für erforderlich halten mit der Folge der Erstattungsfähigkeit einer Prozessgebühr in voller Höhe. Dies kann nicht nur dann gelten, wenn der Gegenantrag des Berufungsbeklagten als Reaktion auf den Antrag des Berufungsklägers angekündigt wird. Nicht anders ist der Fall zu behandeln, dass der Gegenantrag vor dem Antrag des Berufungsklägers zur Akte gelangt und der Berufungskläger schließlich seine Berufung zurücknimmt. Es kann insoweit nicht auf die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anträge bei Gericht ankommen. Allen Beteiligten ist deutlich, dass der angekündigte Antrag des Berufungsgegners sich auch auf den später eingegangenen Antrag des Berufungsführers bezieht und entsprechend fortwirkt.

Es sind schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, die es rechtfertigen würden, die zur Auslösung der jeweiligen Gebühren führenden Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten des Berufungsgegners unter Kostengesichtspunkten in beiden Fällen unterschiedlich zu bewerten. "

Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt zeichnet sich dadurch aus, dass die Berufung von der Klägerin durchgeführt wurde: Sie wurde unter Stellung von Sachanträgen begründet und erst nach einem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückgenommen. Daß die Klägerin zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hatte, den der 14. Zivilsenat zusammen mit seinem Hinweis betreffend die Aussichtslosigkeit der Berufung zurückwies, ändert nichts am Betreiben des Berufungsverfahrens. Bei dieser Sachlage war eine Verteidigung der Berufungsbeklagten unter Stellung von Anträgen notwendig. Dass sie ihren Gegenantrag bereits vor Eingang der Berufungsbegründung gestellt hat, ist ein rein zeitlicher Gesichtspunkt, der dem Antrag nicht die Notwendigkeit nimmt. Die streitige Durchführung des Berufungsverfahrens bis hin zum Erlaß eines Hinweisbeschlusses des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zeigt, dass die Beklagte Gegenanträge auch unter dem prozessualen Gesichtspunkt der Notwendigkeit stellen durfte. Auf die zeitliche Abfolge der Anträge kann es hierbei nicht ankommen. Wird die Berufung begründet und stellt der Berufungsbeklagte seinen Gegenantrag, ist die volle Prozessgebühr stets verdient.

Der Senat hält an dieser Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der von Oberlandesgerichten München und Düsseldorf (vgl.: OLG München, OLG Report München 2006, 78, m.w.N.; OLG Düsseldorf, OLG Report Düsseldorf 2003, 478) fest (zustimmend: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/ Müller-Rabe , RVG, 17. Auflage 2006, VV 3200 Rn 73; . Der Hinweis, dass der erstattungsrechtlich (zunächst) unbeachtliche Sachantrag, den die Berufungsbeklagte vor Zustellung der Berufungsbegründung an sie angekündigt hatte, nicht allein durch die spätere prozessuale Entwicklung - Eingang der Berufungsbegründung - einen Erstattungsanspruch auszulösen vermag, überzeugt nicht, da er auf einer rein formalen Betrachtung beruht. Für die Klägerin ist aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar, dass der sogleich nach Zustellung der Berufungsschrift angekündigte Antrag der Beklagten sich auch auf ihren später eingereichten und begründeten Berufungsantrag bezieht und entsprechend fortwirkt, dies nicht zuletzt dadurch, dass die Beklagte jedenfalls im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 20.03.2006 zum PKH-Gesuch der Klägerin auch einen Sachvortrag vornimmt, der sich gerade zur Frage der Begründetheit der Berufung verhält und damit materiell - wenn auch nicht formell - eine Erwiderung auf die Berufung der Klägerin enthält.

2. Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Gegenstandswert:

EUR 16.000,00

Verfahrensgebühr, Berufung, § 13 RVG, Nr. 3200 VV RVG, 1,6

EUR 905,60

Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG

EUR 20,00

Zwischensumme netto

EUR 925,60

16% MwSt., Nr. 7008 VV RVG

EUR 148,10

Gesamtbetrag

EUR 1.073,70

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

4. Der Senat lässt wegen der abweichenden Auffassung des OLG München (Beschl. v. 18.07.2005 - 11 W 1911/05, OLG Report München 2006, 78) und des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 14.07.2003 - 30 W 42/03, OLG Report Düsseldorf 2003, 478) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zu (§ 572 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO).






OLG Hamburg:
Beschluss v. 14.08.2006
Az: 8 W 131/06


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