Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Oktober 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 506/99

(BPatG: Beschluss v. 18.10.2000, Az.: 32 W (pat) 506/99)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1. April 1999 und 6. Oktober 1999 werden mit Ausnahme der Dienstleistung "Betrieb eines Museums" aufgehoben.

Hinsichtlich "Betrieb eines Museums" wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung Deutsches Rockmuseumfür Schallplatten, Audiokassetten, Compactdiscs, bespielte Videokassetten, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse insbesondere Liederbücher und Notenblätter; Photographien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff; Waren aus Leder und Lederimitationen; Glaswaren, Porzellan, Steingut; Bekleidungsstücke; Kopfbedeckung; Spiele, Spielzeug; Betrieb eines Museums, Filmvermietung, Filmvorführungen, Musikdarbietungen, insbesondere Dienstleistungen zur Unterhaltung mit Hilfe einer Musik- und Tanzgruppe vermittelt durch verschiedene Medien, nämlich Bühne, Fernseh und Radio; Ausbildung, Erziehung und Unterhaltung, insbesondere Dienstleistungen zur Förderung von kreativer Kommunikation zwischen und von gegenseitigem Austausch von Menschen unterschiedlicher Herkunft und unterschiedlichen Alters und Dienstleistungen für die Entwicklung von individuellen Fähigkeiten; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Verpflegungzur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.

Nach vorausgegangener Beanstandung hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der angemeldeten Wortmarke fehle jegliche Unterscheidungskraft und es bestehe ein aktuelles Freihaltungsbedürfnis. Die Marke bedeute "ein Museum, welches sich mit der Geschichte der Rockmusik in Deutschland befasse" und weise daher darauf hin, daß sich alle angebotenen Waren und Dienstleistungen mit deutscher Rockmusik befaßten, samt der dazugehörigen Souvenirs und Merchandising-Artikel und Gastronomie, die der Verkehr inzwischen als Einheit betrachte.

Der Erinnerungsbeschluß vom 6. Oktober 1999 ist den Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin am 19. Oktober 1999 zugestellt worden. Hiergegen ist am 18. November 1999 Beschwerde beim DPMA in München eingelegt worden, die am 29. November 1999 bei der Markenstelle Jena eingegangen ist. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Sie macht geltend, ausweislich des Frachtbeleges sei der Schriftsatz am 18. November 1999 aufgegeben und am 19. November 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt München eingegangen. Eine behördeninterne Verzögerung der Ermittlung über Mittlung der Gebührenmarken könne ihr nicht zugerechnet werden. Die angemeldete Marke sei auch unterscheidungskräftig. Der Marke "Deutsches Rockmuseum" könne weder ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden noch handele es sich um ein gebräuchliches Wort der Deutschen Sprache, da es lexikalisch nicht nachweisbar sei. Ein konkretes, produktbezogenes Freihaltungsbedürfnis sei ebenfalls nicht gegeben.

II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG). Insbesondere hat die Anmelderin die Beschwerdegebühr fristgerecht gezahlt. Gemäß §§ 82 Abs 2 MarkenG, 222 Abs 1, Abs 2 ZPO 187 Abs 1, 188 Abs 2 Abs 3 BGB begann die Frist am 19. Oktober 1999 und endete am 19. November 1999. Ausweislich des vorliegenden Frachtbeleges ist der Schriftsatz mit den Gebührenmarken am 18. November 1999 und mithin fristgerecht beim DPMA in München eingegangen. Dies ist auch nicht zu beanstanden, da die Rechtsmittelbelehrung sowohl Jena als auch München als Ort für die Einlegung des Rechtsmittels benennt.

Die Beschwerde ist auch bis auf die Dienstleistung "Betrieb eines Museums" begründet. Den übrigen Waren und Dienstleistungen steht weder der Zurückweisungsgrund der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 1 Nr 1 MarkenG noch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen des Verzeichnisses jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Diese Voraussetzung ist für die vorliegend zu beurteilende Marke im wesentlichen nicht gegeben.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (§ 3 Abs 1 MarkenG). Dieser Eignung kann der angemeldeten Marke angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Waren und Dienstleistungen - bis auf "Betrieb eines Museums"- nicht abgesprochen werden (vgl BGH BlPMZ 1999, 408 "Yes"; BlPMZ 1995, 193 "Protech"). Die Wortmarke "Deutsches Rockmuseum" wirkt für diese Dienstleistungen und Waren nicht unmittelbar beschreibend. Entgegen der Auffassung der Markenstelle sieht der Verkehr nicht zwingend in der Bezeichnung eines bestimmten Museums zugleich einen Hinweis auf die in derartigen Museen angebotenen Waren und Dienstleistungen (vgl BGH GRUR 1999,988,989 "HOUSE OF BLUES"). Daß es üblich wäre, aus einem Rockmuseum stammende Waren und Dienstleistungen mit dem Hinweis auf die Herkunftstätte zu versehen, ist weder ersichtlich noch von der Markenstelle festgestellt worden. Deshalb hat der Verkehr keinen Anlaß, in "Rockmuseum" ohne weitere gedankliche Überlegungen einen Hinweis darauf zu sehen, es handele sich um Waren und Dienstleistungen, die in einem Rockmuseum angeboten werden. Lediglich für die Dienstleistung "Betrieb eines Museums" wirkt die angemeldete Wortmarke glatt beschreibend, da mit der Bezeichnung "Deutsches Rockmuseum" die Art des Museums beschrieben wird. Insoweit fehlt der angemeldeten Wortmarke für diese Dienstleistung jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Der begehrten Eintragung der Marke steht dementsprechend auch im wesentlichen nicht § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen, wonach von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen sind, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können und für die mithin ein Freihaltungsbedürfnis besteht. Das Freihaltungsbedürfnis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG muß gerade für die Waren und Dienstleistungen festgestellt werden, die von der Anmeldung beansprucht werden. Insoweit fehlt es aber an Feststellungen, daß die angemeldete Marke nicht nur als Hinweis auf den Betrieb eins Rockmuseums, sondern auch für die dort angebotenen Waren und Dienstleistungen dienen kann (vgl BGH aaO, S 989).Auch für den Senat war nicht feststellbar, daß ein Bedürfnis für die Betreiber von Rockmuseen besteht, die fraglichen Waren und Dienstleistungen in einer beschreibenden Weise entsprechend zu bezeichnen. Demzufolge ist eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG im wesentlichen zu verneinen. Lediglich für die Dienstleistung "Betrieb eines Museums" muß es Mitkonkurrenten unbenommen bleiben, ebenfalls ein Museum, das die Stilrichtung "Rock" zum Inhalt hat, mit "Rockmuseum" zu bezeichnen.

Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Klante Na/Ja






BPatG:
Beschluss v. 18.10.2000
Az: 32 W (pat) 506/99


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