Anwaltsgerichtshof in der Freien und Hansestadt Hamburg:
Beschluss vom 24. Juni 2009
Aktenzeichen: II ZU 8/07
(AGH in der Freien und Hansestadt Hamburg: Beschluss v. 24.06.2009, Az.: II ZU 8/07)
Tenor
I.
Die Wahl zum Vorstand der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2007 wird für ungültig erklärt.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens,
III.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf € 10.000,-- festgesetzt
IV.
Die sofortige Beschwerde Wird zugelassen.
Gründe
I.
1. Auf der Kammerversammlung vom 22. Mai 2007, die in dem großen Saal der Handwerkskammer Hamburg statt fand, wurden neun Mitglieder des insgesamt 23 Mitglieder zählenden Vorstands der Antragsgegnerin wegen des Ablaufs ihrer vierjährigen Amtszeiten neu gewählt, An der Versammlung; haben 311 Kammermitglieder von insgesamt ca. 8,200 Kammermitgliedern (Rechtsanwälten) teilgenommen. Die Kammerversammlung am 22. Mai 2007 folgte der Kammerversammlung am 24. April 2007, auf der die Vorstandswahl wegen eines Formfehlers im Wahlverfahren (die Wahlurne wurde vor Eröffnung der Wahlen bereits bereitgestellt) abgesetzt worden war.
Vor der Wahl am 22. Mai 2007 war ein Antrag eines Kammermitglieds auf Absetzung der Wahl wegen Verstoßes gegen § 68 BRAO von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Kammermitglieder abgelehnt worden. Es standen 13 Kandidaten für die neun zu besetzenden Vorstandssitze zur Wahl, wobei im Wege der Blockwahl durch Abgabe von maximal neun Stimmen auf einem Stimmzettel verfahren wurde. Gewählt wurden die Beigeladenen zu 1.) bis 9.).
Zuletzt hatten Wahlen zum Vorstand der Antragsgegnerin im Jahre 2006 stattgefunden, Diese Wahl ist nicht angefochten worden.
2. Der Antragsteller ist als in Hamburg zugelassener Rechtsanwalt Mitglied der Antragsgegnerin.
Mit Schriftsatz vom 21 Juni 2007, bei dem Anwaltsgerichtshof am 22. Juni 2007 eingegangen, hat der Antragsteller einen Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift bei der Vorstandswahl gerügt und in diesem und weiteren Schriftsätzen geltend gemacht, dass die Wahl vom 22. Mai 2007 gegen § 68 Abs. 2 BRAO verstoße, weil nicht die Hälfte aller Vorstandsmitglieder, sondern nur neun Sitze zur Wahl gestanden hätten. Ferner hat der Antragsteller das Verfahren der Blockwahl als nicht gesetzmäßiges Verfahren und weitere aus seiner Sicht bestehende Wahlmängel gerügt.
Der Antragsteller beantragt,
die Wahl zum Vorstand der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2007 für ungültig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie hält den Wahlanfechtungsantrag für unbegründet. Sie trägt vor, dass der von der Antragsgegnerin verfolgte Wahlrhythmus gewährleiste, dass in einem Zeitraum von jeweils zwei Jahren die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu gewählt würden. Dieses Verfahren würde dem Wortlaut von § 68 BRAO, der Systematik des Gesetzes und vor allem auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der behutsamen Erneuerung des Vorstands, gerecht. Sie habe keine gesetzeskonformen Möglichkeiten, den bereits seit 1953 unbeanstandet praktizierten jährlichen Wahlrhythmus auf einen zweijährigen Turnus umzustellen. Die Antragsgegnerin verweist im Übrigen, auf ein von ihr vorgelegtes Rechtsgutachten von Prof. Dr. Henssler, das ihre Auffassung stützt. Die Antragsgegnerin rechtfertigt ferner das Blockwahlverfahren und tritt den anderen gerügten Wahlmängeln entgegen.
Der Senat hat - nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28. April 2008 die Beschwerde eines Beiladungspetenten zwar als unzulässig zurückgewiesen, dem Beiladungsbegehren aber sachliche Berechtigung im Sinne einer notwendigen Beiladung zugesprochen hatte - sämtliche in 2007 gewählten Vorstandsmitglieder beigeladen. Die Beigeladenen haben zur Sache schriftsätzlich nicht gesondert vorgetragen.
Ergänzend wird zum Sach- und Streitstand auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
II.
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig und begründet, so dass die Vorstandswahl vom 22. Mai 2007 für ungültig zu erklären ist.
1. Der Antrag, die Vorstandswahl vom 22. Mai 2007 für ungültig zu erklären, ist zulässig. Dem Antragsteller steht als Mitglied der Antragsgegnerin gemäß § 90 Abs. 2 BRAO das Recht zu, einen Antrag auf Ungültigerklärung von Wahlen der Versammlung der Antragsgegnerin (s. § 90 Abs. 1 BRAO) vor dem Anwaltsgerichtshof zu stellen, und zwar im Fall einer Wahl, wie sie hier angefochten wird, unabhängig von einer Verletzung persönlicher Rechte. Die Monatsfrist des § 91 Abs. 3 BRAO hat der Antragssteller durch den in der gemeinsamen Annahmestelle am 22. Juni 2007 eingegangen Antragsschriftsatz, der auch die Gründe enthält, aus denen nach Auffassung des Antragstellers die Wahl für ungültig zu erklären ist (s. § 91 Abs. 2 BRAO), gewahrt.
2. Der Antrag ist auch begründet. Die Wahl von neun Mitgliedern zum Kammervorstand am 22. Mai 2007 ist unter Verletzung des Gesetzes zustande gekommen (§ 90 Abs. 1 BRAO). Es kann dabei dahinstehen, ob auch andere gesetzliche Vorschriften, insbesondere die Vorschrift über die Einberufung der Kammerversammlung durch den Präsidenten in § 85 Abs. 1 BRAO oder die Vorschriften der BRAO über die Vorstandswahlen durch das von der Antragsgegnerin gewählte Verfahren der Blockwahl verletzt sind. Jedenfalls liegt ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift des § 68 Abs. 2 BRAO vor.
a) Nach § 68 Abs. 2 BRAO hat alle zwei Jahre die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes auszuscheiden, bei ungerader Anzahl - wie bei der Antragsgegnerin - zunächst die größere Zahl. Nur vordergründig wird dadurch lediglich die Frage der Wahlperiode und des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern geregelt, nicht jedoch der Zahl der neu zu wählenden Mitglieder. Dass bei einem Ausscheiden von der Hälfte der Vorstandsmitglieder diese Positionen durch Neuwahl wieder zu besetzen und damit die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu zu wählen sind, Ist vielmehr zwangsläufige Folge dieser Regelung. Dies hat auch der Gesetzgeber so gesehen, wenn es in der Gesetzesbegründung zu dein damaligen (mit dem heutigen § 68 Abs. 2 BRAO identischen) § 81 Abs. 2 BRAO heißt:
€Deshalb wird in Absatz 2 vorgesehen, daß jeweils nach zwei Jahren die Hälfte der Mitglieder neu zu wählen ist." (BT-Drs. III, Nr. 120, Seite 85)
§ 68 Abs, 2 BRAO enthält daher eine Regelung über die Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder (die Hälfte der Mitglieder) und den Zeitpunkt von deren Wahl (alle zwei Jahre).
Nach diesen Anforderungen des Gesetzes liegt dessen Verletzung sowohl darin, dass am 22. Mai 2007 von dem 23 Mitglieder zählenden Vorstand nicht 11 oder 12 Mitglieder neu gewählt worden sind, sondern nur neun, als auch in dem Umstand, dass nach der letzten unangefochtenen und damit als gültig zu behandelnden Kammenvorstandswahl Im Jähre 2006 am 22. Mai 2007, also bereits nach, einem Jahr, erneut Neuwahlen zum Kammervorstand stattfanden.
Die von der Vorstellung des Gesetzgebers abweichende Praxis der Antragsgegnerin, die darauf hinausläuft; dass jährlich neugewählt wird, und zwar in einem Jahr zwei Mitglieder, im nächsten Jahr neun, im dritten und vierten Jahr je sechs Mitglieder, um dann im Turnus neu zu beginnen, widerspricht bereits dem Wortlaut nach der Vorschrift des § 68 Abs. 2 BRAO. €Alle zwei Jahre" bedeutet, dass nach zwei Jahren die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu gewählt werden müssen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass €alle zwei Jahre" auch bedeuten könne, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren müsse die Neuwahl der Hälfte der Mitglieder erfolgen, entspricht nicht dem allgemeinen Sprachverständnis, €Alle zwei Jahre" bedeutet: jeweils nach Ablauf von zwei Jahren, wie sich auch aus der oben wiedergegebenen Gesetzesbegründung ergibt, nicht dagegen wird ein Zeitraum von zwei Jahren zur Verfügung gestellt, in dem die Hälfte der Mitglieder neu besetzt werden können.
Angesichts des Wortlauts, von § 68 Abs. 2 BRAO vermögen auch andere Auslegungskriterien die Praxis der Antragsgegnerin nicht zu rechtfertigen. Es mag zwar sein, dass die Systematik der BRAO jährliche Wahlen bedingen kann, wenn z.B. eine Ersatzwahl nach § 69 BRAO erfolgen muss. Hierbei handelt es sich aber um einen Ausnahmefall, der sich wegen der Beschränkung der Wahlperiode des im Wege der Ersatzwahl gewählten Mitglieds auf den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds (§ 69 Abs. 3 BRAO) in der einmaligen Abänderung des zweijährigen Turnus erschöpft. Auch mag es denkbar sein, dass bei einer Vergrößerung des Vorstandes Ergänzungswahlen nach § 68 Abs. 3 BRAO schon nach einem Jahr stattfinden. Zwingend ist dies jedoch nicht, weil es der Entscheidung der Kammerversammlung obliegt, wann die Vergrößerung und damit die Ergänzungswahl stattzufinden hat.
Zweckmäßigerweise wird danach die Ergänzungswahl im selben Turnus bzw. auf derselben Kammerversammlung wie die eigentlichen Neuwahlen zum Vorstand nach § 68 Abs. 2 BRAO stattfinden. Jedenfalls stellt aber auch die Regelung über die Ersatzwahl selbst dann, wenn man hierfür einen abweichenden Turnus für zulässig erachten sollte, im Verhältnis zu der grundsätzlichen Regelung des § 66 Abs. 2 BRAO eine Ausnahme dar, die an dem sich aus § 6a Abs. 2 BRAO, ergebenden Grundsatz nichts ändert. Dass also ausnahmsweise im Falle der Ersatzwahl oder bei einer nicht der Regel des § 68 Abs. 2 BRAO verpflichteten Anberaumung einer Ersatzwahl eine Wahl in jährlichem Abstand erfolgen kann, rechtfertigt nicht regelhaft in jährlichem Turnus stattfindende Neuwahlen zum Kammervorstand.
Ob eine jährliche Neuwahl Sinn und Zweck der Regelung des § 68 Abs. 2 BRAO entspricht, wie die Antragsgegnerin meint, ist ohnehin fraglich, kann angesichts des Wortlauts aber dahinstehen. ach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. III Nr. 120 zu § 81 BRAO) soll das Erfordernis des Ausscheidens der Hälfte der Mitglieder des Vorstands alle zwei Jahre sowohl dem Gedanken effektiver Führung der Amtsgeschäfte (Vermeidung eines möglichen Wechsels aller Vorstandsmitglieder nach Ablauf der
Wahlperiode) einerseits und der Möglichkeit demokratischer Einflussnahme (durch möglichst häufige Neuwahl) andererseits Rechnung tragen. Der Gesetzgeber hat sich; dafür entschieden, diesen widerstreitenden Interessen durch einen Kompromiss gerecht zu werden, der bei Beibehaltung der vierjährigen Wählperiode alle zwei Jahre Neuwahlen der Hälfte der Vorstandsmitglieder vorsieht. Zwar mögen jährliche Neuwahlen dem demokratischen Prinzip Rechnung tragen; zweifelhaft Ist aber, ob ein jährlicher Austausch von Vorstandspositionen auch dem anderen Prinzip der effektiven Führung der Amtsgeschäfte gerecht wird. Jeder Wechsel von Vorstandsmitgliedern ist geeignet, die Kontinuität der Arbeit des Vorstands zu beeinträchtigen. Hinzukommt, dass allzu häufige Wahlen Wahlmüdigkeit bei den Mitgliedern der Kammer hervorrufen können. Jedenfalls ist die Entscheidung des Gesetzgebers im Widerstreit beider Interessen als angemessener Kompromiss zu respektieren (zum zwingenden zweijährigen Turnus vgl. auch Hartung/Prütting, BRAO, 2. Auflage, 2004 § 68 Rz. 4 und Feuerich/Weyland, BRAO, 7.Auflage, 2008, § 68 Rz. 4 aus).
Schließlich kann die Antragsgegnerin nicht mit ihrem Argument gehört werden, dass sie keine rechtliche Handhabe habe, die seit vielen Jahren geübte Praxis jährlicher Neuwahlen zu ändern. Es mag sein, dass die BRAO für den vorliegenden Fall keine Regelung vorsieht und die Antragsgegnerin bei Übergang zu einem zweijährigen Turnus, bei dem jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu gewählt werden, entweder die Wahlperiode einiger Vorstandsmitglieder abgekürzt oder verlängert werden muss. Dem Senat scheint die erste Variante vorzugswürdig zu sein, wobei entweder in direkter oder entsprechender Anwendung des § 68 Abs. 2 Satz 2 BRAO das Los entscheiden sollte. Solche Schwierigkeiten, die nach der historischen Darstellung der Antragsgegnerin wohl letztlich in Fehlern bei der Berechnung der Wahlperiode noch während der Geltung der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone (RAObritZ) von 1949 zu suchen sind, die anlässlich der Einführung der BRAO im Jahre 1959 nicht korrigiert wurden, rechtfertigen aber keine Fortsetzung der gegen § 68 Abs. 2 BRAO verstoßenden Praxis.
3. Die Wahl zum Vorstand der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2007 ist gemäß § 90 Abs. 1, 1. Alt. BRAO wegen des Verstoßes gegen. § 68 Abs. 2 BRAO für ungültig zu erklären.
Zwar spricht der Wortlaut des § 90 Abs. 1 BRAO (€Wahlen ... kann der Anwaltsgerichtshof auf Antrag ... für ungültig erklären, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen sind €") dafür, dass dem Anwaltsgerichtshof insoweit ein Ermessen eingeräumt werden soll und eine Wahl auch dann Bestand haben kann, wenn sie rechtswidrig zustande gekommen ist. Ob dies wirklich der Intention des Gesetzgebers entspricht, kann dahinstehen (die Gesetzesbegründung gibt insoweit keine Hinweise, die einschlägige Kommentarliteratur geht ohne nähere Begründung entweder von einem Ermessen des Anwaltsgerichtshofs aus - s. Kleine-Cosack, BRAO, 4, Auflage 2003, § 90 Rz. 5 - oder nimmt einen Zwang zur Ungültigerklärung an - s. Hartung/Prütting, BRAO, 2. Auflage, 2004 § 90 Rz. 1). Selbst wenn entsprechend der Gesetzeslage bei der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen im Aktien- oder Genossenschaftsrecht (s. §§ 243 AktG, SV GenG) ein derartiger Entscheidungsspielraum überhaupt bestehen sollte, entspricht es den Maßstäben der Rechtsprechung, dass bei Relevanz des Gesetzesverstoßes der Beschluss/die Wahl für ungültig zu erklären ist (s. nur BGH NJW 2002, 1128. 1129 für das Aktienrecht). Relevanz liegt dann vor, wenn bei wertender Betrachtungsweise möglich oder ausgeschlossen sei, dass sich der Verfahrensfehler auf das Beschlussergebnis ausgewirkt habe (BGH aaO€ 1129 a.E.). Eine solche Relevanz ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Eine Vorstandswahl hätte nach den obigen Ausführungen unter 2. im Jahr 2007 in dieser Art nicht stattfinden dürfen, so dass das vorliegende Ergebnis bei Beachtung der Vorschrift des § 68 Abs. 2 BRAO in keinem Fall erzielt worden wäre.
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs. 3 BRAO.
2. Der Geschäftswert ist auf € 10.000,-- festzusetzen (s. hiesiger AGH, Beschluss vom 24. August 2004 in der Sache II ZU 4/04).
3. Die sofortige Beschwerde ist zuzulassen, da die Sache, nämlich die Wahlpraxis der Antragsgegnerin und deren Unvereinbarkeit mit der Vorschrift des § 68 Abs. 2 BRAO, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 91 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Es kommt für die Ungültigerklärung der Vorstandswahl vom 22. Mai 2007 auf die Auslegung von § 68 Abs. 2 BRAO an. Die Rechtsfrage, wie § 68 Abs. BRAO auszulegen ist, ist jedoch noch nicht höchstrichterlich entschieden; ihr kommt daher grundsätzliche Bedeutung zu.
AGH in der Freien und Hansestadt Hamburg:
Beschluss v. 24.06.2009
Az: II ZU 8/07
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