Landgericht Dortmund:
Urteil vom 18. Dezember 2008
Aktenzeichen: 4 O 98/06
(LG Dortmund: Urteil v. 18.12.2008, Az.: 4 O 98/06)
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 100.000,00 € (i. W. einhunderttausend Euro) zu zahlen, der Beklagte zu 1. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2005
sowie
die Beklagte zu 2. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.8.2006.
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.044,12 € (i. W. eintausendvierundvierzig 12/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.2.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Anwaltsvertrages aus ererbtem Recht seiner verstorbenen Ehefrau auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Am 19.12.2003 erwarb der Zeuge X von dem Prinzen T einen Gutshof in C, für 1,5 Mio.Euro. Außerdem erwarb er in der Folgezeit einen weiteren Gutshof in Österreich. Der Erwerb der Objekte wurde finanziert über die Bank B (nachfolgend Bank B). Der genaue Umfang der Finanzierung ist nicht bekannt.
Die Beklagten betreiben gemeinsam eine Rechtsanwaltssozietät. Der Beklagte zu 1. war in der Vergangenheit bereits mehrfach für den Kläger tätig.
Im November 2004 traten die Eheleute A mit einem Auftrag an den Beklagten zu 1. heran. Streitig ist, inwieweit die Beklagte zu 2. in den Auftrag eingebunden wurde.
Am 11.11.2004 vereinbarte die verstorbene Ehefrau des Klägers, A, mit dem Zeugen X, diesem ein Darlehen über 100.000,00 € zur Verfügung zu stellen. Das Gespräch fand statt in den Räumlichkeiten und in Gegenwart des Beklagten zu 1.. Dieser setzte auch die Darlehensvereinbarung vom 11.11.2004 auf, wegen deren Inhalt auf Bl. 11 d.A. Bezug genommen wird. Faktisch sah die Vereinbarung vor, dass die Ehefrau des Klägers 100.000,00 € auf ein Konto des Beklagten zu 1. überweisen und dieser den Betrag an den Notar X2 weiterleiten sollte. Der in P ansässige Notar X2 hatte die finanzielle Abwicklung des Kaufvertrages zwischen dem Zeugen X und dem Prinzen T über sein Notaranderkonto übernommen. Die Rückzahlung des Darlehensbetrages sollte bei Abwicklung des Kaufvertrages erfolgen. In der Darlehensvereinbarung verpflichtete sich X, dem Notar eine unwiderrufliche Zahlungsanweisung zu erteilen.
Dem entsprechend unterzeichnete der Zeuge X anlässlich der Darlehensvereinbarung vom 11.11.2004 eine weitere von dem Beklagten zu 1. aufgesetzte Erklärung, mit der er den Notar X2 anwies, bei Auszahlungsreife von dem eingerichteten Notaranderkonto 125.000,00 € aus dem frei zur Verfügung stehenden Restbetrag an die Ehefrau des Klägers zu Händen des Beklagten zu 1. zurückzuzahlen (Bl. 12 d.A.).
Zwischen den Parteien ist streitig, welcher Zweck mit der Zahlung der 100.000,00 € verfolgt werden sollte, ob also, wie der Kläger behauptet, lediglich eine Sicherheit geleistet werden sollte, oder, wie die Beklagten behaupten, mit dem Betrag die Kaufpreiszahlung möglich sein sollte.
Am 15.11.2004 gingen auf dem Konto des Beklagten zu 1. 100.000,00 € ein, die er als Zahlung der Ehefrau des Klägers in Empfang nahm. Auch mit Schreiben vom 02.08.2005 (Bl. 176 d.A.) wies er im Namen beider Beklagten den Notar darauf hin, dass der Betrag von Frau A zur Verfügung gestellt worden sei. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Zahlung und die Gelder von ihr stammten und ob die Gelder sogar durch eine Straftat des Klägers erlangt wurden.
Der Beklagte zu 1. überwies das Geld am 18.11.2004 an den Notar X2 und übersandte ihm einen Treuhandauftrag von gleichen Tag, in dem er aufnahm, dass der Notar über den Betrag nur verfügen dürfe, wenn er die Zahlungsanweisung des Zeugen X beachte und vollziehe. Der von Frau A beauftragte Beklagte zu 1. trat in diesem Zusammenhang nunmehr als Bevollmächtigter des Zeugen X auf. Bei dem Anschreiben verwandte er einen Briefkopf der Sozietät und wählte sämtliche Formulierungen in der "wir"-Form ("überweisen wir"/ "bitten wir"/ "halten wir uns ....gebunden"/ "behalten wir uns die Rückforderung... vor"). Er unterzeichnete als Rechtsanwalt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 14 f d.A. verweisen.
Der Notar X2 bestätigte den Treuhandauftrag nicht, sondern begehrte eine Änderung.
Am 24.11.2004 übersandte ihm daher die Beklagte zu 2. einen neuen Treuhandauftrag, wegen dessen Inhalt auf Bl. 16 f d.A. Bezug genommen wird. Dieser Trauhandauftrag enthielt den Passus, dass die in der Anlage beigefügte Zahlungsanweisung des Zeugen X vom 24.11.2004 zu beachten sei und der Betrag weitergeleitet werden solle auf das Kreditverrechnungskonto des X Nr. ...# ...# ... #01 bei der Bank B. Das unter dem Briefkopf der Sozietät abgefasste Schreiben ist wiederum in der "wir"-Form formuliert ("wir haben Ihnen ..einen Betrag überwiesen", "...halten wir uns ...gebunden").
Die zugleich erteilte neue Zahlungsanweisung des X (Bl. 18 d.A.) sah vor, dass bei Auszahlungsreife von dem Notaranderkonto ein Betrag von 100.000,00 € aus der Darlehenssumme, die die Bank B auszahle, sowie ein weiterer Betrag von 25.000,00 € aus dem frei zur Verfügung stehenden Kreditrestbetrag, falls der Kreditvertrag zur Auszahlung komme, an Frau A, zu Händen der Beklagten zu 1., zu überweisen sei. Wenn der Kredit nicht ausgezahlt werde, werde ein Betrag von 100.000,00 € zurücküberwiesen und ein Betrag von 25.000,00 € von ihm direkt bezahlt.
Unstreitig setzten sich die Beklagten vor der Änderung des Treuhandauftrages und der Zahlungsanweisung weder mit dem Kläger noch mit seiner Ehefrau in Verbindung. Zwischen den Parteien ist die Bedeutung der Änderung streitig.
Am 25.11.2004 nahm der Notar X2 den Treuhandauftrag an. Am 30.11.2004 überwies er die 100.000,00 € an die Bank B (Bankbeleg Bl. 19 d.A.).
In der Folgezeit verzögerte sich die Abwicklung des Kaufvertrages und damit die Darlehensrückzahlung.
Im Februar des Jahres 2005 fand ein Gespräch in den Räumlichkeiten des Notars X2 statt, an dem der Kläger, der Beklagte zu 1., X und ein Finanzmakler, der Zeuge C2, teilnahmen. Der Inhalt des Gesprächs ist streitig.
Unter dem Datum des 24.06.2005 schlossen die Ehefrau des Klägers und der Zeuge X eine Abtretungsvereinbarung. Darin erklären sie, dass Frau A dem X mit Darlehensverträgen vom 15.11.2004, 20.02.2005, 15.03.2005 und 17.03.2005 Geldbeträge über insgesamt 190.000,00 € zur Verfügung gestellt habe, die am 29.04.2005 zur Rückzahlung fällig seien. Zahlungshalber trete X einen Betrag in dieser Höhe aus dem frei zur Verfügung stehenden Restbetrag des Notaranderkontos des Notars E in L an die Ehefrau des Klägers ab (Bl. 178 d.A.). Streitig ist, ob die aufgeführten Darlehensverträge geschlossen worden sind.
Mit Schreiben vom 07.07.2005 (Bl. 22 d.A.) teilte der Beklagte zu 1. dem Notar X2 mit, dass der stillschweigend verlängerte Treuhandauftrag nicht verlängert werde und um Rücküberweisung des Betrages von 100.000,00 € gebeten werde. Der Notar wies mit Schreiben vom 27.07.2005 darauf hin, dass mangels Auszahlungsreife eine Auszahlung nicht Betracht komme (Bl. 23 d.A.). Der Beklagte zu 1. wies den Notar X2 mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 02.08.2005 (Bl. 176 d.A.) darauf hin, dass das Geld von der Ehefrau des Klägers stamme und setzte eine Rückzahlungsfrist bis zum 08.08.2005.
Schließlich scheiterte die Kreditgewährung zwischen X und der Bank B. Diese kündigte am 11.08.2005 die Kredite, weil der Zeuge X gefälschte Bestätigungen über den Erhalt einer Auszahlung von 598.000,00 € durch den Verkäufer vorgelegt habe. Sie stellte auf dem Verrechnungskonto mit der Nr. ...# ...# ... #01, auf das laut Treuhandauftrag (Bl. 16 d.A.) die Überweisung der Zahlung der Ehefrau des Klägers gehen sollte und laut Bankbestätigung (Bl. 19 d.A.) gegangen ist, einen Saldo von 903.294,59 € fällig. Wegen der Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben der Bank B Bl. 20 d.A. verwiesen.
Die Ehefrau des Klägers erteilte diesem am 21.10.2005 eine Generalvollmacht (Bl. 100 e d.A.). Mit Schreiben vom 02.12.2005 (Bl. 24 d.A.) wandten sich die Eheleute A an den Beklagten zu 1. und machten geltend, dass der Betrag entgegen der "Voraussetzung und Anweisung" weitergeleitet worden sei. Sie forderten ihn bis zum 20.12.2005 zur Rückzahlung des Geldes auf.
Der Beklagte zu 1. begab sich am 29.12.2005 in die JVA Münster, in der mittlerweile der Zeuge X einsaß. Dort gab dieser im Beisein des Beklagten zu 1. vor dem Notarvertreter L2 ein notarielles Schuldanerkenntnis ab, wonach er Frau A aus einem Darlehensvertrag vom 24.11.2004 einen Betrag von 25.000,00 € schuldete und aus einem weiteren Vertrag vom 15.03.2005 einen Betrag von 70.000,00 €. Er unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 91 d.A. Bezug genommen.
Die Ehefrau des Klägers verstarb am 29.01.2006.
Mit Schreiben vom 04.01.2006 (Bl. 25 d.A.), 13.02.2006 (Bl. 26 d.A.) und 30.03.2006 (Bl. 28 d.A.) forderten der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigten den Beklagten zu 1. erneut unter Fristsetzung zur Rückzahlung der 100.000,00 € auf.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger Schadensersatz in Höhe von 100.000,00 €. Ferner verlangt er die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.044,12 € nach einem Streitwert von 100.169,80 €; davon beziehen sich 169,80 € auf die Kosten für eine Auslandsüberweisung. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. 10 d.A. verwiesen.
Der Kläger behauptet, er habe seine Ehefrau gemeinsam mit seiner Tochter D im Wege der gesetzlichen Erbfolge beerbt. Die Ehefrau sei deutsche Staatsangehörige gewesen und habe nur eine Tochter gehabt. Die Tochter habe sämtliche Ansprüche an ihn abgetreten. Die Erbengemeinschaft sei mittlerweile auch auseinandergesetzt.
Seine Ehefrau habe den Beklagten zu 1. als Notar beauftragen wollen. Bei der Überweisung seiner Ehefrau von einem Konto in Italien sei der Beklagte zu 1. ausdrücklich als Notar bezeichnet worden. Zumindest seien er und die Beklagte zu 2. als Rechtsanwälte für seine Ehefrau beauftragt und tätig geworden. Dabei hat der Kläger einerseits in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Beklagte zu 2. nicht zu kennen und diese nicht habe beauftragen zu wollen, andererseits behauptet er schriftsätzlich, die Beklagten seien als Sozietät beauftragt worden.
Weiter behaupten sie, sie hätten X über einen Freund, den Zeugen T, kennen gelernt. Ihnen sei nicht bewusst gewesen, sich auf ein Risiko einzulassen. Ihnen sei nur bekannt gewesen, dass X ein Gestüt kaufen wollte und sich daraus der hohe Kaufpreis ergab, der über eine österreichische Bank finanziert werden sollte. Nachdem es Probleme bei der Finanzierung gegeben habe, habe X lediglich zum Nachweis seines Eigenkapitals kurzfristig einen restlichen Betrag von 100.000,00 € benötigt. Der überwiesene Betrag habe deshalb eine Sicherheit darstellen sollen, und nicht zur Bezahlung des Kaufpreises und auch nicht zur Weiterleitung an die finanzierende Bank in Österreich dienen sollen.
Es sei auch nicht üblich, als Sicherheit bei einem Kreditgeschäft bei einer Bank einen Geldbetrag zu hinterlegen. Die Überweisung auf das Konto der Bank in Österreich mit einer sich anschließenden Rücküberweisung auf das Notaranderkonto wäre unsinnig gewesen. Der Betrag habe ausschließlich auf das Notarkonto gezahlt und von dem Notar wieder zurücküberwiesen werden sollen, und zwar bis spätestens Januar 2005. Auch der Treuhandauftrag sei entsprechend befristet worden. Eine Auszahlungsreife wäre auf jeden Fall ohne eine Gefährdung der Gelder eingetreten, entweder bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Kaufvertrages oder aber im Fall des Scheiterns bei Rückabwicklung.
Die Beklagte zu 2. habe in der Folgezeit den Treuhandauftrag eigenmächtig abgeändert. Mit dem Transfer an die österreichische Bank seien sie nicht einverstanden gewesen, der Kaufvertrag sei in Deutschland abzuwickeln gewesen, deshalb habe keine Veranlassung bestanden, das Geld nach Österreich zu transferieren.
Auch nach der geänderten Anweisung des X hätte der Betrag nicht an die Bank weitergeleitet werden dürfen, sonst hätte der Notar bei Nichtauszahlung des Betrages schließlich nichts zurücküberweisen können.
Es sei im Februar 2005 zu einem Gespräch mit dem Notar X2 gekommen. Soweit der Kläger zunächst vorgetragen hat, sich an die Anwesenheit eines Finanzmaklers nicht erinnern zu können, geht die Kammer nach der Beweisaufnahme und den Fragen der Klägervertreterin davon aus, dass die Anwesenheit nicht mehr bestritten werden soll. Der Kläger behauptet, er sei weder über den Transfer des Geldes nach Österreich noch über Probleme mit der Bank informiert worden. Ihm sei signalisiert worden, es sei alles in Ordnung. Ihm sei suggeriert worden, dass Geld sei nach wie vor hinterlegt. Bei diesem Gespräch sei vereinbart worden, den Treuhandauftrag zu verlängern und damit auch die Laufzeit des Darlehens.
Mangels Kenntnis von dem Transfer hätten die verstorbene Ehefrau und er den Transfer auch nicht genehmigen können. X seien auch keine weiteren Darlehen gewährt worden. In dem Schuldanerkenntnis sei neben der Zahlung von 100.000,00 € auf das Provisionsversprechen Bezug genommen worden. Zu einer Genehmigung wäre der Kläger nicht berechtigt gewesen.
Die Vollstreckung gegen X sei durch verschiedene Gläubiger fruchtlos verlaufen, er habe die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Außerdem sitze er wegen Betruges in mehreren Fällen eine Haftstrafe ab.
Mit der am 11.08.2006 und 14.08.2006 zugestellten Klage beantragt der Kläger,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2005 zu zahlen sowie weitere 1.044,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2006.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1. behauptet, er sei im Rahmen der Sozietät als Rechtsanwalt beauftragt und tätig geworden.
Der Kläger und seine Ehefrau hätten X sehr gut gekannt und seien mit ihm auch durch weitere geschäftliche Aktivitäten verbunden gewesen. X habe ein Gestüt in Österreich und ein Grundstück in Deutschland gekauft. Der Kläger habe ihm erklärt, dass X nicht über genügend Eigenkapital für die Kreditierung verfügt habe. Aus diesem Grunde hätten ihm die Gelder zur Verfügung gestellt werden sollen. X habe das Geld also als Eigenkapital ausweisen sollen.
Schriftsätzlich behauptet er, der Betrag habe nicht nur hinterlegt werden, sondern zur Auszahlung zur Verfügung stehen sollen. Dies sei dem Kläger und seiner Ehefrau genau bekannt gewesen. Für die kurzfristige Zurverfügungstellung und das Risiko sei der Zinssatz festgelegt worden. Mit der Kreditierung habe der Betrag dann zurückfließen sollen. Es sei keine Vereinbarung darüber getroffen worden, in welcher Form X bzw. der Notar X2 über das Geld verfüge. Über die Abwicklung der Finanzierung sei im Detail nicht gesprochen worden, dafür sei nur X verantwortlich gewesen. Er habe bestimmen können, in welcher Form Überweisungen aus dem für ihn eingerichteten Notaranderkonto erfolgten.
Mündlich angehört behauptet er, das Geld habe auf das Notaranderkonto fließen sollen. Alsdann hätten von der Bank B erheblichen Darlehensgelder ausgezahlt werden sollen. X habe es so dargestellt, als ob die Gelder auf jeden Fall ausreichen, damit dann die 125.000,00 € zurückgezahlt werden könnten.
Weiterhin behauptet der Beklagte zu 1., die Anweisung sei auch im Auftrag von X erfolgt. Diese Anweisungen hätten der Darlehensvereinbarung nicht widersprochen, da sichergestellt gewesen sei, dass bei Auszahlungsreife aus dem zugegangenen Darlehen ein Betrag in Höhe von 125.000,00 € an die Darlehensgeberin ausgezahlt werden sollte.
Bei dem Gespräch Anfang Februar 2005 mit dem Notar X2 seien dem Kläger und seiner Ehefrau bekannt gewesen, dass es zu Problemen mit der österreichischen Bank gekommen war. Dies sei gerade der Grund für das Gespräch gewesen. Weiter sei ihnen bekannt gewesen, dass das Geld bei einer österreichischen Bank hinterlegt bzw. dorthin überwiesen worden war. Durch X sei der Eindruck erweckt worden, dass die Abwicklung bald erfolgen werde. Richtig sei, dass der Notar erklärt habe, dass alles in Ordnung sei. Das betrügerische Vorgehen des X habe keiner erahnt.
Der Kläger und seine Ehefrau seien mit der Auszahlung der Gelder an die Bank einverstanden gewesen. Nach dem Gespräch seien dann der Treuhandauftrag und die Befristung des Darlehensvertrages bis zum 30.06.2005 verlängert worden.
Der Kläger und seine Ehefrau hätten am 20.02.2005 noch einmal 10.000,00 € zur Verfügung gestellt. Weitere Darlehenshingaben würden sich auch aus dem Schuldanerkenntnis des X vom 29.12.2005 ergeben. Er ist der Ansicht, in der weiteren Darlehensgewährung sei eine Genehmigung der Weiterleitung der Gelder zu sehen.
X müsse auch noch die Möglichkeit haben, den Betrag von der Bank B zurückzufordern. Auch der Kläger könne die Beträge noch von der Bank zurückfordern, bei ordnungsgemäßer Abwicklung durch den Notar X2 sei die Überweisung mit einem Sperrvermerk versehen worden.
Die Beklagte zu 2. hat zunächst lediglich behauptet, sie sei mit der Sache nicht befasst gewesen und über Umfang und Ausgestaltung des Mandatsverhältnisses nicht ansatzweise informiert gewesen. Sie habe nur auf Bitten des Beklagten zu 1. während dessen Urlaubsabwesenheit gehandelt.
Seit der ersten mündlichen Verhandlung behauptet sie, der Kläger habe nur den Beklagten zu 1., nicht aber sie beauftragen wollen. Sie habe mit der Angelegenheit nichts zu tun. Sie habe nur auf Bitten und Weisung des Beklagten zu 1. wegen der angeblichen Dringlichkeit der Sache in dessen Urlaubsabwesenheit das Schreiben vom 24.11.2004 unterzeichnet. Sie verweist darauf, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass er sie nicht kenne und nicht habe beauftragen wollen. Unstreitig ist auch die Korrespondenz vor der Klageeinreichung ausschließlich mit dem Beklagten zu 1. geführt worden. Auch die Briefbögen würden ausweisen, dass sie ihr Büro in O gehabt habe und der Beklagte zu 1. seines in T2. Auch das spreche gegen ihre Einbeziehung in das Mandatsverhältnis. Schließlich spreche das gewollte Treuhandverhältnis für ein Einzelmandat.
Der von dem italienischen Konto angewiesene Betrag sei entsprechend der zwischen der "Mandantin" und ihrem Geschäftspartner X getroffenen Darlehensvereinbarung auf das Notaranderkonto überwiesen worden. X habe seinerzeit zu wenig Eigenkapital gehabt, die Zahlung habe das Eigenkapital auffüllen und mit dem Kredit zurückgezahlt werden sollen. Der Betrag habe nicht nur dort hinterlegt werden sollen. Die schlechte finanzielle Lage des X seien der "Mandantin" und dem Kläger bekannt gewesen. Gerade der hohe Zinssatz zeige, dass sich Frau A des Risikos des Geschäftes bewusst gewesen sei. Durch die Darlehensvereinbarung sei X ermächtigt worden, im Rahmens des Grundstückgeschäftes frei zu verfügen und entsprechende Zahlungsanweisungen selbstständig zu erteilen. Irgendwelche Einschränkungen seien ihm in der Vereinbarung nicht auferlegt worden. Im Innenverhältnis zu der "Mandantin" sei er also befugt gewesen, Treuhandanweisungen zu erteilen und nach seinem Belieben zu ändern.
Die "Mandantin", der Kläger, X und der Beklagte zu 1. seien auch davon ausgegangen, dass auch die an die B Bank ausgezahlten Gelder bei Scheitern des Kaufvertrages zurückgezahlt würden; die erheblichen Außenstände seien jedenfalls dem Beklagten zu 1. nicht bekannt gewesen. Die As und X hätten auch während des gesamten Geschäftsvorgangs in ständigen Kontakt gestanden und sämtliche Einzelschritte untereinander abgestimmt. Die "Mandantin" A und der Kläger seien auch mit dem Transfer der Gelder an die B Bank einverstanden gewesen.
Hilfsweise behauptet die Beklagte zu 2., mit der Treuhandauflage vom 24.11.2004 sei genau das umgesetzt worden, was dem gemeinsam vom Kläger und dem Zeugen X entwickelten Konzept entsprochen habe. Der Notar X2 habe über die bei ihm eingegangenen 100.000,00 € erst und nur dann verfügen sollen, wenn zuvor von der B Bank der Kredit ausgezahlt worden und sichergestellt worden sei, dass ein Teil des Darlehensvaluta von 125.000,00 € an den Kläger fließen würde.
Weiterhin behauptet die Beklagte zu 2., der Kläger und seine Ehefrau hätten X unter dem 20.02.2005 ein weiteres Aufstockungsdarlehen von noch einmal 10.000,00 € zur Verfügung gestellt. Sie ist der Ansicht, dadurch sei die Vorgehensweise zumindest genehmigt worden.
Ferner ist sie der Ansicht, der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, dass ihm ein Schaden entstanden sei. So bleibe unklar, wer Inhaber des Kontos in Italien gewesen sei. Sie behauptet, die besonderen Umstände des procedere und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute A würden zudem die Vermutung nahelegen, dass das Konto erst vor Durchführung der Überweisung von dritter Seite mit einem entsprechenden Guthaben versehen worden sei. In der Generalvollmacht vom 21.10.2005 habe Frau A ihr "Vermögen" unstreitig nur mit 10.000,00 € angegeben. Es bestehe der Verdacht, dass das Vermögen aus einer Straftat stamme. Sie ist der Meinung, der Kläger habe die gesamte Kontenentwicklung und die Herkunft der Guthabensbeträge darzulegen. Es sei der bereits im Römischen und Gemeinen Recht allgemein anerkannte und angewandte Rechtsgrundsatz "exeptio doli specialis/praeteriti" zu beachten, nach dem aus einer Straftat stammende Gelder nicht im Wege des Schadensersatzes erstattet verlangt werden könnten.
Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass der gegen X bestehende Darlehensrückzahlungsanspruch aufgrund seiner Vermögensverhältnisse nicht zu realisieren sei. Dieser sei Eigentümer eines Grundstücks und habe in der Vergangenheit angeblich über beträchtliche Guthaben in Luxemburg verfügt. Es sei auch nicht dargetan, dass der Betrag von der Bank B nicht zurückzuerlangen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, X, T, X2 und C2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 1.3.2007, Bl. 93 ff, 6.9.2007, Bl. 205 ff und 18.12.2008, Bl. 381 ff verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderungen begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagten aus ererbtem Recht gemäß §§ 611, 280 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100.000,00 €.
1.
Zwischen der Ehefrau des Klägers und beiden Beklagten als Sozietät ist ein Anwaltsvertrag zustande gekommen.
a)
Zwar war der Kläger so maßgeblich an den Gesprächen mit dem Beklagten zu 1. beteiligt, dass man fragen kann, ob er selbst nicht auch Partei des Anwaltsvertrages geworden ist. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Vertragspartei war auf jeden Fall seine verstorbene Ehefrau, A, die mit dem Zeugen X einen Darlehensvertrag abgeschlossen hat, bei dem der Beklagte zu 1. beratend tätig geworden ist.
Die der Ehefrau aus dem Anwaltsvertrag zustehenden Rechte sind gemäß § 1922 BGB auf den Kläger und seine Tochter als Erben übergegangen. Die Erbengemeinschaft ist mittlerweile nach § 2042 BGB dergestalt auseinandergesetzt, dass die Ansprüche dem Kläger zustehen. Der Kläger ist damit Inhaber der Schadensersatzansprüche, die zunächst seiner Ehefrau aus dem geschlossenen Rechtsanwaltsvertrag zustanden.
Dass der Kläger gemeinsam mit seiner Tochter Miterbe nach der verstorbenen A geworden ist, ergibt sich aus dem mittlerweile vorgelegten Erbschein. Einwendungen gegen den Erbschein und dessen Richtigkeit sind nicht mehr erhoben worden.
Das Erbe zwischen dem Kläger und seiner Tochter ist auseinandergesetzt. Die Tochter macht keine Ansprüche an dem Nachlass geltend, sondern überlässt diesen dem Kläger. Dies hat sie bei ihrer Vernehmung am 06.09.2007 glaubhaft bekundet. Auf die Formvorschrift des § 2033 BGB kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Zeugin hat nicht mit Außenwirkung ihren Erbschaftsanteil übertragen, sondern sich nur intern mit ihrem Miterben auseinandergesetzt. Die Kammer hat dabei keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben. Im Hinblick auf die Probleme, die sich um das Erbe ranken, ist nachvollziehbar, dass die Zeugin rigoros und bestimmt erklärt hat, mit der Sache nichts zu tun haben zu wollen.
Der Kläger, der als Miterbe ohnehin nach § 2039 BGB berechtigt war, die Schadensersatzansprüche geltend zu machen, kann mit der Auseinandersetzung Zahlung an sich allein verlangen.
b)
Der von der Erblasserin geschlossene Rechtsanwaltsvertrag ist auch mit beiden Beklagten zustande gekommen.
Der Beklagte zu 1. ist bei der Formulierung des Darlehensvertrages sowie bei der Entgegennahme und Weiterleitung der Mandantengelder nicht als Notar, sondern als Rechtsanwalt tätig geworden. Es handelt sich um eine rechtsanwaltstypische Tätigkeit, wenn ein Rechtsanwalt eine Vertragsausgestaltung übernimmt und Mandantengelder weiterleitet. Letztere Aufgabe findet auch in § 43 a Abs. 5 BRAO ausdrücklich Erwähnung. Der Beklagte zu 1. hat sich auch in dem sich anschließenden Schriftverkehr nicht als Notar geriert, sondern ist als Rechtsanwalt aufgetreten.
Dass es sich bei der Tätigkeit um ein Gefälligkeitsverhältnis handelte, behauptet mittlerweile keine der Parteien mehr. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass eine Rechnungsstellung bislang nicht erfolgt ist.
Der Beklagte zu 1. hat den Auftrag der A im Namen der Sozietät angenommen, sodass der Rechtsanwaltsvertrag mit beiden Beklagten begründet worden ist. Ist nämlich der für den Vertragsschluss angesprochene Rechtsanwalt Mitglied einer Sozietät, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Anwaltssozietät beauftragt wird. Das gilt auch dann, wenn zwischen den Anwälten keine echte, sondern nur eine Scheinsozietät besteht (Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Auflage, Rdz. 112). Ein Einzelmandat kann gegeben sein, wenn die Gesamtumstände ausnahmsweise eine entsprechende Würdigung rechtfertigen. Diese Ausnahmegestaltung des Mandatsvertrages bedarf einer eindeutigen und klaren Individualvereinbarung (Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Auflage, Rdz. 122) .
Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger persönlich angehört erklärt hat, er kenne die Beklagte zu 2. gar nicht und habe den Beklagten zu 1. beauftragen wollen. Bei der Frage, mit wem der Vertrag zustande gekommen ist, ist zunächst aber auf die Erklärungen bei Abschluss des Vertrages abzustellen. Sowohl die Befragung des Klägers als auch des Beklagten zu 1. hat übereinstimmend ergeben, dass bei Vertragsschluss keine Vereinbarung über ein Einzelmandat getroffen worden ist. Als das Mandat an den Beklagten zu 1. herangetragen worden ist, ist vielmehr überhaupt nicht darüber gesprochen worden, wer auf Seiten der Rechtsanwälte Vertragspartner werden sollte. Die Kammer hat auch den Eindruck gewonnen, dass der Kläger sich trotz seiner Erklärung im Termin in Wirklichkeit bei Vertragsabschluss keinerlei Gedanken über den Vertragspartner gemacht hat. Da es sich um eine rechtsanwaltstypische Tätigkeit handelte, ist üblicherweise von dem Willen auszugehen, die gesamte Sozietät zu beauftragen. Der Beklagte zu 1. hat das Angebot auch so verstanden und selbst erklärt, dass er den Auftrag der Frau A als Sozietätsmitglied angenommen habe. Selbst wenn der Kläger also den inneren Vorbehalt gehabt hätte, nur den Beklagten zu 1. beauftragen zu wollen, so ist dieser Vorbehalt unbeachtlich.
Für eine Tätigkeit als Sozietät spricht auch die gesamte Korrespondenz, die sich dem Auftrag angeschlossen hat. Diese ist im Namen der Sozietät geführt worden. Zwar sind die Beklagten hier auch als Beauftragte des X tätig geworden. Die Tatsache, dass hier ein zweites Mandat mit widerstreitenden Interessen übernommen worden ist, ändert aber nichts daran, dass die Weiterleitung der Gelder und die Korrespondenz mit dem Notar auch Bestandteil des Vertrages mit A war.
Die Beklagte zu 2. hat im Übrigen erst in der ersten mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, sie sei gar nicht Vertragspartnerin geworden. Zuvor hat sie die Verstorbene in ihren Schriftsätzen selbst als "Mandantin" bezeichnet und lediglich geltend gemacht, sie selbst sei nur nicht tätig geworden bzw. nur auf interne Anweisung.
Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass der Kläger bzw. seine Ehefrau die Beklagte zu 2. aus den einmal begründeten Verpflichtungen entlassen hätten und auf Forderungen verzichtet hätten. Denn selbst wenn der Kläger persönlich erklärt, er habe nur den Beklagten zu 1. beauftragen wollen, so macht er rechtsanwaltlich beraten doch immer noch Ansprüche gegen die Beklagte zu 2. geltend. Er verzichtet also rechtsanwaltlich beraten gerade nicht auf die entgegen seiner persönlichen Annahme begründeten Rechte.
2.
Die Beklagten haben ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt.
Die übernommenen Mandantengelder waren zunächst durch den von dem Beklagten zu 1. formulierten Darlehensvertrag vom 11.11.2004, der zugleich formulierten Zahlungsanweisung und dem auf dieser Grundlage beabsichtigten Treuhandauftrag an den Notar X2 so gesichert, dass eine Gefährdung der Gelder ausgeschossen war. Diese Sicherheit haben die Beklagten durch Änderung des Treuhandauftrages gegenüber dem Notar X2 am 24.11.2004 ohne Rücksprache mit dem Kläger bzw. seiner Ehefrau abgeändert. Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese einer Änderung nicht zugestimmt hätten.
a)
Der Darlehensvertrag vom 11.11.2004 und die Zahlungsanweisung vom gleichen Tag, die Bestandteil des Darlehensvertrages geworden ist, sahen vor, dass Frau A 100.000,00 € auf das Notaranderkonto einzahlen sollte und das Geld bei Abwicklung des Kaufvertrages direkt wieder ausgezahlt werden sollte. Da auf dem Konto ohnehin eine Vermischung der Gelder stattgefunden hätte, erübrigt sich die Frage, ob nun die Rückzahlung des ursprünglich eingezahlten Geldes erfolgen sollte oder der Betrag aus den von der Bank B überwiesenen Darlehensmittel erfolgen sollte. Der Wortlaut ist eindeutig, die Gelder sollten das Notaranderkonto nicht verlassen, sondern bei Auszahlung des Darlehens durch die Bank B sofort wieder ausbezahlt werden.
Die Kammer hat nicht verkannt, dass trotz des Wortlautes zu überlegen ist, ob die Regelung in diesem Sinne gemeint gewesen sein kann. Weil nämlich dann die Verstorbene ausschließlich für die Zurverfügungstellung von Geldern ohne Risiko einen exorbitant hohen Zinssatz erlangt hätte. Dies widerspricht einem normalen wirtschaftlichen Denken. Die Kammer ist allerdings zu der Überzeugung gelangt, dass jedenfalls bei dem Zeugen X bei dem Zinsversprechen keine üblichen wirtschaftlichen Erwägungen zugrunde lagen. X ist ein Betrüger. Sein Kreditvertrag bei der Bank B ist von dieser gekündigt worden, weil er für fast 600.000,00 € gefälschte Bestätigungen über den Erhalt einer Anzahlung durch den Verkäufer vorgelegt hat. Ein ähnlicher Betrug schwebte ihm im vorliegenden Fall vor. Er wollte der Bank nämlich vorspiegeln, dass er selbst über Eigenkapital verfüge, um auf diese Art und Weise die Auszahlung der Finanzierungsmittel zu erlangen. Bei anderen Kreditinstituten hätte er vermutlich keine Gelder erhalten. Er köderte daher einen Privatanleger mit einem ungewöhnlich hohen Zinsversprechen.
Die Kammer kann nicht feststellen, dass Frau A, der Kläger oder gar der Beklagte zu 1. dieses Ansinnen durchschaut hatten. Sie müssen schon bemerkt haben, dass der hinterlegte Betrag in Wirklichkeit kein Eigenkapital des X war, sondern Fremdkapital. Der Beklagte zu 1. selbst und auch der Zeuge C2 haben aber vorgetragen, dass man von den betrügerischen Machenschaften nichts geahnt habe. Es ist auch nicht festzustellen, dass zuvor über die Reiterei hinaus wirtschaftliche Kontakte zwischen A und X bestanden. Es mag daher sein, dass der Kläger und seine Ehefrau mit der Aussicht auf ein selten lukratives Geschäft der Darlehenshingabe zugestimmt haben.
Auch die Anhörung der Parteien und die Beweisaufnahme haben keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wortlaut anders zu verstehen sei. Im Gegenteil hat sich sogar bestätigt, dass der Wortlaut genau so zu verstehen ist, wie er niedergelegt worden ist.
Der Beklagte zu 1. selbst hat bei seiner Befragung in der Verhandlung vom 06.09.2007 ausgeführt, dass X die Sache so dargestellt habe, dass die Gelder auf das Notaranderkonto fließen sollten, die Bank das Darlehen auszahlen sollte und bei der Auszahlung der Gelder von dem Notaranderkonto der Betrag direkt an Frau A zurückfließen sollte. Die Gelder waren damit niemals zur Auszahlung von dem Notaranderkonto an Dritte gedacht. Gleiches hat der Zeuge T bestätigt, dessen Aussage die Kammer ebenfalls für glaubhaft erachtet.
Dass der Betrag gerade nicht zur Kaufpreisbegleichung dienen sollte, hat sich auch eindeutig aus der Aussage des Zeugen C2 ergeben. Der Zeuge hat den Kredit zwischen der Bank B und dem Zeugen X vermittelt und kennt daher die Einzelheiten dieses Vertrages. Der Zeuge hat bei seiner Befragung einen uneingeschränkt positiven Eindruck hinterlassen. Er hat erklärt, dass der Darlehensvertrag von Anfang an vorsah, dass X ein Eigenkapital von 100.000,00 € nachweisen musste, dass auf einem Konto der Bank B zu hinterlegen war. Es war also niemals geplant, dass die Gelder zur Kaufpreisbegleichung ausgezahlt werden sollten. X hat richtig dargestellt, dass er einen Eigenkapitalbetrag hinterlegen musste. Er hat dann nur den entscheidenden Punkt nicht mitgeteilt, dass der Bank die Hinterlegung auf dem Notaranderkonto nicht ausreichte, sondern der Betrag bei der Bank B hinterlegt werden musste.
Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass zwischen Frau A und X nur eine Hinterlegung des Betrages auf dem Notaranderkonto vereinbart war. Auf die Aussage des Zeugen X, der im Übrigen gleiches bestätigt hat, kommt es nicht mehr an.
b)
Diese ursprüngliche Planung ist von den Beklagten geändert worden. Der Notar X2 hat den ersten Treuhandauftrag nicht unterzeichnet. Nach der Aussage des Zeugen C2 ist dies auch erklärlich. Der Betrag war nämlich nicht auf dem Notaranderkonto, sondern bei der Bank B selbst zu hinterlegen. Die Kammer hat keine Zweifel, dass dem Notar X2, der nach eigenen Angaben auch für die Bank B tätig geworden ist, die Auszahlungsbedingungen für den Kredit bekannt waren und er deshalb auf eine Änderung gedrungen hat. So hat auch der Beklagte zu 1. bei seiner Befragung geschildert, dass der Notar X2 die Änderung begehrte.
Der nunmehr von der Beklagten zu 2. am 24.11.2004 an den Notar gerichtete Treuhandauftrag sah daraufhin eindeutig eine sofortige Weiterleitung der überwiesenen Gelder auf ein Verrechnungskonto des X bei der Bank B vor. Genau mit diesem Ansinnen ist der Notar X2 an die Beklagten herangetreten und ein solcher Treuhandauftrag ist ihm zugeleitet worden. Zwar wird in dem Treuhandauftrag auch auf die Zahlungsanweisung Bezug genommen, die im Fall der Rückabwicklung eine Rückzahlung der 100.000,00 € vorsah, was logischerweise nach Auszahlung nicht einfach möglich war. Der Betrag hätte jedoch auch von der Bank B wieder auf das Notaranderkonto zurückgezahlt werden können, sodass die Anweisung auch vor diesem Hintergrund für den Notar nicht so widersprüchlich sein musste, dass er eine Auszahlung der Gelder nicht vornehmen durfte.
Der Treuhandauftrag des Notars X2 bestand im Übrigen nicht gegenüber Frau A, sondern ausschließlich gegenüber X, in dessen Namen die Beklagten aufgetreten sind. Die Auszahlung der Gelder auf sein Bankkonto entsprach der gesamten Vorplanung und dem Willen von X. Nach der Aussage des Zeugen C2 steht fest, dass der Kreditvertrag von Anfang an eine Hinterlegung des Geldes bei der Bank B vorsah. Der Zeuge X hat daher die Unwahrheit bekundet, als er versucht hat, der Kammer zu erklären, die Auszahlung sei ihm nicht bekannt und für ihn überraschend gewesen. Der Notar X2 hat den von X ihm gegenüber erteilten Treuhandauftrag nicht verletzt.
Selbst wenn man sich dem nicht anschließen sollte, dann war die Änderung der Treuhandauftrages seitens der Beklagten so unzureichend formuliert, dass der Eindruck einer Auszahlungsberechtigung bei dem Notar entstehen konnte.
c)
Mit der Weiterleitung der Gelder auf das Verrechnungskonto waren die Gelder nicht mehr geschützt. Es war seitens der Beklagten auch kein Sperrvermerk gefordert worden. Dass auf einem Verrechnungskonto eingehende Beträge saldiert werden, liegt klar auf der Hand. Dies ist auch geschehen. Der Treuhandauftrag gestattet eine Weiterleitung auf das Kreditverrechnungskonto Nr. ...# ...# ... #01. Genau dieses Konto ist Gegenstand des Kündigungsschreibens der Bank B vom 11.08.2005. Danach machte die Bank auf diesem Konto einen Saldo von 903.294,59 € geltend. Das Geld ist verrechnet.
d)
Bei der Änderung des Treuhandauftrages durch die Beklagten - intern durch die Beklagte zu 2. auf Wunsch des Beklagten zu 1. - haben diese gegenüber ihrer Mandantin, der A, ihre Beratungspflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt.
Dabei zeigt sich auch, dass sie widerstreitende Parteiinteressen vertreten haben. Das Interesse des X als Voraussetzung für die Auszahlung des Kredits eine Weiterleitung der Gelder auf sein Verrechnungskonto zu erlangen, war ein anderes als das der Frau A, die ihr eigenes Darlehen gesichert sehen wollte.
Die Beklagten waren aber insbesondere der Ehefrau des Klägers gegenüber als ihrer ersten Mandantin verpflichtet. Der Beklagte zu 1. hatte nicht nur die Gelder weitergeleitet, er hatte insbesondere auch den Darlehensvertrag vom 11.11.2004 aufgesetzt, der eine treuhänderische Überweisung an den Notar und die Absicherung durch die bereits erteilte Zahlungsanweisung zum Inhalt hatte. Die Sicherstellung der treuhänderischen Verwahrung war Ziel der Vertragsgestaltung und damit gerade auch Vertragsaufgabe der Beklagten.
Vor Änderung des Treuhandauftrages hätte mit der Mandantin Rücksprache genommen werden müssen, was unstreitig nicht geschehen ist. Ihr hätte erläutert werden müssen, dass nunmehr eine Auszahlung der Gelder auf ein Bankkonto des X begehrt werde. Es wäre von der Mandantin bzw. dem Kläger unweigerlich die Frage nach der Sicherheit der Gelder gestellt worden. Ihnen hätte des Weiteren erklärt werden müssen, dass ein Bankkonto nicht die Sicherheit eines Notaranderkontos bietet. Dabei hätte auch auffallen müssen, dass es sich um ein Kreditverrechnungskonto handelte und damit eine Verrechnung mit anderen Forderungen möglich war. Zu Recht hat der Ehemann der Beklagten zu 2. in der mündlichen Verhandlung mit der Nachfrage an den Zeugen C2 darauf hingewiesen, dass die Banken in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch oft Verrechnungen vorsehen. Dies alles mussten aber nicht der Kläger und seine Ehefrau wissen, sondern musste ihnen von den Beklagten erläutert werden. Soweit darüber hinaus der Beklagte zu 1. geltend macht, der Notar X2 hätte bei ordnungsgemäßer Abwicklung das Bankkonto mit einem Sperrvermerk sichern müssen, ist dies nicht richtig. Der Notar X2 war dem X gegenüber verpflichtet, nicht Frau A. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, der Mandantin deutlich zu machen, dass sie ihre Gelder gefährdet, wenn sie einer Auszahlung zustimmt und dass es ratsam wäre, entweder nicht zuzustimmen oder auf einer anderweitigen Sicherheit zu bestehen.
Die Kammer hat keine Zweifel, dass sich die Eheleute A dem Rat nicht verschlossen hätten und entweder ihr Geld direkt zurückgefordert hätten oder eine Sicherheit begehrt hätten. Auf einen Sperrvermerk zugunsten von Frau A hätte sich die Bank B im Zweifel aber nicht eingelassen, weil gerade Eigenkapital des X hinterlegt werden sollte und durch das Ansinnen klar geworden wäre, dass es sich tatsächlich gar nicht um Eigenkapital handelte. Dann wäre bereits zu diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass der Kreditvertrag so nicht durchgeführt werden würde. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich X nach der Offenlegung der Probleme einer Rückabwicklung und einer entsprechenden Anweisung gegenüber dem Notar nicht verschlossen hätte, da er sich zu diesem Zeitpunkt noch als seriöser Geschäftsmann darstellen wollte.
Entweder durch eine Rückabwicklung oder durch eine weitere Sicherung wäre es nicht zu einer Gefährdung der Gelder gekommen.
Das Beratungsverschulden trifft im Übrigen beide Beklagten gleichermaßen, den Beklagten zu 1., der sich aus dem Urlaub heraus telefonisch um die Angelegenheit gekümmert und intern die Beklagte zu 2. gebeten hat, die Sache zu übernehmen und wie geschehen abzuwickeln, als auch die Beklagte zu 2. selbst. Beide haben für die Versäumnisse des jeweils anderen einzustehen.
3.
Der Kläger und/oder seine Ehefrau haben die Weiterleitung der Gelder auch nicht nachträglich genehmigt.
a)
Insbesondere ist keine Genehmigung anlässlich des Gesprächs bei dem Notar X2 am 15.02.2005 erfolgt. Die Kammer hat allerdings keine Zweifel an den übereinstimmenden Angaben der Zeugen X2 und C2, dass dem Kläger bei diesem Gespräch die Weiterleitung der Gelder bekannt war und noch einmal durch den Notar X2 bestätigt worden ist. Die Frage nach dem Verbleib der Gelder war gerade der Anlass für das Gespräch. Die Angaben des Klägers hierzu sind ebenso falsch wie die des Zeugen X.
Eine Genehmigung der Änderung des Treuhandauftrages scheidet aber gleichwohl aus, weil dem Kläger bei dem Gespräch in keiner Weise die wirtschaftliche Bedeutung der Weiterleitung und die Gefährdung der Gelder verdeutlicht worden ist. Im Gegenteil. Beide Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass über die Art des Kontos nicht gesprochen worden ist. Der Zeuge C2 hat sogar hinzugefügt, dass dem Kläger gesagt worden ist, die Gelder seien bei der Bank sicher. Keiner der am Gespräch Beteiligten hat den kriminellen Hintergrund des X erkannt noch überhaupt eine Gefahr in der Weiterleitung auf ein Verrechnungskonto gesehen. Gerade diese Gefahr hätte aber bei ordnungsgemäßer Aufklärung und Beratung gesehen werden müssen. Ohne einen solchen Hinweis kann auf eine Genehmigung seitens des Klägers nicht geschlossen werden.
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, wann der Kläger den geänderten Treuhandauftrag ausgehändigt bekommen hat. Abgesehen davon, dass nicht bestritten ist, dass die Aushändigung erst im August/ September 2005 erfolgt ist, brauchten der Kläger bzw. seine Ehefrau ohne anwaltliche Beratung nicht die Gefahr erkennen, die mit dem Wort Kreditverrechnungskonto verbunden war. Zu der Beratung über die Sicherung der Gelder waren gerade die Beklagten eingeschaltet worden.
b)
Eine Genehmigung durch weitere Darlehenshingaben scheidet ebenfalls aus. Die Kammer ist davon überzeugt, dass entgegen des Inhaltes der Abtretungserklärung vom 24.06.2005 und des notariellen Schuldanerkenntnisses vom 29.12.2005 keine weiteren Darlehen gewährt worden sind, sondern die Erklärungen lediglich erfolgt sind, um anderweitig an Schadensersatz zu kommen. Der Beklagte zu 1. hat an der Erstellung dieser inhaltlich falschen Erklärungen mitgewirkt.
Dass die Darlehenshingaben nur vorgetäuscht werden sollten, schließt die Kammer daraus, dass die abgegebenen Erklärungen in sich unstimmig sind, die Darlehenshingabe unwahrscheinlich ist und insbesondere daraus, dass die weitere Darlehensgewährung von dem Beklagten zu 1. mit keinerlei Sachverhalt unterlegt werden konnte, obwohl er bei einer wirklichen Darlehenshingabe dazu in der Lage sein müsste.
Die Abtretungsvereinbarung vom 24.06.2005 nimmt Bezug auf angebliche Darlehenshingaben vom 15.11.2004, 20.02.2005, 15.03.2005 und 17.03.2005. Die angeblichen Darlehensbeträge von 190.000,00 € werden nicht aufgeschlüsselt. Das später erfolgte Schuldanerkenntnis vom 29.12.2005 nimmt wiederum Bezug auf Darlehen vom 24.11.2004 und 15.03.2005. Es wird also ein zusätzliches Darlehensdatum (24.11.2004) genannt, während drei angeblich zuvor gewährte Darlehen (15.11.2004, 20.02.2005, 17.03.2005) nicht mehr aufgeführt werden. Hinsichtlich des Datum vom 15.11.2004 mag dies noch erklärlich sein, weil es sich dabei um das gewährte Darlehen vom 11.11.2004 handeln kann, dessen Betrag am 15.11.2004 überwiesen worden ist. Wenn aber tatsächlich am 20.02.2005 und am 17.03.2005 weitere Darlehen gewährt worden wären, dann wären diese auch in das Schuldanerkenntnis vom 29.12.2005 aufgenommen worden, weil es sogar notariell beurkundet und mit einer Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung verbunden worden ist. Im Dezember 2005 war bereits klar, dass die Vertragsabwicklung geplatzt war. Frau A hatte keinen Grund gegenüber X auf Ansprüche und auf deren Titulierung zu verzichten.
Hinzu kommt, dass es zu den angeblichen Darlehenshingaben keinerlei Sachverhaltsschilderung gibt. Der Kläger mag einen entsprechenden Sachverhalt verschweigen, nicht aber der Beklagte zu 1.. Dieser war bei der ausdrücklichen Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2008 ebenfalls nicht in der Lage, zu den Umständen der angeblichen Darlehenshingaben vorzutragen. Im Gegenteil hat er eingeräumt, dass sich das im Schuldanerkenntnis vom 29.12.2005 aufgeführte Darlehensdatum vom 24.11.2004 auf das von X versprochene Aufgeld von 25.000,00 € aus dem Vertrag vom 11.11.2004 bezieht. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass er damit eingeräumt hat, dass die Erklärung im Schuldanerkenntnis falsch war. Es handelte sich eindeutig nicht um ein Darlehen, also nicht um Gelder, die seitens A an X geflossen waren.
Der Beklagte zu 1. war an der Aufnahme dieser notariellen Erklärung maßgeblich beteiligt. Er hat X in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht und an der notariellen Beurkundung teilgenommen. Er war derjenige, der den Inhalt der Erklärung vorgegeben hat. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass er selbst derjenige war, der die Abtretungsvereinbarung vom 24.06.2005 aufgesetzt hat. Das Schriftbild der Vereinbarung entspricht dem Schriftbild des Vertrages und der Zahlungsanweisung vom 11.11.2004 sowie der Zahlungsanweisung vom 24.11.2004. Er hat auch selbst bei seiner Befragung nicht ausgeschlossen, dass die Abtretungserklärung von ihm aufgesetzt worden ist.
Die Kammer möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass zwar die Beklagte zu 2. sozietätsintern völlig ahnungslos mit dem Fall konfrontiert worden zu sein scheint, dass es sich aber bei dem Beklagten zu 1. nicht um einen Rechtsanwalt handelt, der nur gelegentlich hinzugezogen worden ist. Die Kammer hat den Eindruck, dass er massiv persönlich in die Sache involviert war und erheblich auf allen Seiten mitgewirkt hat.
So hat er ohne Bedenken, die er auch im Prozess nicht geäußert hat, Frau A und X gleichzeitig vertreten. Er hat X in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht. Da der Beklagte zu 1. nicht widersprochen hat, glaubt die Kammer auch den Angaben von X, dass er ihn mehrfach besucht hat. Die Nähe zu dem Kläger wurde wiederum anhand der Aussage des Zeugen T deutlich. Dieser hat glaubhaft ausgesagt, dass er anlässlich einer Autopanne des Kläger hinzugerufen worden ist. Nachdem die Kammer zunächst verstanden hatte, der Beklagte zu 1. sei hinzugerufen worden, hat sich dann herausgestellt, dass der Kläger und der Beklagte zu 1. gemeinsam unterwegs waren, eine Panne hatten, man gemeinsam nicht in der Lage war, die Reparatur zu bezahlen und dann der Zeuge T hinzugerufen worden ist. Der Beklagte zu 1. hat dazu erklärt, das könne sein, er könne sich nicht erinnern. Das glaubt die Kammer nicht. Es handelt sich um ein so besonderes Ereignis, dass er sich daran erinnern muss und genau weiß, warum er mit dem Kläger unterwegs war. Bei dieser engen persönlichen Verbindung kann nicht sein, dass der Beklagte zu 1. über die weiteren Darlehenshingaben nichts weiß, wenn sie denn tatsächlich stattgefunden hätten. Es spricht schon viel dafür, dass er als Rechtsanwalt bei der Darlehenshingabe eingeschaltet worden wäre. Immerhin sollen am 15.03.2005 70.000,00 € als Darlehen geflossen sein. Der Kläger hätte auch sicherlich Einzelheiten über weitere Darlehenshingaben geschildert. Spätestens als der Beklagte zu 1. involviert war, um die Abtretungserklärung aufzusetzen bzw. danach an dem Schuldanerkenntnis mitgewirkt hat, hätte er als befreundeter Rechtsanwalt nachgefragt und sich Details zu der weiteren Darlehenshingabe schildern lassen. Das alles ist aber nicht geschehen.
Hinzukommt, dass es gänzlich unwahrscheinlich ist, dass von Frau A weitere Gelder übergeben worden sind, nachdem sich bereits die Rückzahlung des Betrages von 100.000,00 € verzögerte. Der Zeuge T hat schließlich auch angegeben, dass die finanzielle Situation der Familie A eng gewesen sei. Dabei sei erwähnt, dass dies auch die Beklagten behaupten.
Die Gesamtschau lässt daher nur den eindeutigen Schluss zu, dass in Wirklichkeit keine weiteren Darlehen von Frau A gewährt worden sind. Der Beklagte zu 1. wurde von A bedrängt, die Rückzahlung vorzunehmen. In dieser Situation sollte die Abtretungserklärung dazu dienen, bei dem Notar E eine Auszahlung von Geldern zu erreichen. Mit dem notariellen Schuldanerkenntnis hätte man ebenfalls überall dort, wo sich noch Vermögenswerte des X gezeigt hätten, vollstrecken können. Die Kammer hat nach dem persönlichen Eindruck von X auch keine Zweifel, dass er bereit war, auch an diesem betrügerischen Vorgehen mitzuwirken und er nicht damit rechnete, dass ihm Vermögenswerte entzogen würden, auf die er noch hätte zugreifen können.
4.
Der Ehefrau des Klägers bzw. dem Kläger ist durch die fehlerhafte Beratung der Beklagten auch in Schaden in Höhe von 100.000,00 € entstanden.
a)
In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob das an den Beklagten zu 1. überwiesene Geld von Frau X selbst herrührte, von Verwandten oder Bekannten zur Verfügung gestellt worden ist oder gar vor der Einzahlung auf das Konto in Italien von dem Kläger selbst durch eine Straftat erlangt worden ist. Frau A hat das Geld an X im Rechtssinne geleistet. Der Beklagte zu 1. hat das Geld auch eindeutig als Leistung von Frau A angenommen. Es sei nur verwiesen auf das Schreiben an den Notar X2 vom 02.08.2005. Damit stand allein Frau A der vertragliche Rückzahlungsanspruch gegen X zu. Kein Geldgeber könnte das Geld zurückverlangen. Auch im Rahmen von § 812 BGB käme es immer auf das Leistungsverhältnis an.
Selbst wenn das Geld vor der Vermischung auf dem Konto der Bank in Italien aus einer Straftat gestammt haben sollte, ließe das den vertraglichen Rückzahlungsanspruch nicht entfallen. Eine entsprechende Regelung, wie sie von den Beklagten behauptet wird, kennt das Bürgerliche Gesetzbuch nicht. Der vorgetragene Grundsatz "exeptio doli specialis/praeteriti" mag in die Regelung des § 817 BGB Eingang gefunden haben, für einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch ist der Grundsatz ohne Relevanz. Auch der vormals durch eine Straftat erlangte Geldbetrag kann zurückverlangt werden, der durch eine Straftat Geschädigte kann diesen Anspruch pfänden.
b)
Dem Kläger ist ein Schaden in Höhe von 100.000,00 € entstanden, obwohl im vorliegenden Verfahren nicht endgültig nachgewiesen ist, dass eine Vollstreckung gegen X keine Aussicht auf Erfolg bietet. Eine eidesstattliche Versicherung hat er nach seinen Angaben - wie zunächst von dem Kläger behauptet - nicht abgegeben. Es besteht zwar der Verdacht, dass in Anbetracht der erheblichen Verschuldung gegenüber der Bank B ein Vermögen nicht mehr besteht. Den Beklagten ist aber zuzugestehen, dass eine Gewissheit von der Klägerseite nicht ausreichend belegt ist.
Gleichwohl ist dem Kläger ein Schaden entstanden. Seine Ehefrau hatte gegen X nämlich nicht einfach nur einen Darlehensrückzahlungsanspruch, sondern einen Rückzahlungsanspruch, der durch einen Treuhandauftrag an den Notar gesichert war. Zwar war formal X Auftraggeber des Treuhandauftrages gegenüber dem Notar X2. Die Ehefrau des Klägers hatte also keine eigene Forderungsposition gegenüber dem Notar erworben. Faktisch hatte sie aber die gleiche Rechtsposition wie X inne, da der Darlehensvertrag von dem Beklagten zu 1. so ausgestaltet worden war, dass die treuhänderische Weiterleitung an den Notar ebenso Vertragsgegenstand war wie die bereits ausformulierte Zahlungsanweisung, die die Hinterlegung auf dem Notaranderkonto sicherte. Diese Rechtsposition hat die Ehefrau des Klägers durch die eigenmächtige Änderung des Treuhandauftrages durch die Beklagten verloren.
Die Position hatte auch Vermögenswert. Es kann kein Zweifel bestehen, dass die notwendige Vollstreckung gegen einen in Haft sitzenden Schuldner und die Auseinandersetzung mit Grundpfandgläubigern im In- und Ausland die Situation erheblich erschwert hat. Wenn der Treuhandauftrag bestehen geblieben wäre, wäre das Geld einfach von dem Notar wieder an den Beklagten zu 1. und von diesem an Frau A ausgezahlt worden.
So stellt beispielsweise auch ein Vollstreckungstitel einen geschützten Vermögenswert dar, selbst wenn das Urteil inhaltlich falsch ist. Es bietet nämlich die Möglichkeit der Befriedigung (vgl dazu auch Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Auflage, Rdz. 827). Die hiesige Möglichkeit von dem Notar Geld zu bekommen, steht zwar formal einem Titel nicht gleich, wohl aber in den Konsequenzen. Ohne weitere Darlegung wäre das Geld zu erhalten gewesen. Das ist eine schützenswerte Vermögensposition.
Im Vertragsrecht ist heute auch überwiegend anerkannt, dass die Ersatzpflicht davon abhängt, ob die verletzte Vertragspflicht gerade den eingetretenen Schaden verhindern sollte (vgl. Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Auflage, Rdz. 755). Das ist im vorliegenden Fall eindeutig zu bejahen. Gerade durch die gemeinsame Abfassung und Inbezugnahme von Darlehensvertrag und Treuhandvertrag bzw. Zahlungsanweisung sollte der Rückzahlungsanspruch gesichert werden. Der beratende Rechtsanwalt, der Beklagte zu 1., war gerade zu dem Zweck eingeschaltet worden, dies durch eine geeignete Vertragsformulierung sicherzustellen. Infolge der Änderung ist gerade die Sicherheit verloren gegangen, für deren Sicherstellung ein Rechtsanwalt eingeschaltet worden war.
In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass dem Kläger aus ererbten Recht auch weiterhin ein Darlehensrückzahlungsanspruch gegen X zusteht. Schadensrechtlich sind Ansprüche des Verletzten gegen Dritte grundsätzlich ohne Bedeutung, sogar dann, wenn es sich um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch als Hauptleistungsanspruch handelt (Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Auflage, Rdz. 839 f). Aus § 255 BGB ergibt sich nämlich als allgemein anerkannter Grundsatz des Schadensersatzrechts, dass der Geschädigte grundsätzlich auch dann vollen Schadensersatz verlangen kann, wenn ihm zugleich ein Anspruch gegen einen Dritten zusteht. Diese Vorschrift ist - ebenso wie die Regel des Vorteilsausgleichs - Ausdruck des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots und beruht letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Der Geschädigte soll nicht in unangemessener Weise zu Lasten des Schädigers besser gestellt werden, als er ohne das Schadensereignis stehen würde (vgl. Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Auflage, Rdz. 841). Geht es um einen für den Verlust einer Sache oder eines Rechts zu leistenden Schadensersatz, greift § 255 BGB direkt, sonst - wie meistens bei der Anwaltshaftung - analog ein, sodass der regresspflichtige Rechtsanwalt konsequenterweise eine Abtretung des dem Mandanten zustehenden Anspruchs gegen den Dritten verlangen kann (Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Auflage, Rdz. 842).
So hätten die Beklagten auch im vorliegenden Fall die Abtretung des Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen X verlangen können. Obwohl aber die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2008 im Rahmen der Schadenserörterung ausdrücklich auf § 255 BGB hingewiesen hat, ist von beiden Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Abtretung dieser Ansprüche nicht geltend gemacht worden. Die Beklagte zu 2. hat lediglich ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Benennung der Erben geltend gemacht, was sich durch die Vorlage des Erbschein erübrigt hat.
Der Kläger hat damit im Ergebnis gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe des auf dem Notaranderkonto hinterlegten Betrages von 100.000,00 €.
II.
Auf diesen Anspruch stehen ihm Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu, gegenüber dem Beklagten zu 1. nach § 286 BGB seit dem 21.12.2005. Er ist mit Schreiben vom 02.12.2005 unter Fristsetzung bis zum 20.12.2005 gemahnt worden. Da der Verzug nicht gegenüber der Beklagten zu 2. wirkt (§ 425 BGB), schuldet sie Zinsen gemäß § 291 BGB erst seit Rechtshängigkeit und damit ab dem 11.08.2006.
III.
Da die Klägervertreter gegenüber der Beklagten zu 2. vorgerichtlich nicht tätig geworden sind, schuldet diese keinen Ersatz der angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Anspruch besteht daher nur gegenüber dem Beklagten zu 1. nach § 286 BGB einschließlich der auf diesen Anspruch entfallenden Zinsen. Da bei 100.000,00 € kein Kostensprung ist, kann dahinstehen, ob die vorgerichtlich mit geltend gemachten Überweisungskosten einen Schaden darstellten.
IV.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
LG Dortmund:
Urteil v. 18.12.2008
Az: 4 O 98/06
Link zum Urteil:
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