Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Januar 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 176/02
(BPatG: Beschluss v. 26.01.2004, Az.: 30 W (pat) 176/02)
Tenor
1. Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Dezember 1998 und vom 24. Juni 2002 aufgehoben, soweit der IR-Marke 677 705 der Schutz in der Bundesrebuklik Deutschland für folgende Ware versagt worden ist:
06 Feuillard, fils et tresses metalliques; canalisations metalliques rigides; canalisations metalliques flexibles; vannes metalliques autres que parties de machines; recipients, reservoirs, bonbonnes, bouteilles et cartouches metalliques pour gaz sous pressions; reservoirs, bonbonnes, bouteilles et cartouches pour gaz sous pression; compensateurs de dilatation, y compris lyres, pour tuyaux, conduites et canalisations metalliques.
11 Appareils d'eclairage, de chauffage, de production d'eau chaude et de vapeur, de cuission, de refrigeration, de sechage; brleurs et appareils a gaz, chauffeeau, chaudières à gaz; dispositifs de reglage et de srete pour conduites et appareils à gaz, detecteurs de gaz, oranges de coupure automatique de gaz; detendeurs de pression de gaz, obturanteurs de securite; installations pour le dessalement de l'eau de mer, appareils et installations, pour l'adoucissement, pour la filtration, pour la purification, pour le refroidissement et pour le chauffage de l'eau; installations de refrigeration; appareils et installations de conditionnement d'air; robinets metalliques.
16 Contenants et emballages en papier et en carton; emballages formes d'un support en carton et d'au moins une coquille en matière plastique transparente laissant voir le contenu; emballages formes d'un support en carton et d'un film en matière plastique transparente recouvrant et laissant voir le contenu.
17 Gaines et fourreaux en caoutchouc et en matières plastiques opaques, transparents ou translucides; produits en matières plastiques miourvrees; reservoirs, bonbonnes, bouteilles et cartouches de gaz sous pression non metalliques; canalisations non metalliques.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
International registriert unter der Nummer 677 705 für zahlreiche Waren der Klassen 6, 11, 16 und 17 ist das nachstehend wiedergegebene Zeichen:
siehe Abb. 1 am Ende Die internationale Registrierung enthält folgende Beschreibung:
"La gaine du tuyau est translucide et coloree, et laisse transparaître une tresse metallique".
Für diese international registrierte Marke wird nach Teilverzicht im Beschwerdeverfahren in der Bundesrepublik Deutschland die Schutzbewilligung begehrt für die im Tenor dieses Beschlusses genannten Waren sowie darüber hinaus auch für "produits de l'imprimerie" und "joints d'etancheite pour manchons, raccords et tuyaux".
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der IR-Marke auf der Grundlage des seinerzeit maßgeblichen Warenverzeichnisses den nachgesuchten Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert, weil mit der Abbildung eines handelsüblichen Druckschlauches mit Anschlussstück lediglich die beanspruchten Waren selbst dargestellt seien oder auf deren Bestimmung oder deren Ausstattung hingewiesen werde. Besondere Gestaltungsmerkmale, die als Herkunftshinweis geeignet seien, lägen nicht vor.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie jedenfalls nach Teilverzicht Hindernisse, die der Schutzerteilung entgegenstehen könnten, nicht für gegeben. Zudem weise die Marke originelle, nicht technisch bedingte Gestaltungsmerkmale auf.
Die IR-Markeninhaberin beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; der IR-Marke kann nach § 113, § 107, § 37 Abs 1, § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG iVm MMA Art 5, PVÜ Art 6 quinquies B Nr 2 der Schutz insoweit nicht versagt werden. Ein der Eintragung entgegenstehendes Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG wie auch fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG lassen sich im Zusammenhang mit den nach Teilverzicht noch maßgeblichen Waren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht feststellen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet; der Schutzbewilligung stehen die genannten Hindernisse entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren (oder Dienstleistungen) dienen können. Dabei kann eine Beschreibung von Waren nicht nur durch Worte, sondern ebenso durch Bilder erfolgen; so werden Waren häufig in beschreibendem Sinn auf der Verpackung abgebildet; auch die Warenabbildungen in Katalogen dienen ausschließlich der Produktbeschreibung (vgl BPatG GRUR 2003, 245, 246 - Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf mwN). Eine solche bildliche Warenbeschreibung liegt hier bei den im Tenor genannten Waren nicht vor.
Die dem Schutzgesuch zugrundeliegende Abbildung zeigt, wie die Markenstelle bereits ausgeführt hat -, zwar erkennbar die Abbildung eines Druckschlauchstücks mit Metallumflechtung, durchsichtiger Hülle und Metallverbindungsstück und könnte somit auf den ersten Blick solche Waren beschreiben; wie in der mündlichen Verhandlung erörtert und demonstriert und wie es sich auch aus den von der Markenstelle dem Erinnerungsbeschluß beigefügten Unterlagen ergibt, werden Druckschläuche mit Anschlussstück angeboten. Auf der Grundlage des nunmehr maßgeblichen Warenverzeichnisses ist indessen nicht erkennbar, dass mit einer Marke, die einen speziellen Bezug zu einem Druckschlauch mit Anschlussstück hat, hinsichtlich der hier noch maßgeblichen Waren ihre wesentlichen Eigenschaften, Inhalte oder Zweckbestimmungen beschrieben werden könnten. Die IR-Marke zeigt offensichtlich keine der im Tenor genannten Waren oder für ihre Funktion unerlässliche Bestandteile und kommt damit als beschreibende Angabe insoweit nicht mehr in Betracht. Ein Freihaltebedürfnis an der Marke als solcher ist damit nicht feststellbar.
Unter diesen Umständen kann dem Zeichen auch nicht die Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden.
Auch das Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG kann verneint werden, weil die abstrakt mögliche Fehlvorstellung des Verkehrs, es handele sich um Waren in Verbindung mit Druckschläuchen, durch die konkrete Verwendung ausgeschlossen werden kann, so daß die Marke nicht in jedem denkbaren Fall ersichtlich täuschend ist.
Eine andere Beurteilung ergibt sich hingegen bezüglich der Waren "produits de l'imprimerie" und "joints d'etancheite pour manchons, raccords et tuyaux". Insoweit ist die schutzsuchende Marke eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Von der Eintragung ausgeschlossen sind dabei alle Abbildungen, die zu der Beschreibung der Waren dienen können (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl § 8 Rdn 406 mwN). Wie bereits von der Markenstelle ausgeführt, können sich die Druckereierzeugnisse der Klasse 16 inhaltlich mit Druckschläuchen wie abgebildet befassen; bei den genannten Waren der Klasse 17, nämlich Dichtungsmittel für Muffen, Verbindungsstücke und Schläuche, zeigt die Abbildung das bestimmungsgemäße Anwendungsgebiet, nämlich einen Druckschlauch mit Anschlussstück wie abgebildet, der nach seiner Zweckrichtung Dichte und dichten Anschluss an weitere Teile erfordert.
Dass die schutzsuchende Marke insoweit über eine beschreibende Angabe hinausgeht, ist nicht ersichtlich. Die Marke erschöpft sich insoweit in der Gestaltung zum Wesen dieser Ware gehörender Elemente. Zu berücksichtigen ist dabei, dass ein starkes Freihaltebedürfnis für Warenbereiche besteht, in denen nur ein begrenzter Gestaltungsspielraum für die Form von Waren besteht (vgl BGH GRUR 2001, 334, 337 Gabelstapler), was bei Druckschläuchen mit Anschlussstücken schon durch DIN-Normen enger festgelegt sein könnte. Ferner ist zu verhindern, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt (vgl EuGH GRUR Int. 2000, 439 - Philips/Remington; GRUR 2003, 514 - Linde/Winward/Rado). Unter diesen Umständen sind besondere darstellerische Elemente nicht erkennbar; die transparente Schlauchhülle ermöglicht Schutz und Erkennbarkeit der Umflechtung des Schlauches wie auch möglicher Beschädigungen und ist damit in erster Linie von technischer Funktion. Auf die von der Markenstelle übersandten Nachweise wird Bezug genommen. Nichts anderes gilt für die behauptete Gestaltung des Abschlussrings in der Farbe blau: es handelt sich um ein übliches Gestaltungsmittel, das speziell bei miteinander zu verbindenden Teilen sehr häufig anzutreffen ist und ebenso wie die Form das Zusammenfügen erleichtert.
Selbst wenn aber derzeit ausschließlich bei den Produkten der Markeninhaberin ein derartig gestalteter Schlauch mit Anschlussstück anzutreffen ist, wird das angesprochene Publikum in der beanspruchten Formgestaltung nur eine technische Lösung für einen Druckschlauch mit Anschlussstück, nicht aber ein Kennzeichen sehen, das auf einen bestimmten Hersteller schließen lässt. Der Verkehr ist nämlich daran gewöhnt, dass technische Teile, auch wenn sie demselben Zweck dienen, in unterschiedlichen Ausgestaltungen angeboten werden. In der Formgestaltung sieht er deshalb in erster Linie Merkmale der Funktion und/oder der Ästhetik und keine Herstellerhinweise (vgl BGH GRUR 2003, 332 - ABSCHLUSS-STÜCK).
Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu Abb. 1
BPatG:
Beschluss v. 26.01.2004
Az: 30 W (pat) 176/02
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d22057da3e9e/BPatG_Beschluss_vom_26-Januar-2004_Az_30-W-pat-176-02