Landgericht Bochum:
Urteil vom 2. Februar 2010
Aktenzeichen: I-17 O 159/09

(LG Bochum: Urteil v. 02.02.2010, Az.: I-17 O 159/09)

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt

wie im f-Angebot mit der Nr. ......... geschehen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbrauchern im Fernabsatz

1. Waren im Sinne des Elektrogesetzes anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 Elektrogesetz enthalten, die den Hersteller und/oder Importeuer eindeutig identifizieren;

und/oder

2. Waren im Sinne des Elektrogesetzes anzubieten und/oder zu verkaufen, ohne dabei eine deutsche Bedienungsanleitung der Ware beizufügen und ohne vorher im Rahmen der Werbung oder des Angebots darauf hingewiesen zu haben.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsbeklagte 53 % und die Verfügungsklägerin 47 %.

Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Tatbestand

Beide Parteien vertreiben Elektroartikel auf der Auktionsplattform f im Internet.

Unter der f-Angebotsnummer .........# verwendete die Verfügungsbeklagte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu diesem Angebot unter der Ziffer 12.3 die nachfolgende Klausel:

"Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Amtsgericht unseres Geschäftssitzes, soweit der Kunde ein Kaufmann im Sinne des HGB oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Angebots wird auf Bl. 37 bis 42 verwiesen.

Am 08.11.2009 erwarb die Verfügungsklägerin über die Plattform f von der Verfügungsbeklagten den digitalen Bilderrahmen mit der Artikelnummer ......#. Dieser Artikel wurde der Verfügungsklägerin am 16.11.2009 geliefert. Das Gerät trägt keinen Hinweis auf den Hersteller. Ein entsprechender Platz zur Anbringung eines solchen Hinweises ist auf der Rückseite des Geräts vorhanden. Dem Gerät war eine 9 Seiten umfassende Bedienungsanleitung in englischer Sprache beigefügt. Ein Hinweis darauf, dass die Bedienungsanleitung nur in englischer und nicht in deutscher Sprache beigefügt wird, ist dem Angebot der Verfügungsbeklagten nicht zu entnehmen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.12.2009 mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 10.12.2009 auf. Die Verfügungsklägerin mahnte dabei die fehlende Kennzeichnung des Herstellers bzw. Importeurs im Sinne des Elektrogesetzes, eine fehlende EG-Konformitätserklärung, die fehlende deutsche Bedienungsanleitung sowie eine unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung ab. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 03.12.2009 wird auf die Ablichtung Bl. 52 bis 54 Bezug genommen.

Nachdem die Verfügungsbeklagte auf die Abmahnung nicht reagierte, hat die Verfügungsklägerin mit Schriftsatz vom 16.12.2009 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt mit dem Ziel, der Verfügungsbeklagten zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz

a) Waren im Sinne des Elektrogesetzes anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 Elektrogesetz enthalten, die den Hersteller und/oder Importeur eindeutig identifizieren;

und/oder

b) Waren im Sinne des Elektrogesetzes anzubieten und/oder zu verkaufen, ohne dabei entweder eine EG-Konformitätserklärung beizufügen oder einen Hinweis, wo die EG-Konformitätserklärung nachzulesen ist, anzubringen;

und/oder

c) Waren im Sinne des Elektrogesetzes anzubieten und/oder zu verkaufen, ohne dabei eine deutsche Bedienungsanleitung der Ware beizufügen;

und/oder

d) Waren im Fernabsatzhandel anzubieten und dabei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bestimmen, dass ausschließlicher Gerichtsstand das Amtsgericht ist, wenn dies wie in der Anlage ASt 1 ersichtlich geschieht.

Nachdem die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2010 die Anträge zu b) und d) zurückgenommen hat, beantragt sie,

der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz

Waren im Sinne des Elektrogesetzes anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 Elektrogesetz enthalten, die den Hersteller und/oder Importeur eindeutig identifizieren;

und/oder

Waren im Sinne des Elektrogesetzes anzubieten und/oder zu verkaufen, ohne dabei eine deutsche Bedienungsanleitung der Ware beizufügen und ohne vorher im Rahmen der Werbung oder des Angebots darauf hingewiesen zu haben.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte macht geltend, dass die Verfügungsklägerin rechtsmissbräuchlich handele. Dafür spreche der Umstand, dass die Klägerin in der Abmahnung vom 03.12.2009 sowie in zwei weiteren Abmahnungen vom 24.09.2009 und 29.01.2010 jeweils überhöhte Gegenstandswerte angegeben habe. Auch hätten sämtliche Vorwürfe bereits bei der ersten Abmahnung am 24.09.2009 geltend gemacht werden können. Ferner spreche für einen Rechtsmissbrauch, dass die Verfügungsklägerin in den eilbedürftig gestellten Abmahnungen die Unterlassung und die Kostenerstattung gleichermaßen geltend gemacht habe.

Die Verfügungsbeklagte rügt ferner, dass die Anträge der Verfügungsklägerin viel zu unbestimmt seien. Eine Unterlassung könne nur in Bezug auf die Warengruppe, hier also allenfalls in Bezug auf digitale Bilderrahmen verlangt werden.

Hinsichtlich des Antrages zu a) ist die Verfügungsbeklagte der Auffassung, dass § 7 Elektrogesetz keine zwingende Kennzeichnung auf dem Gerät vorschreibe. Auch sei es nicht erkennbar, dass das Marktverhalten der Mitbewerber durch die geforderte Kennzeichnung geregelt werden könne.

Im Hinblick auf den Antrag c) ist die Verfügungsbeklagte der Auffassung, dass eine Gebrauchsanleitung nicht beigelegt werden müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

1.

Der von der Verfügungsbeklagten gerügte Rechtsmissbrauch ist im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG zur Überzeugung des Gerichts nicht festzustellen. Zwar hat die Verfügungsklägerin im Rahmen der Abmahnungen vom 24.09.2009 und 03.12.2009 jeweils Geschäftswerte angenommen, die das erkennende Gericht so nicht übernommen hat. Daraus kann jedoch nicht zwingend auf ein überwiegendes Gebührenerzielungsinteresse im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG geschlossen werden, weil die Bemessung der Gegenstandswerte in Wettbewerbssachen bei den verschiedenen Gerichten durchaus signifikant unterschiedlich ist und so für den Abmahnenden eine gewisse Unsicherheit besteht, ob der von ihm angenommene Geschäftswert letztlich von dem jeweiligen Gericht so geteilt wird.

Der Verfügungsklägerin kann im vorliegenden Fall auch nicht vorgehalten werden, dass sie die in den Abmahnungen vom 24.09.2009, 03.12.2009 und 29.01.2010 jeweils gerügten Verstöße nicht einheitlich in einer Abmahnung vorgebracht hat. Denn die Verstöße bezogen sich jeweils auf unterschiedliche f-Angebote, und zwar bei der Abmahnung vom 24.09.2009 auf das f-Angebot Nr. ........., bei der Abmahnung vom 03.12.2009 auf das f-Angebot ......# und bei der Abmahnung vom 29.01.2010 auf das f-Angebot .........#. Zudem sind die Abmahnungen hinreichend zeitlich versetzt.

Schließlich spricht auch die Geltendmachung von Eilbedürftigkeit im Hinblick auf die Unterlassung und auf die Zahlung nicht zwingend für ein überwiegendes Gebührenerzielungsinteresse. Die gleichzeitige Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs und des entsprechenden Aufwendungsersatzanspruchs in dem Abmahnschreiben ist in Wettbewerbssachen nicht unüblich und nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf einen drohenden Verlust der Wirkungen der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist der Abmahnende stets gehalten, die Sache zu forcieren.

2.

Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist im vorliegenden Fall nicht widerlegt. Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie von den hier gerügten Verstößen erst am 16.11.2009 bzw. am 03.12.2009 Kenntnis erlangt hat. Da der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung am 16.12.2009 per Fax bei Gericht eingegangen ist, ist die Monatsfrist gewahrt.

3.

Gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11, 5, 5 a UWG kann die Verfügungsklägerin in allen nach der teilweisen Antragsrücknahme noch relevanten Punkten die begehrte Unterlassung verlangen.

a)

Der von der Verfügungsbeklagten vertriebene digitale Bilderrahmen verstößt gegen § 7 Elektrogesetz.

Nach § 7 S. 1 Elektrogesetz sind Elektro- und Elektronikgeräte dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Dem Zusammenhang mit § 7 S. 3 Elektrogesetz kann dabei entnommen werden, dass der Gesetzgeber von einer Kennzeichnung auf dem Gerät selbst ausgeht. Im Hinblick darauf, dass jedenfalls auf der Rückseite des von der Verfügungsbeklagten vertriebenen digitalen Bilderrahmens hinreichend Raum für die erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, besteht daher keine Veranlassung, hier darauf zu verzichten. Die Verfügungsbeklagte kann sich folglich nicht darauf berufen, dass der Hersteller auch etwa der Rechnung zu entnehmen sei.

Die fehlende Kennzeichnung und der Verstoß gegen § 7 Elektrogesetz stellt sich auch als unlautere Handlung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Die Herstellerkennzeichnungspflicht ist Voraussetzung dafür, dass die Altgeräte für die Zuordnung nach § 14 Abs. 5 S. 7 Elektrogesetz identifiziert werden können. Sie gehört damit zum System der präventiven Kontrolle nach dem Elektrogesetz, das die Inanspruchnahme der Kollektivgemeinschaft verhindern soll und folglich wettbewerbsrechtlich relevant ist (Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955 ff.). Zudem ermöglicht die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Elektrogesetz erst die Prüfung, ob der Hersteller nach Maßgabe von § 6 Elektrogesetz registriert und damit die spätere Rücknahme und Entsorgung des Geräts wirtschaftlich gesichert sind. Damit dient die Vorschrift auch vor diesem Hintergrund dem Interesse der Allgemeinheit und der Verbraucher an einer geordneten Entsorgung, mithin einem wichtigen Gemeinschaftsinteresse. Die Verletzung einer solchen Norm indiziert grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterbarkeit im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. 2010, § 4 UWG Rdnr. 11.3).

b)

Der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte den digitalen Bilderrahmen nur mit einer englischsprachigen Bedienungsanleitung vertreibt, ohne auf das Fehlen einer deutschsprachigen Anleitung hinzuweisen, stellt sich als irreführende Handlung im Sinne von § 5 Nr. 1 bzw. § 5 a Abs. 2 UWG dar. Bei Elektro- und Elektronikgeräten erwarten die interessierten Verkehrskreise regelmäßig eine Bedienungsanleitung. Dies gilt nach Überzeugung des erkennenden Gerichts auch für digitale Bilderrahmen, wie dem vorliegenden. Dass auch der Hersteller des hier streitgegenständlichen digitalen Bilderrahmens eine Bedienungsanleitung für notwendig erachtet hat, belegt die Tatsache, dass er eine solche dem Produkt beigefügt hat. Wird aber herstellerseits eine gedruckte Bedienungsanleitung für erforderlich erachtet, liegt es nahe, dass bei einem Vertrieb in Deutschland das Produkt auch mit einer solchen in deutscher Sprache versehen wird (OLG München OLGR 1999, 78). Eine dahingehende Erwartung hat dann auch naheliegender Weise der Verkehr. Dieser sieht sich in seiner berechtigten Erwartung getäuscht, wenn das Produkt nur mit einer englischsprachigen Anleitung vertrieben wird, ohne dass darauf vorher hingewiesen wurde.

Das erkennende Gericht gehört zu den angesprochenen Verkehrskreisen und kann daher selbst beurteilen, von welchen Vorstellungen der von dem vorliegenden Angebot angesprochene Verkehr ausgeht.

Soweit die Verfügungsklägerin den Antrag zu c) in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2010 abweichend von dem Wortlaut in der Antragsschrift vom 16.12.2009 gestellt hat, liegt darin keine Antragsänderung, sondern lediglich eine Klarstellung. Insoweit war das Gericht nach § 139 ZPO im Rahmen seiner Prozessleitung gehalten, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken.

4.

Die Sachanträge der Verfügungsklägerin sind schließlich auch nicht zu weit gefasst. Die Unterlassung wettbewerbsrechtlich relevanten Verhaltens kann vom Verletzer nicht nur im Hinblick auf eine bestimmte Produktart (digitale Bilderrahmen), sondern kann hier zumindest auch im Hinblick auf eine bestimmte Warengruppe (Elektrogeräte im Sinne des Elektrogesetzes) verlangt werden.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Bei der Bemessung des Gegenstandswertes hat das Gericht für die ursprünglichen Anträge zu a), b) und c) jeweils einen Betrag von 4.000,00 EUR und für den Antrag zu d) einen Betrag von 3.000,00 EUR zu Grund gelegt.






LG Bochum:
Urteil v. 02.02.2010
Az: I-17 O 159/09


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