Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Oktober 2001
Aktenzeichen: 7 W (pat) 12/01

(BPatG: Beschluss v. 17.10.2001, Az.: 7 W (pat) 12/01)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle 11.22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Dezember 2000 aufgehoben. Die Patentanmeldung 199 43 693.2 wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I Die Patentanmeldung 199 43 693.2 ist am 6. September 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Die Anmeldungsunterlagen umfassen eine Zusammenfassung, eine Beschreibung (S 4 bis 8), 7 Patentansprüche (S 1 bis 3) und 3 Blatt Zeichnungen, die mit Zeichnung A, Zeichnung B und Zeichnung C betitelt sind. Die letzte Seite der Beschreibung (S 8) enthält eine "Beschreibung der Ausführungsbeispiele". Darin sind unter Bezug auf die Zeichnungen A, B und C Figuren 1 bis 10 aufgelistet , zu denen jeweils angegeben ist, was diese zeigen.

Mit Bescheid vom 10. Januar 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder mitgeteilt, daß die Anmeldung Mängel aufweise, nämlich daß in der Beschreibung Figuren 1 bis 10 aufgeführt seien, in den eingereichten Zeichnungsblättern A, B und C jedoch keine Figuren angegeben seien. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Anmelder aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Monaten entsprechend ergänzte Zeichnungen nachzureichen. Mit Bescheid vom 29. Dezember 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder weiter darauf hingewiesen, daß innerhalb von 15 Monaten nach dem Anmeldetag eine Erfinderbenennung nachzureichen sei.

Mit Bescheid vom 11. April 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder an die Erledigung des Bescheides vom 10. Januar 2000 erinnert und eine erneute Frist von einem Monat gesetzt. Nachdem der Anmelder hierauf nicht reagiert hatte, hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Prüfungsstelle 11.22, die Anmeldung mit Beschluß vom 4. Dezember 2000 aus den Gründen des Bescheides vom 11. April 2000 zurückgewiesen.

Gegen diesen, am 5. Dezember 2000 zur Postabfertigungsstelle gegangenen Beschluß hat der Anmelder am 8. Januar 2001 Beschwerde eingelegt. Er hat mit Schriftsatz vom 19. September 2001 eine neue Beschreibungsseite 8 und mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2001 die Erfinderbenennung vorgelegt. Der Anmelder strebt offensichtlichdie Aufhebung des angefochtenen Beschlussesan.

II Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und - nach Behebung der vom Deutschen Patent- und Markenamt gerügten Mängel - auch begründet.

Auf der neu vorgelegten Beschreibungsseite 8 sind nicht mehr Figuren, sondern Bezugszahlen in den Zeichnungen A, B und C aufgelistet. Daß dort Bezugszeichen gemeint waren, konnte der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen bereits entnehmen, auch wenn es nicht unmittelbar ins Auge fiel. Die Änderungen sind somit zulässig. Damit ist der vom Deutschen Patent- und Markenamt gerügte Mangel, der zur Zurückweisung der Anmeldung geführt hat, behoben. Auch die erforderliche Erfinderbenennung liegt vor. Über die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes hat das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht entschieden.

Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluß aufzuheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (PatG § 79 Abs 3 Punkt 1).

Dr. Schnegg Eberhard Köhn Dr. Pösentrup Fa/Ja






BPatG:
Beschluss v. 17.10.2001
Az: 7 W (pat) 12/01


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