Landgericht München I:
Urteil vom 25. Februar 2008
Aktenzeichen: 11HK O 21494/07, 11HK O 21494/07
(LG München I: Urteil v. 25.02.2008, Az.: 11HK O 21494/07, 11HK O 21494/07)
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 29.11.2007 wird in Ziff. 1. mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass es dort nach "verboten" heißt: auf Internet- Webseiten, die jugendgefährdende Filme (von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPJM) indizierte Filme und/oder gemäß § 15 Abs. 2 JuSchuG wegen Verstößen des Inhalts gegen §§ 130, 130 a, 131, 184 StGB schwer jugendgefährdende Filme), ohne Sicherung gegen Zugang durch Minderjährige zum Herunterladen anbieten, insbesondere auf den Webseiten http://www... http://www... und http://www... Werbung für ihr Unternehmen zu schalten oder schalten zu lassen.
II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin ¼, die Antragsgegnerin 3 / 4 .
IV. Das Urteil ist in Ziff. III auch für die Antragsgegnerin vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Verfügungskläger (in folgenden: Kläger) verlangt von der Verfügungsbeklagten (in folgenden: Beklagte) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung von Werbung auf illegalen Internetseiten.
Der Kläger ist ein Interessenverband des Video- und Medienfachhandels, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben unter anderem die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zählt.
Die Beklagte ist Telefondienstleisterin. Sie bietet insbesondere eine DSL-Flatrate an.
Bei den Internetseiten www... www..., www..., www... und www... handelt es sich um Tauschbörsen für Filme, Spiele, Programme, Musik und ähnliches. Die Benutzer können die von anderen Nutzern zu diesem Zweck auf den Seiten eingestellten Medien kostenlos herunterladen € eine eventuell hierfür erforderliche Software steht ebenfalls kostenlos bereit. Die Angebote verstoßen zu einem sehr erheblichen Teil gegen Urheberrechte, stellen insbesondere DVD € Rips (unter Umgehung des Kopierschutzes erstellt) und TS-Versionen (von der Kinoleinwand abgefilmt) dar. Es finden sich auch Medien, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPJM) nach § 15 Abs. 1 Jugendschutzgesetz indiziert sind sowie € ohne jede Zugangsbeschränkung € pornografische Filme.
Für eine Veröffentlichung von Werbung auf diesen Seiten muss bezahlt werden.
Die Beklagte hat zur Durchführung von Werbung auf fremden Webseiten Vermittler eingeschaltet, die teilweise wiederum Untervermittler einsetzen. Die von der Beklagten mit ihren Vermittlern abgeschlossenen Verträge enthalten eine Klausel, dass die Internetseiten, auf denen die Werbung platziert wird, keinen jugendgefährdenden Inhalt haben darf; diese Verpflichtung müssen die Vermittler auch an Untervermittler weitergeben. Ein Beispiel eines Rahmenvertrages mit einem Werbepartner liegt als Anlage EVB 4 vor.
Im August 2007 erschienen Werbebanner der Beklagten auf der Website www... Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 10.08.2007 (Anlage EVB 1) auf, die Werbung auf dieser und ähnlichen Webseiten einzustellen und auch künftig zu unterlassen. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde nicht gefordert.
Tatsächlich stellte die Beklagte die Werbung auf der beanstandeten Webseite ein.
Am 16.10.2007 erschien Werbung der Beklagten auf der Webseiten www... welche die Beklagte auf Aufforderung des Klägers vom selben Tag (Anlage A2) wiederum entfernte.
Am 29.10.2007 tauchten Werbebanner der Beklagten auf den Webseiten www..., www... und www... auf (Anlagen A4 a € c) auf.
Zu diesem Zeitpunkt waren auf den genannten Webseiten vier von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nach §§ 23, 15 Abs. 1 JuSchG indizierte Filme (..., ..., ... und ...) sowie zahllose pornographische Filme im Angebot (Anlagen 9A bis C).
Am 07.11.2007 mahnte der Kläger die Beklagte erneut ab, diesmal unter Aufforderung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Anlage A14).
Der Kläger behauptet, der Rückschein zu dem Schreiben vom 10.08.2007 sei bei ihm nicht eingegangen, sodass er sich im Unklaren darüber befunden habe, ob das Schreiben angekommen ist.
Der Kläger beantragte zunächst:
1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zukünftig zu unterlassen, auf Internet-Websites, die nahezu ausschließlich urheberrechtsverletzende und/oder jugendgefährdende Medien zum Downloaden anbieten, insbesondere auf den Webseiten http://www... http://www... und http://www... Werbung für ihr Unternehmen zu schalten oder schalten zu lassen.
2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung der unter Ziffer 1. genannten Unterlassungsverfügung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihren gesetzlichen Vertretern, angedroht.
Nachdem das Gericht rechtliche Bedenken angemeldet hatte, soweit der Kläger sich auf Urheberrechtsverletzungen stützte, beantragte er unter Antragsrücknahme im Übrigen:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zukünftig zu unterlassen, auf Internet-Websites, die im erheblichen Umfang jugendgefährdende Medien zum Downloaden anbieten, insbesondere auf den Webseiten http://www... http://www... und http://www... Werbung für ihr Unternehmen zu schalten oder schalten zu lassen.
Am 29.11.2007 erließ das Landgericht München I nachfolgende einstweilige Verfügung:
1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung
€ eines Ordnungsgeldes von Euro 5,€ bis zu Euro 250.000,00 an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder
€ einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer
für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO verboten,
auf Internet-Websites, die im erheblichem Umfang jugendgefährdende Medien zum Downloaden anbieten, insbesondere au den Webseiten http://www... http://www... und http://www... Werbung für ihr Unternehmen zu schalten oder schalten zu lassen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
3. Der Streitwert wird auf Euro 50.000,00 festgesetzt.
Nach Widerspruch der Beklagten beantragte der Kläger in dem nach Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung angeordneten schriftlichen Verfahren zuletzt:
Die einstweilige Verfügung vom 29.11.2007 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass es nach "verboten" heißt: Auf Internet-Websites, die jugendgefährdende Medien (von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPJM) indiziert, per Gesetz als indiziert geltend oder bei denen bereits der einfache Zugang nach §§ 130, 130 a, 131, 184 StGB strafbar ist) zum Downloaden anbieten, insbesondere auf den Webseiten http://www..., http://www... und http://... Werbung für ihr Unternehmen zu schalten oder schalten zu lassen.
Die Beklagte beantragt:
die einstweilige Verfügung vom 29.11.2007 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Beklagte behauptete, der Bestand jugendgefährdender Internettauschbörsen sei von der Zahlung von Werbeprovisionen Dritter nicht abhängig.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der gestellte Antrag unbestimmt und damit unzulässig ist.
Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG sei widerlegt. Die Klägerin habe bereits nach der Werbung vom 10.08.2007 eine einstweilige Verfügung beantragen können.
Darüber fehle es an der Passivlegitimation. Die Beklagte sei weder Täterin, noch habe sie Beihilfe geleistet. Die Störerhaftung habe im Anwendungsbereich des UWG keine dogmatische Berechtigung. Jedenfalls habe die Beklagte keine Prüfungspflichten verletzt. Ihr sei es weder technisch möglich, noch wirtschaftlich zuzumuten, das aus mehreren Millionen Einträgen bestehende Internet nach Webseiten mit jugendgefährdendem Inhalt durchzuforsten und zu überprüfen, ob ihre Vertragspartner vertragswidrig Werbebanner darauf geschalten haben.
Gründe
Die einstweilige Verfügung war mit der sich aus dem Tenor ergebenden Maßgabe aufrecht zu erhalten.
Der nach Konkretisierung nunmehr bestimmte und damit zulässige Antrag ist begründet.
A. Ein Verfügungsgrund ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG. Die darin enthaltene Dringlichkeitsvermutung ist nicht widerlegt.
38Nach der Rechtsprechung fehlt es an der für einen Unterlassungsantrag erforderlichen Dringlichkeit, wenn der Verletzte gegen einen früheren kerngleichen Verstoß nicht vorgegangen ist. Die Dringlichkeit lebt jedoch wieder auf, wenn sich die Umstände wesentlich verändern, insbesondere, wenn der Verletzer sein Verhalten intensiviert (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. 2008, RndZiff: 3.19 zu § 12 UWG, Harte/Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2004, RndZiff: 331 ff zu § 12 UWG).
Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 10.08.2007 aufgefordert, die erstmals im August 2007 festgestellte Werbung auf einer mit den streitgegenständlichen vergleichbaren Internettauschbörse zu beenden und zukünftig zu unterlassen. Daraufhin hat die Beklagte diese Werbung auch eingestellt. Es kann also keine Rede davon sein, dass der Kläger gegen den Wettbewerbsverstoß "nicht vorgegangen" ist; er hat lediglich auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassenserklärung verzichtet und sich mit der Beendigung der wettbewerbswidrigen Handlung zufrieden gegeben. Damit hat er jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Angelegenheit nicht dringend ist. Er hat sich lediglich mit einer geringeren als der rechtlich möglichen Absicherung gegen zukünftige Verstöße begnügt. Es besteht kein Anlass dafür, ihm dieses maßvolle Verhalten zum Nachteil gereichen zu lassen.
Jedenfalls ist von einer Intensivierung des wettbewerbswidrigen Verhaltens auszugehen, die nach der oben zitierten Rechtsprechung zu einem Wiederaufleben der Dringlichkeit führt. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung nach dem ersten Verstoß im September 2007 war der Wettbewerbsverstoß der Beklagten nämlich beendet, sodass sich durch die erneute Schaltung der Werbung auf vergleichbaren Internetseiten die Umstände in erheblicher Weise geändert haben.
B. Der Verfügungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG.
I. Die Klägerin ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktiv legitimiert.
II. Die am 29.10.2007 auf den streitgegenständlichen Websites geschaltete Werbung verstieß gegen § 3, 4 Nr. 11 UWG.
44Vorschriften zum Schutze der Jugend, insbesondere des Jugendschutzgesetz stellen Markverhaltensregelungen zum Schutze der Verbraucher dar (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, aaO, RndZiff. 11.180 zu § 4 UWG.
Die streitgegenständlichen Webseiten enthalten € unstreitig und im Übrigen durch Vorlage der Anlagen A9 a € c und A 10 a -c belegt € von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indizierte sowie pornografische Filme zum Herunterladen bereit. Da eine Zugangskontrolle nicht stattfindet € ebenfalls unstreitig und im Übrigen durch Vorlage der Eidesstattlichen Versicherung von Herrn Jörg Weinrich vom 23.11.2007 (Anlage A16) belegt € werden diese unter Verstoß unter § 15 Abs. 1 und 2 JuSchG auch Minderjährigen zugänglich gemacht.
III. Die Beklagte ist passiv legitimiert.
1. Die durch die von der Beklagten eingeschalteten Vermittler begangenen Zuwiderhandlungen sind der Beklagten gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, aaO, RndZiff: 2.45 zu § 8 UWG, Stichpunkt "Werbeagenturen"). Es handelt sich um eine Erfolgshaftung ohne Exkulpationsmöglichkeit, sodass die Beklagte sich durch die mit ihren Agenturen abgeschlossenen Vereinbarungen, dass Werbung auf Webseiten mit pornografischen oder in anderer Form jugendgefährdenden Inhalt nicht erfolgen darf, nicht entlasten kann.
2. Die für die Schaltung der Werbebanner der Beklagten auf den streitgegenständlichen Webseiten verantwortlichen Werbeagenturen haben Beihilfe zu den Verstößen der Betreiber sowie der Nutzer der streitgegenständlichen Seiten gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes geleistet.
a. Das Gericht geht davon aus, dass die Mitarbeiter derjenigen Agenturen, die für die Beklagte die Werbeverträge mit dem jeweiligen Betreibern der streitgegenständlichen Seiten abgeschlossen haben, vorsätzlich gehandelt haben, also Kenntnis davon hatten, dass auf den Webseiten indizierte und pornografische Filme zum Herunterladen angeboten werden.
Es ist nicht vorstellbar, dass sich eine Werbeagentur kein Bild davon macht, in welcher Umgebung sie eine Werbung platziert und welche Zielgruppe sie erreicht. Zwar sei zugestanden, dass Telefondienstleistungen für nahezu jeden Internetnutzer von Interesse sind, dieses ist jedoch deutlich abgestuft. Hier fällt auf, dass die von der Beklagten beworbenen DSL-Flatrates dem Bedarf von Nutzern von Tauschbörsen, die erhebliche Datenmengen transferieren, sehr entgegenkommen. Weiterhin könnten die Werbeagenturen die von ihnen nach dem Vortrag der Beklagten eingegangene Verpflichtung, auf Webseiten mit jugendgefährdendem Inhalt nicht zu werben gar nicht erfüllen, wenn sie den Inhalt der Webseiten nicht in Augenschein nehmen.
Schließlich ergibt sich für Eingeweihte € und als solche muss eine Agentur, die sich mit Werbung im Internet befasst angesehen werden € bereits aus dem Namen torrent ein Indiz dafür, dass es sich um eine Tauschbörse handelt (vgl. Anlage EVB 7). Dass auf solchen Tauschbörsen oft nicht nur urheberrechtsverletzende Kopien, sondern auch indizierte und pornografische Filme angeboten werden, ist einem Fachmann ebenfalls klar. Die indizierten und pornografischen Filme auf den streitgegenständlichen Webseiten zu finden, ist dann eine Angelegenheit von wenigen Minuten. Die Webseiten verfügen über Suchregister. Auch eine Eingabe von einigen indizierten Filmen in dieses Suchregister schlägt lediglich mit einem minimalen Zeitaufwand nieder.
b. Die Beklagte € auch insoweit wird das Handeln der Agenturen zugerechnet € hat durch Bezahlung des Entgelts für die geschaltete Werbung den Betrieb der Webseiten unterstützt. Eine Kausalität des Tatbeitrages für die Tat ist weder straf- noch wettbewerbsrechtlich erforderlich. Es kommt also nicht darauf an, ob die streitgegenständlichen Seiten auch ohne Werbeeinnahmen existieren würden.
3. Selbst wenn man eine vorsätzliche Beihilfe der eingeschalteten Werbeagenturen verneinen würde, wäre die Beklagte wegen eines zurechenbaren Verstoßes der Agenturen gegen Prüfungspflichten passiv legitimiert. Ob sich dies als Störerhaftung oder als Täterschaft € Tathandlung wäre die Schaltung der Anzeige trotz Verstoßes gegen Prüfungspflicht € zu qualifizieren ist (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, aaO, RndZiff: 2. 11 ff. zu § 8 UWG), kann offen bleiben.
54Ein Verstoß gegen Prüfungspflichten liegt jedenfalls vor. Die für die Verantwortlichkeit von Telemedienanbietern geltende Rechtslage (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, aaO, RndZiff: 2.25 ff zu § 8 UWG) ist auf dem vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Beklagte bietet bei Abschluss der Werbeverträge keine Teledienste an, vielmehr nutzt sie fremde Seiten. Während tatsächlich bei Anbietern von Telediensten die Unrichtigkeit einer fremden Information oft nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar ist, trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Wenn die Beauftragten der Beklagten sich nicht schon im eigenen Interesse einen Überblick über den Inhalt der von ihnen zur Werbung benutzten Webseiten verschaffen wollen, kann ihnen dies doch im vorrangigen Interesse des Jugendschutzes zugemutet werden. Der Aufwand ist wie oben ausgeführt minimal.
IV. Der Umfang des Unterlassungsanspruchs der Klägerin ist auf Filme beschränkt. Nur insoweit ist Sachvortrag zu den Inhalten der Webseiten erfolgt. Soweit im Antrag darüber hinaus von "Medien" die Rede ist, war er abzuweisen.
Hinsichtlich § 15 Abs. 2 JuSchG sind dagegen alle streitgegenständlichen Alternativen € also auch diejenigen des Verstoßes gegen §§ 130, 130 a und 131 StGB als kerngleiche Verletzungen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, aaO, RndZiff: 1.52 zu § 8 UWG) € erfasst.
Der zuletzt gestellte Antrag ist bestimmt. Verboten ist die Werbung auf allen Internetseiten, auf denen auch nur ein jugendgefährdender Film angeboten wird. Falls die Anzahl der verbotenen Filme jedoch sehr gering ist, ist es eine im Vollstreckungsverfahren zu klärende Frage des Verschuldens, ob diese bei einer zumutbaren Prüfung unentdeckt bleiben konnten.
C. Nebenentscheidungen
I. Kosten: §§ 91, 92 ZPO. Es wurde berücksichtigt, dass die Klägerin, soweit sie den Antrag nicht zurückgenommen hat, ganz überwiegend obsiegt hat oder dies mit höheren Kosten verbunden war, als der zurückgenommene Teil.
II. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 6 ZPO
III. Streitwert: Bis 29.11.2007: Euro 50.000,00; ab 29.11.2007: Euro 25.000,00.
LG München I:
Urteil v. 25.02.2008
Az: 11HK O 21494/07, 11HK O 21494/07
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d23333188ed3/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_25-Februar-2008_Az_11HK-O-21494-07-11HK-O-21494-07