Hessisches Landessozialgericht:
Beschluss vom 23. Dezember 1999
Aktenzeichen: L 7 Ka 1165/95

(Hessisches LSG: Beschluss v. 23.12.1999, Az.: L 7 Ka 1165/95)

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit imBerufungsverfahren wird festgesetzt auf DM 30.000,€.

Gründe

Gegenstand des Rechtsstreites war die Frage, ob der Kläger über den 31. Dezember 1996 hinaus weiterhin Leistungen der gynäkologischen Zytologie bei der Beklagten abrechnen darf oder ob er vorher erfolgreich an einer präparatebezogenen Prüfung nach der seit 1. Juli 1992 gültigen Zytologievereinbarung (als Anlage zum Bundesmantelvertrag) teilgenommen haben muss.

Gegen das für ihn negative Urteil des erkennenden Senats vom 27. November 1996 hat der Kläger die zugelassenen Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 1997 hat er dem Bundessozialgericht mitgeteilt, dass er zwischenzeitlich die Prüfung abgelegt habe; dementsprechend hat er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 24. September 1998 (ohne Begründung) den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren auf DM 15.000.-- festgesetzt.

Der Kläger begehrt die Festsetzung eines Gegenstandswertes in Höhe von DM 80.000.- und trägt vor, ein solcher sei in der mündlichen Verhandlung angedacht worden. Hinsichtlich eines anderen Klägers sei dieser Gegenstandswert auch festgesetzt worden, so dass schon aus Gründen der Gleichbehandlung ein Betrag von DM 80.000.-- festzusetzen sei. Der Kläger hat eine Aufstellung vorgelegt, wonach er in den Jahren 1990 bis 1997 einen Zytologieumsatz der gesetzlichen Krankenkassen von jährlich durchschnittlich DM 64.000.-- erzielt habe (bei einem fiktiven Punktwert in Höhe von DM 0,10). Der vom Bundessozialgericht festgesetzte Gegenstandswert könne nicht zum Vergleich herangezogen werden, da er sich nur auf den Gebührenstreitwert beziehe, nachdem die Hauptsache für erledigt erklärt worden sei.

Der Beigeladene zu 3) hält eine Gegenstandswert von DM 80.000.-- für überhöht.

Auf Antrag des Klägers war der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss festzusetzen, §§ 7 Abs. 1, 116 Abs. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Nach § 8 Abs. 2 BRAGO ist mangels der Möglichkeit der sinngemäßen Anwendung von §§ 18 Abs. 2, 19 bis 23, 24 Abs. 1,2,4,5,6,25,39 Abs. 2 der Kostenordnung der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich durch den Rechtsstreit die Teilnahme an der Prüfung ersparen wollte und wegen seiner verspäteten erfolgreichen Teilnahme während einer Übergangszeit nicht berechtigt war, die zytologischen Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Nur dieser Sachverhalt kann Anknüpfungspunkt für sein wirtschaftliches Interesse an dem Verfahren sein, nicht jedoch ein ganzer Jahresumsatz der zugrunde liegenden Leistungen. Ausgehend von der anwaltlichen Erledigungserklärung vom 7. Juli 1997 und einer davor liegenden Erledigung (Ablegung der Prüfung, deren Datum der Kläger trotz Nachfrage nicht mitgeteilt hat) erscheint es angemessen, von einem abgerundeten Halbjahresumsatz auszugehen, wobei auch berücksichtigt ist, dass möglicherweise der Punktwert für die streitbefangenen Leistungen 1997 nicht mehr DM 0,10 betrug, der Kläger hierüber jedoch ebenfalls keine Angaben gemacht hat.






Hessisches LSG:
Beschluss v. 23.12.1999
Az: L 7 Ka 1165/95


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