Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Dezember 2003
Aktenzeichen: 24 W (pat) 225/02

(BPatG: Beschluss v. 02.12.2003, Az.: 24 W (pat) 225/02)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juli 2001 und vom 16. Oktober 2002 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Wortmarke Bimssollte ursprünglich für

"Putzmittel, insbesondere Allzweckreiniger und Essigreiniger; Wasch- und Bleichmittel"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit zwei Beschlüssen, von denen einer durch einen Beamten des höheren Dienstes ergangen ist, zurückgewiesen, weil der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle und sie als beschreibende Angabe für die Waren der Anmeldung dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Das Wort "Bims" bezeichne als Kurzbezeichnung für "Bimsstein" ein Gestein, das u.a. auch als Bestandteil von Schleif- und Poliermitteln sowie Putzmitteln verwendet werde. Die angemeldete Kennzeichnung weise daher lediglich darauf hin, daß die Waren der Anmeldung aus Bims bestünden bzw. Bimsstein enthielten und stelle damit eine Sachangabe ohne betriebskennzeichnende Eigenart dar, die außerdem zur Beschreibung der Waren dienen könne.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die im Verfahren vor dem Bundespatentgericht das Warenverzeichnis auf

"Putzmittel, nämlich Allzweckreiniger, Badreiniger, Bodenreiniger, Essigreiniger, Fettschmutzreiniger, Glasreiniger, Grundreiniger, Kalkreiniger (Putzmittel zur Entfernung von Kalk), Kork- und Laminatpflegemittel, Küchenreiniger, Neutralreiniger, Orangenreiniger, Parkettpflegemittel, Universalreiniger, Zitronenreiniger, sämtliche vorgenannten Waren ohne abrasive Mittel; Wasch- und Bleichmittel ohne abrasive Mittel"

beschränkt hat. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, das Zeichen sei bereits für die ursprüngliche Fassung des Warenverzeichnisses als Marke schutzfähig. Zwar könnten einzelne Waren Bestandteile aus Bimsstein wie Bimssteinmehl oder Bimssteinpulver als Bestandteil von Scheuermitteln enthalten. Auf andere Waren der Anmeldung wie etwa Allzweck- und Essigreiniger treffe dies aber nicht zu. Auch seien mehrere Gedankenschritte erforderlich, um von dem Wort "Bims" auf "Bimsstein", hiervon auf "Bimssteinpulver" oder "Bimssteinmehl" und weiter darauf zu schließen, daß es sich hierbei um Inhaltsstoffe der Waren handele. Außerdem könne "Bims" lediglich einen Bestandteil der Ware, nicht aber die Ware selbst bezeichnen. Auch stehe für die angesprochenen breiten Verkehrskreise Bimsstein als Baumaterial im Vordergrund, während seine Verwendung als abrasiver Zusatz in Putz- und Waschmitteln kaum bekannt sei. Jedenfalls aber sei für die nach der Einschränkung noch im Warenverzeichnis enthaltenen Waren eine rein sachbezogene Bedeutung für die angesprochenen Verkehrskreise nicht ersichtlich.

Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und nach Einschränkung des Warenverzeichnisses in der Sache auch begründet. Für die Waren, die nunmehr noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, ist die angemeldete Marke nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1und Nr. 2, § 37 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt insoweit weder jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch kann der Senat ein Freihaltungsbedürfnis i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an ihr feststellen.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882,883 "Bücher für eine bessere Welt"; EuGH C-191/01 Urteil vom 23. 10. 2003, Ziff. 29 ff "Doublemint"), wobei es ausreicht, wenn die Kennzeichnung für einzelne der unter einen angemeldeten Oberbegriff fallende Waren beschreibende Bedeutung besitzt (BGH GRUR 2002, 261 "AC"). Dies ist hier nicht der Fall. Wie bereits die Markenstelle durch eine Internetrecherche belegt hat, wird das Wort "Bims" in Verbindung mit Putzmitteln zwar häufig synonym mit dem Begriff Bimsstein" verwendet. Das Wort findet u.a. Verwendung bei der Beschreibung der Beschaffenheit von Putzmitteln. Es dient in diesem Zusammenhang als Hinweis auf einen wesentlichen Inhaltsstoff, dessen Eigenschaften für die Anwendung des Mittels und dessen Umweltverträglichkeit wesentlich ist. So finden sich Hinweise wie "Scheuermittel - Untergruppe der Reinigungsmittel, deren entscheidendes Prinzip abrasiv wirkende Gesteinsmehle (Quarz, Bims, Marmor Kieselgur, Tonerde etc.) sind ..." (Sonnenseite Umweltlexikon - franz alt SONNENSEITE.COM, Stichwort "Scheuermittel") oder in der Beschreibung eines Scheuermittels die Angabe "Durch die schonende Wirkung des Bimssteins ist es sogar für ... geeignet", wobei später als Inhaltsstoff "Bims" genannt wird (http://www.sonettonline.de/putzdet.htm). Außerdem wird "Bimsstein" bzw. "Bims" von Jeansherstellern bei Waschvorgängen von neuen Jeans eingesetzt, um diesen ihr "stonewashed"-Aussehen zu verleihen und einen Bleicheffekt zu erreichen. Nach der Neufassung des Warenverzeichnisses jedoch sind nur noch Waren Gegenstand der Anmeldung, die in der Regel klare Flüssigkeiten darstellen, welche keine mechanisch wirkenden Komponenten enthalten, was dem Verkehr auch bekannt ist. Außerdem sind Zusätze von abrasiven Mitteln ausdrücklich ausgeschlossen. Damit handelt es sich bei "Bims" um keine Angabe, die geeignet ist, die noch im Warenverzeichnis enthaltenen Waren zu beschreiben.

2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr, vgl. BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2002, 338 "Bar jeder Vernunft"; BGH, Beschluß vom 28. August 2003 I ZB 6/03 "Cityservice"). Dies ist hier nicht der Fall, weil es sich bei der angemeldeten Kennzeichnung für die noch beanspruchten Waren aus den oben genannten Gründen weder um eine Sachangabe handelt noch um ein Wort, das nicht als Kennzeichnungsmittel verstanden wird.

3. Anhaltspunkte für eine ersichtliche Täuschungsgefahr (§§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 37 Abs. 3 MarkenG) bestehen ebenfalls nicht, weil die Marke aufgrund der den angesprochenen Verkehrskreisen erkennbaren Beschaffenheit der Waren ohne die Gefahr einer Irreführung für Putzmittel sowie Wasch- und Bleichmittel ohne abrasive Mittel benutzt werden kann.

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BPatG:
Beschluss v. 02.12.2003
Az: 24 W (pat) 225/02


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