Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 3. Juni 2014
Aktenzeichen: 4 U 36/14

(OLG Hamm: Urteil v. 03.06.2014, Az.: 4 U 36/14)

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 22.01.2014 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Gründe

A.

Die Verfügungsklägerin stellt serienmäßig Sportwagen und sportliche Personenkraftwagen her und bietet im Rahmen ihrer Programme "Exclusive" und "Tequipment" auch sogenannte "Tuning"-Leistungen für die von ihr hergestellten Fahrzeuge an.

Die Verfügungsbeklagte rechnet sich der "Tuning"-Branche zu. Sie ist auf das Tuning - von ihr auch als "Individualisierung" oder "Veredelung" bezeichnet - von Sportfahrzeugen aus der Herstellung der Verfügungsklägerin spezialisiert. Sie bietet dabei namentlich Tuning-Programme und entsprechende Tuning-Produkte für die Bereiche "Exterieur & Aerodynamik", "Räder & Fahrwerk", "Motor & Antrieb" sowie "Interieur" an. Neben der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Tuning-Komponenten "individualisiert" und "veredelt" sie im Kundenauftrag Fahrzeuge und rüstet sie dabei, den individuellen Wünschen des jeweiligen Kunden entsprechend, mit Tuning-Komponenten aus. Zum Zwecke der Präsentation und Vorführung ihrer Tuning-Programme erwirbt sie regelmäßig Fahrzeuge aus der Produktion der Verfügungsklägerin, rüstet diese so umfangreich wie möglich unter Einsatz ihrer Tuning-Programme um und stellt diese Fahrzeuge sodann auf Messen oder in Prospekten zur Schau. Ferner bietet sie insbesondere Journalisten an, mit auf diese Weise umgerüsteten Fahrzeugen Probefahrten zu unternehmen. Die Verfügungsbeklagte vergibt für diese Fahrzeuge Bezeichnungen nach folgendem Aufbauschema: "Techart ... (Name des Tuning-Programmes) auf Basis Q ... (Typbezeichnung des von der Verfügungsbeklagten umgerüsteten Fahrzeuges aus der Produktion der Verfügungsklägerin)". Zumindest teilweise kennzeichnet die Verfügungsbeklagte die von ihr umgerüsteten Fahrzeuge auf der Fronthaube mit einem "Techart"-Unternehmenssymbol und am Fahrzeugheck mit der Anbringung eines Schriftzuges mit dem Namen des jeweiligen Tuning-Programmes. Grund für diese Bezeichnungs- und Kennzeichnungspraxis sind (jedenfalls auch) zwischen den Parteien geführte markenrechtliche Auseinandersetzungen.

Ob die Verfügungsbeklagte darüber hinaus auch auf weiteren Geschäftsfeldern agiert, ist zwischen den Parteien, die seit mehreren Jahren in diverse gerichtliche Auseinandersetzungen miteinander verstrickt sind, streitig.

Durch ein - noch nicht rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 02.07.2012 (Anlage AS4 = Blatt 60-63 der Gerichtsakte; Berufungsurteil Anlage AG2 = Blatt 266-296 der Gerichtsakte) wurde die Verfügungsklägerin auf Antrag der Verfügungsbeklagten sinngemäß verurteilt, diese "zum Zwecke des Erwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden, für den das Fahrzeug individualisiert und veredelt werden soll", mit "neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke Q" zu beliefern.

Im Zeitraum zwischen dem 12.09.2013 und dem 22.09.2013 präsentierte die Verfügungsbeklagte auf der B (B) in Frankfurt am Main von ihr umgerüstete Fahrzeuge aus der Produktion der Verfügungsklägerin mit folgenden Bezeichnungen:

€ "Techart Coupé auf Basis Q ",

€ "Techart GT auf Basis Q "

€ "Techart SUV ,Edition China€ auf Basis Q ",

€ "Techart Magnum ,Edition Gold€ auf Basis Q ",

€ "Techart GrandGT auf Basis Q ".

Mit Schriftsätzen ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2013 (Anlage AG3 = Blatt 297-300 der Gerichtsakte) und vom 18.10.2013 (Anlage AG6 = Blatt 318-321 der Gerichtsakte) mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte ab. Sie beanstandete, die Verfügungsbeklagte habe es bei ihrer Präsentation auf der B sowohl an den ausgestellten Fahrzeugen als auch auf am Messestand aufgestellten Werbeplakaten unterlassen, die Pflichtangaben nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) und nach der Preisangabenverordnung (PAngV) zu machen.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin untersagte das Landgericht Frankfurt am Main der Verfügungsbeklagten mit Beschluss vom 17.10.2013 - 2-03 O 387/13 - (Anlage AS13 = Blatt 116-120 der Gerichtsakte) im Wege der einstweiligen Verfügung, "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1. neue Personenkraftwagen

und zwar wie auf der Internationalen Automobilausstellung in Frankfurt geschehen

€ einen Techart Coupé auf Basis Q

wie aus Anlagen ... [Abbildungen] ersichtlich

und/oder

€ einen Techart GT auf Basis Q

wie aus Anlage ... [Abbildung] ersichtlich

und/oder

€ einen roten Techart SUV "Edition China" auf Basis Q

wie aus Anlagen ... [Abbildungen] ersichtlich

und/oder

€ einen weißen Techart Magnum "Edition Gold" auf Basis Q

wie aus Anlagen ... [Abbildungen] ersichtlich

und/oder

€ einen Techart GrandGT auf Basis Q

wie aus Anlagen ... [Abbildungen] ersichtlich

an einem Verkaufsort auszustellen,

a) ohne die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte (Testzyklen innerorts, außerorts und kombiniert) sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben

und/oder

b) ohne die jeweilige CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells anzugeben

und/oder

2. für ein bestimmtes Fahrzeugmodell in Druckschriften zu werben und zwar für

€ einen Techart Coupé auf Basis Q

wie aus Anlagen ... [Abbildungen] ersichtlich

und/oder

einen Techart GT auf Basis Q

wie aus Anlagen ... [Abbildungen] ersichtlich

und/oder

€ einen roten Techart SUV "Edition China" auf Basis Q

wie aus Anlagen ... [Abbildungen] ersichtlich

und/oder

€ einen weißen Techart Magnum "Edition Gold" auf Basis Q

wie aus Anlagen ... [Abbildungen] ersichtlich

und/oder

€ einen Techart GrandGT auf Basis Q

wie aus Anlagen ... [Abbildungen] ersichtlich

ohne die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte (Testzyklen innerorts, außerorts und kombiniert) sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben."

Der vorstehend wiedergegebene Wortlaut der Beschlussformel entsprach exakt dem von der Verfügungsklägerin in ihrer Antragsschrift vom 11.10.2013 (Anlage AG4 = Blatt 301-315 der Gerichtsakte) formulierten Antrag. Im weiteren Verlauf jenes Verfahrens hob das Landgericht Frankfurt am Main die einstweilige Verfügung vom 17.10.2013 wieder auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück (Ablichtung des Urteils Anlage AG16 = Blatt 632-636 der Gerichtsakte). Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Landgericht Frankfurt am Main aus, es fehle an einem Verfügungsgrund. Über die hiergegen eingelegte Berufung der Verfügungsklägerin ist bislang - soweit ersichtlich - nicht entschieden.

Zwischen dem 30.11.2013 und dem 08.12.2013 fand in Essen die Messe "F Motor Show" statt, auf der auch die Verfügungsbeklagte mit einem Messestand vertreten war. Dort präsentierte sie ein von ihr als "Techart Turbo Coupé auf Basis Q" bezeichnetes Fahrzeug (Lichtbilder: Anlagen T1-T6 = Blatt 29-34 der Gerichtsakte; Anlage AS7 = Blatt 86-104 der Gerichtsakte). Neben diesem Fahrzeug befand sich eine von der Verfügungsbeklagten aufgestellte Werbetafel (Lichtbild: Anlage T7 = Blatt 35 der Gerichtsakte), die Einzelheiten zur Ausstattung des Fahrzeuges, namentlich zu den bei der Umrüstung des Fahrzeuges eingesetzten Tuning-Komponenten, indes keine Angaben zum Kraftstoffverbrauch, zu den CO2-Emissionen oder zum Preis des Fahrzeuges enthielt.

Auf Veranlassung der Verfügungsklägerin begab sich am 01.12.2013 der chinesische Anwalt (Attorneyatlaw) C "C2" C3, der damals als Mitglied einer Delegation chinesischer Anwälte bei den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin hospitierte, als "Testkunde" zu dem Messestand der Verfügungsbeklagten. Es kam dort zu einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten namens D. D gab C3 Gelegenheit, im Inneren des Fahrzeuges Platz zu nehmen. Auf Nachfrage C3s erklärte D, er könne keine Angaben zum Kraftstoffverbrauch des Fahrzeuges machen, C3 könne diese Werte aber bei der Verfügungsklägerin erfragen. Auf weitere Nachfrage C3s erklärte D, das auf der Messe präsentierte Fahrzeug sei nicht verkäuflich.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.12.2013 (Anlage AS17 = Blatt 176-179 der Gerichtsakte) mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte ab. Zur Begründung ihrer Abmahnung führte sie aus, die Verfügungsbeklagte habe durch ihren Messeauftritt auf der "F Motor Show" gegen die Vorschriften der Pkw-EnVKV und der PAngV verstoßen.

Die Verfügungsklägerin hat am 18.12.2013 beim Landgericht Essen den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Sie hat behauptet, die Verfügungsbeklagte verkaufe ihren Kunden nicht nur Tuning-Komponenten und rüste nicht nur Fahrzeuge von Kunden nach deren Wünschen um, vielmehr verkaufe sie an Kunden auch Neufahrzeuge (Komplettfahrzeuge), die sie zuvor auf der Basis von Serienfahrzeugen aus ihrer, der Verfügungsklägerin, Produktion umgerüstet habe. Um ein solches Fahrzeug habe es sich insbesondere bei dem auf der "F Motor Show" ausgestellten Fahrzeug gehandelt. In ihrem Internetauftritt bewerbe die Verfügungsbeklagte darüber hinaus auch weitere Komplettfahrzeuge, z.B. den "Techart Magnum" als "Sports Car des Jahres" und den "Techart GT Street R Cabriolet" als "Sieger beim sport auto Award 2013" (Internetausdrucke: Anlage AS1 = Blatt 51-52 der Gerichtsakte). Zudem biete die Verfügungsbeklagte in ihrem Internetauftritt auch regelmäßig Komplettfahrzeuge zum Kauf an (Internetausdruck: Anlage AS2 = Blatt 53-54 der Gerichtsakte). Auch über das in der Schweiz ansässige Unternehmen "G & G2" vertreibe die Verfügungsbeklagte neue Komplettfahrzeuge (Internetausdruck: Anlage AS3 = Blatt 55-59 der Gerichtsakte).

Der Testkunde C3 habe, als er im Innenraum des "Techart Turbo Coupé" Platz genommen habe, festgestellt, dass die Laufleistung (Kilometerstand) des Fahrzeuges "0 km" betragen habe. Die Verfügungsklägerin hat hierzu eine eidesstattliche Versicherung des C C3 vom 17.12.2013 in englischer Sprache (Anlage AS10 = Blatt 112 der Gerichtsakte) nebst Übersetzung in die deutsche Sprache (Anlage AS11 = Blatt 113 der Gerichtsakte) vorgelegt. Ihr, der Verfügungsklägerin, sei erstmals durch einen Messebesuch auf der B am 18.09.2013 bekannt geworden, dass die Verfügungsbeklagte auf Messen neue Fahrzeuge mit einer Laufleistung von weniger als 1.000 km ausstelle, ohne dabei die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV zu machen oder ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich um unverkäufliche Präsentationsfahrzeuge oder um schon verkaufte Einzelstücke handele. Die Verfügungsklägerin hat hierzu eine eidesstattliche Versicherung des in ihrer Rechtsabteilung angestellten X vom 11.10.2013 (Anlage AS14 = Blatt 121 der Gerichtsakte) vorgelegt.

Der Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten D habe offensichtlich geahnt, dass es sich bei dem Messebesucher C3 um einen Testkunden gehandelt habe und aus diesem Grunde das ausgestellte Fahrzeug als unverkäuflich bezeichnet. Es spreche alles dafür, dass die Verfügungsbeklagte dieses Fahrzeug sofort an einen "PS-Fan" verkauft hätte, wenn dieser nur einen ausreichend hohen Preis geboten hätte.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt,

der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie auf der F Motor Show geschehen

1. einen neuen Personenkraftwagen und zwar

€ einen Techart Turbo Coupé auf Basis Q

wie aus Anlagen T1-T6 ersichtlich

an einem Verkaufsort auszustellen,

a) ohne die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte (Testzyklen innerorts, außerorts und kombiniert) sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben

und/oder

b) ohne die jeweilige CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells anzugeben

und/oder

2. für ein bestimmtes Fahrzeugmodell in Druckschriften am Verkaufsort zu werben, und zwar für

€ einen Techart Turbo Coupé auf Basis Q

wie aus Anlage T7 ersichtlich

ohne die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte (Testzyklen innerorts, außerorts und kombiniert) sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben

und/oder

3. (betrifft gerügte Verstöße gegen die PAngV, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind).

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie hat behauptet, sie betreibe keinen Handel mit Neufahrzeugen. Sofern sie neu hergestellte Fahrzeuge aus der Produktion der Verfügungsklägerin ankaufe, geschehe dies nur, weil sie darauf angewiesen sei, ihre Tuning-Programme und Tuning-Komponenten der Öffentlichkeit und insbesondere potentiellen Kunden zu präsentieren und vorzuführen. Sie kaufe zu diesem Zweck regelmäßig neu hergestellte Fahrzeuge an, rüste diese um bzw. aus und stelle die Fahrzeuge sodann auf Messen aus. Seit dem Jahre 2004 habe sie insgesamt 59 derartige Präsentationsfahrzeuge in ihrem Bestand gehabt. Selbstverständlich verblieben diese Fahrzeuge nicht dauerhaft - ewig - in ihrem Bestand, sondern würden irgendwann einmal auch wieder verkauft, weil sie, die Verfügungsbeklagte, nicht dauerhaft die gleichen Fahrzeuge ausstellen wolle. Ein solcher Verkauf erfolge bei den Präsentationsfahrzeugen indes erst nach einer durchschnittlichen Haltedauer von 656 Tagen (ca. 1,8 Jahre). Bei dem in Essen ausgestellten Fahrzeug habe es sich um ein solches Präsentationsfahrzeug gehandelt, das auch immer noch für Präsentationszwecke genutzt werde. Entgegen dem Vorbringen der Verfügungsklägerin habe sich im Innenraum des in Essen ausgestellten Fahrzeuges sogar ein DIN-A-4-Blatt mit den erforderlichen Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV befunden. Grund hierfür sei die damals noch existierende einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main gewesen. Sogar auf den von der Verfügungsklägerin als Anlage AS7 vorgelegten Lichtbildern von dem ausgestellten Fahrzeug sei das hinter der Windschutzscheibe auf der Ablage vor dem Beifahrersitz liegende Informationsblatt unschwer zu erkennen. Die Behauptung, das ausgestellte Fahrzeug habe eine Laufleistung von "0 km" gehabt, sei unzutreffend. Es gebe keine Fahrzeuge mit einer solchen Laufleistung. Selbst absolut neue Fahrzeuge hätten auslieferungsbedingt stets eine Laufleistung von zumindest 20-30 km. Dass der chinesische Testkunde C3 in seiner eidesstattlichen Versicherung von einer Laufleistung von "0 km" gesprochen habe, könne sie, die Verfügungsbeklagte, sich nur dadurch erklären, dass dieser die Laufleistungsanzeige mit der Geschwindigkeitsanzeige verwechselt habe. Da das Fahrzeug auf dem Messestand nicht bewegt worden sei, habe diese naturgemäß eine Geschwindigkeit von "0 km/h" angezeigt.

Dem Begehren der Verfügungsklägerin fehle es überdies an der erforderlichen Dringlichkeit. Der Verfügungsklägerin sei seit vielen Jahren, spätestens seit dem Jahre 2007, bekannt, dass sie, die Verfügungsbeklagte, auf Messen umgerüstete Fahrzeuge ausstelle, ohne Angaben nach der Pkw-EnVKV oder der PAngV zu machen. So habe die Verfügungsklägerin z.B. in einem Schriftsatz an das Landgericht Stuttgart im Jahre 2007 (Anlage AG8 = Blatt 324-363 der Gerichtsakte) ausgeführt, dass sie, die Verfügungsbeklagte, auf Ausstellungen mit "Komplettfahrzeugen" präsent sei, und hierzu als Anlage zu diesem Schriftsatz zahlreiche Lichtbilder von einem Messeauftritt aus dem Jahre 2007 vorgelegt. Diesen Bildern sei unschwer zu entnehmen, dass es sich bei den ausgestellten Fahrzeugen um neu hergestellte Fahrzeuge gehandelt habe und dass sie, die Verfügungsbeklagte, auf dem genannten Messeauftritt keinerlei Angaben nach der Pkw-EnVKV oder der PAngV gemacht habe. Tatsächlich habe die Laufleistung der ausgestellten Fahrzeuge auch jeweils weniger als 1.000 km betragen.

Die Verfügungsbeklagte hat eine eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters Y (Assistent der Geschäftsleitung) vom 15.01.2014 (Anlage AG1 = Blatt 261-265 der Gerichtsakte) vorgelegt.

Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen hat mit dem angefochtenen, am 22.01.2014 verkündeten Urteil den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, soweit die Verfügungsklägerin Verstöße gegen die Pkw-EnVKV rüge, sei der Antrag wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, weil das Verfügungsbegehren insoweit bereits Gegenstand des Verfahrens in Frankfurt am Main sei. Hinsichtlich der gerügten Verstöße gegen die PAngV sei der Antrag wegen des Fehlens eines Verfügungsgrundes unbegründet. Einen hierauf gestützten Verfügungsantrag hätte die Verfügungsklägerin bereits nach der B in Frankfurt am Main stellen können.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift die Verfügungsklägerin das Urteil des Landgerichts an, soweit dieses den Antrag als unzulässig zurückgewiesen hat. Die Entscheidung des Landgerichts zu den behaupteten Verstößen gegen die PAngV nimmt die Verfügungsklägerin hin.

Die Verfügungsklägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit greife nicht durch. Die Streitgegenstände des hiesigen Verfahrens und des in Frankfurt am Main anhängigen Verfügungsverfahrens seien nicht identisch. Es fehle auch nicht an der erforderlichen Dringlichkeit.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

I.

das angefochtene Urteil abzuändern, soweit die erstinstanzlichen Anträge zu 1. und 2. zurückgewiesen worden sind;

II.

der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie auf der F Motor Show geschehen

1. einen neuen Personenkraftwagen und zwar einen Techart Turbo Coupé auf Basis wie aus Anlagen T1-T6 ersichtlich an einem Verkaufsort auszustellen,

a) ohne die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte (Testzyklen innerorts, außerorts und kombiniert) sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben

und/oder

b) ohne die jeweilige CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells anzugeben

und/oder

2. für ein bestimmtes Fahrzeugmodell in Druckschriften zu werben, und zwar für einen Techart Turbo Coupé auf Basis B wie aus Anlage T7 ersichtlich ohne die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte (Testzyklen innerorts, außerorts und kombiniert) sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Soweit in den vorstehenden Ausführungen Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, soweit er noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist insoweit zwar nicht - wie das Landgericht meint - unzulässig, er ist jedoch unbegründet.

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem vorliegenden Antrag insbesondere nicht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen. Die Streitgegenstände des vorliegenden Verfahrens und des in Frankfurt am Main anhängigen Verfügungsverfahrens sind nicht identisch. Der Streitgegenstand wird durch den Antrag, in dem sich die begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (BGH, WRP 2010, 640 [Klassenlotterie]). Ist der Antrag - wie im vorliegenden und im Frankfurter Verfahren - auf eine konkrete Verletzungsform beschränkt, ist in dieser konkreten Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, der den Streitgegenstand bestimmt (Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Aufl. [2014], § 12 Rdnr. 2.23e m.w.N.). Da sich das vorliegende Verfahren und das in Frankfurt am Main anhängige Verfahren auf unterschiedliche konkrete Verletzungsformen beziehen (zum einen Vorgänge auf der B, zum anderen Vorgänge auf der F Motor Show), besteht bereits aus diesem Grunde keine Identität der Streitgegenstände.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist indes, soweit er in der Berufungsinstanz noch anhängig ist, unbegründet. Es fehlt sowohl an einem Verfügungsgrund als auch an einem Verfügungsanspruch.

1. Es fehlt bereits an einem Verfügungsgrund. Die Vermutung der Dringlichkeit (§ 12 Abs. 2 UWG) ist widerlegt.

Geht der Verletzte gegen einen früheren Verstoß nicht vor, so fehlt die Dringlichkeit für einen Antrag zur Untersagung eines neuerlichen - kerngleichen - Verstoßes (Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., Rdnr. 3.19 m.w.N.).

Die Verfügungsbeklagte hat vorgetragen, dass sie spätestens seit dem Jahre 2007 auf Messen in - genau - der Art und Weise präsent sei wie auf der B und der F Motor Show im Jahre 2013 und dass dies der Verfügungsklägerin - belegt durch einen von dieser unter dem 04.12.2007 (Anlage AG8 = Blatt 324-363 der Gerichtsakte) verfassten Schriftsatz - auch bereits seit dem Jahre 2007 bekannt sei. Die Verfügungsklägerin ist diesem Vorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat insbesondere nicht in Abrede gestellt, dass ihr die Messeauftritte der Verfügungsbeklagten in ihrer konkreten Form mit den dort ausgestellten Fahrzeugen und mit dem Fehlen von Angaben nach der Pkw-EnVKV bekannt waren. Dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 04.12.2007 hatte die Verfügungsklägerin sogar Abbildungen von Messeauftritten der Verfügungsbeklagten beigefügt. Aus dem Schriftsatz vom 04.12.2007 geht überdies hervor, dass die Verfügungsklägerin bereits damals davon ausging, die Verfügungsbeklagte handele mit Neufahrzeugen. Aus der Sicht der Verfügungsklägerin unterscheidet sich damit der hier gerügte Verstoß gegen die Pkw-EnVKV im Kern nicht von dem - der Verfügungsklägerin bekannten - Verhalten, das die Verfügungsbeklagte zumindest seit dem Jahre 2007 auf Messen an den Tag legt. Eine nachvollziehbare - und den Einwand eines mangelnden Interesses an einer Ahndung des hier in Rede stehenden Verstoßes im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ausräumende - Erklärung dafür, warum sie erstmals im Jahre 2013 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat, hat die Verfügungsklägerin nicht vorgelegt. Letztlich versucht sie dem Einwand mangelnder Dringlichkeit nur durch die Behauptung (nebst diesbezüglicher eidesstattlicher Versicherung des X) zu begegnen, ihr sei erstmals durch einen Messebesuch auf der B am 18.09.2013 bekannt geworden, dass die Verfügungsbeklagte auf Messen neue Fahrzeuge mit einer Laufleistung von weniger als 1.000 km ausstelle. Diese Ausführungen sind indes nicht ausreichend. Die Verfügungsklägerin hätte zum einen konkret und substantiiert darlegen müssen, welche Vorstellungen in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht sie vor dem 18.09.2013 im Hinblick auf die von der Verfügungsbeklagten auf Messen ausgestellten Fahrzeuge hatte und warum sie damals kein gerichtliches Verfahren gegen die Verfügungsbeklagte eingeleitet hat. Zum anderen zielt die vorbezeichnete Behauptung offensichtlich auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung BGH, GRUR 2012, 842 (Neue Personenkraftwagen), ab. Diese Entscheidung wurde indes erst am 21.12.2011 gefasst. Das Vorbringen der Verfügungsklägerin erklärt nicht, warum sie vor dem 21.12.2011 nicht gerichtlich gegen etwaige Verstöße der Verfügungsbeklagten gegen die Pkw-EnVKV vorgegangen ist.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob ein Verfügungsgrund auch deshalb zu verneinen ist, weil die Verfügungsklägerin die von ihr behaupteten Verstöße auf der B im September 2013 zwar mit einem auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Unterlassungsantrag angegriffen hat, indes ihr Unterlassungsbegehren durch die (für den hiesigen OLG-Bezirk ungewöhnliche) Formulierung des Verfügungsantrages vor dem Landgericht Frankfurt am Main "ohne Not" dahin eingeschränkt hat, dass nicht alle kerngleichen Verstöße von dem Unterlassungsgebot erfasst sein sollen. Die Formulierung des Verfügungsantrages in dem Frankfurter Verfahren lässt sich nämlich dahin auslegen, dass von dem dort erstrebten Unterlassungsgebot nur solche Verstöße erfasst sein sollen, die sich auf die dort ausdrücklich bezeichneten Fahrzeugmodelle beziehen, obwohl das Charakteristische der Verstöße nicht darin bestand, dass bei einem bestimmten Fahrzeugmodell keine Angaben nach der Pkw-EnVKV gemacht wurden, sondern darin, dass bei einem ausgestellten Neuwagen - gleich welchen Modells oder Typs - keinerlei Angaben nach der Pkw-EnVKV vorzufinden waren.

2. Es fehlt überdies auch an einem Verfügungsanspruch. Als Grundlage für das im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Unterlassungsbegehren kommen allein § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 4 Nr. 11 UWG iVm den Vorschriften der Pkw-EnVKV in Betracht. Ein Verstoß gegen die Pkw-EnVKV liegt indes nicht vor.

Nach § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV trifft die Pflicht, bestimmte Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch zu machen, "Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben". Die Verfügungsbeklagte erfüllt keinen dieser Tatbestände.

Die Verfügungsbeklagte ist keine "Herstellerin" im Sinne der vorgenannten Regelung. Denn nach § 2 Nr. 2 Pkw-EnVKV ist "Hersteller" der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller. Dass die Verfügungsbeklagte bei den von ihr getunten Fahrzeugen als Hersteller in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannt wird, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Verfügungsbeklagte ist auch keine "Händlerin". Sie hat weder einen neuen Personenkraftwagen ausgestellt, noch hat sie neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing angeboten oder für diese geworben.

a) Bei dem auf der F Motor Show ausgestellten Fahrzeug handelte es sich nicht um einen "neuen Personenkraftwagen" im Sinne der Pkw-EnVKV. Diese enthält in ihrem § 2 Nr. 1 eine Legaldefinition des Begriffes des "neuen Personenkraftwagens". Danach sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die Pkw-EnVKV, mit der die Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.€12.1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABlEG 2000 Nr. L 12, S.€16), umgesetzt worden ist, enthält damit eine eigenständige Definition des Begriffs "neuer Personenkraftwagen" (BGH, GRUR 2012, 842 [Neue Personenkraftwagen]). Aus diesem Grund kann nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des "Neuwagens" zurückgegriffen werden, den der BGH im Kaufrecht oder im Wettbewerbsrecht bei der Frage der Irreführung zu Grunde legt (BGH, a.a.O.).

Beruht das nationale Recht auf einer Umsetzung von Unionsrecht, so ist es im Lichte des Wortlauts und der Ziele des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, Bestimmungen des nationalen Rechts im Regelungsbereich einer Richtlinie richtlinienkonform, also vor allem unter Berücksichtigung des Zwecks der Richtlinie, auszulegen (BGH, a.a.O.).

Die Definition des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stimmt weitgehend mit der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG überein, wonach der Ausdruck "neue Personenkraftwagen" Personenkraftwagen bezeichnet, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die gesetzlichen Definitionen stellen damit maßgeblich auf die Motivlage des Händlers - Anschaffung zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung - im Zeitpunkt des Erwerbs des fraglichen Fahrzeugs ab (BGH, a.a.O.). Das kann zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Rechtsanwendung führen, weil die konkreten Vorstellungen, die sich der Händler beim Erwerb eines Fahrzeugs - in der Regel geht es um den Erwerb vom Hersteller - macht, kaum zuverlässig ermittelt werden können (BGH, a.a.O.). Der mit der Richtlinie verfolgte Zweck sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen zum Kauf oder Leasing angebotenen Personenkraftwagen erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können, wäre gefährdet, wenn allein die Motivlage des Händlers dafür maßgeblich wäre, ob es sich bei einem von ihm beworbenen Kraftfahrzeug um einen "neuen Personenkraftwagen" im Sinne der Pkw-EnVKV handelt (BGH, a.a.O.). Die nicht fernliegende Angabe des Händlers, er habe das betreffende Fahrzeug ursprünglich in der Absicht erworben, es längerfristig in seinem Betrieb zu nutzen, wäre in vielen Fällen nur schwer zu widerlegen.

Zur Erreichung des Richtlinienzwecks ist es daher geboten, das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald veräußert werden soll (BGH, a.a.O.). Eine kurzfristige Zwischennutzung des Personenkraftwagens im Betrieb des Händlers - etwa als Vorführwagen - ist damit nicht ausgeschlossen. Als objektiver Umstand eignet sich hierzu die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seines Angebots zum Verkauf (BGH, a.a.O.). Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1.000 km) zum Verkauf an, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hat (BGH, a.a.O.). Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs darüber, spricht dies dafür, dass der Händler den Pkw (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs - nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung - erworben hat (BGH, a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem in Essen ausgestellten Fahrzeug nicht um einen "neuen Personenkraftwagen". Objektivierbare Umstände, aus denen sich ergibt, dass das Fahrzeug von der Verfügungsbeklagten alsbald veräußert werden soll (sollte), liegen nicht vor. Unstreitig hat der auf der Messe eingesetzte Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten auf Nachfrage des Testkunden die Verkäuflichkeit des Wagens verneint. Bei den Ausführungen der Verfügungsklägerin, beim Angebot des "richtigen Preises" sei die Verfügungsbeklagte sicherlich auch bereit, dieses Fahrzeug sofort zu verkaufen, handelt es sich um bloße Mutmaßungen und die Wiedergabe von Allgemeinplätzen. Wann - und mit welcher konkreten Laufleistung - die Verfügungsbeklagte das Präsentationsfahrzeug in der Zukunft tatsächlich einmal zum Kauf anbieten wird, ist derzeit noch völlig offen.

b) Bei der Ausstellung auf der F Motor Show handelte es sich auch nicht um das (konkludente) Angebot oder die Werbung für den Kauf oder das Leasing "neuer Personenkraftwagen" im Sinne der Pkw-EnVKV. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Verfügungsbeklagte auf dem Markt als Anbieterin "neuer Personenkraftwagen" auftritt.

aa) Die Verfügungsklägerin hat nicht substantiiert dargelegt - geschweige denn glaubhaft gemacht -, dass die Verfügungsbeklagte überhaupt (mit Ausnahme des Abverkaufs genutzter Präsentations-/Vorführwagen) als Verkäuferin von Fahrzeugen auf dem Markt auftritt. Sie hat keinen einzigen konkreten Fall (z.B. durch die namentliche Bezeichnung des Käufers, des Kaufgegenstandes und des Kaufdatums) benannt, in dem die Verfügungsbeklagte ein Fahrzeug als Verkäuferin veräußert hat. In der von ihr vorgelegten Anlage AS2 ist lediglich von "Vorführ- und Gebrauchtfahrzeugen" die Rede. Die Anlage AS3 enthält lediglich das Angebot eines "Ausstellungswagens" (Blatt 59 der Gerichtsakte). Soweit in der Anlage AS5 (Blatt 64 der Gerichtsakte) von einem "Einzelstück für einen chinesischen Kunden" die Rede ist, kann es sich auch um die Veredelung eines bereits im Eigentum des betreffenden Kunden befindlichen Fahrzeuges gehandelt haben. Einziges "handfestes" Indiz für eine Verkaufstätigkeit der Verfügungsbeklagten ist letztlich die in Stuttgart auf deren Antrag hin erfolgte Verurteilung der Verfügungsklägerin zur Belieferung der Verfügungsbeklagten mit "neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke Q" "zum Zwecke des Erwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden, für den das Fahrzeug individualisiert und veredelt werden soll". Ob und inwieweit die Verfügungsbeklagte von diesem Recht indes tatsächlich Gebrauch macht oder in Zukunft tatsächlich Gebrauch machen will, ist indes nicht erkennbar. Denn auch insoweit gilt: die Verfügungsklägerin hat keinen einzigen konkreten Fall benannt, in dem die Verfügungsbeklagte von dem Belieferungsrecht Gebrauch gemacht hat, obwohl ihr dies durch Einsichtnahme in ihre eigenen Unterlagen oder durch Nachfrage bei den ihrem Vertriebsnetz angeschlossenen Automobilhändlern unschwer möglich gewesen wäre.

bb) Schließlich stellt auch der unstreitig irgendwann einmal stattfindende Abverkauf genutzter Präsentations-/Vorführwagen keinen Verkauf "neuer Personenkraftwagen" im Sinne der Pkw-EnVKV dar. Es liegen keine objektivierbaren Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass die Verfügungsbeklagte diese Fahrzeuge alsbald veräußert oder eine solche alsbaldige Veräußerung anstrebt. Im Gegenteil: nach dem - nicht substantiiert angegriffenen - Vorbringen der Verfügungsbeklagten verkauft diese ihre Präsentationsfahrzeuge erst nach einer durchschnittlichen Haltedauer von 656 Tagen (ca. 1,8 Jahre). Ein alsbaldiger Verkauf nach dem Erwerb ist dies nicht. In der von der Verfügungsbeklagten beschriebenen Nutzung der Fahrzeuge für Präsentations- und Vorführzwecke liegt zudem eine "nicht ganz unerhebliche Eigennutzung".

Welche Laufleistung die Präsentations-/Vorführfahrzeuge im Zeitpunkt des schlussendlichen Abverkaufes haben, spielt keine Rolle. Die diesbezüglichen Grundsätze aus der oben wiedergegebenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes sind auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. Ein Pkw-(Einzel-)Händler - einen solchen betraf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes - hat grundsätzlich ein Interesse an der Erzielung eines möglichst großen Umsatzes durch den Verkauf von Fahrzeugen, weil dies sein Kerngeschäft darstellt. Auch sogenannte "Vorführwagen" sind bei einem solchen Händler grundsätzlich für den möglichst baldigen Verkauf an Kunden (mit einem zusätzlich verkaufsfördernden Preisnachlass) und nicht für den längerfristigen Verbleib im Betriebsvermögen bestimmt. Insofern ist es gerechtfertigt, beim Pkw-Verkauf durch einen Pkw-(Einzel-)Händler eine Laufleistung von weniger als 1.000 km als objektives Indiz für die Absicht zum alsbaldigen Wiederverkauf anzusehen. Mit Vorführwagen eines Pkw-Einzelhändlers sind die Präsentations- und Vorführfahrzeuge der Verfügungsbeklagten indes schon allein wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung, des eher als aufwändig einzuschätzenden Herrichtungsprozesses und der vergleichsweise langen durchschnittlichen Haltedauer nicht vergleichbar.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 03.06.2014
Az: 4 U 36/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d27837174a39/OLG-Hamm_Urteil_vom_3-Juni-2014_Az_4-U-36-14




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