Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. April 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 90/99
(BPatG: Beschluss v. 10.04.2000, Az.: 30 W (pat) 90/99)
Tenor
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. November 1998 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 707 229 gelöscht worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 2. November 1998 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 395 37 767 wegen des Widerspruchs aus der Marke 707 229 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Buchetmann Schramm Schwarz-Angele Ju
BPatG:
Beschluss v. 10.04.2000
Az: 30 W (pat) 90/99
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