Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 8. April 2005
Aktenzeichen: I-23 U 190/04
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 08.04.2005, Az.: I-23 U 190/04)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. August 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.605,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2004 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 36 % und der Beklagten zu 64 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zum Teil Erfolg. Im Umfang der Abänderung beruht die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO). Im übrigen hat das Landgericht die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht eine Vergütung in Höhe von noch 5.096,69 DM (= 2.605,90 EUR) zu.
I.
Die Klägerin hat die Honorarforderung, soweit sie besteht, durch Abtretung erworben.
1. Beauftragt war zunächst nach den Feststellungen des Landgerichts, die auf dem entsprechenden ausdrücklichen erstinstanzlichen Sachvortrag der Klägerin beruhen, die "S N Partnerschaft". Tätig wurden hier ausschließlich Rechtsanwälte des Düsseldorfer Büros. Die Partnerschaft hat die ihr zustehende Honorarforderung an die Klägerin abgetreten.
a) Das folgt hinsichtlich der Buchführung aus der entsprechenden schriftlichen Abtretungsvereinbarung vom 11.9.2002 (Bl. 17 GA). Allerdings hat die Klägerin die Klage nachträglich sowohl erstinstanzlich als auch im Berufungsverfahren auf weitere Gebührenforderungen erstreckt, die in der Abtretungsurkunde nicht genannt sind. Letztere bezieht sich ausdrücklich und ausschließlich auf die beiden Rechnungen vom 18.7.2001 und vom 31.12.2001 (Bl. 13 und 16 GA) und die dort genannten Tätigkeiten, also die "laufende Finanzbuchhaltung" und "Löhne". Tatsächlich hat die Klägerin die Klage später erweitert, indem sie sie bei unverändertem Zahlungsantrag auf einen weiteren Sachverhalt gestützt hat. Das betrifft die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid von Mai 2001. Hierfür hat die Klägerin erstmals eine Vergütung im Rahmen ihrer Abrechnung nach § 118 BRAGO (Bl. 91 f. GA) geltend gemacht. Auch die Berufungsbegründung stützt die Klageforderung auf neue Sachverhalte. Erstmals macht die Klägerin eine Gebühr für die Prüfung einer Vollstreckungsankündigung des Finanzamts vom 19.11.2001 und des Kontoauszugs der Finanzkasse vom 27.11.2001 (Bl. 143, 177-182 GA) geltend. Erstmals macht die Klägerin - hilfsweise - auch ein Honorar für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einbringung des Einzelunternehmens der Beklagten in eine GmbH geltend: 11 Stunden zu einem angeblich vereinbarten Stundensatz von 400,-- DM (Bl. 145 f. GA).
Auch wegen dieser Erweiterungen ist eine Forderungsabtretung anzunehmen. Die Klägerin hat ihr Einverständnis konkludent mit der Geltendmachung der entsprechenden Forderungen erklärt, ebenso die Partnerschaft: Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Berufungsverfahren, in das die Erweiterungen eingeführt sind, ist Rechtsanwalt Dr. P, der auch die vorangegangene schriftliche Abtretungsvereinbarung als allein vertretungsberechtigter Rechtsanwalt der Partnerschaft unterzeichnet hatte.
2. Die Abtretung ist nicht gemäß § 134 BGB unwirksam, weil die Partnerschaft als Zedentin gegenüber der Klägerin als Zessionarin gemäß § 402 BGB umfassend zur Auskunft verpflichtet ist und damit entgegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB ihre Schweigepflicht verletzt hätte. Das dürfte jetzt allgemein aus § 49b Abs. 4 BRAO folgen. Nach dessen Satz 1 ist der Rechtsanwalt, der eine Gebührenforderung erwirbt, in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt. Gemäß Satz 2 ist die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten - von den im Gesetz genannten Ausnahmen abgesehen - unzulässig. Aus dem Zusammenspiel beider Sätze dürfte folgen, dass der Gesetzgeber die Abtretung einer Gebührenforderung - wie hier - an einen Rechtsanwalt gestatten wollte. Die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit einer Abtretung von Gebührenforderungen (insbes. NJW 1993, 1638; NJW 1993, 1912) dürfte mit der Neuregelung in § 49 b Abs. 4 BRAO überholt sein (s. nur OLG Hamburg OLG-Report Hamburg 2001, 74), wenn dies auch in dieser Allgemeinheit zum Teil bezweifelt wird (s. z. B. LG München I NJW 2004, 451 mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstandes; zweifelnd auch Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 905 ff.).
Nähere Einzelheiten zu dieser Frage können indes offen bleiben, weil es im vorliegenden Fall auf diese Streitfrage nicht weiter ankommt. Die Gebührenforderung ist hier nämlich nicht an einen dem Mandat völlig fremden Rechtsanwalt abgetreten. Vielmehr handelt es sich bei der Klägerin um eine Rechtsanwältin, die wohl zwar keine Partnerin, nach den Feststellungen des Landgerichts (S. 2 des Urteils, Bl. 118R GA) aber "Rechtsanwältin bei der S N Partnerschaft", also zumindest deren Mitarbeiterin ist. Zu derartigen Konstellationen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass ein Rechtsanwalt einen rechtskundigen Mitarbeiter mit der Besorgung der ihm übertragenen Rechtsangelegenheiten betrauen darf, ohne damit ein Mandantengeheimnis unbefugt zu offenbaren (BGHZ 148, 97 = NJW 2001, 2462 m. w. Nachw.). Auch erstreckt sich nach dieser Rechtsprechung das einer Anwaltssozietät erteilte Mandat in der Regel auf alle Sozietätsmitglieder, selbst wenn diese erst später in die Sozietät eintreten. Ob der betreffende Rechtsanwalt nur als freier Mitarbeiter in die Sozietät aufgenommen wird, ist dabei unerheblich; für die Einbeziehung in das Mandatsverhältnis kommt es allein darauf an, dass er nach außen als Mitglied der http://localhost:58080/BGH/ - high7Sozietät in Erscheinung tritt (BGH a.a.O.). Da somit alle Sozietätsmitglieder aufgrund des bestehenden Mandatsverhältnisses zur Einsichtnahme in die Mandantenakten berechtigt sind und von Anfang an der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegen, scheidet ein unbefugtes Offenbaren eines Geheimnisses im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB ihnen gegenüber seitens der bisherigen Sozietätsmitglieder aus (BGH a.a.O.). Dementsprechend sind auch - vor Inkrafttreten der Neuregelung in § 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO erfolgte - Abtretungen von Honorarforderungen eines Rechtsanwalts an einen früheren Mitarbeiter bzw. Kanzleiabwickler, der die Angelegenheiten des Mandanten bereits zuvor umfassend kennengelernt hatte, nicht als Geheimnisverletzung und damit als wirksam angesehen worden (BGH a.a.O. und NJW 1997, 188). Dies schließt im vorliegenden Fall eine Nichtigkeit der Abtretung an die Klägerin als Mitarbeiterin der Zedentin gemäß § 134 BGB aus.
II.
Der Höhe nach schuldet die Beklagte noch eine Vergütung von 5.096,69 DM (= 2.605,90 EUR).
1. Buchführung
a) Die Klägerin macht mit der Berufung das Honorar nicht mehr in der angeblich vereinbarten Höhe, sondern in dem Umfang geltend, der sich aus den gesetzlichen Gebührenvorschriften ergibt.
aa) Grundlage kann entgegen der Auffassung der Berufung nicht die unmittelbare Anwendung der StBGebV sein. Gemäß § 1 Abs. 1 StBGebV bemisst sich nach dieser Verordnung nämlich die Vergütung des Steuerberaters für seine selbständig ausgeübte Berufstätigkeit. Darum geht es hier nicht: Tätig wurden für die Beklagte ausschließlich Rechtsanwälte, keine Steuerberater. Auch wenn man zugrundelegt, dass das Mandat der S N Partnerschaft erteilt wurde, gilt nichts anderes. Zwar gelten gemäß § 1 Abs. 2 StBGebV die Vorschriften der Verordnung entsprechend für Steuerberatungsgesellschaften. Um eine solche (§§ 49 ff. StBerG) handelt es sich bei der hier gegebenen Partnerschaft aber nicht.
bb) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthält zwar jetzt erstmals eine ausdrückliche Regelung: Gemäß § 35 RVG gelten für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten die §§ 23 bis 39 der StBGebV in Verbindung mit den §§ 10 und 13 der StBGebV entsprechend. Diese Bestimmung ist aber nach § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG aus zeitlichen Gründen im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil der Auftrag durch die Beklagte vor dem 1.7.2004, nämlich im Jahre 2001 erteilt worden war. Dann ist weiter die BRAGO anzuwenden.
cc) Aber auch nach der BRAGO richtet sich die Vergütung nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits vor längerer Zeit ausdrücklich entschieden (BGH NJW 1970, 1189). Die BRAGO umschreibt in § 1 nämlich ihren Anwendungsbereich. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bemisst sich die Vergütung des Rechtsanwalts für seine "Berufstätigkeit" nach diesem Gesetz. Die BRAGO geht dabei selbst davon aus, dass nicht sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts nach ihren Regelungen vergütet werden. Das erhellt aus § 1 Abs. 2 BRAGO, der bestimmte Tätigkeitsbereiche ausdrücklich von der Vergütung nach der BRAGO ausnimmt. Die Buchführung ist dort zwar nicht genannt, wird aber - jedenfalls im Regelfall - ebenfalls nicht nach der BRAGO vergütet. Sie ist keine Berufstätigkeit des Rechtsanwalts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (BGH a.a.O.). Dabei handelt es sich nämlich nicht um eine typische Tätigkeit eines Rechtsanwalts. Auch wenn die Grundlagen der Buchführung durch rechtliche Vorschriften vorgegeben sind, steht die Prüfung von Rechtsfragen bei der Buchführung nicht im Vordergrund. Es überwiegen vielmehr technische Buchungsvorgänge ohne rechtlichen Gehalt (BGH NJW 1970, 1189, 1190). Diese Auffassung des Bundesgerichtshofs hat in jüngster Zeit in einem Urteil aus dem Jahre 1998 erneut das LG Frankenthal (AGS 1999, 34) vertreten.
Diese Auffassung ist in der Literatur auf Kritik gestoßen (s. etwa Schall, BB 1988, 1363, BB 1989, 956 und insbesondere BB 1989, 2019; Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl. 2002, S. 103, Rn. 35). Der Senat sieht indes keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Neben den bereits genannten Gesichtspunkten spricht gegen eine Anwendung der BRAGO insbesondere auch, dass diese (vgl. §§ 118 ff.) keine Regelung enthält, die auf Buchführungstätigkeiten zugeschnitten wäre und eine angemessene Vergütung ermöglichte (BGH NJW 1970, 1189, 1191). Das räumt beispielsweise auch Schall ein (BB 1989, 2019, linke Spalte) und kommt zu einer nicht ganz einfachen Lösung, die insbesondere die Anwendung des § 118 BRAGO vermeiden soll (BB 1988, 1363).
dd) Ist keine der Gebührenordnungen anwendbar, so richtet sich die Vergütung nach den allgemeinen Regelungen des BGB, wie auch vom Landgericht Frankenthal (AGS 1999, 34, 35) mit Recht hervorgehoben.
Geschuldet ist gemäß § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 2 BGB zunächst die vereinbarte Vergütung. Von einer derartigen Vereinbarung ist im Berufungsverfahren nicht auszugehen, auch wenn die Klägerin sie erstinstanzlich ausdrücklich behauptet hat. Diese Behauptung verfolgt sie mit der Berufung nicht mehr weiter, sondern macht nur noch die sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergebende Vergütung geltend. Auf dieses Verständnis ihres Berufungsvortrags ist die Klägerin mit Verfügung vom 25.2.2005 ausdrücklich hingewiesen worden. Sie ist dem nicht entgegengetreten.
Mangels ausdrücklich vereinbarter Vergütung schuldet die Beklagte gemäß § 612 Abs. 2 BGB die "übliche Vergütung". Was für Buchführungsarbeiten üblicherweise zu leisten ist, ergibt sich aus der StBGebV, die detaillierte Bestimmungen über die Vergütung von Buchführungsleistungen enthält. Der Senat schließt sich dieser Auffassung des Landgerichts Frankenthal (AGS 1999, 34, 36) an.
b) Das übliche Honorar, § 612 Abs. 2 i. V. m. der StBGebV, errechnet sich sodann wie folgt:
Es geht um die Buchführung für 6 Monate (April bis September 2001). Maßgeblich ist § 33 Abs. 1 StBGebV, der eine Rahmengebühr von 2/10 bis 12/10 vorsieht. Gemäß § 11 StBGebV bestimmt bei Rahmengebühren der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Dabei ist nicht schematisch von einer bestimmten Gebühr, auch nicht von einer "Mittelgebühr" auszugehen. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 6.11.2001, GI 2002, 72 = OLGR Düsseldorf 2002, 173), kennt die StBGebV den Begriff der "Mittelgebühr" nicht. Noch weniger knüpft sie hieran eine Regelvermutung für eine zutreffende Ermessenausübung im Sinne des § 11 StBGebV. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt vielmehr der Steuerberater als Bestimmungsberechtigter im Sinne des § 315 BGB uneingeschränkt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung (Senat a.a.O.). Dies gilt im Streitfall für jede die Mindestgebühr übersteigende Gebührenforderung (Senat a.a.O. sowie Urteil vom 02.10.2001, 23 U 25/01; OLG Hamm NJW-RR 1999, 510). Auf die Mindestgebühr kann der Steuerberater aber nur dann verwiesen werden, wenn er eine einfache Angelegenheit mit geringem Umfang bearbeitet und die Angelegenheit für den Auftraggeber geringe Bedeutung hat (z. B. das Fertigen einer einfachen Einkommenssteuererklärung, in der neben Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit nur geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verzeichnen sind). Handelt es sich dagegen um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung mit durchschnittlichem Umfang/Schwierigkeitsgrad, ist regelmäßig die Mittelgebühr gerechtfertigt (BGH NJW-RR 2001, 494; Senat, a.a.O.).
Ein solcher "Durchschnittsfall" liegt hier vor. Zwar waren die Umsätze nicht sehr hoch, was einen eher geringen Arbeitsaufwand nahe legt. Gleichwohl ist eine über dem unteren Rand des Rahmens liegende mittlere Gebühr wegen der von der Klägerin genannten besonderen Umstände gerechtfertigt. Die von der Beklagten mitgeteilten Zahlen waren nämlich oftmals in sich unstimmig, was mehrere Besprechungen erforderlich machte. Mehr als diese Mittelgebühr - die Klägerin berechnet 10/10 - ist aber nicht gerechtfertigt.
Gegenstandswert ist gemäß § 33 Abs. 6 StBGebV der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder der Summe des Aufwands ergibt. Tätig waren die Anwälte nur für 6 Monate, nicht für ein volles Jahr. Gleichwohl ist der Jahresumsatz, nicht der "Halbjahresumsatz" maßgeblich (Eckert, StBGebV, 4. Aufl. 2003, § 33 Anm. 6). Letzterer betrug hier 344.544,-- DM, hochgerechnet auf das Jahr ergibt das, wie von der Klägerin zugrundegelegt, 689.088,-- DM.
Die Gebühr für die Buchführung errechnet sich danach wie folgt:
6 Monate zu je 7,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C in der 2001 geltenden Fassung (§ 47a StBGebV) nach einem Wert von 689.088,-- DM,
also 7,5/10 von 647,-- DM x 6 2.911,50 DM
Auslagenpauschale gemäß § 16 StBGebV, und zwar für
jeden einzelnen Monat als eigene "Angelegenheit"
(OLG Düsseldorf, 13. Zivilsenat, GI 1993, 151;
Eckert, StBGebV, 4. Aufl. 2003, § 33 Anm. 8.2), 6 x 40,-- DM 240,-- DM
3.151,50 DM
2. Umsatzsteuervoranmeldung
Wegen der Anwendung der Grundsätze der StBGebV über § 612 Abs. 2 BGB gilt dasselbe wie zu 1.
Die Klägerin macht hier gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBGebV weitere Gebühren über insgesamt 642,25 DM geltend, indes zu Unrecht. Die Aufwendungen für diese Anmeldungen sind nämlich bereits mit der Gebühr für die Buchführung nach § 33 Abs. 1 StBGebV abgegolten (Eckert, StBGebV, 4. Aufl. 2003, § 24 Abs. 1 Nr. 7 Anm. 1 sowie die amtliche Begründung zu § 33 bei Eckert, a.a.O., zu § 33). Der gegenüber der Buchführung zusätzliche Aufwand ist auch denkbar gering.
3. Lohnbuchführung
Wegen der Anwendung der Grundsätze der StBGebV über § 612 Abs. 2 BGB gilt auch hier dasselbe wie zu 1.
Die Vergütung richtet sich nach § 34 StBGebV.
a) Für die erstmalige Einrichtung der Lohnkonten erhält die Klägerin nur die Mindestgebühr gemäß § 34 Abs. 1 StBGebV, der in der 2001 geltenden Fassung einen Gebührenrahmen von 5,-- DM bis 18,-- DM je Arbeitnehmer vorsah. Für einen besonderen Aufwand bei der Einrichtung der Lohnkonten, der eine höhere Gebühr rechtfertigen könnte, ist nichts vorgetragen.
b) Für die Führung der Lohnkonten erhält die Klägerin gemäß § 34 Abs. 2 StBGebV die Mittelgebühr innerhalb des Rahmens, den die Vorschrift 2001 mit 5,-- DM bis 30,- DM je Arbeitnehmer vorsah. Die von der Klägerin genannten Umstände (Abrechnung nach Stunden, Berücksichtigung von Trinkgeldern) rechtfertigen eine über der Mindestgebühr liegende Vergütung, gehen aber nicht über einen Durchschnittsfall hinaus.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
Mindestgebühr nach § 34 Abs. 1 StBGebV, 5,--DM x 10 Arbeitnehmer 50,-- DM
Mittelgebühr nach § 34 Abs. 2 StBGebV,
April 2001: 7 Arbeitnehmer x 17,50 DM 122,50 DM
Mai 2001: 7 Arbeitnehmer x 17,50 DM 122,50 DM
Juni 2001: 8 Arbeitnehmer x 17,50 DM 140,-- DM
Juli 2001: 8 Arbeitnehmer x 17,50 DM 140,-- DM
August 2001: 8 Arbeitnehmer x 17,50 DM 140,-- DM
September 2001: 10 Arbeitnehmer x 17,50 DM 175,-- DM
zzgl. Auslagenpauschale, 6 x 40,-- DM 240,-- DM
1.130,-- DM
4. Einspruchsverfahren
Die Vergütung für die Einlegung des Einspruchs richtet sich abweichend von 1. und 3. nicht nach § 612 BGB, sondern nach § 118 BRAGO. Hierauf wurden die Parteien bereits mit Verfügung vom 25.2.2005 hingewiesen. Bei der Einlegung von Rechtsmitteln steht, anders als bei der laufenden Buchführung, die rechtliche Prüfung, nicht bloß technische Eintragungsvorgänge im Vordergrund. Es handelt sich daher hier sehr wohl um (originäre) Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Der neue, hier noch nicht anwendbare § 35 RVG verweist demgemäß folgerichtig auch nicht auf die §§ 40 ff. StBGebV, die die Vergütung derartiger Tätigkeiten durch den Steuerberater regeln. Das beruht offensichtlich darauf, dass sich auch nach der aktuellen Rechtslage die Vergütung des Rechtsanwalts in derartigen Fällen nach dem anwaltlichen Gebührenrecht richten soll.
Hier stehen der Klägerin je eine Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO nach einem Gegenstandswert von 1.454,-- DM zu. Die Mindestgebühr beträgt 5/10, hier von 130,-- DM = 65,-- DM x 2= 130,-- DM. Das übersteigt bereits den Betrag, den die Klägerin im Berufungsverfahren für diese Tätigkeit überhaupt geltend macht, nämlich 97,50 DM. Diesen Betrag kann die Klägerin jedenfalls verlangen, und zwar ohne dass ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer gemäß § 12 Abs. 2 BRAGO zur Bestimmung einer Gebühr innerhalb des Rahmens des § 118 BRAGO (5/10 bis 10/10) einzuholen wäre.
Danach errechnet sich folgende Gebühr der Klägerin:
Einlegung des Einspruchs 97,50 DM
Auslagenpauschale, § 26 BRAGO 14,70 DM
112,20 DM
5. Prüfung einer Vollstreckungsankündigung und eines Kontoauszuges sowie Einbringung Einzelunternehmen
Die Prüfung einer Vollstreckungsankündigung des Finanzamts vom 19.11.2001 und eines Kontoauszuges der Finanzkasse vom 27.11.2001 sowie die Arbeiten im Zusammenhang mit der Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH (S. 8 f. der Berufungsbegründung, Bl. 145 f. GA) rechnet die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz ab. Diese Klageerweiterung ist gemäß § 533 ZPO schon deshalb nicht zulässig, weil sie entgegen § 533 Nr. 2 ZPO auf völlig neue Tatsachen gestützt ist, die der Entscheidung des Senats nicht ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen sind.
6. Gesamtforderung der Klägerin
Die Klägerin kann insgesamt daher Zahlung folgenden Betrags verlangen
Summe von oben 1. 3.151,50 DM
Summe von oben 3. 1.130,-- DM
Summe von oben 4. 112,20 DM
Zwischensumme 4.393,70 DM
Zuzüglich 16 % MWSt 702,99 DM
Gesamtsumme 5.096,69 DM
In Euro 2.605,90 EUR
III.
Der Zinsanspruch ist erst ab dem 21.12.2004 aus § 291 BGB begründet. An diesem Tag ging der Beklagten die Berufungsbegründung zu, die erstmals eine anhand der StBGebV erstellte Gebührenrechnung enthielt, wie sie § 9 StBGebV für die Einforderbarkeit der Gebührenforderung voraussetzt. Das schließt einen früheren Beginn des Zinslaufs auch hinsichtlich der Prozesszinsen aus (Urteil des Senats vom 20.11.2001, 23 U 26/01 - GI 2002, 117). Zwar gilt § 9 StBGebV hier nicht unmittelbar, wie oben ausgeführt. Sein Grundgedanke kann aber nicht unberücksichtigt bleiben. Ohne eine entsprechende Gebührenberechnung und vor allem ohne Bestimmung der geschuldeten Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens ist ein Verzug des Mandanten nicht denkbar.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die hier maßgeblichen Fragen zur Abtretbarkeit einer anwaltlichen Gebührenforderung an ein Mitglied/einen Mitarbeiter der beauftragten Sozietät/Partnerschaft hat der Bundesgerichtshof - wie dargelegt - bereits entschieden. Die Frage, ob die Buchführungstätigkeit eines Rechtsanwalts nach der BRAGO oder im Rahmen des § 612 Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung der StBGebV zu vergüten ist, war zwar unter der Geltung der BRAGO nicht geklärt. Dies hat wegen der jetzigen ausdrücklichen Regelung in § 35 RVG aber nur noch für eine begrenzte Zahl von "Altfällen" Bedeutung, was eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.074,85 EUR.
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 08.04.2005
Az: I-23 U 190/04
Link zum Urteil:
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