Amtsgericht Dortmund:
Urteil vom 23. Mai 2013
Aktenzeichen: 433 C 10601/12
(AG Dortmund: Urteil v. 23.05.2013, Az.: 433 C 10601/12)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist über die Beklagte als Treuhänderin mit einem Kommanditanteil i. H. v. 30.000,00 € an der G GmbH & Co. KG, H (im Folgenden: Beteiligungsgesellschaft) beteiligt.
Die Beitrittserklärung datiert vom 19.12.2007 und enthält u. a. den folgenden Passus: "Ich erkläre mich einverstanden, dass meine persönlichen Angaben über eine EDV-Anlage gespeichert sowie zum Zweck der Betreuung an meinen Vermittler übermittelt werden. Diese Daten unterliegen dem Datenschutz und werden ausschließlich zur Verwaltung und Betreuung meiner Beteiligung verwendet." Wegen der weiteren Einzelheiten insofern wird auf Anlage K 1, Bl. 6 d. A. Bezug genommen.
Der Beteiligungstreuhandvertrag enthält u. a. die folgenden Bestimmungen:
In § 1 Abs. 1: "Der Treuhänder erhält vom Treugeber den Auftrag, einen Gesellschaftsanteil an der G GmbH & Co. KG, H [...] als Treuhandkommanditist [...] zu erwerben. Er zeichnet und hält diesen Anteil treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers."
In § 1 Abs. 3: "Die ihm [Anm.: dem Treuhänder] als Kommanditist übertragenen Gesellschafterrechte übt der Treuhänder im eigenen Namen und entsprechend der Weisungen des Treugebers aus, wenn dieser nicht von dem ihm gemäß § 4 zustehenden Befugnis, sein Stimmrecht selbst auszuüben, Gebrauch macht."
In § 1 Abs. 4: "Wirtschaftlich wird der Treugeber so behandelt, als sei er unmittelbar Kommanditist der Beteiligungsgesellschaft."
In § 2 Abs. 2: "Der Treugeber kann vom Treuhänder verlangen, die dem Treuhänder nach dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft zustehenden Kontrollrechte selbst auszuüben. Der Treuhänder muss den Treugeber auf Verlangen entsprechend bevollmächtigen."
In § 2 Abs. 4: "Verlangen die Treugeber die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung gem. § 9 Ziffer 5) des Gesellschaftsvertrages, ist der Treuhänder verpflichtet, alle Treugeber über dieses unter Angabe von Gründen zu informieren und eine Beschlussfassung der Treugeber über die Einberufung der Versammlung herbeizuführen."
In § 4 Abs. 1: "Der Treugeber ist berechtigt, an jeder Gesellschafterversammlung selbst teilzunehmen."
In § 6 Abs. 1: "Der Treugeber kann bei Einreichung der Beitrittserklärung zugleich verlangen, dass seine treuhänderische Beteiligung in eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung als Kommanditist der Beteiligungsgesellschaft umgewandelt wird."
In § 9 Abs. 5: "Die Ausführung von Beschlüssen der Mehrheit der Treugeber stellt den Treuhandkommanditisten von jeder Verantwortlichkeit frei [...]."
In § 11 Abs. 2: "Der Treugeber hat keinen Anspruch auf die Bekanntgabe der Daten anderer Treugeber. Der Treuhänder darf die Daten zur laufenden Betreuung der Beteiligungsgesellschaft der Fondsinitiatorin, den Vertriebspartnern, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Verfügung stellen. Der Treuhänder darf das Treugeberregister nicht veröffentlichen, sofern er nicht durch gesetzliche Bestimmungen zur Herausgabe der Daten eines Treugebers verpflichtet ist."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Treuhandvertrages, Anlage B 1, Bl. 49, verwiesen.
Die Klägerin behauptet, sie möchte wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation der Beteiligungsgesellschaft mit anderen Treugebern Kontakt aufnehmen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr durch Übersendung eines geordneten, schriftlichen Verzeichnisses die Vor- und Nachnamen sowie Adressen der treuhänderischen Kommanditisten des H GmbH & Co. KG (Handelsregister A des Amtsgerichts München HRA XXXXX) mitzuteilen und zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise hat sie zudem zunächst beantragt,
sie nur Zug um Zug gegen Erstattung der ihr durch die Datenherausgabe entstehenden erforderlichen Aufwendungen zu verurteilen.
Nach richterlichem Hinweis hat die den Hilfsantrag konkretisiert und beantragt nunmehr,
sie nur Zug um Zug gegen Zahlung eines in Zusammenhang mit der Datenherausgabe entstehenden Aufwandes i. H. v. 2.480,00 € zu verurteilen.
Hilfsweise widerklagend beantragt sie außerdem nach einer Konkretisierung des Antrags nach richterlichem Hinweis,
festzustellen, dass die Klägerin ihr alle zukünftigen erforderlichen Aufwendungen und Kosten zu erstatten hat, die ihr in Zusammenhang mit der Auskunftserteilung entstehen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Gründe
I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht der begehrte Auskunftsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1.
Ein Auskunftsanspruch folgt insbesondere nicht aus der gesellschaftsrechtlichen Sonderverbindung der Treugeber untereinander bzw. der Klägerin zu der Beklagten.
a)
Zwar steht einem Auskunftsanspruch der Klägerin insofern nicht von vornherein die Bestimmung von § 11 Abs. 2 des Beteiligungstreuhandvertrages entgegen: Die Klausel ist nämlich unwirksam, wenn das grundlegende Recht, Informationen zu erlangen, die einem im gesellschaftsrechtlichen Kontext zustehen, tangiert ist (vgl. BGH NJW 2010, 439): Dieses Recht ist unverzichtbar und kann nicht ausgeschlossen werden, da es für die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte essentiell ist (vgl. BGH NJW 2011, 921; BGH II ZR 134/11). Insofern kommt es ausschließlich darauf an, ob der Klägerin der Auskunftsanspruch unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten zusteht. Insofern sei auf die folgenden Ausführungen verwiesen.
b)
Auch § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG steht dem Anspruch nicht vornherein entgegen, wenn konstitutive gesellschaftsrechtliche Rechte betroffen wären, da die begehrten Kenntnisse dann zur effektiven Nutzung der Rechte erforderlich wären (vgl. BGH NJW 2011, 921).
c)
Ein besonderer Anlass ist ebenfalls nicht per se Voraussetzung für den begehrten Auskunftsanspruch (vgl. BGH NJW 2011, 921). Dass die Anspruchsgrenzen der unzulässigen Rechtsausübung oder des Schikaneverbots (§§ 242, 226 BGB) vorliegend tangiert werden, ist nicht ersichtlich.
d)
Ein Auskunftsanspruch ergibt sich aber insbesondere nicht aus § 716 BGB.
Zwar handelt es sich bei Namen und Anschriften weiterer Gesellschafter um eine "Angelegenheit" i. S. d. § 716 BGB (vgl. BGH NJW 2010, 439). Auch kann ein diesbezüglicher Auskunftsanspruch auch Anlegern zustehen, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Q in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben (vgl. BGH NJW 2011, 921). Die Treugeber haben sich vorliegend aber weder zu einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. zu dem dann anzunehmenden Auskunftsanspruch BGH NJW 2010, 439) zusammengeschlossen, noch bilden sie aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarung im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. zu einem dann zu bejahenden Auskunftsanspruch BGH NJW 2011, 921).
Die vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen sind nicht darauf gerichtet, durch Beitragsleistungen einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Vielmehr erschöpft sich der Beteiligungstreuhandvertrag in der Regelung des jeweiligen Treuhandverhältnisses zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Anleger. Dies ergibt sich insbesondere aus der Gesamtschau der vertraglichen Regelungen und einem Vergleich der der Entscheidung des BGH (BGH NJW 2011, 921) zugrunde liegenden Sachlage. Vorliegend werden - und dies ist nach Auffassung des Gerichts entscheidend - den Anlegern als irgendwie gearteter Gemeinschaft keine eigenen Rechte neben denjenigen der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Beteiligungsgesellschaft verliehen: Insbesondere ergibt sich weder aus dem Beteiligungstreuhandvertrag noch aus den sonstigen Umständen des Falles eine verfahrensmäßig eindeutig geregelte Möglichkeit der Treugeber, einen einheitlichen Willen, der sich von dem Einzelwillen des Anlegers und von dem Willen der Gesellschaftsversammlung unterscheidet, zu artikulieren: So existiert nicht etwa eine eigenständige Anlegerversammlung, die bei Interesse eines bestimmten Quorums der Treugeber einzuberufen wäre. Gem. § 2 Abs. 4 des Beteiligungstreuhandvertrages besteht lediglich die Möglichkeit, eine außerordentliche Gesellschaftsversammlung, dann aber bez. der gesamten Beteiligungsgesellschaft, herbeizuführen. Zwar gibt es einen sog. "Beirat"; dieser wird aber durch die Gesellschaftsversammlung der Beteiligungsgesellschaft gewählt, da der Beirat sowohl die Interessen der unmittelbar als auch der mittelbar Beteiligten der Beteiligungsgesellschaft vertreten soll. § 9 Abs. 5 des Beteiligungstreuhandvertrages bestimmt zwar eine Verantwortungsfreiheit der Beklagten bei einem korrespondierenden Beschluss der Treugeber; nach dem Vortrag der Beklagten findet in praxi eine solche Beschlussfassung zur Willensbildung aber nicht statt, es herrscht sogar Unklarheit darüber, wer eine solche Beschlussfassung initiieren kann. Dem ist die Klägerin - trotz eingeräumter Stellungnahmefrist - nicht entgegengetreten.
e)
Ebenso wenig folgt ein Auskunftsanspruch aus einer "Quasi-Gesellschafterstellung" der Treugeber).
Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH II ZR 134/11) soll auch der Anleger, der sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Q (GmbH & Co. KG) beteiligt, einen Auskunftsanspruch haben, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und Treuhandvertrages, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat (sog. "Quasi-Gesellschafter" bzw. "qualifizierter Treugeber".
Eine solche Stellung hat die Klägerin vorliegend nach Auffassung des Gerichts nicht inne. Zwar bestand bei Beteiligung die Wahl, ob sich die Klägerin unmittelbar als Kommanditistin oder mittelbar über die Beklagte als Treuhandkommanditistin beteiligt, und § 6 Abs. 1 des Beteiligungstreuhandvertrages sieht die Möglichkeit einer Umwandlung der Beteiligung vor. Allein dieser Umstand reicht jedoch bei einer Gesamtschau der Umstände nicht aus, um der Klägerin eine "Quasi-Gesellschafter-Stellung" zuzubilligen, da eine gesellschaftsvertragliche Verbundenheit zwischen den Gesellschaftern - neben der schuldrechtlichen Beziehung des Treuhandverhältnisses zwischen den Parteien - nicht besteht; die bloß schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien werden mithin nicht von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagert:
Aus dem Beteiligungstreuhandvertrag ergibt sich vorliegend nicht expressis verbis, dass im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden. § 1 Abs. 4 des Beteiligungstreuhandvertrages sieht lediglich vor, dass die Treugeber wirtschaftlich so behandelt werden sollen. Dies stellt nach Auffassung des Gerichts einen elementaren Unterschied dar: Eine wirtschaftliche Gleichbehandlung besagt nämlich nichts über die elementaren mitgliedschaftlichen Rechte, wie etwa das Stimmrecht, und stellt insofern lediglich die Gleichstellung bez. eines Ausschnitts der Stellung eines Vollgesellschafters dar.
Eine Gleichstellung auch bez. der sonstigen mitgliedschaftlichen Rechte eines Vollgesellschafters wird auch nicht etwa an anderer Stelle des Beteiligungstreuhandvertrages erreicht: Nach der Beteiligungskonzeption ist es nicht so, dass die Beklagte als Treuhänderin lediglich als rechtstechnisches Mittel Erwähnung findet und Bedeutung erlangt: Vielmehr sieht der Beteiligungstreuhandvertrag vor, dass der Treuhänder den Auftrag erhält, die Beteiligung zu erwerben (§ 1 Abs. 1). Dies stellt nicht bloß einen sprachlichen Unterschied zu der Rechtslage dar, die der Entscheidung des BGH zugrunde lag: Dort war in der Beitrittserklärung bzw. der Anteilsübernahmeerklärung und dem Zeichnungsschein bestimmt, dass sich der Treugeber selbst "beteilige" und einen "Anteil erwerbe".
Ein eigenes Stimmrecht als originäres eigenes Recht steht den Treugebern nach der Beteiligungskonzeption nicht zu: Vielmehr werden die Gesellschafterrechte grds. durch die Treuhänderin im eigenen Namen, wenn auch entsprechend der Weisung des Treugebers ausgeübt. Es ist mithin nicht die Regel, dass der Treugeber unmittelbar an der internen Willensbildung der Beteiligungsgesellschaft mitwirkt. Auch die gesetzlichen Kontrollrechte der Kommanditisten stehen den Treugebern nicht als originäre eigene Recht zu: Sie können lediglich verlangen, dass der Treugeber sie zur Ausübung der Kontrollrechte bevollmächtigt (§ 2 Abs. 2).
Diese Regelungen sind Ausprägung eines schuldrechtlichen Treuhandverhältnisses und nicht Ausdruck einer Stellung der Treugeber, die derjenigen von Vollgesellschaftern angenähert sein soll.
f)
Nach Auffassung des Gerichts besteht der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch nicht aus sonstigen Rechtsgründen: Ein Bedürfnis bez. einer Auskunft über die Daten der anderen Treugeber - dem auch ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse dieser entgegengehalten werden muss - besteht vorrangig als Gegengewicht zu einer Treuepflicht des Gesellschafters. So hat der Gesellschafter in einem solchen Fall ein berechtigtes und schützenswertes Interesse daran, dass etwaige Stimmverboten und Treuepflichtverstöße anderer Gesellschafter sowie die Verteilung der Machtverhältnisse für ihn transparent werden. Mangels der konstitutiven mitgliedschaftlichen Rechte wie Stimm- und Kontrollrechte (insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen) liegt ein derartiges Interesse aber nicht vor. Insofern erlangt insbesondere der Umstand Bedeutung, dass es sich nach der Gesamtkonzeption der Beteiligungsgesellschaft mit (Treuhand-)Kommanditisten und Treugebern um eine sog. "Q" handelt, der eine unüberschaubare Zahl einander unbekannter Kommanditisten angehören, deren Funktion als Kapitalsammelstelle im Vordergrund steht und die eben - im Gegensatz zur der typischen Kommanditgesellschaft - wenig personalistisch strukturiert ist.
2.
Auch aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag folgt der begehrte Auskunftsanspruch nicht. Nach Auffassung des Gerichts kann nämlich der insofern grds. gegebene Auskunftsanspruch gem. §§ 675, 666 BGB - anders als der Auskunftsanspruch wegen der gesellschaftsrechtlichen Sonderverbindung - durch § 11 Abs. 2 des Beteiligungstreuhandvertrages eingeschränkt werden (offen gelassen in BGH NJW 2011, 921): Insofern sind nämlich nicht etwa ureigene Rechte des Geschäftsherrn betroffen: Die begehrte Auskunft betrifft nämlich nicht das Zwei-Personenverhältnis zwischen Geschäftsherrn (Treugeber) und Geschäftsausführenden (Treunehmer), das den §§ 675, 666 BGB als Leitbild zugrunde liegt, sondern hat die Verbindung der Treunehmerin zu den sonstigen Treugebern zum Gegenstand.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
AG Dortmund:
Urteil v. 23.05.2013
Az: 433 C 10601/12
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