Landgericht Bochum:
Urteil vom 12. Januar 2015
Aktenzeichen: 8 O 491/13
(LG Bochum: Urteil v. 12.01.2015, Az.: 8 O 491/13)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 75.702,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist selbstständiger Journalist. Er nimmt die Beklagte, die unter anderem die Tageszeitung "X" verlegt, mit der vorliegenden Klage auf Zahlung von Nachvergütung für von ihm gefertigte Bildbeiträge in Anspruch, die die Beklagte in den Jahren 2010, 2011 und 2012 veröffentlichte.
Seit dem Jahr 2000 lieferte der Kläger der Beklagten regelmäßig Bildbeiträge, vorwiegend aus dem märkischen Kreis mit dem Schwerpunkt Sport. Überwiegend veröffentlichte die Beklagte die Bilder in allen Produktionsausgaben des Märkischen Südkreises, deren Auflagenhöhe insgesamt über 10.000 und unter 25.000 Exemplaren liegt, teils erfolgte eine Veröffentlichung in einzelnen Lokalausgaben, deren Auflagenhöhe unter 10.000 Exemplaren liegt und gelegentlich ließ die Beklagte die Bilder im überregionalen Teil mit einer Auflagenhöhe von über 200.000 Stück abdrucken.
Eine Auflistung der 1.329 Beiträge aus dem Jahr 2010 findet sich in den Anlagen K 30.1 bis K 41.3, der 1.277 Bilder aus dem Jahr 2011 in den Anlagen K 42.1 bis K 53.3 und eine Auflistung der 891 Fotos aus dem Jahr 2012 findet sich in den Anlagen K 66.1 bis 75.3, jeweils mit dem Veröffentlichungsdatum, der Ausgabe und der Auflagenhöhe (wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Anlagen zum Schriftsatz vom 17.07.2014 verwiesen).
Die Beklagte zahlte dem Kläger 10,00 € netto pro Bild.
Zwischen dem X e.V. und dem X e.V. bestehen Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten an Tageszeitungen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagen B1 und B2 zum Schriftsatz vom 12.03.2014). Diese traten am 01.08.2008 bzw. am 01.08.2010 in Kraft.
Außerdem stellten der X e.V. und der X e.V. gemeinsame Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalisten an Tageszeitungen auf, mit Wirkung zum 01.05.2013. Darin legten sie Maßstäbe für die Angemessenheit von Honoraren für Bildbeiträge fest (wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage K14 zur Klageschrift verwiesen).
Im April 2013 vereinbarte der Kläger mit dem X, dessen Mitglied zu werden und zwar rückwirkend zum 01.09.2012 (vgl. Anlage K 87, K 88 zum Schriftsatz vom 17.07.2014). Dadurch sollte der Kläger in den Genuss des Rechtsschutzes des DJV kommen, für den eine sechsmonatige Mitgliedschaft Voraussetzung ist.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe der Beklagten ein Erstdruckrecht an den Bildern eingeräumt, denn diese habe von ihm verlangt, die Bilder zuerst verwerten zu können. Er ist der Ansicht, er sei erst seit April 2013 tarifgebunden, denn erst zu diesem Zeitpunkt sei der Aufnahmevertrag mit dem X zustande gekommen. Die angemessene Vergütung seiner Beiträge richte sich daher nach den gemeinsamen Vergütungsregeln. Außerdem habe er zur Erledigung der Aufträge seinen PKW genutzt und dabei im Jahr 2010 13.556 km (Anlagen K15 bis K 26), im Jahr 2011 12.495 km (Anlagen K 54.1 bis K 65) und im Jahr 2012 8.191 km zurückgelegt (K 76.1 bis 85.2). Er habe einen Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen in Höhe von insgesamt brutto 9.159,73 €, wobei er für das Jahr 2010 0,30 € und für die Jahre 2011 und 2012 0,25 € pro Kilometer geltend macht.
Der Kläger hat ursprünglich mit der Klage nur die Ansprüche für das Jahr 2010 verfolgt. Mit Schriftsatz vom 17.07.2014 hat er die Klage um die auf die Veröffentlichungen in den Jahren 2011 und 2012 entfallenden Ansprüche erweitert. Nachdem er zunächst mit dem Antrag zu 1. Zahlung in Höhe von 33.713,03 € begehrte, hat er in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2014 die Klage in Höhe von 48,69 € zurückgenommen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn 33.664,34 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 zu zahlen;
hilfsweise,
2. die Beklagte zu verurteilen, in eine Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarungen für Veröffentlichungen von Bildbeiträgen des Klägers in Publikationen der Beklagten im Jahr 2010 dahingehend einzuwilligen,
a)
dass die dem Kläger zustehenden Netto-Honorarsätze für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den im Jahr 2010 veröffentlichten Bildbeiträgen wie folgt festgelegt werden:
aa) in einer Auflage über 10.000 bis 25.000:
€ kleiner als einspaltige Fotos: 23,50 €
€ kleiner als zweispaltige Fotos: 27,00 €
€ kleiner als vierspaltige Fotos: 32,00 €
€ vierspaltige Fotos und größer: 33,50 €
bb) in einer Auflage über 200.000:
€ kleiner als einspaltige Fotos: 52,50 €
€ kleiner als zweispaltige Fotos: 60,50 €
€ kleiner als vierspaltige Fotos: 71,50 €
€ vierspaltige Fotos und größer: 75,50 €
b)
dass dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2010 Fahrtkosten für die PKW-Nutzung in Höhe von 0,30 € pro km gewährt werden;
hilfsweise zu Antrag zu 2.,
3. die Beklagte zu verurteilen,
a)
in eine Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung für Veröffentlichungen von Bildbeiträgen des Klägers in einer der Publikationen der Beklagten für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2010 dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger eine angemessene, vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende Vergütung für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinen im Jahr 2010 in einer der Publikationen der Beklagten veröffentlichten Bildbeiträgen zusteht, wobei das Gericht gebeten wird, die Regelung selbst zu formulieren;
b)
an den Kläger den sich aus der Abänderung der Honorarbedingungen zwischen den Parteien gemäß Ziffer 3.a) ergebenden Betrag, soweit er die für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte in Publikationen der Beklagten im Jahr 2010 veröffentlichten Bildbeiträge des Klägers geleistete Vergütung übersteigt, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 zu zahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 31.915,69 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2014 zu zahlen;
hilfsweise,
5. die Beklagte zu verurteilen, in eine Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarungen für Veröffentlichungen von Bildbeiträgen des Klägers in Publikationen der Beklagten im Jahr 2011 dahingehend einzuwilligen,
a)
dass die dem Kläger zustehenden Netto-Honorarsätze für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den im Jahr 2011 veröffentlichten Bildbeiträgen wie folgt festgelegt werden:
aa) in einer Auflage bis 10.000:
€ kleiner als einspaltige Fotos: 19,50 €
€ kleiner als zweispaltige Fotos: 22,00 €
€ kleiner als vierspaltige Fotos: 26,00 €
€ vierspaltige Fotos und größer: 27,50 €
bb) in einer Auflage über 10.000 bis 25.000:
€ kleiner als einspaltige Fotos: 23,50 €
€ kleiner als zweispaltige Fotos: 27,00 €
€ kleiner als vierspaltige Fotos: 32,00 €
€ vierspaltige Fotos und größer: 33,50 €
cc) in einer Auflage über 200.000:
€ kleiner als einspaltige Fotos: 52,50 €
€ kleiner als zweispaltige Fotos: 60,50 €
€ kleiner als vierspaltige Fotos: 71,50 €
€ vierspaltige Fotos und größer: 75,50 €
b)
dass dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2011 Fahrtkosten für die PKW-Nutzung in Höhe von 0,25 € pro km gewährt werden;
hilfsweise zu Antrag zu 5.,
6. die Beklagte zu verurteilen,
a)
in eine Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung für Veröffentlichungen von Bildbeiträgen des Klägers in einer der Publikationen der Beklagten für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2011 dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger eine angemessene, vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende Vergütung für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinen im Jahr 2011 in einer der Publikationen der Beklagten veröffentlichten Bildbeiträgen zusteht, wobei das Gericht gebeten wird, die Regelung selbst zu formulieren;
b)
an den Kläger den sich aus der Abänderung der Honorarbedingungen zwischen den Parteien gemäß Ziffer 6.a) ergebenden Betrag, soweit er die für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte in Publikationen der Beklagten im Jahr 2011 veröffentlichten Bildbeiträge des Klägers geleistete Vergütung übersteigt, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2014 zu zahlen;
7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 22.508,25 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2014 zu zahlen;
hilfsweise,
8. die Beklagte zu verurteilen, in eine Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarungen für Veröffentlichungen von Bildbeiträgen des Klägers in Publikationen der Beklagten im Jahr 2012 dahingehend einzuwilligen,
a)
dass die dem Kläger zustehenden Netto-Honorarsätze für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den im Jahr 2012 veröffentlichten Bildbeiträgen wie folgt festgelegt werden:
aa) in einer Auflage bis 10.000:
€ kleiner als einspaltige Fotos: 19,50 €
€ kleiner als zweispaltige Fotos: 22,00 €
€ kleiner als vierspaltige Fotos: 26,00 €
€ vierspaltige Fotos und größer: 27,50 €
bb) in einer Auflage über 10.000 bis 25.000:
€ kleiner als einspaltige Fotos: 23,50 €
€ kleiner als zweispaltige Fotos: 27,00 €
€ kleiner als vierspaltige Fotos: 32,00 €
€ vierspaltige Fotos und größer: 33,50 €
cc) in einer Auflage über 200.000:
€ kleiner als einspaltige Fotos: 52,50 €
€ kleiner als zweispaltige Fotos: 60,50 €
€ kleiner als vierspaltige Fotos: 71,50 €
€ vierspaltige Fotos und größer: 75,50 €
b)
dass dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2012 Fahrtkosten für die PKW-Nutzung in Höhe von 0,25 € pro km gewährt werden;
hilfsweise zu Antrag zu 8.,
9. die Beklagte zu verurteilen,
a)
in eine Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung für Veröffentlichungen von Bildbeiträgen des Klägers in einer der Publikationen der Beklagten für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2012 dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger eine angemessene, vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende Vergütung für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinen im Jahr 2012 in einer der Publikationen der Beklagten veröffentlichten Bildbeiträgen zusteht, wobei das Gericht gebeten wird, die Regelung selbst zu formulieren;
b)
an den Kläger den sich aus der Abänderung der Honorarbedingungen zwischen den Parteien gemäß Ziffer 9.a) ergebenden Betrag, soweit er die für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte in Publikationen der Beklagten im Jahr 2012 veröffentlichten Bildbeiträge des Klägers geleistete Vergütung übersteigt, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne nicht unmittelbar einen Anspruch auf Zahlung geltend machen, sondern müsse auf Einwilligung in die Änderung des Vertrages klagen. Weiter meint sie, dass ab dem 01.09.2012 die Sperrwirkung des Tarifvertrages gemäß § 32 Abs. 4 UrhG gelte. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die vom Kläger aufgelisteten Fahrten tatsächlich stattgefunden hätten und sie bestreitet, dass die Fahrten ausschließlich dem Zweck der Auftragserfüllung gedient hätten und nicht mit anderen Zwecken kombiniert oder ergänzt worden seien.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf eine weitere Vergütung seiner Bildbeiträge in Höhe von insgesamt 75.702,50 € aus §§ 32 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 UrhG.
Entgegen der Ansicht der Beklagten konnte der Kläger in zulässiger Weise seine Klage unmittelbar auf Zahlung richten. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG von seinem Vertragspartner die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. In diesem Fall kann der Urheber seinen Antrag auch unmittelbar auf die nach dem veränderten Vertragsinhalt geschuldete Leistung richten, unter Berücksichtigung des bereits Geleisteten. Denn die Vorschrift des § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG ist mit der des § 313 BGB vergleichbar, bei welcher der Kläger auf Zustimmung zur Anpassung oder wahlweise unmittelbar auf die nach dem veränderten Vertragsinhalt geschuldete Leistung klagen kann (vgl. Wandtke/Bullinger, 4. Aufl., § 32 UrhG, Rn. 18; Palandt, § 313, Rdnr. 41).
Der Anspruch ist nicht gemäß § 32 Abs. 4 UrhG ausgeschlossen, denn der Kläger ist während des streitgegenständlichen Zeitraums kein Mitglied des X gewesen. Zwar kann im Rahmen der Verbandsautonomie vereinbart werden, dass ein Mitglied für einen Zeitraum, der in der Vergangenheit liegt, rückwirkend aufgenommen wird. So ist es im vorliegenden Fall mit Wirkung zum 01.09.2012 geschehen. Solche Vereinbarungen entfalten jedoch keine Außenwirkung, sondern betreffen nur interne Regelungen, wie hier die Möglichkeit des Klägers, den Rechtsschutz wahrzunehmen. Den Beginn der Tarifbindung, lässt eine rückwirkende Aufnahme unberührt. Dafür ist der "tatsächliche Beitritt", vorliegend der 15.04.2013 entscheidend.
Für die Ermittlung des angemessenen Honorars ist maßgebend, ob der Kläger der Beklagten ein ausschließliches oder ein einfaches Nutzungsrecht (Erstdruckrecht oder Zweitdruckrecht) eingeräumt hat. Die Kammer ist der Ansicht, dass der Kläger der Beklagten nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt hat. Zwar behauptet der Kläger, die Parteien hätten sich mündlich über die Einräumung eines Erstdruckrechts geeinigt, sein Vortrag genügt aber weder seiner Darlegungs- noch seiner Beweislast, denn er bietet Zeugenbeweis an, ohne darzulegen, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Person eine derartige Vereinbarung geschlossen worden sein soll und aus welchem Grund die als Zeugen benannten Personen an einem solchen Gespräch teilgenommen haben oder sonst über diese Tatsache etwas bekunden können sollen. Mangels ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung zwischen den Parteien kommt hier die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG zur Anwendung, nach der der Urheber nur so viele Rechte auf den Nutzer überträgt, wie es zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Der Erwerb eines ausschließlichen Nutzungsrechts war zur Erreichung des Zwecks des zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Vertrags nicht erforderlich. Allein der Umstand, dass ein solches ausschließliches Nutzungsrecht im Interesse der einen oder der anderen Partei gelegen haben könnte, vermag nicht zu begründen, dass hier in Abweichung von der Regelung des § 38 Abs. 3 S. 1 UrhG gehandelt wurde. Dieser sieht die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts als Regelfall vor (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 2014, 6 U 146/13).
Die Kammer schätzt die weitere Vergütung, die dem Kläger für die Jahre 2010, 2011 und 2012 zusteht, auf einen Betrag von insgesamt brutto 75.702,50 €, § 287 ZPO.
Für die Schätzung eines angemessenen Honorars sind als Schätzungsgrundlagen die Gemeinsamen Vergütungsregeln und die Tarifverträge heranzuziehen. Eine unmittelbare Anwendung der Gemeinsamen Vergütungsregeln scheidet aus, weil diese erst ab dem 01.05.2013 Geltung finden. Die Kammer verkennt nicht, dass die Tarifverträge nicht unmittelbar angewandt werden können, da der Kläger zum streitgegenständlichen Zeitraum kein Gewerkschaftsmitglied war. Jedoch sind sie als Grundlage einer Schätzung heranzuziehen, denn es sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum die identische Leistung eines arbeitnehmerähnlichen Journalisten wesentlich anders vergütet werden sollte als die eines freien Journalisten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.02.2014, Rn. 29, 6 U 146/13).
Da die Honorare der Gemeinsamen Vergütungsregeln und der Tarifverträge der Höhe nach differieren, ist ihr Mittelwert zu bestimmen. Diesen Mittelwert schätzt die Kammer pro Bild bei einer Auflagenhöhe bis 10.000 auf ca. 25,00 €, bis 25.000 auf ca. 30,00 € und über 200.000 auf ca. 55,00 €.
Unter Berücksichtigung, dass die Fotos des Klägers überwiegend in Zeitungen mit einer Auflagenhöhe bis 25.000 Exemplare veröffentlicht worden sind, es vereinzelte Beiträge in Ausgaben mit einer Auflage über 200.000 Stück gab und die Veröffentlichungen in Zeitungen mit einer Auflagenhöhe bis 10.000 eher selten erfolgten, hält es die Kammer für angemessen, jedes Bild des Klägers pauschal mit 30,00 € zu bewerten.
Somit ergeben sich folgende Ansprüche des Klägers:
Jahr
Anzahl der Bilder
Angemessenes
Honorar
gezahlt
Differenz
+7 % MwSt
2010
1.329
39.870,00 €
13.080,00 €
26.790,00 €
28.665,30 €
2011
1.277
38.310,00 €
12.450,00 €
25.860,00 €
27.670,20 €
2012
891
26.730,00 €
8.630,00 €
18.100,00 €
19.367,00 €
75.702,50 €
Darüber hinaus steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz seiner Fahrtkosten zu, denn es fehlt bereits an einer Anspruchsgrundlage. § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG ist nicht einschlägig, denn die Regelung soll eine angemessene Vergütung des Werkes schützen, eine Auslagenerstattung ist davon nicht umfasst. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln verweisen zwar in § 5 bezüglich des Ersatzes der Kosten für die Benutzung des eigenen PKW auf die Regelungen der jeweiligen Verlagsrichtlinien. Jedoch gelten die Gemeinsamen Vergütungsregeln, wie bereits ausgeführt, nicht für den streitgegenständlichen Zeitraum und darüber hinaus existieren solche Verlagsrichtlinien unstreitig auch nicht, sodass selbst bei Zugrundelegung des § 5 keine Anspruchsgrundlage bestehen würde.
Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 269, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
LG Bochum:
Urteil v. 12.01.2015
Az: 8 O 491/13
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