Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 22. Februar 2000
Aktenzeichen: 4 O 100/99

(LG Düsseldorf: Urteil v. 22.02.2000, Az.: 4 O 100/99)

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 304.377,-- DM nebst 4 % Zinsen

hieraus seit dem 1. April 1998 zu zahlen.

II.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner 64 % und die Klägerin 36 % zu tragen.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 351.000,-- DM und für die Be-klagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die jeweilige Sicherheit kann auch durch die unbe-dingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Geschäftsführer der Klägerin, ( … ), ist eingetragener Inhaber des unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland eingetragenen europäischen Patents ( … ) (vgl. Anlage K 2; nachfolgend: Klagepatent), das eine Vorrichtung zum Ableiten von Kondensat und dergleichen aus Drucksystemen betrifft. Das Klagepatent beruht auf einer am 10. Dezember 1982 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 16. Dezember 1981 getätigten Anmeldung, die am 22. Juni 1983 veröffentlicht wurde. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im Patentblatt erfolgte am 11. Mai 1988. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

Vorrichtung zum Ableiten von Kondensat und dergleichen aus Drucksystemen wie Druckgas- und Dampfsystemen, mit einem an das Drucksystem anzuschließenden Sammelbehälter (1) für das Kondensat, der mit zumindest einem Füllstandsmesser und einem von diesem automatisch gesteuerten, durch den Druck im Sammelbehälter betätigbaren Auslaßventil (19) versehen ist, dessen Druckmittelantrieb auf der flächenmäßig größeren Außenseite eine gasgefüllte Kammer begrenzt (18), wobei eine Druckleitung zum Verbinden des oberen, ständig gasgefüllten Teils des Sammelbehälters mit der Kammer zur Erzeugung des Schließdruckes für das Auslaßventil und ein zum Öffnen des Auslaßventils ansteuerbares Dreiwege-Ventil (31) als Lüftungsventil für die Kammer vorgesehen ist,

gekennzeichnet durch

a) elektronische Steuersignale liefernde Fühler (12, 13, 14) als Füllstandsmesser, die im Sammelbehälter (1) fest angeordnet sind,

b) eine an die Fühler angeschlossene elektronische Steuereinheit (29) zum Ansteuern des Lüftungsventils, das als Dreiwege-Magnetventil (31) ausgebildet ist,

c) die Anordnung des mit einem Membranantrieb versehenen Auslaßventils (19) im oberen Bereich einer Seitenwand des Sammelbehälters (1) und eines unten offenen Steigrohres (32), über das das Auslaßventil mit dem unteren Bereich des Sammelbehälters (1) verbunden ist, oder

d) die Anordnung des mit einem Membranantrieb versehenen Auslaßventils (19) am Unterteil (4) des Sammelbehälters (1), das über eine Auslaßöffnung (17) im Boden des Unterteils (4) mit dem unteren Bereich des Sammelbehälters verbunden ist.

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen zwei schematisch dargestellte Ausführungsbeispiele der erfindungsgemäßen Vorrichtung. Figur 1 zeigt einen senkrechten Schnitt durch einen Sammelbehälter mit schematisch angedeuteten Steuerelementen und Figur 2 zeigt einen senkrechten Schnitt durch eine abgewandelte Ausführungsform eines Sammelbehälters.

Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2. und 3. sind, stellte her und vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen zum Ableiten von Kondensat aus Drucksystemen, die sie in einem Werbeprospektblatt mit der Bezeichnung "( … ) " bewarb und deren generelle Ausgestaltung sich aus der nachstehend wiedergegebenen Zeichnung (Anlage K 6 im Rechtsstreit 4 O 231/96) ergibt.

Auf eine deshalb von der Klägerin im Jahre 1996 vor dem Landgericht Düsseldorf erhobene Klage wurden die Beklagten in dem Rechtsstreit 4 O 231/96 wegen Verletzung des Klagepatents durch Urteil der Kammer vom 12. Juni 1996 (vgl. Anlage K 1) zur Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung verurteilt. Außerdem wurde festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dem Patentinhaber durch die von ihnen begangenen, in Tenor des Urteils vom 12. Juni 1996 näher bezeichneten, seit dem 11. Juni 1988 begangenen patentverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Ferner wurde die Verpflichtung der Beklagten zu 1. zur Leistung einer angemessenen Entschädigung festgestellt. Wegen der Weiteren Einzelheiten des Urteils der Kammer vom 12. Juni 1996, gegen das die Beklagten Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt haben, wird auf die von der Klägerin als Anlage K 1 überreichte Urteilsablichtung verwiesen.

Aus dem gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil vollstreckte die Klägerin, indem sie die Beklagten zur Rechnungslegung aufforderte. Daraufhin übermittelten die Beklagten der Klägerin die von ihr als Anlagen K 4 und K 5 zur Akte gereichten Rechnungslegungsunterlagen, auf die Bezug genommen wird. Aus der Anlage K 4 ergibt sich, daß die Beklagten in der Zeit vom 30. April 1996 bis zum 9. März 1998 insgesamt 42.870 der in Rede stehenden Kondensatableiter vertrieben. Zahlreiche Lieferungen wurden hierbei in der Anlage K 4 mit dem Hinweis "kompo" gekennzeichnet. Nach den Angaben der Beklagten soll es sich dabei um solche Kondensatableiter handeln, die als integrierter Bestandteil von Anlagen oder Anlagenteilen geliefert wurden. Der Wert dieser als Anlagenbestandteil gelieferten Geräte wurde von den Beklagten mit "0,00" angegeben. Ebenfalls mit dem Wert "O,00" veranschlagt wurden zahlreiche Lieferungen von Einzelgeräten, bei denen es sich nach den Angaben der Beklagten um "Gratislieferungen" gehandelt haben soll. Aus der Anlage K 4 ergibt sich ferner, daß zahlreiche Geräte an mit der Beklagten zu 1. verbundene Gesellschaften geliefert wurden. Insgesamt wurde gemäß den Rechnungslegungsangaben der Beklagten ein Umsatz von 2.858.128,-- DM mit den in Rede stehenden Kondensatableitern erzielt, wobei dieser Umsatz allein auf solchen Geräten beruht, die gemäß den Angaben der Beklagten nicht in Anlagen integriert waren und gegen Berechnung abgegeben wurden. Aus der Anlage K 5 ergibt sich schließlich, daß die Beklagten in den Geschäftsjahren 1996/1997 und 1997/1998 Werbeaufwendungen in Höhe von insgesamt 482.288,-- DM tätigten.

Mit ihrer vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagten nunmehr auf der Grundlage der Rechnungslegungsangaben der Beklagten auf Ersatz des durch die als patentverletzend angesehenen Handlungen der Beklagten entstandenen Schadens in Anspruch, den sie im Wege der Lizenzanalogie berechnet. Sie beansprucht eine Schadensersatz-Lizenzgebühr in Höhe von 473.962,14 DM, wobei sie diese Lizenzgebühr in der Weise ermittelt, daß sie hinsichtlich der von den Beklagten abgegebenen 42.870 Geräte von einem durchschnittlichen Verkaufspreis von 157,94 DM ausgeht und von dem sich so errechnenden Betrag von 6.770.887,80 DM einen Lizenzsatz von 7 % verlangt.

Die Klägerin macht geltend, daß der Schadensberechnung ein durchschnittlicher Geräteverkaufspreis von 157,94 DM zugrunde zu legen sei. Wie sich aus dem als Anlage K 4 vorgelegten Rechnungsunterlagen ergebe, hätten die Beklagten insgesamt 42.870 interessierende Kondensatableiter vertrieben. Nach den Angaben der Beklagten sei hiermit insgesamt ein Umsatz von 2.858.128,-- DM erzielt worden, wobei dieser Umsatz allein auf den Geräten, die nicht in Anlagen integriert gewesen sein sollen und den jeweiligen Abnehmern mit Beträgen über 0,00 DM in Rechnung gestellt worden seien, beruhe. Die Anzahl dieser Geräte belaufe sich folglich auf 30.761. Hieraus folge zugleich, daß 12.109 Kondensatableiter ohne Berechnung aus der Hand gegeben worden seien. Nach ihren Ermittlungen auf der Basis der von den Beklagten mitgeteilten Umsätzen habe sich des weiteren herausgestellt, daß von den Beklagten insgesamt 3.489 Kondensatableiter in den Markt geliefert worden seien, d. h. an Abnehmer, die nicht gesellschaftsrechtlich mit der Beklagten zu 1. in irgendeiner Weise verbunden seien. Allein mit diesen Lieferungen habe die Beklagte zu 1. einen Umsatz von 551.036,00 DM und damit einen Durchschnittserlös von 157,94 DM je Kondensatableiter erzielt. Dieser durchschnittliche Verkaufspreis bei Direktlieferungen in den Markt sei hier der Berechnung als Bezugsgröße zugrunde zu legen.

Es werde von ihr mit Nichtwissen bestritten, daß sich die mit "kompo" gekennzeichneten Lieferungen tatsächlich auf Anlagen bezögen, die als Bestandteil der in Rede stehenden Kondensatableiter aufgewiesen hätten. Letztlich könne dieser Aspekt jedoch auch dahinstehen. Denn auch die in der Anlage K 4 mit "kompo" gekennzeichneten Kondensatableitern seien bei der Schadensberechnung selbstverständlich zu berücksichtigen, und zwar in der Weise, daß sie mit dem am Markt erzielten Durchschnittspreis dem "lizenzpflichtigen" Umsatz hinzugesetzt würden.

In gleicher Weise seien die von den Beklagten angegebenen "Gratislieferungen" bei der Schadensersatzberechnung zu berücksichtigen. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde derartige "Gratislieferungen" erfolgt sein sollten. Es sei schlichtweg als unvernünftig anzusehen, wenn man annehme, fiktive Lizenzvertragsparteien hätten vereinbart, derartige "Gratislieferungen" lizenzfrei zu stellen.

Sie erachte eine Lizenzsatz von 7 % als angemessen. Bei dem Gegenstand des Klagepatents handele es sich um eine Neuerung, die von erheblicher Bedeutung sei. Die erfindungsgemäße Vorrichtung zum Ableiten von Kondensat und dergleichen aus Drucksystemen erleichtere und verbessere den Umfang mit Drucksystemen entscheidend. Am Markt gebe es keinen Wettbewerber, der ein technisch vergleichbares Produkt anbiete. Nach ihren Einschätzungen besitze sie auf dem Markt für Kondensatableiter (insgesamt) einen Marktanteil von mindestens 75 %. Infolge der besonderen Bedeutung des Klagepatents sei ein Lizenzsatz in der geforderten Höhe ohne weiteres angemessen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten gesamtverbindlich zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 473.962,14 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1998 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie machen geltend, daß es nicht gerechtfertigt sei, von einem durchschnittlichen Verkaufspreis von 157,94 DM auszugehen, weil der Klägerin die im Einzelfall erzielten Verkaufspreise aus ihrer Rechnungslegung bekannt seien und die Klägerin daher imstande sei, ihre Schadensberechnung den bei der Lieferung von Einzelgeräten tatsächlich erzielten Umsatz zugrunde zu legen. Die Klägerin greife sich die an Dritte gelieferten 3.489 Kondensatableiter einfach heraus und berechnet daraus einen Einzelpreis, den sie sodann auch für alle anderen Geräte in Ansatz bringe, obgleich der Mengenanteil der fraglichen Geräte nur 8 % ausmache. Dies sei nicht gerechtfertigt, weil für die Höhe einer Lizenz gerade bei vernünftig und realistisch denkenden Lizenzvertragsparteien die Marktsituation und die Absatzerwartungen eine wesentliche Rolle spielten. Demzufolge müßten sich auch Schwierigkeiten bei der Markteinführung eines Produkts im Lizenzsatz oder in anderen, die Zahlungen beeinflussenden Faktoren niederschlagen, beispielsweise in einer lizenzfreien oder -ermäßigten Anlaufphase oder in lizenzfreien Gratislieferungen zur Aufschließung des Marktes.

Die als integrierte Bestandteile von Anlagen oder Anlagenteilen, in der Anlage K 4 mit "kompo" gezeichneten in den Markt gekommenen Kondensatableiter seien ohne Mehrkosten mitgeliefert worden, d. h. die gelieferten Anlagen und Anlagenteile hätten sich hinsichtlich des Preises nicht von entsprechenden Anlagen oder Anlagenteilen aus früheren Lieferungen unterschieden.

Im Zusammenhang mit der Markteinführung ihres Kondensatableiters "( … ) " seien weltweit direkt, über den eigenen Vertrieb oder Händler in großem Umfange Kondensatzableiter zur Erprobung an Endabnehmer gratis geliefert worden. Hinsichtlich des Umfangs der Gratislieferung sei darauf hinzuweisen, daß es allein in den USA etwa 2.000 einschlägige Händler gebe, von denen ein Teil über die US-Tochterfirma der Beklagten zu 1. beliefert worden sei. Der Umfang der Gratislieferungen ergebe sich aus der Anlage K 4, in der diese in der Spalte "Wert" mit "0,00" gekennzeichnet seien. Niemand liefere ohne Not kostenlos, auch nicht die Beklagte zu 1., die ein wirtschaftlich handelndes Unternehmen sei. Insoweit könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Finanzbehörde gerade Gratislieferungen innerhalb einer Firmengruppe namentlich ins Ausland unter dem Gesichtspunkt einer Gewinnverschiebung sehr sorgfältig prüfe; die finanzamtliche Prüfung für die fraglichen Jahre sei ohne Beanstandungen geblieben. Es sei schließlich auch nicht ungewöhnlich, daß sich Kunden auf einem etablierten Markt zunächst sehr zögerlich verhielten und gerade Großabnehmer Gratislieferungen und hohe Rabatte bis 70 % verlangten; der Kunde wolle kein Risiko eingehen und verlange daher oft hunderte von Gratisgeräten.

Der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Lizenzsatz von 7 % sei unangemessen hoch. Der patentgemäße fühlergesteuerte Kondensatableiter leiste nicht mehr als andere, von Wettbewerbern der Parteien angebotene fühlergesteuerte Kondensatableiter. Solche Wettbewerbsprodukte würden von folgenden Mitbewerbern angeboten: ( … ).

Bei den integrierten Geräten komme hinzu, daß bei den betreffenden Gesamtgeräten der patentneutrale Wert und die patentneutrale Leistung bei weitem überwögen, so daß - abgesehen von der Tatsache, daß insoweit kein patentspezifischer Umsatz erzielt worden sei - hinsichtlich des Lizenzsatzes nach dem jeweiligen Verwendungszweck zu differenzieren und bei den integrierten Geräten ein niedriger Lizenzsatz angemessen sei. Des weiteren sei zu beachten, daß es sich bei dem von der Beklagten zu 1. gelieferten Kondensatableiter um ein durchaus eigenständiges, insbesondere auch durch sein Design hervorstechendes Produkt mit einem von vier Seiten einsehbaren Display, optimal angeordneten Kondensat- und -austritt sowie einem speziellen Schaltregler handele. Das Produkt habe daher bis zu seiner Marktreife auch einen ganz erheblichen zeitlichen und finanziellen Entwicklungsaufwand verursacht, der sich auf insgesamt 1.782.243,00 DM belaufe und sich u.a. daraus erkläre, daß die Beklagte zu 1. den in Rede stehenden Kondensatableiter mit einer speziellen elektronischen Schaltsteuerung ausgerüstet habe, die sie selbst entwickelt bzw. habe entwickeln lassen. Zu den allein der Beklagten zu 1. zuzurechnenden Leistungsbeiträgen gehörten schließlich auch die angegebenen Werbungskosten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet. Im übrigen hat sie jedoch keinen Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 304.377,-- DM nebst zuerkannter Zinsen gemäß § 139 Abs. 2 Patentgesetz, §§ 398, 840 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch zu. Die Beklagten haben das Klagepatent mit der Herstellung und dem Vertrieb des beanstandeten Kondensatableiters schuldhaft verletzt, weshalb sie der Klägerin Schadensersatz zu leisten haben. Der zu ersetzende Schaden, der sich im Wege der Lizenzanalogie errechnet, beläuft sich auf 304.377,-- DM zuzüglich Zinsen.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Ableiten von Kondensat und dergleichen aus Drucksystemen wie Druckgas- und Dampfsystemen. Die Vorrichtung weist einen an das Drucksystem anzuschließenden Sammelbehälter für das Kondensat auf, der mit zumindest einem Füllstandsmesser und einem von diesem automatisch gesteuerten, durch den Druck im Sammelbehälter betätigbaren Auslaßventil versehen ist, dessen Druckmittelantrieb auf der flächenmäßig größeren Außenseite eine gasgefüllte Kammer begrenzt, wobei eine Druckleitung zum Verbinden des oberen, ständig gasgefüllten Teils des Sammelbehälters mit der Kammer zur Erzeugung des Schließdruckes für das Auslaßventil und ein zum Öffnen des Auslaßventils ansteuerbares Dreiwege-Ventil als Lüftungsventil für die Kammer vorgesehen ist.

Gase können in geringen Mengen Verunreinigungen wie kondensierbare Flüssigkeiten und Öle enthalten, die als Kondensat schwerer als das Gas sind und sich daher von diesem trennen und nach unten abgeführt werden. In Druckgas- und Dampfsystemen wird das Kondensat gesammelt und von Zeit zu Zeit abgeleitet. Die Patentschrift führt in ihrer Einleitung aus, daß es bisher schwierig gewesen ist, stark verunreinigtes Kondensat, welches Rostabrieb aus Leitungssystemen und Behältern, verkrackte Öle und sonstige Verunreinigungen enthalten, aus Drucksystemen vollautomatisch abzulassen.

Wie die Klagepatentschrift einleitend angibt, ist aus der DE-C 827 873 (vgl. Anlage B 1) eine Vorrichtung der eingangs genannten Gattung bekannt, bei der ein mechanisch beweglicher Schwimmer und ein Auslaßventil mit axial verschiebbarem Ventilkörper vorgesehen sind, um das Ventil zu öffnen, wenn der Flüssigkeitsspiegel des in einem Sammelbehälter befindlichen Kondensats den Schwimmer über eine bestimmte Höhe angehoben hat. Eine pneumatische Vorsteuerung des Auslaßventils wird durch einen mit dem Schwimmer verbundenen Drehschieber bewirkt. Die Klagepatentschrift bemängelt an diesem Stand der Technik, daß der mit dem Schwimmer verbundene Drehschieber störungsanfällig ist, wenn er mit dampfförmigen Medium beaufschlagt wird. Weiterhin ist nach den Angaben der Patentschrift nachteilhaft, daß der Drehschieber keine eindeutig definierten Ventilstellungen ermöglicht, so daß im Übergangsbereich keine reproduzierbaren Schaltpositionen des Auslaßventils eingehalten werden können. Hinzu kommt gemäß den Angaben der Patentschrift, daß die für die Steuerung vorgesehenen Leitungen für stark verschmutztes Kondensat ungeeignet sind, weil Ablagerungen desselben die Leitungen verengen oder ganz verstopfen können. Es ist deshalb erforderlich, für das Steuermedium eine andere Leitung als für das Kondensat vorzusehen. Eine weitere Fehlerquelle ist gemäß den Ausführungen der Klagepatentschrift in der Lagerung des Schwimmers und der Führung des Ventilkörpers zu erblicken. Schließlich ist es auch nachteilig, daß die vom Auftrieb des Schwimmers abgeleitete Öffnungskraft begrenzt und verhältnismäßig gering ist, so daß nur kleine Schließkörper bewegt und dementsprechend nur kleine Querschnitte für das abzuleitende Kondensat beherrscht werden können und schon geringe Verunreinigungen zur Verstopfung des Querschnittes führen, selbst wenn das Steuermedium durch eine einen zusätzlichen Aufwand bedeutende besondere Leitung zugeführt wird.

Die Patentschrift gibt ferner an, daß aus der DE-C 328 523 eine weitere Vorrichtung zum Ableiten von Dampfwasser mit einem von einem Schwimmer gesteuerten Auslaßventil bekannt ist. Sie bemängelt an dieser Vorrichtung, daß sie ähnliche Nachteile wie die aus der DE-C 827 873 bekannte Vorrichtung hat, weil die durch den Auftrieb vom Schwimmer gelieferte Kraft zum Lüften des Ventilkörpers selbst dann verhältnismäßig gering ist, wenn eine Übersetzung eingebaut würde, so daß auch nur kleine Öffnungsquerschnitte am Ventil vorgesehen werden können, die sich von in dem abzuleitenden Wasser befindlichen Verunreinigungen schnell zusetzen können.

Von diesem Stand der Technik ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem ("die Aufgabe") zugrunde, eine Vorrichtung zum Ableiten von Kondensat und dergleichen aus Drucksystemen zu schaffen, in welcher sich das Kondensat sammelt und ohne unerwünschte Verluste des Druckmediums und ohne ständige Überwachung vollautomatisch bei störungsfreiem Betrieb abfließen kann, wobei für die Steuerung auf ein bewegliches Teil wie einen schwenkbar gelagerten Schwimmer verzichtet werden kann.

Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1.

Es handelt sich um eine Vorrichtung zum Ableiten von Kondensat und dergleichen aus Drucksystemen wie Druckgas- und Dampfsystemen.

2.

Die Vorrichtung hat einen an das Drucksystem anzuschließenden Sammelbehälter (1) für das Kondensat.

3.

Der Sammelbehälter ist mit zumindest einem Füllstandsmesser und einem von diesem automatisch gesteuerten, durch den Druck im Sammelbehälter betätigbaren Auslaßventil (19) versehen.

4.

Der Druckmittelantrieb des Auslaßventils ist auf der flächenmäßig größeren Außenseite durch eine gasgefüllte Kammer begrenzt (18),

5.

wobei eine Druckleitung zum Verbinden des oberen, ständig gasgefüllten Teils des Sammelbehälters mit der Kammer zur Erzeugung des Schließdruckes für das Auslaßventil und ein zum Öffnen des Auslaßventils ansteuerbares Dreiwege-Ventil (31) als Lüftungsventil für die Kammer vorgesehen ist.

6.

Es sind elektronische Steuersignale liefernde Fühler (12, 13, 14) als Füllstandsmesser, die im Sammelbehälter (1) fest angeordnet sind, vorhanden.

7.

Eine an die Fühler angeschlossene elektronische Steuereinheit (29) dient zum Ansteuern des Lüftungsventils, das als Dreiwege-Magnetventil (31) ausgebildet ist.

8.

a) Das mit einem Membranantrieb versehene Auslaßventil (19) ist im oberen Bereich einer Seitenwand des Sammelbehälters (1) und eines unten offenen Steigrohres (32) angeordnet, über das das Auslaßventil mit dem unteren Bereich des Sammelbehälters (1) verbunden ist,

oder

b) das mit einem Membranantrieb versehene Auslaßventil (19) ist am Unterteil (4) des Sammelbehälters (1) angeordnet und über eine Auslaßöffnung (17) im Boden des Unterteils (4) mit dem unteren Bereich des Sammelbehälters verbunden.

Aufgrund dieser Ausgestaltung funktioniert der erfindungsgemäße Kondensatableiter wie folgt: Der Fühler (12) erfaßt den oberen, zulässigen Kondensatwasserstand im Sammelbehälter. Solange der vorgegebene Füllstand nicht erreicht ist, bleibt das Auslaßventil (19), bei dem es sich um ein Membranventil handelt, geschlossen. Dies geschieht in der Weise, daß sich die Membran (20) des Ventils gegen den Ventilsitz (23) legt. Der hierzu notwendige Dichtdruck wird von dem Druckmedium des Sammelbehälters selbst über die Druckleitung (10) und das Dreiwege-Magnetventil (31) in den Druckraum (18) des Membranventils abgezweigt. Im Druckraum (18) herrscht infolge dessen derselbe Druck wie im Drucksystem, während in der Auslaßöffnung (22) ein wesentlich niedriger Druck bzw. Atmosphärendruck ansteht. Das Druckgefälle zwischen den beiden Seiten der Membran (20) bewirkt, daß die Membran gegen die Dichtfläche (23) gepreßt wird und der Kondensatauslaß (22) geschlossen bleibt. Steigt nun der Kondensatspiegel bis zur zulässigen Höchstmarke an, löst der Fühler (12) ein Steuersignal aus, das den Schließkörper des Dreiwege-Magnetventils (31) verschiebt, um die dritte Leitung des Ventils in die Atmosphäre zu öffnen. Die Kammer (18) des Membranventils wird hierdurch entlüftet. Da in der Kammer (18) praktisch kein Überdruck mehr herrscht, wird die Membran durch das über die Bohrung (33) auf ihre Oberseite drückende Kondensat von ihrem Sitz (23) abgehoben. Das Membranventil öffnet und das Kondensat kann über den Auslauf (22) abfließen. Nach einer von den Betriebsbedingungen abhängigen und einstellbaren Zeitspanne schließt das Ablaßventil wieder, bevor der Kondensatspiegel den Boden des Sammelbehälters erreicht hat. Dadurch wird der überwiegende Anteil des Kondensats entleert, bevor das Druckmedium am Auslaß austreten kann. Der Öffnungstakt kann dabei wahlweise auch so eingestellt werden, d. h. verlängert werden, daß nach dem Ablassen des Kondensats noch etwas Druckmedium nachströmt, um etwaige Verunreinigungen auf den Dichtungsflächen und in der Auslaßöffnung abzublasen. Erfolgt das Signal zum Schließen des Auslaßventils, wird der Schließkörper des Dreiwege-Magnetventils in seine ursprüngliche Position verschoben. Die Kammer (18) wird erneut an die Druckleitung (10) damit an den im Sammelbehälter (1) herrschenden Überdruck angeschlossen, wodurch die Membran (20) wieder gegen den Ventilsitz (23) gepreßt wird.

Die Patentschrift erläutert die Vorteile der Erfindung dahin, daß durch die Benutzung elektronische Steuersignale liefernder feststehender Fühler als Füllstandsmesser auf eine mechanische Steuerung mit Hilfe von Schwimmern verzichtet werden kann, wodurch man nicht nur die geschilderten Nachteile der bekannten Schwimmersteuerungen vermeiden, sondern auch sehr genau die Öffnungsposition für das Auslaßventil einstellen und einhalten kann. Dementsprechend wird vermieden, daß beim Ablassen des Kondensats Druckgas oder Dampf mit entweichen kann. Andererseits ist es aber auch möglich, die Vorrichtung so einzustellen, daß beim Ablassen des Kondensats auch etwas Druckmedium ausströmt, nachdem das Kondensat unter einen bestimmten Pegel abgesunken ist, um eventuell sich auf den Dichtungsflächen und in der Auslaßöffnung des Auslaßventils absetzende Verunreinigungen abzublasen, bevor das Auslaßventil wieder schließt.

II.

Wie die Kammer bereits in ihrem von der Klägerin als Anlage B 2 überreichten - nicht rechtskräftigen - Urteil vom 12. Juni 1997 (4 O 231/96) festgestellt hat, haben die Beklagten mit dem beanstandeten Kondensatableiter von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht und das Klagepatent durch die Herstellung, das Anbieten und das Inverkehrbringen dieses Kondensatableiters schuldhaft verletzt. Sie sind der Klägerin, der ihr Geschäftsführer seine Schadensersatzansprüche abgetreten hat (vgl. Anlage K 1, Seite 21 Ziff. II. 2.), deshalb als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet, § 139 Abs. 2 PatG, §§ 398, 840 Abs. 1 BGB. Insoweit wird, da die Beklagten hiergegen keine neuen Einwände vorbringen, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Urteil vom 12. Juni 1997 gemäß Anlage K 1 Bezug genommen.

III.

Der von den Beklagten zu ersetzende Schaden beläuft sich auf 304.377,-- DM zuzüglich Zinsen.

1.

Die Klägerin kann ihren Schaden nach der sog. Lizenzanalogie berechnen. Diese Berechnungsmethode ist gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. BGH, GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid; GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; GRUR 1992, 599, 600 - Teleskopzylinder; GRUR 1992, 597, 598 - Steuereinrichtung I; 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage). Sie beruht auf der Erwägung, daß derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser dastehen soll, als er im Falle einer vom Rechtsinhaber ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis gestanden hätte (BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie). Nach dieser Berechnungsweise schuldet der Verletzer eines Patentrechts eine angemessene Lizenz in der Höhe, wie sie vernünftige Vertragsparteien bei Abschluß eines Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Schutzrechtsbenutzung vorausgesehen hätten (vgl. BGH, GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III; 1992, 599, 600 - Teleskopzylinder; 1992, 597, 598 - Steuereinrichtung I; GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhebel; Mitt. 1998, 27, 29 - Schadensersatz nach der Lizenzanalogie; Benkard/Rogge, Patentgesetz/ Gebrauchsmustergesetz, 9. Auflage, § 139 PatG Rdnr. 64).

Da der Ausgangspunkt der Lizenzanalogie ein hypothetischer ist, läßt sich die Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz in der Regel nicht exakt errechnen oder "beweisen". Sie ist vielmehr aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nach freier Überzeugung zu bestimmen (RGZ 144, 187, 192 - Beregnungsanlage; BGH, GRUR 1962, 401, 402 - Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid; GRUR 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage; GRUR 1995, 578, 579 - Steuereinrichtung II; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhebel; Mitt. 1998, 27, 29 - Schadensersatz nach der Lizenzanalogie). Dabei hat sich die zuzusprechende Lizenzgebühr am objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung auszurichten (BGH, GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid), wobei dieser jedoch von Umständen beeinflußt werden kann, die sich aus den Besonderheiten des jeweiligen Verletzungsfalles ergeben (OLG Düsseldorf, Mitt. 1998, 27, 29 - Schadensersatz nach der Lizenzanalogie).

Der Lizenzbetrag ist so festzusetzen, wie er sich aufgrund des tatsächlichen Sachverhalts am Schluß des Verletzungszeitraumes als angemessen darstellt und nicht danach, welche Lizenzgebühr die Parteien im Zeitpunkt des Beginns der Verletzung bei gütlicher Einigung selbst für angemessen gehalten hätten (vgl. RG, GRUR 1942, 151/152 - Bekämpfung von Grubenexplosionen; OLG Düsseldorf, Mitt. 1998, 27, 29 - Schadensersatz nach der Lizenzanalogie; Benkard/Rogge, a.a.O., § 139 Rdnr. 64). Zu fragen ist also, was vernünftige Parteien vereinbart haben würden, wenn sie beim Abschluß eines Lizenzvertrages die künftige Entwicklung und namentlich die Zeitdauer und daß Maß der Patentbenutzung vorausgesehen hätten (OLG Düsseldorf, Mitt. 1998, 27, 29 - Schadensersatz nach der Lizenzanalogie). Da die Lizenzgebühr die übliche und angemessene Lizenzgebühr für die nicht mehr rückgängig zu machende Verletzung ermittelt, darf der Verletzer grundsätzlich weder besser noch schlechter gestellt werden als ein vertraglicher Lizenznehmer (BGHZ 30, 345, 353 - Paul Dahlke; BGH, GRUR 1962, 509, 512/513 - Dia-Rähmchen III; GRUR 1987, 37, 39 - Videolizenzvertrag; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 49, 52 - Absatzhebel; Mitt. 1998, 27, 29 - Schadensersatz nach der Lizenzanalogie).

2.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze geht die Kammer im Streitfall davon aus, daß vernünftige Lizenzvertragsparteien unter den hier gegebenen Umständen eine Stücklizenzgebühr für jede abgegebene Vorrichtung vereinbart hätten und schätzt diese auf 7,10 DM. Hierfür sind im wesentlichen folgende Überlegungen maßgebend:

a)

Mit der Vereinbarung einer Stücklizenzgebühr für jeden vom Lizenznehmer ausgelieferten Kondensatableiter hätten die Lizenzvertragsparteien insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, daß die Beklagten eine große Anzahl Kondensatableiter ohne Berechnung abgegeben haben.

Aus der von den Beklagten zur Rechnungslegung vorgelegten Unterlagen gemäß Anlage K 4 ergibt sich unstreitig, daß die Beklagten in der Zeit vom 30. April 1996 bis zum 9. März 1998 insgesamt 42.870 Kondensatableiter abgegeben haben. Nach den Angaben der Beklagten ist hiermit ein Umsatz von 2.858.128,-- DM erzielt worden. Dabei beruht dieser von den Beklagten mitgeteilte Umsatz allerdings allein auf solchen Geräten, die nicht integrierter Bestandteil von Anlagen oder Anlagenteilen gewesen sind und die den jeweiligen Abnehmern berechnet worden sind. Die Anzahl dieser Vorrichtungen hat sich unstreitig auf 30.761 belaufen, so daß insgesamt 12.109 Kondensatableiter von den Beklagten ohne Berechnung abgegeben worden sind. Von diesen 12.109 Kondensatableitern sind gemäß den unwiderlegten Angaben der Beklagten 8.336 Geräte effektiv ohne Berechnung geliefert worden. Die weiteren 3.771 Geräte sind als Bestandteile von Anlagen bzw. Anlagenteile geliefert worden, wobei in der Anlage K 4 allerdings der Wert der letztgenannten Kondensatableiter ebenfalls mit "0,00" angegeben worden ist.

Ein wirtschaftlich handelnder Lizenzgeber hätte sich nicht darauf eingelassen, daß der Lizenznehmer über 8.336 Geräte, was gut 20 % der insgesamt in den Verkehr gebrachten Geräte entspricht, lizenzfrei abgibt. Es ist fernliegend anzunehmen, daß sich der Lizenzgeber mit Gratislieferungen in einem derartigen Umfang einverstanden erklärt hätte. Einen Lizenzvertrag, nach dem der Lizenznehmer zu lizenzfreien Gratislieferungen im beliebigen Umfang berechtigt ist, wäre von einem wirtschaftlich handelnden Lizenzgeber nicht abgeschlossen worden. Sofern die Notwendigkeit von Gratislieferungen zur Markteinführung des Produkts aus Sicht des Lizenznehmers bestand, hätte der Lizenzgeber darauf gedrängt, hinsichtlich der Lizenzgebühr nicht auf den Nettoumsatz des Lizenznehmers abzustellen, sondern eine Stücklizenz zu vereinbaren, und ein Lizenznehmer hätte sich diesem Begehren schwerlich entziehen können. Zwar ist zu berücksichtigen, daß ein Lizenznehmer vernünftigerweise nicht mehr verschenkt, als unter Vermarktungsgesichtspunkten vernünftig und sinnvoll ist. Auch hat der Lizenznehmer ein berechtigtes Interesse daran, daß tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Markteinführung eines Produkts im Lizenzvertrag Rechnung getragen wird. Er kann jedoch nicht erwarten, daß der Lizenzgeber sich auf lizenzfreie Gratislieferungen zur Aufschließung des Markts in beliebigem Umfange einläßt. Denn was zur Einführung eines Produkts bzw. Aufschließung eines Markts tatsächlich notwendig ist, läßt sich im Regelfall nicht exakt bestimmen. Hinzu kommt, daß sich im Streitfall kaum mit Sicherheit hätte feststellen lassen, ob die Gratislieferungen tatsächlich nur das Kondensatableitergeschäft oder aber das Anlagengeschäft der Beklagten betreffen.

Von vernünftigen Vertragsparteien wäre im Streitfall auch keine lizenzfreie oder lizenzermäßigte Anlaufphase vereinbart worden. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Beklagten das Klagepatent nur knapp zwei Jahre benutzt haben. Bei einer derart kurzen Vertragslaufzeit werden die Vertragsparteien regelmäßig keine besonderen Anlaufregelung treffen. Dem Umstand, daß die Einführung eines neuen Produkts bei einer kurzen Vertragslaufzeit für den Lizenznehmer mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken verbunden sein kann, kann in angemessener Weise bei der Bemessung der Lizenzgebühr Rechnung getragen werden.

b)

Hinsichtlich der Bemessung der Lizenzgebühr hätten sich vernünftige Lizenzvertragsparteien an dem marktgängigen Abgabepreis der in Rede stehenden Kondensatableiter orientiert.

Gemäß den unwidersprochen Angaben der Klägerin ergibt sich aus den Rechnungslegungsunterlagen der Beklagten gemäß Anlage K 4, daß 3.489 der gegen Berechnung abgegebenen 30.761 Kondensatableiter an solche Abnehmer geliefert worden sind, die nicht in irgendeiner Weise mit der Beklagten zu 1. verbunden gewesen sind. Diese 3.489 Geräte sind also unmittelbar in den Markt geliefert worden. Mit ihnen ist unstreitig ein Umsatz von 551.036,-- DM erzielt worden, so daß sich ein durchschnittlicher Abgabepreis von 157,94 DM errechnet. Dieser durchschnittliche Abgabepreis ist der marktgängige Verkaufspreis des Lizenznehmers, an dem sich vernünftige Vertragsparteien hier orientiert hätten.

Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei den herangezogenen 3.489 Lieferungen nur um 11 % der insgesamt gegen Berechnung erfolgten Einzel-Lieferungen (30.761 Geräte) handelt. Denn eben diese 3.489 Lieferungen sind an "Dritte" und nicht an mit der Beklagten zu 1. verbundene Unternehmen erfolgt. Daß tatsächlich mehr Kondensatableiter an "Dritte" geliefert wurden und diese Lieferungen von der Klägerin unberücksichtigt gelassen worden sind, machen die Beklagten nicht geltend. Damit geben nur die herangezogenen 3.489 Lieferungen Aufschluß über den marktgängigen Abgabepreis.

Daß die in Rede stehenden Kondensatableiter auch an mit der Beklagten zu 1. verbundene Unternehmen geliefert werden sollten, hätte vernünftige und wirtschaftlich denkende Vertragsparteien nicht veranlaßt, auf einen niedrigeren Abgabepreis abzustellen. Denn die bei derartigen Geschäften im Hintergrund stehenden Umstände sind für einen Lizenzgeber regelmäßig nicht zu durchschauen. Um Umgehungsgeschäften zu seinen Lasten nicht Tür und Tor zu öffnen, wird er sich daher regelmäßig nicht darauf einlassen, die Bezugsgröße jeweils nach dem Abnehmer des Lizenznehmers zu differenzieren. Ein wirtschaftlich handelnder, vernünftiger Lizenzgeber hätte insoweit keine "Sonderkonditionen" gewährt und ein Lizenznehmer hätte diese auch nicht durchsetzen können. Hierfür spricht im übrigen auch, daß Preisnachlässe und Rabatte an Konzernunternehmen und befreundete Unternehmen auch bei der Ermittlung einer angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. Volmer/Gaul, Arbeitnehmererfindergesetz, 2. Auflage, § 9 Rdnr. 343; Schiedsstelle, EV v. 10.8.1993, ArbErf 014/92, zit. bei Hellebrand/Kaube, Lizenzsätze für technische Entwicklungen, Einführung, Seite 8). Zu denken wäre allenfalls daran, daß man auf die Abgabepreise der mit dem Lizenznehmer verbundenen Unternehmen abstellt. Diese sind jedoch nicht bekannt und die Beklagten behaupten auch nicht, daß die durchschnittlichen Abgabepreise der mit der Beklagten zu 1. gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen, die die Beklagte zu 1. mit den patentverletzenden Vorrichtungen beliefert hat, unter dem Abgabepreis der Beklagten zu 1. gegenüber Dritten gelegen hat.

An dem durchschnittlichen Einzel-Abgabepreis von 157,94 DM hätten sich vernünftige Lizenzvertragsparteien hinsichtlich der Bemessung der Stücklizenzgebühr auch insoweit orientiert, als es um die Lieferung der zu lizenzierenden Kondensatableiter als integrierte Bestandteile von Anlagen oder Anlagenteile geht.

Zwar muß, was die in der Anlage K 4 mit dem Hinweis "kompo" gekennzeichneten Lieferungen anbelangt, nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten davon ausgegangen werden, daß sich diese Lieferungen auf Anlagen oder Anlagenteile beziehen, die den patentverletzenden Kondensatableiter als integrierten Bestandteil aufgewiesen haben. Ferner muß, da sich die Klägerin mit den vorliegenden Rechnungslegungsangaben begnügt und das Vorbringen der Beklagten nicht widerlegt hat, auch davon ausgegangen werden, daß diese Anlagen und Anlageteile hinsichtlich des Abgabepreises nicht von entsprechenden Anlagen oder Anlageteilenen aus früheren Lieferungen unterschieden haben. Dies hätte hier jedoch zu einer Differenzierung nach der Art des Geschäfts keinen Anlaß gegeben. Soweit die Kondensatableiter als Bestandteil von Anlagen bzw. Anlagenteile geliefert worden sind, haben diese Anlagen oder Anlagenteile den Kondensatableiter als Wertbestandteil enthalten, der sich im Gesamtpreis der Anlage bzw. des Anlagenteils niedergeschlagen hat. Die in den Rechnungslegungsunterlagen der Beklagten gemäß Anlage K 4 enthaltene Wertangabe "O,OO" ist ersichtlich unzutreffend und unangebracht. Denn der eingebaute Kondensatableiter hat natürlich einen Anteil an dem von der Beklagten zu 1. erzielten Gesamtpreis gehabt. Das dieser Anteil möglicherweise nur dem Anteil des vormals verwandten Kondensatableiters entsprochen hat, ändert hieran nichts. Im Falle eines vorher abgeschlossenen Lizenzvertrages hätten vernünftige Lizenzparteien deshalb selbstverständlich vereinbart, daß auch diese Gerät von der Lizenzgebührzahlungspflicht umfaßt sind. Da die Beklagten den Kondensatableiter auch einzeln vertrieben haben, und zwar in einem weit größerem Umfang, hätte es sich insbesondere auch aus Gründen einer vereinfachten Abrechnung angeboten, den Wertanteil der eingebauten Geräte mit dem von der Klägerin erzielten durchschnittlichen Einzelabgabepreis von 157,94 DM in Ansatz zu bringen. Etwas anderes käme nur dann in Betracht, wenn die Beklagten einen deutlich geringeren Preis für den in Anlagen eingebauten Kondensatableiter kalkuliert gehabt hätten. Dies haben die Beklagten indes nicht dargetan und hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.

c)

Die Stücklizenzgebühr wäre von den Vertragsparteien ferner unter Berücksichtigung des angemessenen Lizenzsatzes für den zu lizenzierenden Kondensatableiter festgesetzt worden.

aa)

Bei der Ermittlung des Lizenzsatzes sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung beeinflussen. Dazu gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an für gleiche oder vergleichbare Erfindungen tatsächlich vereinbarte Lizenzen (vgl. BGH, GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhebel; Mitt. 1998, 27, 29 - Schadensersatz nach der Lizenzanalogie Benkard/Rogge, a.a.O., § 139 Rdnr. 66, 67), die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechtes, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und durch die am Markt zu zielende Vergütung bestimmt wird (vgl. RGZ 156, 65, 69; BGH, GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1967, 655, 659 - Altix; GRUR 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 50 - Absatzhebel), wobei auch die technischen Vorzüge der Erfindung gegenüber gleichen oder ähnlichen Gegenständen zu berücksichtigen sind, ferner sein Schutzumfang (vgl. RG Mitteilungen 1939, 194, 196 - Bekämpfung von Grubenexplosionen I), eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers (vgl. RG, GRUR 1938, 836, 840 - Rußbläser; BGH, GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III), sowie die Möglichkeit für Abnehmer der schutzrechtsverletzenden Vorrichtung, sie auch ohne Benutzung des Schutzrechts zweckmäßig und wirtschaftlich einsetzen zu können (RGZ 144, 187, 193 - Beregnungsanlage; Benkard/Rogge, a.a.O., § 139 Rdnr. 66, 67). Zu den einzubeziehenden wertbestimmenden Faktoren, die auch bei freien Lizenzverhandlungen die Vergütung beeinflußt hätten, gehört auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gegenüber der Verwendung der geschützten Lehre gangbare und aus der Sicht eines Lizenznehmers wirtschaftlich vernünftige Alternativen vorhanden sind (BGH, GRUR 1993, 897, 898/899 - Mogul-Anlage). Ferner ist zu beachten, daß auch diejenigen Vorteile auszugleichen sind, die ein Verletzer im Vergleich zu einem rechtstreuen Lizenznehmer genießt, sofern sich ein solcher Vorteil nachweisen läßt. Umgekehrt ist auch zu prüfen, ob sich ein Verletzernachteil feststellen läßt, der im Verhältnis zum rechtstreuen Lizenznehmer zu einer pauschalen Minderung der angemessenen Lizenzgebühr führt (vgl. BGH, GRUR 1982, 286 - Fersenabstützvorrichtung). Lizenzerhöhend kann sich in diesem Zusammenhang auswirken, daß der Patentverletzer im Unterschied zu einem vertraglichen Lizenznehmer kaum der Gefahr ausgesetzt ist, für eine letztlich nicht schutzfähige Erfindung Lizenz zahlen zu müssen (vgl. BGH, GRUR 1982, 286 - Fersenabstützvorrichtung; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 49 - Absatzhebel). Die Erhöhung der Lizenz wegen dieses Minderrisikos ist dabei keine Zubilligung eines unzulässigen Verletzerzuschlages (BGH, GRUR 1982, 286, 287 - Fersenabstützvorrichtung).

bb)

Hiervon ausgehend läßt sich zunächst ein verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzung des Klagepatents nicht feststellen. Den besten Anhaltspunkt für die Feststellung des objektiven Wertes bieten insoweit tatsächlich gezahlte Lizenzgebühren, die für den Gegenstand der Erfindung gezaht worden sind. Hierzu hat die Klägerin aber nichts vorgetragen. Insbesondere hat sie keine das Klagepatent betreffenden Lizenzverträge vorgelegt. Auch haben die Parteien keine Lizenzverträge betreffend verwandter oder ähnlicher Schutzrechte zur Akte gereicht.

Der zu lizenzierende Gegenstand ist auch nicht dem Bereich "Sondervorrichtungsbau" zuzuordnen, in welchem die Kammer bereits mehrfach und auch in jüngerer Zeit nach sachverständiger Beratung von einem Lizenzrahmen von 4 bis 10 % ausgegangen ist (vgl. z.B. Urteil vom 11.04.1989, 4 0 237/89 - Vorrichtung zum Stapeln einzeln ankommender Gegenstände auf Paletten; Urteil vom 17.01.1995, 4 0 358/92 - Vorrichtung zum Leeren von Müllbehältern II; Urteil vom 23.01.1996, 4 0 42/94, Landgericht Düsseldorf: Entscheidungen der 4. Zivilkammer [Entscheidungen] 1996, 17, 22 - Hochregalanlage). Denn für diese Schwerpunktbildung ist maßgebend, daß es sich bei der zu lizenzierenden Vorrichtung nicht um einen Massenartikel, sondern um eine spezielle Vorrichtung von langer Lebensdauer handelt. Der Kreis der für eine solche Vorrichtung in Betracht kommenden Abnehmer ist grundsätzlich relativ gering und die Vorrichtung wird nur in kleinen Stückzahlen und zu relativ hohen Preisen hergestellt. Dies trifft auf den hier in Rede stehenden Kondensatableiter aber nicht zu. Zwar handelt es sich nicht um einen Massenartikel. Jedoch besitzt die Vorrichtung den Charakter eines Serienartikels, der in größerem Umfang hergestellt wird. Andererseits folgt hieraus aber, daß der Grundlizenzsatz im Entscheidungsfall deutlich unter 10 % liegen muß.

Mangels weiterer Angaben der Parteien läßt sich der im Streitfall in Betracht kommenden Lizenzrahmen daher letztlich nur unter Rückgriff auf die Richtlinie Nr. 10 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst und die Erfahrungswerte des Schriftums bzw. der Schiedsstelle für ähnliche Gegenstände bestimmen. RL Nr. 10 gibt für die Maschinen- und Werkzeugindustrie einen allgemeinen Lizenzrahmen von 1/3 bis 10 % an. Gaul (in Volmer/Gaul, a.a.O., Rdnr. 397 zu § 9/RL Nr. 10) teilt für den Bereich Maschinenbau Lizenzsätze zwischen 1 und 7,5 % mit. Bartenbach/Volz (Arbeitnehmererfindervergütung, 2. Auflage, RL Nr. 10 Rdnr. 110) geben an, daß nach den Erfahrungen der Schiedsstelle beim Maschinenbau allgemein die Fülle der Lizenzsätze zwischen 3 bis 5 % liegt, allerdings mit abnehmender Tendenz, so daß sich nach Bartenbach/Volz im Zeitpunkt der von ihnen genannten Einigungsvorschläge eher ein üblicher Lizenzsatz von 3 bis 4 % ergeben haben soll, der zwischenzeitlich sogar eher unter 2 bis 4 % liegen soll. Hiernach kommen aber auch Lizenzsätze von 5 bis 6 % in Betracht, die nach Bartenbach/Volz (a.a.O.) aber an der oberen Grenze liegen. Reimer/Schade/Schippel (Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 6. Auflage, RL Nr. 10 Rdnr. 2) legen für den Bereich Maschinenbau einen Mittelwert von 3 bis 4 % zugrunde. Hellebrand/Kaube (a.a.O., Seite 330 bis 332) geben z. B. für Ventile Lizenzsätze von 2 bis 4 % an. Für eine Siebvorrichtung von Feststoffen aus einem Flüssigkeitsstrom wird bei Hellebrand/Kaube ein Lizensatz von 3 % (a.a.O., Seite 48) und für einen Naßabscheider ein Lizenzsatz von 5 % (a.a.O., Seite 51) mitgeteilt.

Hiervon ausgehend geht die Kammer im Streitfall von einem Lizenzrahmen von etwa 2 bis 6 % aus, der in besonders gelagerten Fällen aber auch über- oder unterschritten werden kann.

cc)

Die wirtschaftliche Bedeutung des Klagepatents kann als durchschnittlich bis überdurchschnittlich angesehen werden. Insoweit ist mangels gegenteiligen Sachvortrages der Beklagten davon auszugehen, daß der in der Klagepatentschrift gewürdigte Stand der Technik, bei dem es sich um schwimmergesteuerte Kondensatableiter handelt, mit den in der Patentschrift genannten Nachteilen behaftet ist und der erfindungsgemäße Kondensatableiter dem gegenüber die in der Patentschrift genannten Vorteile aufweist. Danach erleichtert und verbessert der Gegenstand der Erfindung den Umgang mit Drucksystemen entscheidend. Denn mit Hilfe des erfindungsgemäßen Kondensatableiters ist es insbesondere möglich, stark verunreinigtes Kondensat aus Drucksystemen vollautomatisch abzulassen. Hierbei verzichtet der patentgemäße Kondensatableiter auf die Verwendung der aus dem Stand der Technik bekannten störungsanfälligen mit einem Schwimmer verbundenen Drehschieber bzw. Auslaßventile. Durch die Benutzung elektronische Steuersignale liefernder feststehender Fühler kann nicht nur auf Schwimmersteuerungen gänzlich verzichtet werden, sondern es lassen sich auch die Öffnungspositionen des Kondensats ablassenden Auslaßventils präzise einstellen und einhalten, so daß das Entweichen von Druckgas und/oder Dampf bei Ablassen des Kondensats ganz oder zumindest weitestgehend vermieden werden kann.

Soweit die Beklagten geltend machen, der patentgemäße Kondensatableiter leistete nicht mehr als andere, von Wettbewerbern angebotene fühlergesteuerte Kondensatableiter, liegt hierin schon kein hinreichend substantiierter Sachvortrag hinsichtlich des Vorhandenseins von technisch gleichwertigen oder vergleichbaren Kondensatableiter im Verletzungszeitraum. Denn es wird weder näher auf konkrete Vorrichtungen der von den Beklagten benannten Wettbewerber eingegangen, noch wird gesagt, daß diese Vorrichtungen im Verletzungszeitraum zur Verfügung gestanden haben.

Hinzu kommt, daß die Klägerin dem Vorbringen der Beklagten zu den von diesen genannten Wettbewerbern detailliert entgegengetreten ist. Hiernach haben die von der ( … ) angeboten Kondensatableiter mit seitlich angeordneten Fühlern auf dem deutschen Markt keine Bedeutung. Der Vertrieb eines weiteren fühlergesteuerten Kondensatableiters (Model ED 300) ist der ( … ) von der Kammer im Verfahren 4 O 209/99 durch einstweilige Verfügung untersagt worden, woraufhin die ( … ) eine Abschlußerklärung abgegeben hat. Die ( … ) gehört zum Gesellschaftkonglomerat der ( … ) bzw. steht mit dieser in Geschäftsbeziehung. Der Vertrieb des Kondensatableiters "ED 300 ist" der ( … ) von der Kammer im Verfahren 4 O 215/99 ebenfalls durch einstweilige Verfügung untersagt worden. Auch die ( … ) hat diese Beschlußverfügung der Sache nach als abschließende Regelung anerkannt. Die ( … ) stellt keine eigenen Kondensatableiter her, sondern vertreibt ausschließlich fühlergesteuerte Kondensatableiter der Klägerin. Die Firma ( … ), bei der es sich um die deutsche "Niederlassung" bzw. Vertriebsgesellschaft eines US-amerikanischen Herstellers handelt, bietet in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Klägerin selbst stammende Kondensatableiter an. Gleiches gilt für die ( … ) in Moers. Die ( … ) in ( … ) ist vor einigen Monaten von ( … ) aufgekauft worden. Zuvor hat dieses Unternehmen ebenfalls ausschließlich Geräte der Klägerin bezogen und vertrieben. Die Firma ( … ) in ( … ) bietet auf dem deutschen Markt keine eigenen, sondern ausschließlich fühlergesteuerte Kondensatableiter der Klägerin an. Die Firma ( … ) bietet auf dem deutschen Markt keine fühlergesteuerten Kondensatableiter an.

Angesichts der in der Patentschrift genannten Vorteile der Erfindung, des Umstandes, daß im Verletzungszeitraum kein vergleichbarer Kondensatableiter zur Verfügung gestanden hat, der Tatsache, daß auch anderen Wettbewerbern der Vertrieb patentgemäßer Vorrichtungen untersagt worden ist, sowie des Umstandes, daß der Gegenstand der Erfindung nach den unwidersprochenen Angaben der Klägerin von mehreren Unternehmen von der Klägerin bezogen wird, ist das Klagepatent von einiger wirtschaftlichen Bedeutung. Sein Schutzumfang muß als gut angesehen werden.

Der angegriffene Kondensatableiter ist offensichtlich auch für die Beklagte zu 1. von einiger wirtschaftlicher Bedeutung gewesen. Denn sie hat für das Gerät in nur knapp zwei Jahren Werbeaufwendungen in Höhe von immerhin 482.288,-- DM getätigt. Außerdem verteidigen die Beklagten die angegriffene Ausführungsform in zwei Instanzen.

dd)

Daß die Beklagte durch die Benutzung des Klagepatents zusätzlich zu berücksichtigende besondere Betriebsvorteile erzielt hat, kann hingegen nicht festgestellt werden und dies macht die Klägerin auch nicht geltend.

ee)

Unter Berücksichtigung der vorgenannten technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten erachtet die Kammer im Streitfall im Ansatz einen Lizenzsatz von 5 % als angemessen, wobei sie berücksichtigt, daß die Beklagte zu 1. nur die Stellung eines einfachen Lizenznehmers innegehabt hat.

Dieser Ausgangslizenzsatz ist jedoch wegen der Besonderheiten des Verletzungsfalles um 1 % herabzusetzen. Denn die Beklagten haben das Klagepatent nur knapp zwei Jahre benutzt, was vernünftige Lizenzparteien, insbesondere auch im Hinblick auf den von den Beklagten dargetanen und von der Klägerin nicht konkret bestrittenen zeitlichen und finanziellen Entwicklungsaufwand für den patentverletzenden Kondensatableiter, lizenzmindernd berücksichtigt hätten. Die Einführung eines neuen Produkts, in dessen Entwicklung bis zur Marktreife erheblich investiert worden ist, stellt für den Lizenznehmer bei einer nur kurzen Lizenzvertragslaufzeit ein ganz erhebliches Risiko dar und kann ihn teuer zu stehen kommen. Dem hätten vernünftige Lizenzvertragsparteien bei der Bemessung der Lizenzgebühr Rechnung getragen. Berücksichtigt hätten vernünftige Vertragsparteien in diesem Zusammenhang auch, daß es hier zur Aufschließung des Marktes und Überwindung von Schwierigkeiten bei der Markteinführung zunächst einmal notwendig gewesen ist, eine große Anzahl der neuen Geräte kostenlos abzugeben. Daß derartige Gratislieferungen nicht notwendig gewesen sind, vermag die Kammer nicht festzustellen. Vielmehr streitet insoweit der Erfahrungssatz für die Beklagten, daß ein wirtschaftlich handelndes Unternehmen vernünftigerweise nicht mehr verschenkt, als unter Vermarktungsgesichtspunkten vernünftig und sinnvoll ist. Auch dem hätten vernünftige Vertragsparteien angesichts der kurzen Vertragslaufzeit Rechnung getragen, weshalb die Kammer für gerechtfertigt und angemessen erachtet, den ermittelten Lizenzsatz von 5 % um 1 % zu kürzen. Auszugehen ist damit von einem Grundlizenzsatz von 4 %.

d)

Abschließend sind noch diejenigen Vorteile auszugleichen, die ein Verletzer im Vergleich zu einem rechtstreuen Lizenznehmer genießt, sofern sich ein solcher Vorteil nachweisen läßt. Umgekehrt ist aber auch zu prüfen, ob sich ein Verletzernachteil feststellen läßt, der im Verhältnis zum rechtstreuen Lizenznehmer zu einer pauschalen Minderung der angemessenen Lizenzgebühr führt.

aa)

Lizenzerhöhend wirkt sich in diesem Zusammenhang aus, daß die Beklagten als Verletzer im Unterschied zu einem vertraglichen Lizenznehmer nicht der Gefahr ausgesetzt gewesen sind, gegebenenfalls für eine nicht schutzfähige Erfindung Lizenzgebühren zahlen zu müssen (vgl. Kammer, Urt. v. 1.6.1999, 4 O 11/96, Entscheidungen 1999, 83, 87 - Reaktanzschleife; Urt. v. 20.5.1999, 4 O 295/95, Entscheidungen 1999, 60, 63 - Teigportioniervorrichtung; Urt. v. 4.11.1997, 4 O 343/97, Entscheidungen 1997, 104, 108 - Feuerfestmaterial). Denn während der vertragliche Lizenznehmer auch bei einem materiell nicht schutzfähigen Lizenzpatent bis zur Nichtigerklärung zur Zahlung der Lizenzgebühren verpflichtet bleibt, kann auch der rechtskräftig verurteilte Patentverletzer seine Verpflichtung zum Schadensersatz rückwirkend beseitigen, wenn das Patent für nichtig erklärt wird (Kammer, GRUR 1987, 628 - Restitutionsklage). Vertragsparteien, die dem Lizenznehmer eine entsprechende vertragliche Position eingeräumt hätten, hätten diesem Vorteil für den Lizenznehmer und Nachteil für den Lizenzgeber durch eine höhere Lizenzgebühr Rechnung getragen. Die Kammer hält daher einen Zuschlag von 0,5 % für angemessen, so daß sich ein Lizenzsatz von 4,5 % ergibt.

Eine weitere Erhöhung des Lizenzsatzes unter dem Gesichtspunkt eines fehlenden Bucheinsichtsrechts der Klägerin kommt im Streitfall nicht in Betracht. Zwar kann nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urt. v. 20.5.1999, 4 O 295/95, Entscheidungen 1999, 60, 63 f - Teigportioniervorrichtung) bei der Bemessung der Schadensersatzlizenzgebühr wegen Patentverletzung lizenzerhöhend zu berücksichtigen sein, daß der Verletzer nicht verpflichtet ist, eine Überprüfung seiner Bücher durch einen vom Lizenzgeber beauftragten Buch- und Wirtschaftsprüfer zu dulden, und dem Verletzten umgekehrt kein entsprechendes Recht zusteht. Der ordentliche Lizenznehmer verpflichtet sich hingegen regelmäßig in einem Lizenzvertrag, dem Lizenzgeber ein Bucheinsichtsrecht zu gewähren, das dieser, wenn er es für sinnvoll erachtet, durch die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers ausüben kann. Gegebenenfalls sind gesonderte Bücher für den Lizenzgeber zu führen. Die Kosten der Buchprüfung werden zwar im Regelfall von dem Lizenzgeber getragen, werden jedoch Unregelmäßigkeiten festgestellt, wir im allgemeinen vereinbart, daß sie der Lizenznehmer trägt. Im Falle der Verletzung des Klagepatents stehen dem Rechtsinhaber derartige Möglichkeiten nicht zur Verfügung. Er kann allenfalls nach § 259 Abs. 2 BGB die Verurteilung des Verletzers zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung herbeiführen, wenn er Grund für die Annahme hat, daß der Verletzer seiner Rechnungslegungspflicht nicht in ordnungsgemäßer Form nachgekommen ist. § 259 BGB sieht ein Recht zur Einsicht in die Bücher des Lizenznehmers nicht vor, wenn der Lizenznehmer keine Rechnung legt oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung bestehen. Dies wird häufig von den Verletzten als unbefriedigend empfunden. Hätten die Lizenzvertragsparteien, wie im Streitfall, aber eine feste Stücklizenzgebühr, bei der es auf die vom Lizenznehmer erzielten Umsätze nicht ankommt, vereinbart, kommt dieser Gesichtspunkt kaum zum Tragen. Zudem hat sich das fehlende Bucheinsichtsrecht im Entscheidungsfall für die Klägerin auch in keiner Weise nachteilig erwiesen, insbesondere nicht etwa zu einer langen Verfahrensdauer geführt.

bb)

Daß die Beklagte zu 1. die Stellung eines einfachen - nicht die eines ausschließlichen - Lizenznehmers innegehabt hat, ist bereits bei der Festlegung des Basislizenzsatzes von 4 % berücksichtigt worden und rechtfertigt deshalb keine gesonderte Herabsetzung der Lizenzgebühr.

Eine weitere Herabsetzung des Lizenzsatzes ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte zu 1. als Verletzerin - anders als ein vertraglicher Lizenznehmer - keine rechtlich gesicherte Benutzungserlaubnis innegehabt hat und deshalb einem jederzeitigen Benutzungsverbot der Klägerin ausgesetzt ist. Dieser Umstand ist schon unter dem Gesichtspunkt der kurzen Vertragslaufzeit berücksichtigt worden und kann deshalb nicht nochmals in Ansatz gebracht werden.

Schließlich hat auch außer Betracht zu bleiben, daß die Beklagten dem Risiko augesetzt gewesen ist, wegen ihrer Verletzungshandlungen von der Klägerin über den Betrag ihrer Lizenzgebühr hinaus auf Ersatz des ihr entgangenen bzw. infolge der Verletzungshandlungen erzielten Gewinns in Anspruch genommen zu werden. Die Berücksichtigung eines entsprechenden lizenzmindernden Faktors liefe nämlich auf eine unzulässige Vermengung der verschiedenen Schadensberechnungsmethoden hinaus (vgl. Rogge, Festschrift für Nirk, Seite 929, 940/941).

3.

Ausgehend von einem Lizenzsatz von 4,5 % und einem durchschnittlichen Abgabepreis von 157,94 DM pro Gerät errechnet sich eine angemessene Stücklizenzgebühr von 7,10 DM.

Da die Beklagten insgesamt 42.870 Geräte abgegeben haben, ergibt dies den zugesprochenen Schadensersatzlizenz-Betrag von 304.377,-- DM.

4.

Als Schadensersatz kann die Klägerin außerdem eine angemessene Verzinsung der geschuldeten Lizenzgebühren beanspruchen. Dabei geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Mitt. 1990, 101) davon aus, daß vernünftige Lizenzvertragsparteien eine jährliche Abrechnung und für den Fall, daß die Lizenzgebühren nicht bis zum 1. Februar des folgenden Jahres gezahlt werden, eine Verzinsung der im zurückliegenden Jahr angefallenen Beträge vereinbart hätten (vgl. auch BGH, GRUR 1982, 286, 288, 289 - Fersenabstützvorrichtung; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 52, 53 - Absatzhebel; Mitt. 1998, 27, 33 - Schadensersatz nach der Lizenzanalogie). Zwar ist die Vereinbarung einer Verzinsung in Lizenzverträgen nicht allgemein üblich, jedoch sind die Besonderheiten der Verletzerlizenz zu beachten. In frei vereinbarten Lizenzverträgen werden die Lizenzgebühren üblicherweise kurzfristig abgerechnet. Zahlt der Lizenznehmer nicht, ist der Lizenzgeber zur Kündigung, gegebenenfalls sogar zur fristlosen Kündigung berechtigt. Dagegen wird die Schadensersatzlizenz regelmäßig erst Jahre nach der Erzielung der vergütungspflichtigen Umsätze bezahlt; so auch im vorliegenden Fall. Vernünftige Vertragsparteien, die das voraus bedacht hätten, hätten dem daraus entstehenden Vorteil für den Lizenznehmer Rechnung getragen, indem sie ihn zu einer angemessenen Verzinsung der geschuldeten Leistung verpflichtet hätten. Auch das entspricht dem Grundsatz, den Schutzrechtsverletzer nicht schlechter, aber auch nicht besser zu stellen als den vertraglichen Lizenznehmer (vgl. BGH 1982, 286, 289 - Fersenabstützvorrichtung).

Hier begehrt die Klägerin 4 % Zinsen seit dem 1. April 1998. Da der (fiktive) Lizenzvertrag zum 9. März 1998 beendet worden ist, begegnet es keinen Bedenken, daß die Klägerin auch hinsichtlich der für das Jahr 1998 geschuldeten Lizenzgebühren Zinsen ab dem vorgenannten Datum begehrt. Denn es kann davon ausgegangen werden, daß vernünftige Lizenzvertragsparteien im Hinblick auf die kurze Restvertragslaufzeit im Jahr 1998 ebenso wie bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung einen früheren Fälligkeitstermin vereinbart hätten. Die geltend gemachte Zinshöhe, hinsichtlich derer sich die Klägerin an § 288 Abs. 1 BGB orientiert, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert beträgt 473.962,14 DM.

Dr. Meier-Beck

Dr. Becker

Fricke






LG Düsseldorf:
Urteil v. 22.02.2000
Az: 4 O 100/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d292a7075c4c/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_22-Februar-2000_Az_4-O-100-99




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