Oberlandesgericht Stuttgart:
Urteil vom 8. Oktober 2015
Aktenzeichen: 2 U 25/15

(OLG Stuttgart: Urteil v. 08.10.2015, Az.: 2 U 25/15)

1. Aus einer unlauteren Handlung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG kann ein selbstständiger Auskunftsanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger erwachsen, aus dem auch Auskunft darüber verlangt werden kann, durch wen und auf welche Weise der Schädiger an die Geschäftsgeheimnisse gelangt ist.

2. Der Schädiger kann regelmäßig nicht einwenden, dass ihm die begehrte Auskunft unzumutbar wäre, namentlich nicht weil er sich oder einen Dritten möglicherweise der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 2014 (Az.: 11 O 90/14)a b g e ä n d e r t

und wie folgt

n e u g e f a s s t:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Angabe von Namen, Vornamen und Anschriften Auskunft darüber zu erteilen, welche Person bzw. Personen ihm auf welchem Wege (per Email, Post, durch Übergabe von Datenträgern oder Ausdrucken oder auf andere Weise) Kundendaten der Berufungsklägerin, insbesondere Daten zu den Verträgen der Berufungsklägerin mit ihren in der Anlage K 10 aufgeführten Kunden, verschafft hat bzw. haben, insbesondere, von wem er die CD-ROM mit Kundendaten der Berufungsklägerin erhalten hat, die er im Oktober 2013 genutzt hat, um die Kundendaten in die Datei bzw. das Programm v... der O... AG einzuspielen bzw. wie er auf andere Weise an die Kundendaten gelangt ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- EUR und diejenige aus dem Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% der vollstreckbaren Kostenforderung abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung aus dem Anspruch auf Auskunft Sicherheit in Höhe von 50.000,- EUR und vor der Vollstreckung aus dem Kostenpunkt in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen

Streitwert für das Berufungsverfahren 50.000,- EUR.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Auskunft.

Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen in dem Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 2014 (Az. 11 0 90/14) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt:

Hier stehe eine strafbare Handlung des Beklagten selbst im Raum. Gegen ihn werde von der StA Tübingen ermittelt (vgl. K 4, GA 16; K 5, GA 17). Die möglicherweise erforderliche Selbstbezichtigung stelle wegen ihrer strafrechtlichen Auswirkungen einen schwerwiegenden Eingriff dar. Im strafrechtlichen Bereich gebe es daher das Schweigerecht des Beschuldigten (§§ 136, 163a, 243 Abs. 4 StPO). Der Schutz gegen Selbstbezichtigungen beschränke sich nicht auf den strafrechtlichen Bereich. Im Zivilprozess finde die Wahrheitspflicht der Partei dort ihre Grenze, wo sie gezwungen wäre, eine von ihr begangene Straftat zu offenbaren (vgl. BVerfGE 56, 37).

Zeugen räume die Rechtsordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht für den Fall ein, dass sie sich durch eine Aussage der Gefahr aussetzten, strafrechtlich verfolgt zu werden (vgl. § 384 ZPO, § 55 StPO). Die vorliegende Konstellation sei mit derjenigen eines Zeugen zu vergleichen, da mit der Auskunft das insoweit bestehende Zeugnisverweigerungsrecht unterlaufen würde, würde der Beklagte zur Auskunft verpflichtet. Dem auf Auskunft in Anspruch genommenen Beklagten könne nicht zugemutet werden, an der Aufklärung mitzuwirken, solange die Gefahr bestehe, dass er hierfür bestraft werde.

Dies erfasse auch den Hilfsantrag.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.

Sie trägt vor:

Sie sei darauf angewiesen, zu erfahren, von wem der Beklagte die geheimen Geschäftsdaten erhalten habe bzw. wie er an die Daten gelangt sei, um ihr System der Geheimnissicherung wieder lückenlos gestalten und künftig derartige Vorgänge verhindern zu können. Sie gehe mit ihren Kundendaten höchst sorgfältig um und sichere ihre Geschäftsgeheimnisse (z.B. geheime Vertragsdaten) durch ein engmaschiges Netz an detaillierten €Compliance€- und arbeitsvertraglichen Regeln (K 13 und Schriftsatz vom 28. August 2014, S. 4/7), die in jeder Hinsicht dem Industriestandard entsprächen. Sie sichere ihre IT-Systeme ab (Schriftsatz vom 28. August 2014, S. 8/9 und K 14, K 15), auch umfassend technisch (BB 10/ 13).

Der Auskunftanspruch der Klägerin beruhe auf dem wettbewerbswidrigen Verhalten des Beklagten, der sich geheime Geschäftsdaten der Klägerin beschafft und sie widerrechtlich an O...-Mitarbeiter weitergeleitet habe, um sie zum Zweck der gezielten Abwerbung von Kunden der Klägerin zu nutzen. Darin liege, wie sich aus der vom Beklagten als endgültige Regelung anerkannten Verfügung des Landgerichts Tübingen (K 3) ergebe, ein Wettbewerbsverstoß gegenüber der Klägerin nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 17 Abs. 2 UWG, der einen Anspruch auf Unterlassung (§ 8 Abs. 1 UWG) und Schadensersatz (§ 9 UWG) entstehen lasse. Gegen den Beklagten bestehe ein Hilfsanspruch auf Auskunft auch dann, wenn ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs sei. Gegen den Dritten, der die Geschäftsgeheimnisse der Klägerin weitergegeben habe, bestehe ein Unterlassungsanspruch.

Ein etwaiges strafrechtliches Selbstbelastungsrisiko des Beklagten stehe dem Auskunftanspruch der Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht entgegen. Nach der landgerichtlichen Auffassung scheide ein zivilrechtlicher Auskunftanspruch stets aus, wenn die Gefahr einer Selbstbelastung bestehe.

Der § 138 ZPO schlage nicht auf die materielle Rechtslage durch.

Das BVerfG habe erkannt, ein Insolvenzschuldner müsse grundsätzlich zivilrechtlich auch Informationen offenbaren, mit denen er sich selbst strafrechtlich belasten könnte. Personen, die aus besonderen Rechtsgründen rechtsgeschäftlich oder gesetzlich verpflichtet seien, einem anderen notwendige Informationen zu erteilen, könne kein unbeschränkter Schutz gegen Selbstbezichtigung gewährt werden. Zum Schutz des Schuldners reiche es aus, etwaige Selbstbezichtigungen einem lediglich strafrechtlichen Verwertungsverbot zu unterwerfen, wie es in anderen spezialgesetzlichen Normen vorgesehen sei (vgl. § 19 Abs. 8 MarkenG; § 101 Abs. 8 UrhG). Da die Interessenlage im Wettbewerbsrecht der im Marken-, Urheber- und Patentrecht vergleichbar sei, trage die Annahme eines solchen Verwertungsverbots den Interessen des auskunftspflichtigen Beklagten hinreichend Rechnung (vgl. schon BGHZ 125, 322 - Cartier-Armreif).

Die Frage eines Schweigerechts im Zivilprozess habe nichts mit der Frage zu tun, ob ein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch entfalle, wenn der Schuldner bei Erfüllung eines solchen Anspruchs Informationen offenbaren müsste, die strafrechtlich relevant seien. Zu dieser Frage äußere sich das Bundesverfassungsgericht nicht. Der Bundesgerichtshof habe sie in einer Entscheidung vom 30. April 1964 (VII ZR 156/62) geprüft und, anders als das Landgericht, entschieden.

Allenfalls könne eine Interessenabwägung im Einzelfall zu einem abweichenden Ergebnis führen. Diese falle hier aber zugunsten der Klägerin aus. Der Beklagte habe sich wissentlich unter Mitwirkung eines ehemaligen oder aktuellen Mitarbeiters (bzw. mehrerer Mitarbeiter) Zugang zu geheimen Vertragsdaten beschafft. Weder er noch der Dritte seien schutzwürdig. Das Interesse, einen Dritten nicht belasten zu müssen, könne dem Hilfsantrag nicht entgegenstehen.

Die Klägerin repliziert:

Die Behauptung, die Herkunft der Daten sei €fraglich" (BE 11 f.), sei verspätet, unsubstantiiert und im Hinblick auf den bisherigen Vortrag des Beklagten sowie das Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens sinnlos. Das Gegenteil habe das Landgericht in seiner einstweiligen Verfügung festgestellt und es ergebe sich aus der vom Beklagten am 25. Oktober 2013 verschickten E-Mail (K 1).

Dass sich auf der Liste Namen von Unternehmen befunden hätten, die nicht (mehr) Kunden der Klägerin seien (BE 7 und 11 f.), sei größtenteils neuer und damit verspäteter Tatsachenvortrag, der zudem irrelevant wäre. Die Behauptungen zu den Kunden H... GmbH, Stadt W... und Stadt O... seien offensichtlich falsch.

Der Vortrag des Beklagten zur Verbreitung von Informationen in Bezug auf Direktvertriebskunden der Klägerin sei falsch und weitgehend ins Blaue hinein gehalten. Anders als der Beklagte behaupte, überlasse die Berufungsklägerin die streitgegenständlichen geheimen Geschäftsdaten über Direktkunden weder ihren Vertriebspartnern noch anderen Dritten. Der Informationsaustausch betreffe allein den indirekten Vertriebszweig der Klägerin. Dort gehe es um Kunden von O..., nicht um Kunden der Klägerin. Die Zusammenarbeit habe nichts mit den geheimen Geschäftsdaten der Klägerin in Bezug auf ihre Direktvertriebskunden zu tun. Zudem sei es ihr unbenommen, im Rahmen einer Änderung ihrer Vertriebsstrategie einzelne Verträge an Partner abzugeben und diesen Partnern in diesem Zuge Kundendaten zu überlassen.

Die Klägerin verteile keine vertriebsbezogenen Daten über den Distributor K..., noch nutze sie diesen zur Weitergabe von €Leads" an ihre Vertragspartner. Selbst wenn die Klägerin Dritten Vertragsdaten überließe, wären diese nicht berechtigt, diese Daten an andere Dritte weiterzugeben.

Auch der Vortrag des Beklagten zum System der Geheimnissicherung der Klägerin gehe fehl. Es habe nur einen einzigen Datendiebstahl gegeben (vgl. Schriftsatz vom 26. November 2014, S. 1 ff.). Im Strafverfahren gegen O.../K... habe die Klägerin mit Schreiben vom 15. November 2013 lediglich erklärt, sie habe €bisher auch bewusst davon abgesehen, intern die Frage, wie viele Kunden von O... abgeworben sind, zu thematisieren und Listen dazu erstellen zu lassen, damit nicht Täter gewarnt und Spuren verwischt werden könnten.

Sie beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2014 den Berufungsbeklagten zu verurteilen, der Berufungsklägerin unter Angabe von Namen, Vornamen und Anschriften Auskunft darüber zu erteilen, welche Person bzw. Personen ihm auf welchem Wege (per Email, Post, durch Übergabe von Datenträgern oder Ausdrucken oder auf andere Weise) Kundendaten der Berufungsklägerin, insbesondere Daten zu den Verträgen der Berufungsklägerin mit ihren in der Anlage K 10 aufgeführten Kunden, verschafft hat bzw. haben, insbesondere, von wem er die CD-ROM mit Kundendaten der Berufungsklägerin erhalten hat, die er im Oktober 2013 genutzt hat, um die Kundendaten in die Datei bzw. das Programm v... der O... AG einzuspielen bzw. wie er auf andere Weise an die Kundendaten gelangt ist.

Hilfsweise,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2014 den Berufungsbeklagten zu verurteilen, der Berufungsklägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob der Berufungsbeklagte die in der Anlage K 10 aufgeführten Kundendaten von einer natürlichen Person erhalten hat und ob diese noch bei der Berufungsklägerin tätig ist, insbesondere als Angestellte(r).

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt vor:

Die Klägerin verfüge nicht über ein lückenloses und nach allen technischen Möglichkeiten gesichertes System der Geheimnissicherung in ihrem Unternehmen. Die Daten seien in ihrem Unternehmen für zahlreiche Mitarbeiter weitestgehend zugänglich. Darüber hinaus überlasse sie vertriebliche Daten ihren Vertragspartnern. Im Rahmen des dualen Vertriebssystems der Klägerin seien Kunden beiden Vertragspartnern zuzurechnen. Die O... AG sei beim gemeinsamen Vertrieb in der Vergangenheit rechtmäßig in Besitz solcher Kundendaten gelangt.

Es sei auch nach der nur aus wirtschaftlichen Gründen abgegebenen Abschlusserklärung nicht sichergestellt, dass überhaupt ein rechtswidriger Erwerb vorgelegen habe. Die eingeleiteten zivil- und strafrechtlichen Schritte gegen den Beklagten und andere ehemalige Mitarbeiter dienten nicht dem Zweck, Lücken im System des Geheimnisschutzes zu schließen, sondern ehemalige vertriebsstarke Mitarbeiter am Markt zu behindern. Die Klägerin gehe nur gegen diese vor. Sie könnte das Leck mit einfachen technischen Mitteln schließen und trage nicht vor, was sie selbst zur Aufklärung der Datenherkunft getan habe; die begehrte Auskunft hülfe dabei nicht. Gegenüber der StA Tübingen habe die Klägerin eingeräumt, man habe bislang nichts unternommen.

Die Klägerin habe derartige Daten an Partner sogar verkauft. Es gebe zwischenzeitlich Informationen aus dem Strafverfahren, dass derartige Daten durch Vertriebspartner gezielt mit Wissen der Klägerin eingesetzt worden seien. Dies habe die Klägerin verschwiegen. Ein Geheimhaltungswille der Klägerin sei angesichts des regen Datenaustausches nicht erkennbar.

Wie schon unter dem 11. Juli 2014 dargelegt, hätten sehr viele Mitarbeiter des Unternehmens unkontrolliert Zugang auf vertriebliche Daten. Es sei sehr unsicher, ob die Daten überhaupt aus dem Unternehmen der Klägerin stammten; Beweis dafür sei nicht angeboten.

Eine Selbstbezichtigung sei dem Beklagten unzumutbar. Dies zeige das massive rechtliche Vorgehen der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug nimmt der Senat Bezug auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 06. August 2015. Soweit der Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen hat, ist dieser Vortrag verspätet und gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.II.

Die Berufung ist zulässig und im Hauptantrag, in dem ein offensichtliches Schreibversehen bei der Datumsangabe zum landgerichtlichen Urteil zu korrigieren war, begründet, so dass über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden ist. Der Klägerin steht der mit dem Hauptantrag, gegen den keine Zulässigkeitsbedenken aus § 253 Abs.2 Nr. 2 ZPO bestehen, geltend gemachte Anspruch auf Auskunft aus §§ 17 Abs. 2 Nr. 2, 8, 9 UWG i.V.m. § 242 BGB zu.

1.

Ein Anspruch auf Auskunft nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB besteht grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer in der Lage ist, die Auskunft zu erteilen (vgl. BGHZ 10, 385, 387). Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunft auch dann gegeben, wenn nicht der Inanspruchgenommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunft ermöglichen soll (vgl. BGHZ 125, 322, 328 ff. - Cartier-Armreif). So beispielsweise, wenn der Kläger im Wege der Drittauskunft vom Beklagten die Benennung der Lieferanten verlangt, um gegen diesen Unterlassungsansprüche und möglicherweise Ansprüche auf Auskunft sowie Schadensersatzansprüche geltend machen zu können (BGHZ 148, 26, bei juris Rz. 29).

2.

Dogmatisch ist zu unterscheiden zwischen dem gegen einen Hauptschuldner gerichteten unselbstständigen Anspruch auf Auskunft und dem gegen einen Dritten gerichteten selbständigen.

a)

Der gewohnheitsrechtlich anerkannte, unselbstständige Auskunftanspruch dient dem Zweck, dem Verletzten die für die Durchsetzung des Hauptanspruchs gegen den Inanspruchgenommenen erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Hauptanspruch kann ein Schadensersatzanspruch, ein Bereicherungsanspruch, ein Geschäftsführungsanspruch, ein Unterlassungsanspruch, ein Beseitigungsanspruch oder ein Gewinnabschöpfungsanspruch sein (Koch, in: jurisPK-UWG, 3. Aufl., 2013, Stand: 30.12.2013, Rn. 132, m.w.N.). So hat der Verletzte gegen denjenigen, der einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG begangen hat, unter dem Aspekt der Folgenbeseitigung (§ 249 Abs. 1 BGB) grundsätzlich ein schützenswertes Interesse daran, zu erfahren, wem der Verletzer Betriebsgeheimnisse des Verletzten angeboten hat (BGH, Urteile vom 23. Februar 2012 € I ZR 136/10, MDR 2012, 1240, bei juris Rz. 27 - MOVICOL-Zulassungsantrag, m. Anm. Kalbfus, WRP 2013, 584; und vom 26. Februar 2009 € I ZR 28/06, bei juris Rz. 22 - Versicherungsuntervertreter).

Zu kurz greift aber die Argumentation der Klägerin, dass sich aus dem Bestehen eines Unterlassungsanspruchs gegen den Beklagten auch die Begründetheit des Auskunftanspruchs als eines unselbstständigen ergebe. Dient die Auskunft nicht dazu, gerade einen mit dem Unterlassungsanspruch einhergehenden Folgeanspruch durchzusetzen, so handelt es sich nicht um einen aus dem Verstoß heraus bestehenden unselbstständigen Auskunftanspruch.

b)

Vorliegend macht die Klägerin einen selbstständigen Auskunftanspruch geltend. Denn ihr Ziel besteht - spiegelbildlich zu der zitierten MOVICOL-Zulassungsantrag-Entscheidung des Bundesgerichtshofes - gerade darin, zu erfahren, von wem und wie der Beklagte seinerseits die später weitergegebenen und verwerteten Geschäftsgeheimnisse erlangt hat. Die Klägerin sucht diese Information, um Lücken in ihrem Sicherheitssystem zu schließen und um gegen denjenigen vorgehen zu können, der Daten aus ihrem Bestand entwendet bzw. missbräuchlich verwendet und weitergegeben hat. Die begehrte Auskunft dient also nicht dazu, einen Folgeanspruch aus der vom Beklagten begangenen unlauteren Verwendung, Verwertung und Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen durchzusetzen, sondern dazu, Ansprüche aus einer vorangegangenen unlauteren Handlung, auf die der Beklagte das Einspeisen der Daten in das System v... und die E-Mail K 1 aufgesetzt hat, durchsetzen zu können. Mit anderen Worten geht es nicht um Schadensersatz und Folgenbeseitigung aus dem in der einstweiligen Verfügung K 3 beschriebenen Vorgehen, sondern um Ansprüche aus einer vorangegangenen unlauteren Handlung, die sich der Beklagte im Wissen um deren Rechtswidrigkeit und Unlauterkeit zunutze gemacht hat.

Demgegenüber kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, aus der einstweiligen Verfügung, welche sie gegen den Beklagten erwirkt hat, in Verbindung mit der vom Beklagten abgegebenen Abschlusserklärung folge, dass sie gegen den Beklagten einen unselbstständigen Auskunftanspruch geltend machen könne. Denn die Klägerin verkennt hierbei die Reichweite der Unterwerfung, die in der Abschlusserklärung des Beklagten liegt. Die einstweilige Verfügung erfasst nur Daten, die bereits im Datensystem v... der O... AG gespeichert sind, und verbietet, diese zu verwenden, aufzurufen, zu vervielfältigen, Dritten zur Verfügung zu stellen, weiterzuleiten und / oder zu verwerten, insbesondere zur Bewerbung, Vermarktung und / oder zum Abschluss von Verträgen über Wartungsleistungen. Sie setzt mithin erst nach dem Abschluss eines Beschaffungsvorganges an und erfasst diesen selbst nicht. Ein unselbstständiger Anspruch auf Auskunft liegt also nicht vor.

c)

Der selbstständige Unterlassungsanspruch ist in verschiedenen Gesetzen geregelt. So in § 19 MarkenG, § 101 UrhG, § 46 GeschmMG, § 140b PatG, § 24b GebrMG. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist eine entsprechende Bestimmung nicht enthalten. Dennoch ist anerkannt, dass auch aus dem Wettbewerbsrecht ein selbstständiger Auskunftanspruch begründet sein kann, abgeleitet aus § 242 BGB. Ein Auskunftanspruch besteht allerdings nicht gegenüber jedermann. Die Pflicht zur Auskunft kann auf einem vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnis zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Anspruchsverpflichteten beruhen. Ein solches Rechtsverhältnis ergibt sich regelmäßig aus dem durch einen Wettbewerbsverstoß begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis (BGH, Teilurteil vom 01. Oktober 2009 € I ZR 94/07, GRUR 2010, 343, Rz. 35 - Oracle, u.H. auf BGHZ 148, 26, 30 - Entfernung der Herstellungsnummer II; s. auch Koch, a.a.O., Rn. 139, u.H. auf BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 140/99, GRUR 2002, 709, 712 f. - Entfernung der Herstellungsnummer III; u.a.).

Da er aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben besteht, hängt das Bestehen des Anspruchs davon ab, dass nach Abwägung der berechtigten Interessen des Geschädigten und des Schädigers der Geschädigte billigerweise Auskunft verlangen und der Verpflichtete sie billigerweise zu geben hat (vgl. näher BGHZ 148, 26, bei juris Rz. 34 - Entfernung der Herstellungsnummer II). Daher setzt ein Auskunftanspruch voraus, dass der Anspruchsteller in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verletzer dazu in der Lage sein muss, die Auskünfte unschwer zu erteilen. Die Auskunft zu erteilen darf ihn nicht unbillig belasten (Koch, a.a.O., Rn. 140 f.).

Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunft auch dann gegeben, wenn nicht der Inanspruchgenommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (BGHZ 148, 26, bei juris Rz. 29, m.w.N. - Entfernung der Herstellungsnummer II; BGHZ 125, 322, 328 ff. - Cartier-Armreif; BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - I ZR 75/93, GRUR 1995, 427, 429 - Schwarze Liste).

3.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

a)

Der Beklagte hat eine wettbewerbswidrige Handlung begangen, indem er Daten aus dem Datenbestand der Klägerin, die Geschäftsgeheimnisse derselben waren, für die O... AG verwertet und sie Dritten, nämlich deren Vertriebsmitarbeitern, zugänglich gemacht (mitgeteilt) hat (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Hiervon hat der Senat auszugehen. Denn der Beklagte hat die gegen ihn auf der Grundlage dieser Norm erlassene einstweilige Verfügung K 3 (GA 15) durch eine Abschlusserklärung als endgültige Regelung zwischen den Parteien anerkannt. Sie steht damit im Verhältnis der Parteien zueinander einem rechtskräftigen Urteil in der Hauptsache gleich (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07, GRUR 2010, 855, Tz. 16 € Folienrollos; Hess, in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl., 2013, Stand: 01. Juni 2015, Rz. 162). Damit, er habe die Abschlusserklärung nur aus Zweckmäßigkeitsgründen abgegeben, kann der Beklagte demgegenüber nicht mehr gehört werden. Er setzt sich mit diesem Vortrag in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten.

Der Beklagte hat es demnach aufgrund eines festgestellten Verstoßes zu unterlassen,

€Kundendaten zu Wartungsverträgen, die die [Klägerin] mit Kunden geschlossen hat und in der Datei bzw. dem Programm €v..." [der O... AG] gespeichert sind, insbesondere Kundendaten zu Wartungsverträgen, die die [Klägerin] mit (...) Kunden geschlossen hat (...) selbst oder durch Dritte, insbesondere Mitarbeiter, zu verwenden, aufzurufen, zu vervielfältigen, Dritten zur Verfügung zu stellen, weiterzuleiten und / oder zu verwerten, insbesondere zur Bewerbung, Vermarktung und/oder Abschluss von Verträgen über Wartungsleistungen." (vgl. K 3 - GA 15).

Dies steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest. Der im Übrigen zweitinstanzlich neue, bestrittene und damit nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO unbeachtliche Vortrag des Beklagten dazu, dass es sich insoweit gar nicht - mehr - um Geschäftsgeheimnisse der Klägerin gehandelt habe, könnte daher ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden.

Daher kann auch dahinstehen, dass sich auch der Vortrag des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit darauf beschränkt, aufzuzeigen, dass die Daten, die er verwertet und in Bezug auf welche er zur Nutzung zugunsten der O... AG aufgefordert hat, aus anderen Quellen stammen könnten. Er hat hingegen weder ausdrücklich bestritten, diese wissentlich aus Beständen der Klägerin erworben zu haben, noch ist dieser Klagevortrag aus den Umständen heraus als bestritten anzusehen (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO). Hätte er ihn bestreiten wollen, so hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich zu tun. Dass dies nicht geschehen ist, legt die Annahme nahe, dass der Beklagte keine eindeutige Erklärung abgegeben hat, um sich nicht dem Vorwurf des versuchten Prozessbetruges auszusetzen. Der Klärung bedarf dies indes zur Entscheidung des Streitfalles nicht.

b)

Der selbstständige Auskunftanspruch erfordert keine Kongruenz zwischen der Verletzungshandlung und der Auskunft, welche für den unselbstständigen zu fordern wäre. Denn er ist zwar an den konkreten Verletzungsfall einschließlich im Kern gleichartiger Handlungen (BGHZ 166, 233 = GRUR 2006, 696, Rn. 34 € Parfümtestkäufe; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., 2015, Rz. 4.11 zu § 9) gekoppelt (BGHZ 148, 26, bei juris Rz. 41, m.w.N. ff. - Entfernung der Herstellungsnummer II), dient aber nicht dazu, den aus dem Verstoß erwachsenen Schadensersatzanspruch (§ 9 UWG) gegen den Verletzer ausformulieren oder beziffern und letztlich verfolgen zu können. Der tragende Rechtsgedanke dieses Anspruchs liegt darin, dass derjenige, der durch einen Rechtsverstoß die Rechtsgüter eines anderen verletzt und darüber hinaus in Gefahr gebracht hat, nach Treu und Glauben gehalten ist, das ihm Mögliche und Zumutbare dazu beizutragen, dass der Geschädigte die Rechtsverletzung, die in dem feststehenden Verstoß begründet ist, wieder ausgleichen und der Gefahr künftiger Schäden vorbeugen kann (BGHZ 148, 26, bei juris Rz. 29 ff. - Entfernung der Herstellungsnummer II). Er gründet weiter darin, dass der Verletzer für sein eigenes unlauteres Verhalten auf dem vorangegangenen Verstoß aufgebaut und sich diesen - zumindest - zunutze gemacht hat.

Dies kann jedoch sogar dahinstehen. Denn auch wenn insofern eine strenge Kongruenzanforderung bestünde, so wäre dieser dadurch genügt, dass der Beklagte auch an der Verschaffung der Daten in unlauterer Weise vorsätzlich mitgewirkt hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senates aus der vom Landgericht zitierten, ihrem Inhalt nach unstreitigen Email des Beklagten vom 25. Oktober 2013 (K 1).

Der Beklagte legt darin offen, dass er €soeben die Vertragsausläufer 2014 als Leeds in v... eingespielt€ habe. Dies setzt voraus, dass er derjenige war, der den Zugriff auf diese Daten entweder durch einen Dritten bekommen oder sich selbst verschafft hatte. Zwar liegt darin keine substantiierte Angabe über den Verschaffungsvorgang. Aber es ist zweifelsfrei, dass der Beklagte an der Datenverschaffung vorsätzlich und zweckgerichtet mitgewirkt hat, um eine Ausbeutung dieser Daten zu ermöglichen, wobei der Beklagte sich bewusst war, dass es sich dabei um Geschäftsgeheimnisse der Klägerin handelte. Er hat nach eigenem Bekunden absichtlich Daten der Klägerin in das Programm €v...€ der O... AG eingespielt, um seinen eigenen Mitarbeitern die Grundlage zu schaffen, den Kundenkreis der Klägerin unter Missbrauch der Informationen - namentlich auch über die von der Klägerin vereinbarten Entgelte - unlauter abzuschöpfen. Denn der Beklagte schreibt weiter €Es handelt sich dabei um auslaufende Wartungsverträge (€)€, €Ich denke wir sind uns einig, daß JETZT die richtige Zeit ist diese Kunden anzugehen.€ und €Im Feld Beschreibung findet Ihr den Betrag, den der Kunde heute an S... bezahlt.€. Daraus wird ersichtlich, dass der Beklagte sich bewusst war, dass die Informationen, die er eingespielt hatte und nun weitergab, aus der Sicht der Klägerin in besonderer Weise sensibel und geheimhaltungsbedürftig waren.

Dies garnierte der Beklagte noch mit seiner €Erwartungshaltung€ in Bezug auf den wirtschaftlichen Erfolg aus der angesonnenen Vorgehensweise.

Soweit der Beklagte in der Berufungserwiderung hierzu abstrakt Möglichkeiten zu einem Datentransfer in den Raum stellt, die eine abweichende rechtliche Beurteilung tragen könnten, hätte er den tatsächlichen Geschehensablauf, sofern lauterkeitsrechtlich unbedenklich, auch von seinem eigenen Rechtsstandpunkt aus vortragen können und dies nach § 138 Abs. 1 ZPO auch tun müssen. Mutmaßungen und die Darstellung abstrakter Möglichkeiten ersetzen im Zivilprozess keinen Tatsachenvortrag.

Darüber hinaus ist das Vorbringen dazu, dass die Klägerin in großem Umfang und auf verschiedenen Ebenen Daten weitergegeben habe und diese deshalb auch von Dritter Seite aus geliefert worden sein könnten, zweitinstanzlich neu, bestritten und somit nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich, unbeschadet der Frage, ob sich der Beklagte mit diesem Vorbringen auch in Widerspruch zu der von ihm als abschließende Regelung akzeptierten einstweiligen Verfügung setzt.

c)

Ein Lauterkeitsversstoß steht fest. Die Auskunft dient nicht erst dazu, abzuklären, ob er überhaupt stattgefunden hat. Bei der Klägerin sind Daten aus ihrem Bestand, die Geschäftsgeheimnisse darstellen, abgezogen worden. Der Beklagte hat sich diese Daten verschafft. Unklar ist lediglich durch wen und auf welche Weise.

d)

Die Klägerin bedarf der Auskunft darüber, wie der Beklagte an die Informationen gelangt ist, welche er in seiner zitierten Email (K 1) weitergegeben hat, verbunden mit der Aufforderung, diese für die Kundenwerbung der O... AG zu nutzen. Zwar kann die Klägerin nicht darlegen, dass sie die begehrte Auskunft gerade dazu benötige, Ansprüche gegen einen Dritten durchzusetzen. Denn sofern der Beklagte selbst sich die Daten aus dem System der Klägerin besorgt hätte, gäbe es einen solchen Dritten nicht. Dies zu prüfen soll die Auskunft gerade ermöglichen. Vortrag zu dem zu fordern, was durch die Auskunft zutage gefördert werden soll, liefe auf einen Zirkelschluss hinaus und wäre daher unstatthaft. Ließe man diesen Einwand zu, so ginge das aus dem festgestellten Verletzungsfall sichtbar gewordene Informationsinteresse des Verletzten häufig ins Leere; ein effektiver Rechtsschutz bliebe dem Verletzten verwehrt.

Außerdem hat sie ein gleichfalls anzuerkennendes Interesse (vgl. BGHZ 148, 26 - Entfernung der Herstellernummer II) daran, ihre Daten besser schützen zu können, damit dergleichen Entwendungen nicht mehr vorkommen. Soweit der Beklagte hiergegen in der Berufungserwiderung neu vorgetragen hat, ist sein Vortrag nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich. Im Übrigen fehlte ihm auch die Schlüssigkeit. Der Umstand, dass die Klägerin ihren eigenen Mitarbeitern und auch Vertriebspartnern überhaupt Daten zur Verfügung stellt oder zugänglich macht, stellt ein für ihren Geschäftsablauf sinnvolles und in Grenzen unabdingbares Vorgehen dar. Dass sie deshalb nicht sicher sein kann, allein durch die begehrte Auskunft in den Stand zu gelangen, alle Missbrauchsmöglichkeiten auszuschließen, liegt auf der Hand, ändert aber nichts daran, dass sie dadurch eine bereits praktisch relevant gewordene Sicherheitslücke schließen kann.

Dass die Klägerin - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch bestrebt ist, ihre Daten zu schützen, entspricht der Lebenserfahrung. Sie muss auf Datensicherheit schon aufgrund ihrer gesetzlichen und vertraglichen Pflichten bedacht sein. Dass ihr Sicherungssystem an sich unbrauchbar sei, kann nach dem entscheidungserheblichen Vortrag der Parteien nicht festgestellt werden.

Im Übrigen verhält sich derjenige treuwidrig, der - wie vorliegend der Beklagte - einerseits Lücken in einer Datenverwaltung zu eigenen Zwecken unlauter ausnutzt und dem darauf gestützten Anspruch des Verletzten dann entgegenhält, dieser könne durch die begehrte Auskunft sein System nicht absichern (€abdichten€).

e)

Der Beklagte ist ohne nennenswerten Aufwand im Stande, die betreffende Auskunft zu geben.

aa)

Der Auskunftanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Erteilung der Auskunft dem Schuldner Mühe bereitet und ihn Zeit und Geld kostet. "Unschwer" kann die Auskunft vielmehr immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Darlegung derjenigen Umstände hat, die für die Beurteilung des Grundes oder der Höhe des in Frage stehenden Hauptanspruchs wesentlich sind. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird "unschwer" dementsprechend auch im Sinne von "ohne unbillig belastet zu sein" erläutert (BGHZ 95, 274, 279; 126, 109, 113; 149, 165, 175). Ob der Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist jeweils aufgrund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, bei der auch Bedeutung gewinnen kann, ob der Schuldner ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an Angaben geltend machen kann, die er machen soll, oder ob er zu deren Offenbarung gegenüber dem Gläubiger ohnehin verpflichtet war (BGH, Urteil vom 06. Februar 2007 € X ZR 117/04, MDR 2007, 1030, bei juris Rz. 18, m.w.N.).

bb)

Die verlangte Auskunft zu erteilen ist für den Beklagten leicht und nicht annähernd mit einem Aufwand verbunden, der als unmäßig bezeichnet werden könnte. Es geht um eine einfach gelagerte Wissensbekundung über einen eng abgegrenzten Sachverhalt, den der Beklagte, was er nicht bestreitet, aus eigener Kenntnis darlegen kann.

cc)

Der Beklagte kann auch nicht einwenden, dass ihm die begehrte Auskunft unzumutbar wäre, namentlich weil er sich oder einen Dritten möglicherweise der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde.

(1)

Die Argumentation des Landgerichts läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass eine Auskunft dann nicht zu erteilen ist, wenn derjenige, der sie zu erteilen hätte, andeutet, dass er sich oder einen Dritten der Gefahr der Strafverfolgung aussetze. Denn das Landgericht nennt zwar zunächst die Belange der Klägerin, die in eine Interessenabwägung einzustellen sind - worauf der Senat Bezug nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden -, lässt aber dann mit einer Begründung, das Interesse des Beklagten durchschlagen, zu schweigen, die in jedem Konflikt zwischen einem Offenbarungsinteresse des Gläubigers und der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung des Verletzers oder einer ihm nahestehenden Person gleichermaßen gültig wäre. Das Landgericht bezieht sich mit der Gleichstellung des Beklagten mit einem Zeugen im Zivilprozess auf eine Norm, die es dem Betroffenen stets und ohne Abwägung der beteiligten Interessen anderer erlaubt, zu schweigen.

Dem Landgericht ist aber schon in der dogmatischen Herleitung seines Ergebnisses nicht zu folgen. Materiell gleicht die Lage eines Wettbewerbsverletzers nicht derjenigen eines grundsätzlich unbeteiligten Zeugen im Zivilprozess. Zudem führt die Argumentation des Landgerichts in einen Wertungswiderspruch: Bei besonders gravierenden und deshalb mit Strafe bedrohten Rechtsverstößen wäre der Verletzte demnach schutzloser gestellt als bei weniger gravierenden Lauterkeitsverstößen; umgekehrt könnte sich der Verletzer seiner Pflicht zur Auskunft stets gerade unter Hinweis darauf entziehen, dass sein Verstoß besonders schwerwiegend und daher mit Strafe bedroht sei. Und dies obwohl gerade bei besonders gefährlichen Verstößen wie einem Geheimnisentzug oder -missbrauch auch ein besonders gewichtiges Interesse des Verletzten besteht, alle Einzelheiten zu erfahren, um seine Rechte umfassend wahren und so den Schaden eindämmen und künftige Schäden vermeiden zu können.

(2)

Das landgerichtliche Erkenntnis steht auch nicht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Die Rechtsordnung kennt kein ausnahmsloses Gebot, dass niemand zu Auskünften oder zu sonstigen Handlungen gezwungen werden darf, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbarte. Vielmehr unterscheiden sich die Regelungen und die darin vorgesehenen Schutzvorkehrungen je nach der Rolle der Auskunftsperson und der Zweckbestimmung der Auskunft. Diese Differenzierung steht mit Art. 2 Abs. 1 GG jedenfalls insoweit in Einklang, als Art und Umfang des durch dieses Grundrecht gewährleisteten Schutzes auch davon abhängen, ob und inwieweit andere auf die Auskunft angewiesen sind und ob insbesondere die Auskunft Teil eines durch eigenen Willensentschluss übernommenen Pflichtenkreises ist (so BVerfG 56, 37, Rz. 15 f. und 30). Handelt es sich um Auskünfte zur Erfüllung eines berechtigten Informationsbedürfnisses, ist der Gesetzgeber befugt, die Belange der verschiedenen Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Er kann dabei berücksichtigen, dass es im Privatrechtsverkehr nicht allein um ein staatliches oder öffentliches Informationsbedürfnis, sondern zugleich um die Interessen eines Geschädigten geht (BVerfGE 56, 37, bei juris Rz. 27).

Muss ein Auskunftspflichtiger durch eine Auskunft zugleich die Begehung einer eigenen Straftat nach § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) einräumen, so ist dadurch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigt, als dessen Teil das Bundesverfassungsgericht den Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung anerkannt hat (vgl. BVerfGE 56, 37, 41 ff.; 95, 220. 241; 96, 171. 181). Allerdings ist ein solcher Zwang selbst in einem staatlichen Verfahren nicht generell unzumutbar, insbesondere dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall bei der Klägerin - schutzwürdige Belange Dritter betroffen sind (BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2010 € 2 BvR 535/10, BVerfGK 18, 144, bei juris Rz. 18). Außerdem ist zu unterscheiden, ob die Offenbarung gegenüber dem Staat gefordert wird oder aufgrund zivilrechtlicher Ansprüche gegenüber einem Privaten, der seinerseits wiederum dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG und der staatlichen Rechtsdurchsetzungsgarantie untersteht. Das Schweigerecht ist in verschiedenen Verfahrensarten unterschiedlich ausgeprägt und differiert auch nach der Rolle des Betroffenen in dem jeweiligen Verfahren. Im Einzelnen gilt, was vorliegend dazu führt, dass den Interessen der Klägerin bei einer Gesamtschau der Vorzug zukommt, Folgendes:

(2.1)

Im Ausgangspunkt ist das Schweigerecht ein Recht des Beschuldigten (bzw. Angeschuldigten oder Angeklagten) im Strafverfahren. Unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar wäre ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen. Insoweit gewährt Art. 2 Abs. 1 GG als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe Schutz.

Dieses Recht gilt gleichermaßen in Disziplinar- und Ehrengerichtsverfahren, die ihrem Wesen nach auf strafende Sanktionen ausgerichtet sind.

(2.2)

Für den Zivilprozess und entsprechende Verfahren ist anerkannt, dass die Wahrheitspflicht der Partei (vgl. § 138 Abs. 1 ZPO) dort ihre Grenzen findet, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren (BVerfGE 56, 37, bei juris Rz. 19). Sie hat dennoch kein Recht zur Lüge, sondern lediglich ein Recht, zu schweigen. Von der Rolle der Partei zu trennen ist die Rolle des Zeugen.

(2.2.1)

Sofern ihr Schweigen zivilprozessual Nachteile nach sich zieht, hat die Partei diese hinzunehmen (§ 138 Abs. 1 ZPO). Denn das Schweigen fällt in ihre Sphäre. Deshalb hat auch sie und nicht ihr Prozessgegner die daraus erwachsenden prozessualen Folgen zu tragen (vgl. BVerfGE 56, 37, bei juris Rz. 19 a.E.). Dies kann nicht durch eine Analogie zum Strafprozess überspielt werden. Denn der Zivilprozess ist dem Strafprozess nicht wesensgleich. Er dient nicht dazu, einen staatlichen Strafanspruch gegen den dem Strafrecht unterworfenen Betroffenen durchzusetzen, sondern dazu, die Rechtsbeziehungen zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten zu klären und dem Rechtsinhaber das staatliche Gewaltmonopol zur Verfügung zu stellen (vgl. Becker, NJW 1995, 2077), damit er seine gleichfalls grundrechtlich geschützten (Art. 14 Abs. 1 GG) subjektiven Rechte durchsetzen kann, wobei aber insbesondere in der Anwendung von Zwangs- und Beugemitteln im Zwangsvollstreckungsverfahren staatlicher Zwang zum Einsatz kommen kann, wenn der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommt, sich also gegen die Rechtsordnung stellt.

(2.2.2)

Der Zeuge steht, anders als die Partei, außerhalb des Prozessrechtsverhältnisses. Die Zeugnispflicht ist für ihn eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht im Interesse der Wahrheitsfindung. Davor, in Erfüllung dieser staatsbürgerlichen Pflicht eigenes Fehlverhalten offenbaren zu müssen oder sich in die Gefahr zu bringen, selbst in Anspruch genommen zu werden, schützt die Rechtsordnung den Zeugen durch umfassende zivilprozessuale Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte (vgl. BVerfGE 56, 37, bei juris Rz. 19 f.).

Die Rechtsgedanken, die zum Schutz des Zeugen führen, gelten nicht in gleicher Weise für solche Personen, die aus besonderen Rechtsgründen rechtsgeschäftlich oder gesetzlich verpflichtet sind, einem anderen oder einer Behörde die für jene notwendigen Informationen zu erteilen (BVerfGE 56, 37, bei juris Rz. 21). Der zur Auskunft verpflichtete wird, anders als der Zeuge, nicht als ein am Prozessrechtsverhältnis an sich Unbeteiligter, aus staatsbürgerlicher Inpflichtnahme herangezogen, sondern er ist als materiell-rechtlich verpflichtet angegangen und von daher nicht Unbeteiligter.

(2.3)

Noch weiter vom Strafprozess entfernt steht der vorliegend im Streit stehende materielle zivilrechtliche Anspruch auf Auskunft. Er steht abseits staatlicher Gewalt und staatlichen Verfahrens einem Privatrechtssubjekt gegen ein anderes zu, besteht also auf der Grundlage der demokratisch legitimierten Gesetzgebung, welche die Gerichte zu respektieren und umzusetzen haben. Bei der Geltendmachung von Rechten in diesem Rechtsverhältnis finden die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Menschenwürde keine unmittelbare Anwendung. Sie sind Abwehrrechte gegen den Staat (vgl. BVerfGE 56, 37, bei juris Rz. 26 f.). Das Privatrechtssubjekt wird durch sie geschützt und nicht verpflichtet. Anderenfalls würden die Grundrechte in ihr Gegenteil verkehrt und zur Freiheitsbeschränkung missbraucht, statt den persönlichen Freiraum des Einzelnen zu sichern. Nur über die allgemeinen Rechtsschranken und unbestimmte Rechtsbegriffe fließen die Grundrechte leitbildhaft in die Auslegung des Zivil- und des Zivilprozessrechts ein. Hingegen ist der Rechtsinhaber insbesondere nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen, der sich als Ausfluss des Rechtsstaatsgrundsatzes allein an die staatliche Gewalt richtet (vgl. zu der Abstufung zwischen einzelnen Verfahren BVerfGE 56, 37, bei juris Rz. 17 ff., m.w.N.).

Dies spricht dagegen, durch eine beschneidende Auslegung des materiellen Rechts bereits im Erkenntnisverfahren darauf zu achten, ob die Erfüllung der Pflicht zur Auskunft den Schuldner in die Gefahr brächte, eigenes strafbares Verhalten zu offenbaren. Erst dort, wo der Staat seine Hoheitsgewalt repressiv einsetzt, um die Auskunft im Interesse des Gläubigers zu erzwingen, also wiederum auf der prozessualen und nicht auf der materiell-rechtlichen Ebene, stellt sich die Frage nach einer Beschränkung der Hoheitsgewalt zum Schutz der Grundrechte des Schuldners.

(3)

Gibt der Schuldner seinem Gläubiger Auskunft im Zusammenhang mit seiner unlauteren Handlung, so soll er durch seine Angaben nicht wie ein Beschuldigter zu seiner strafrechtlichen Verurteilung beitragen. Anders als der Zeuge steht er zu seinem Gläubiger aufgrund seines vorangegangenen Handelns in einem besonderen Pflichtverhältnis, einem gesetzlichen Schuldverhältnis. In diesem Kontext ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn einfachgesetzlich eine uneingeschränkte Pflicht zur Auskunft statuiert und den Interessen des Gläubigers der Vorrang vor dem Interesse des Schuldners an einem Schutz gegen erzwungene Selbstbezichtigungen eingeräumt wird. Nur durch eine nicht durch Interessen des Schuldners eingeschränkte Auskunftpflicht kann der Geschädigte in Fällen des Geheimnisverrates seine Ansprüche wirksam verfolgen und Wiederholungstaten vorbeugen. Dies schließt es nicht aus, dass besonders schutzwürdige Interessen des Schuldners im Einzelfall einem Auskunftanspruch entgegenstehen können, die bloße Behauptung, es bestehe die Gefahr, durch die zu erteilende Auskunft sich oder einen Nahestehenden der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, reicht hierfür nicht aus.

(4)

Vorliegend steht zudem nicht die Offenbarung einer Straftat im Raum, die mit dem streitgegenständlichen Geschehen nichts zu tun hat, sondern allenfalls diejenige einer Straftat zum Nachteil der Klägerin, die zu dem Lauterkeitsverstoß des Beklagten in einem engen Zusammenhang steht. Der Beklagte hat sie sich zumindest vorsätzlich zunutze gemacht. Dem Beklagten hierfür der Geschädigten gegenüber Schutz einzuräumen wäre in hohem Maße unbillig. Die Geschädigte muss nicht auch noch aus Rücksicht auf denjenigen, der sie geschädigt hat, ihre weiteren Interessen zurücktreten lassen.

Dem Täter einer vorsätzlich begangenen unlauteren Handlung nach § 17 Abs. 2 UWG eine uneingeschränkte Auskunftpflicht auch über die Bezugsquellen und -wege bezüglich der missbräuchlich verwendeten Geschäftsgeheimnisse aufzuerlegen, widerspricht auch nicht der Menschenwürde (vgl. zum mit einer Eidespflicht verknüpften Konkursverfahren nach altem Recht BVerfGE 56, 37, bei juris Rz. 25 ff.; klar auch BGHZ 41, 318).

(5)

Soweit im Verhältnis des Schuldners zum Staat eine Beschränkung der Anwendung von Zwang geboten sein kann, um seine Grundrechte zu schützen, hat diese zum einen dadurch zu erfolgen, dass im Ausnahmefall der Unverhältnismäßigkeit staatlichen Zwangs die gesetzlichen Mittel im Zwangsvollstreckungsverfahren beschränkt sein können, zum anderen durch ein Verbot, die im Zuge der Offenbarungspflicht gelieferten Angaben im Strafprozess zu verwerten. Darüber ist jedoch nicht im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren zu entscheiden. Der materiell-rechtliche Anspruch auf Auskunft bleibt dadurch unberührt.

Die Trennung zwischen der zivilrechtlichen Offenbarungspflicht und der Frage eines strafprozessualen Verwertungsverbotes trägt zugleich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Die Beschränkung bereits des materiell-rechtlichen Anspruchs auf Auskunft, der seinerseits dem Schutz durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützter Rechtspositionen dient, durch ein allgemeines Schweigerecht ist nicht erforderlich, um etwa bestehende berechtigte Interessen des Inanspruchgenommenen zu wahren, zu schweigen, um nicht durch seine Auskunft eine Strafverfolgung gegen sich oder einen Nahestehenden heraufzubeschwören.

dd)

Über die substanzlose Behauptung hinaus, er setze sich möglicherweise einer Strafverfolgung aus, wenn er die verlangte Auskunft erteile, hat der Beklagte nichts vorgetragen, was zu seinen Gunsten in die Abwägung einzustellen wäre.

Dem Interesse des Beklagten kann folglich durch ein strafrechtliches Verwertungsverbot Rechnung getragen werden. Ihn darüber hinaus von zivilrechtlicher Verantwortung freizustellen, ist weder geboten, noch wäre es angesichts seines vorsätzlichen rechtswidrigen Verhaltens, das darauf abzielte, der Klägerin einen beträchtlichen, möglichst hohen Schaden zuzufügen, unangemessen.

ee)

Was in Bezug auf mögliche eigene Straftaten gilt, gilt erst recht in Bezug auf Straftaten Dritter. Sofern der Schuldner zu deren Schutz im Strafverfahren schweigen dürfte, geht jener Schutz nicht weiter als der Schutz des Schuldners in eigener Sache. Bestünde ein solches Näheverhältnis hingegen nicht, so genössen jene vor der Offenbarung ihrer Straftat durch den Schuldner ohnehin keinen Schutz.

ff)

Angesichts dessen bedarf keiner Erörterung, dass der Beklagten auch nicht vorgetragen hat, ob strafrechtliche Verfolgung, erteilte er die verlangte Auskunft, ihm selbst oder einem ihm nahestehenden Dritten drohte. Er hat hierzu nur abstrakt und substanzlos in Gestalt verschiedener Möglichkeiten vorgetragen. Zwar kann nicht verlangt werden, dass er die Tatsachen vortrage, aus denen sich schon das zu Verbergende ergäbe. Aber zumindest die Angabe, ob er eine Selbstbelastung oder eine Drittbelastung geltend mache, ist ihm abzufordern. Im letztgenannten Fall wäre dazu weiterer, wenn auch allgemein gehaltener Vortrag erforderlich, aus dem sich zumindest schlüssig ein zur Aussageverweigerung im Strafverfahren berechtigendes Näheverhältnis ergäbe. Darauf kommt es aber aus den oben ausgeführten Gründen nicht entscheidend an.III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.

Die Revision zuzulassen, besteht kein Grund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO.






OLG Stuttgart:
Urteil v. 08.10.2015
Az: 2 U 25/15


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d29f473e1b1e/OLG-Stuttgart_Urteil_vom_8-Oktober-2015_Az_2-U-25-15




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share