Landgericht Potsdam:
Urteil vom 5. September 2013
Aktenzeichen: 2 O 173/13
(LG Potsdam: Urteil v. 05.09.2013, Az.: 2 O 173/13)
Tenor
I. Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
a) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Verträgen über Mobilfunkdienstleistungen gegenüber Verbrauchern nachfolgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf solche Klauseln zu berufen
Für jede vom Kunden verschuldete mangelnde Deckung oder sonst aufgrund des Verschuldens des Kunden zurückgereichte Lastschrift (€keine Angaben€) erhebt EPS einen Pauschalbetrag gemäß Preisliste für die Rücklastschrift.
soweit in der Preisliste für Rücklastschriften eine Schadensersatzpauschale von 8,50 € oder ein höherer Betrag festgelegt ist.
b) in Preislisten zum Abschluss von Verträgen über Mobilfunkdienstleistungen gegenüber Verbrauchern nachfolgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf solche Klauseln zu berufen
ohneMwSt.mit MwSt.Rücklastschrift Infolge mangelnder Kontodeckung oder aufgrund eines Verschuldens des Geldinstitutes des Kunden7,14 8,50 soweit dem Vertragspartner nicht in textlichem Zusammenhang mit der Klausel ausdrücklich die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren oder keines Schadens eingeräumt wird.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 145,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2013 zu zahlen.
III. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
VII. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Klageantrag zu 1): 2 x 2.500,00 €, Klageantrag zu 2): 145,00 €, Klageantrag zu 3): 30,00 €, Klageantrag zu 4): 500,00 €.
Tatbestand
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommen ist. Die Beklagte bietet Mobilfunkdienstleistungen an.
In den aktuellen €Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunklaufzeitverträge, gültig ab dem 01.12.2012€ der Beklagten sind u. a. folgende Klauseln enthalten:
€5.6.
Der Kunde ist verpflichtet, am Lastschriftverfahren oder sobald verfügbar am SEPA Lastschriftverfahren (spätestens ab 01.02.2014) teilzunehmen. Er wird eine entsprechende Einzugsermächtigung bzw., sobald das SEPA-Lastschriftverfahren verfügbar ist, ein SEPA Mandat erteilen, es sei denn, EPS stimmt ausnahmsweise der Zahlung per Überweisung oder Kreditkarte zu; EPS behält sich den Widerruf dieser Zustimmung vor. Erteilt der Kunde EPS auf Anforderung nicht innerhalb von 14 Tagen ein schriftliches SEPA-Mandat, wird EPS den Kunden auf eine andere, ggf. kostenpflichtigere Zahlungsart (z. B. Überweisung) umstellen.
€
5.9.
Für jede vom Kunden verschuldete mangelnde Deckung oder sonst aufgrund des Verschuldens des Kunden zurückgereichte Lastschrift (€keine Angaben€) erhebt EPS einen Pauschalbetrag gemäß Preisliste für die Rücklastschrift.
5.12.
Soweit EPS in den vorstehenden Ziffern 5.9 bis 5.11 Pauschalen für entstehende Mehrkosten erhebt, ist die konkrete Höhe der Pauschalen der unter www.base.de abrufbaren oder dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung gestellten Preisliste zu entnehmen. Der Kunde kann der Pauschale den Nachweis entgegenhalten, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. EPS bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten.€
Die aktuelle Preisliste der Beklagten €Preisliste für Mobilfunkdienstleistungen in Laufzeit-Tarifen mit Ausnahme der Professional Tarife, gültig ab dem 01.03.2013€ enthält unter €4. Teil: Preise für andere EPS-Dienstleistungen€ folgendes:
ohneMwSt.mit MwSt.4. Rücklastschrift Infolge mangelnder Kontodeckung oder aufgrund eines Verschuldens des Geldinstitutes des Kunden7,14 8,50 Unmittelbar durch eine Rücklastschrift fallen bei der Beklagte ihr von ihren eigenen Hausbanken in Rechnung gestellte Bankkosten in Höhe von 3,00 € an.
Der Kläger mahnte die Beklagte unter dem 11.03.2013 wegen der Ziffer 5.9 der AGB und wegen des Fehlens eines Hinweises auf die Gegenbeweismöglichkeit im Preisverzeichnis erfolglos ab. Hierfür entstanden ihm Abmahnkosten in Höhe von 145 €.
Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Klauselen verstießen gegen § 309 Nr. 5 a) und b) BGB und seien unwirksam. Die von der Beklagten verlangte Pauschale liege höher als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, da außer den Bankkosten bei der Beklagten bei einer Rücklastschrift allenfalls Kosten für eine erforderliche Benachrichtigung des Kunden über das Fehlschlagen der Lastschrift in Höhe des Briefportos von 0,58 € und Materialkosten von allenfalls 0,07 € anfielen. Etwaige Personalkosten für den Einsatz des eigenen Personals zur Bearbeitung der Rücklastschriftvorgänge sei die Beklagte nicht berechtigt, in die Pauschale einzurechnen, da diese Kosten nicht zum Schaden nach § 309 Nr. 5 a) BGB gehörten. Denn sie fielen als Folge der typischen Angebotsstruktur der Beklagten an und seien als Kosten für die Durchführung und Abwicklung des Vertrages nicht umlagefähig.
Die ohne weitere Erklärung enthaltene Auflistung der Schadenspauschale im Falle einer Rücklastschrift in der Preisliste erwecke bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck, es handele sich um einen unabänderlich feststehenden Betrag, so daß ein Hinweis auf die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausreiche. Die Positionen, die in Wirklichkeit keine Preise, sondern eine Schadenspauschale beinhalten, seien von der Beklagten eindeutig als solche zu kennzeichnen und klar erkennbar mit einer Nachweisgestattung im Sinne des § 309 Nr. 5 b) BGB zu versehen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihm die Abmahnkosten ebenso zu ersetzen wie die verauslagten Gerichtskosten bereits vom Zeitpunkt der Überweisung des Betrages an die Gerichtskasse zu verzinsen. Außerdem sei dem Kläger die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel nach § 7 UKlaG zu veröffentlichen.
Der Kläger beantragt daher,
1. der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen,
a) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Verträgen über Mobilfunkdienstleistungen gegenüber Verbrauchern nachfolgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf solche Klauseln zu berufen
Für jede vom Kunden verschuldete mangelnde Deckung oder sonst aufgrund des Verschuldens des Kunden zurückgereichte Lastschrift (€keine Angaben€) erhebt EPS einen Pauschalbetrag gemäß Preisliste für die Rücklastschrift.
soweit in der Preisliste für Rücklastschriften eine Schadensersatzpauschale von 8,50 € oder ein höherer Betrag festgelegt ist.
b) in Preislisten zum Abschluss von Verträgen über Mobilfunkdienstleistungen gegenüber Verbrauchern nachfolgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf solche Klauseln zu berufen
ohneMwSt.mit MwSt.Rücklastschrift Infolge mangelnder Kontodeckung oder aufgrund eines Verschuldens des Geldinstitutes des Kunden7,14 8,50 soweit dem Vertragspartner nicht in textlichem Zusammenhang mit der Klausel ausdrücklich die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren oder keines Schadens eingeräumt wird;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 145,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2013 zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens des Klägers für diesen Rechtsstreit verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom Zeitpunkt der Überweisung des Betrages auf das Konto der Gerichtskasse bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags beim Gericht an den Kläger zu zahlen
und
4. dem Kläger die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, daß Personalkosten nicht zum umlagefähigen Schaden gehören, betreffe einen Ausnahmesachverhalt, der mit dem des vorliegenden Rechtsstreits nicht vergleichbar sei. Zudem ermögliche die Beklagte auch andere Zahlungsarten als die Teilnahme am Lastschriftverfahren.
Die Beklagte trägt zu ihr durch eine Rücklastschrift entstehenden Kosten vor; hinsichtlich ihrer diesbezüglichen Darlegungen wird auf die Seiten 5 unten bis 6 Mitte der Klageerwiderung verwiesen. Die Beklagte ist der Ansicht, ein durchschnittlich aufmerksamer und informierter Verbraucher werde im Falle einer Belastung mit einer Rücklastschrift nicht allein in die Preisliste sehen, sondern auch die vertraglichen Voraussetzungen berücksichtigen, auf deren Grundlage überhaupt erst eine in der Preisliste allein ausgewiesene Position berechnet werden könne, da er um die vertraglichen Vereinbarungen, die er mit der Beklagten eingegangen sei, wisse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die beiderseits eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist ganz überwiegend begründet.
I.
Die Unterlassungsanträge des Klägers zu 1 a) und 1 b) sind begründet.
Der Kläger ist nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG als eine vom Bundesamt für Justiz erkannte qualifizierte Einrichtung klagebefugt.
Die von der Beklagten verwendete Klausel zur Pauschalierung ihres Schadensersatzes bei einer Rücklastschrift verstößt gegen § 309 Nr. 5 a BGB und ist deswegen unwirksam, da sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge im Falle einer Rücklastschrift zu erwartenden Schaden übersteigt.
Der Kläger hat von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen, dass bei ihr regelmäßig im Falle einer Rücklastschrift nur Bankkosten in Höhe von 3,00 € sowie Portokosten (0,58 €) und Materialaufwendungen in Höhe von allenfalls 0,07 € anfallen. Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung zu weiteren Kostenpositionen vorträgt, handelt es sich hierbei um Personalkosten, die regelmäßig nicht in eine Schadenspauschale eingerechnet werden können, wenn sie € wie vorliegend € auf die typische Angebotsstruktur des Geschädigten zu führen sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2009 zum Aktenzeichen Xa ZR 40/08).
Die Beklagte verpflichtet ihre Kunden im Wege ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dort Ziffer 5.6, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Zwar ist es zutreffend, dass sie auch andere Zahlungsarten anbietet, diese sind jedoch in Ziffer 5.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für Mobilfunklaufzeitverträge als Ausnahmen ausgestaltet und als solche von einer ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Zustimmung der Beklagten abhängig; sie sind darüber hinaus für den Kunden mit zusätzlichen Kosten verbunden, wie sich aus Nr. 1 des 4. Teils der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt. Diese Ausnahmeregelungen vermögen daher die typische Angebotsstruktur der Beklagten nicht zu beeinflussen.
Aufgrund dieser typischen Angebotsstruktur anfallende Kosten im Falle einer Rücklastschrift stellen Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrages dar, die der Beklagten als Verwenderin trotz der vorgenommenen Beschränkung auf das Lastschriftverfahren verblieben sind (vgl. BGH, a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt der BGH in der vorgenannten Entscheidung die Unzulässigkeit, derartige allgemeine Vertragskosten in eine Schadenspauschale einzurechnen, nicht nur auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Ausnahmefall, sondern stellt die fehlende Umlagefähigkeit dieser Personalkosten allgemein fest. Dem ist auch für den vorliegenden Fall beizupflichten, da die Personalkosten für die Bearbeitung der Rücklastschriften bei der Beklagten systembedingt anfallen und als Folge der unternehmerischen Entscheidung von ihr zu tragen sind (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.02.2012 zum Aktenzeichen 7 W 92/11).
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Klageantrag zu 1 a) auch nicht deswegen teilweise unbegründet, weil es für einen über 8,50 € liegenden Betrag der Schadenspauschale an einer Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr fehlt. Mit dem Kläger ist davon auszugehen, dass mit der verwendeten Formulierung lediglich klargestellt werden soll und klargestellt wird, was als inhaltsgleich im Sinne des § 9 Nr. 3 UKlaG anzusehen wäre.
Der Kläger hat darüber hinaus gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass diese es unterlässt, in der von ihr verwendeten Preisliste unter €Rücklastschrift in Folge mangelnder Kontodeckung oder aufgrund eines Verschuldens des Geldinstituts des Kunden€ einen Betrag von netto 7,14 € / brutto 8,50 € auszuweisen, wenn und soweit dem Kunden nicht im textlichen Zusammenhang mit dieser Klausel ausdrücklich die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren oder keines Schadens eingeräumt wird.
Dass dem Kunden die Gegenbeweismöglichkeit im Sinne des § 309 Nr. 5 b BGB in Ziffer 5.12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten eingeräumt wird, reicht entgegen ihrer Auffassung nicht aus. Die Beklagte verwendet für die Überschrift ihrer €Kostentabelle€ das Wort €Preisliste€ und erweckt dadurch den Eindruck, dass es sich bei den angegebenen Beträgen um feste unabänderliche Preise handelt. Dieser Eindruck wird auch für die Kosten der Rücklastschrift erzeugt, bei der es sich um eine Schadenspauschale handelt. Ein durchschnittlich aufmerksamer und informierter Kunde wird entgegen der Ansicht der Beklagten nicht davon ausgehen, dass es sich bei dieser Kostenposition trotz ihrer Bezeichnung als €Preis€ um eine Schadenspauschale handelt. Er wird dementsprechend auch nicht an den weiteren Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen danach suchen, welche Vereinbarungen hinsichtlich einer derartigen Kostenpauschale mit der Beklagten getroffen wurden und insbesondere auch nicht danach, ob ihm die Möglichkeit eingeräumt bleibt, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden in dieser Höhe bei der Beklagten nicht entstanden ist. Es ist vielmehr anzunehmen, dass zumindest ein € ausreichender € Teil der Kunden der Beklagten nach Einsichtnahme in die €Preisliste€ davon ausgeht, dass der dort aufgeführte Betrag für eine Rücklastschrift auf jeden Fall zu zahlen ist. Dies bedeutet, dass die von der Beklagten derzeit gewählte Darstellung der Schadenspauschale geeignet ist, den Verbraucher zu täuschen. Diesem missverständlichen Eindruck vermag die Beklagte nur dadurch wirksam zu begegnen, dass sie € wie vom Kläger begehrt € in textlichem Zusammenhang mit der Preisangabe für die Rücklastschrift die Gegenbeweismöglichkeit aufführt.
II.
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung der € der Höhe nach nicht streitigen € Abmahnkosten in Höhe von 145,00 € folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. § 5 UKlaG.
III.
Der Kläger hat darüberhinaus einen Anspruch nach § 7 UKlaG auf Veröffentlichung der Urteilsformel, denn die Beklagte hat einen deutschlandweiten Kundenkreis, so daß ein allgemeines Interesse an der Information über die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klauseln besteht.
IV.
Der Klageantrag zu 3) war abzuweisen, da dem Kläger kein Anspruch gegen die Beklagte auf Verzinsung der für diesen Rechtsstreit verauslagten Gerichtskosten für die Zeit bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung zusteht. Denn der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten ist gemäß § 104 I 2 ZPO grundsätzlich erst ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen. Diese Regelung schließt den vom Kläger geltend gemachten Anspruch für die Zeit zuvor aus (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 06.02.2013 zum Az. 7 U 6/12, zitiert nach iuris).
V.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II, 709 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgte unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers nach § 3 ZPO.
Der beantragte Schriftsatznachlaß auf den klägerischen Schriftsatz vom 28.08.2013 war nicht zu gewähren, da kein neues Tatsachenvorbringen aus diesem Schriftsatz zum Nachteil der Beklagten für die Entscheidung herangezogen wurde.
LG Potsdam:
Urteil v. 05.09.2013
Az: 2 O 173/13
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d2bddfdb3832/LG-Potsdam_Urteil_vom_5-September-2013_Az_2-O-173-13