Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 11. September 2012
Aktenzeichen: I-20 U 203/11

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 11.09.2012, Az.: I-20 U 203/11)

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve vom 23.09.2011 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2011 zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt als anerkanntermaßen rechtsfähiger Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG von der Beklagten, einer diverse Filialen unterhaltenden Küchenfachhändlerin, die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Nachdem die Beklagte im Internet eine Neueröffnung in W. mit dem Zusatz „über 5.000 m² Küchenauswahl“ beworben hatte, mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 30.03.2011 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte sandte daraufhin unterzeichnet und mit dem Datum 03.04.2011 versehen die vorformuliert dem Abmahnschreiben beigefügte Erklärung (Anlage K 3) an ihn zurück, in der es wie folgt heißt:

„… es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Küchenfachmarkt in W. als den größten Küchenfachmarkt in der Region zu bezeichnen und/oder mit einer Ausstellungsfläche von über 5.000 qm zu werben, insbesondere mit den Angaben:

„Demnächst NEU in W.:

über 5000 m² Küchenauswahl“

und/oder

„In W. entsteht gerade der größte … Küchenfachmarkt der Region und erwartet in Kürze alle Kücheninteressierten mit einer einmaligen Ausstellung. Über 5000 Quadratmeter Ausstellungsfläche und mehr als 150 Küchen zum Anfassen werden keine Wünsche offen lassen“

…“

Für den Fall jeder zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtete sich die Beklagte, an den Kläger eine Vertragsstrafe von 8.000,- € zu zahlen.

Am 08.04.2011 wurde gegen 7.51 Uhr im Auftrag der Beklagten im Radio F. eine Werbung ausgestrahlt, bzgl. derer ein Mitschnitt in Form einer DVD (Anlage K 6, dort 3. Werbespot - Min. 0.56 - 1.19) zur Gerichtsakte gereicht wurde. Darin heißt es textlich wie folgt, wobei auf jegliche Interpunktion, die zwischen den Parteien streitig ist, verzichtet wird:

„Eine neue Küche ist wie ein neues Leben Deutschlands großer Küchenspezialist endlich auch in H. Ja M. Küchen feiert Riesenneueröffnung in W. auf über 5.000 qm Mega-Auswahl Beste Preise M. Küchen Ab jetzt NEU in W. N. O.“

Der Kläger hat in seiner Niederschrift (Anlage K 4) hinter 5.000 qm einen Punkt gesetzt. Er vertritt die Ansicht, die Beklagte habe mit dieser Werbung gegen die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung verstoßen, und forderte die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 14.04.2011 zur Zahlung von 8.000,- € bis zum 21.04.2011 auf. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Vertragsstrafe nicht verwirkt zu haben.

Die daraufhin vom Kläger erhobene Klage hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, ein Verstoß gegen das Vertragsstrafeversprechen liege nicht vor. Darin habe sich die Beklagte verpflichtet, nicht mit einer Küchenauswahl oder einer Ausstellungsfläche für Kücheneinrichtungen von über 5.000 qm zu werben. Dies habe die Beklagte mit der streitgegenständlichen Radiowerbung auch nicht getan. Vielmehr habe sie darin lediglich damit geworben, dass sie eine Riesenneueröffnung in W. auf über 5.000 m² feiert. Dies folge aus dem Umstand, dass erst auf die Aussage, man feiere eine Riesenneueröffnung auf über 5.000 qm, die in die Form eines vollständigen, abgeschlossenen Satzes gefasst sei, die Schlagworte Mega-Auswahl, beste Preise und M. Küchen folgten. Es sei vielfach üblich, dass besondere Eröffnungsfeierlichkeiten auf zusätzlichen Flächen stattfinden, die über die reine Ausstellungsfläche für die angebotene Ware gehen. Der Werbetext enthalte deshalb keine konkrete Aussage über die reine Ausstellungsfläche für Kücheneinrichtungen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er macht geltend, das Landgericht habe den Inhalt des Strafversprechens unzutreffend ausgelegt.

Er beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als richtig.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die streitgegenständliche Radiowerbung ist in Form der Klangversion (Anlage K 6) im Termin am 21.08.2012 über ein Wiedergabegerät zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Betrages von 8.000,- € gem. § 339 BGB in Verbindung mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 03.04.2011 zu.

Zwischen den Parteien ist ein Vertrag im Sinne von § 339 BGB über ein selbständiges Strafversprechen in dieser Höhe zustande gekommen. Soweit die Beklagte in erster Instanz die gegenteilige Ansicht mit der Begründung vertreten hat, es fehle schon an (klägerischem) Vortrag zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages, da eine einseitige Unterlassungserklärung nicht ausreiche, es an einer Annahmeerklärung des Klägers bzgl. des Angebots der Beklagten vom 03.04.2011 auf Abschluss eines solchen Vertrages fehle und die Abgabe einer Annahmeerklärung auch nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei, geht diese Argumentation bereits im Ansatz fehl. Das Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages ist vom Kläger unterbreitet worden, indem er der Beklagten mit Schreiben vom 30.03.2011 eine vorformulierte Erklärung zugesandt hat. Dieses Angebot hat die Beklagten durch Unterzeichnen dieser Erklärung angenommen. Die Annahmeerklärung ist dem Kläger auch zugegangen, was durch die Tatsache belegt wird, dass er der Klageschrift eine Kopie der unterzeichneten Erklärung als Anlage K 3 beigefügt hat.

Die danach versprochene Strafe von 8.000,- € ist verwirkt, wenn der Unterlassungsverpflichtung zuwider gehandelt worden ist, § 339 Satz 2 BGB. Eine solche Zuwiderhandlung stellt der streitgegenständliche Werbespot dar.

Gegenstand der Handlung, die die Beklagte aufgrund des Vertrages zur Vermeidung der für den Fall der Zuwiderhandlung vereinbarten Vertragsstrafe zu unterlassen hat, ist die Werbung mit einer Küchen-Ausstellungsfläche von über 5.000 m². Der diesbezüglichen Auslegung des Landgerichts ist zu folgen.

Nicht geteilt werden kann hingegen seine Ansicht, mit dem oben wiedergegebenen Radiospot habe die Beklagte nicht in diesem Sinne geworben. Welchen Inhalt die streitgegenständliche Radiowerbung hat, ist aus der Sicht des angesprochenen, durchschnittlichen Verbrauchers zu ermitteln, wobei allein die von diesem Verbraucher wahrgenommene Klangversion der Beurteilung zugrunde zu legen ist. Dass der streitgegenständliche Text so gesprochen worden ist, wie der CD Anlage K 6 zu entnehmen ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Schon deshalb greift der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 21.08.2012 erhobene Verspätungseinwand hinsichtlich der Vorlage der Anlage K 6 nicht durch. Gesprochen ist der Text nicht in der Form, dass hinter der Größenangabe 5000 qm ein gedanklicher Punkt steht. Vielmehr erfolgt eine Sprechpause bereits nach „in W.“. Eine zweite, kürzere Pause folgt sodann auf die Größenangabe 5000 qm. Dann folgen die Schlagworte, ohne dass zwischen dem ersten Schlagwort und der Größenangabe eine Stimmhebung oder -senkung vorgenommen wird. Schon deshalb wird ein nicht unerheblicher Teil der Radiohörer die Größenangabe auf das folgende Schlagwort „Mega -Auswahl“ bezogen haben. Allein das reicht für die Verwirkung der Vertragsstrafe aus.

Aber auch dann, wenn man die Textversion Anlage K 4 der Beurteilung zugrunde legt, wie es das Landgericht getan hat, und den Satz „… feiert Riesenneueröffnung in W. auf über 5.000 m²“ isoliert betrachtet, kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte in W. auf über 5.000 qm neu eröffnet und dies feiert. Eine Eröffnungsfeier auf über 5.000 qm wäre nur dann beworben worden, wenn es geheißen hätte „… feiert auf über 5.000 qm die Riesenneueröffnung in W.“ Auch aus dem Kontext, in den der Satz eingebettet ist, ergibt sich nicht, dass eine Eröffnungsfeier auf einer entsprechend großen Fläche beworben wird - im Gegenteil. Denn hinsichtlich der „Eröffnungsfeier“ werden keinerlei Einzelheiten mitgeteilt. So wird weder ein Datum genannt noch werden besondere Aktionen aus Anlass der Feier in Aussicht gestellt. Erst recht werden keine Aktionen versprochen, die Extra-Platz benötigen wie Grill- und Getränkestand, Kinderhüpfburg, Live-Musik oder ähnliches. Vielmehr wird der Zuhörer bereits eingangs des Spots mit der Aussage „Eine neue Küche ist wie ein neues Leben“ in Richtung Küchenerwerb eingestimmt. Nach dem Hinweis auf die „Riesenneueröffnung in W. auf über 5.000 m²“ folgen sodann unmittelbar die Schlagworte: „Mega-Auswahl. Beste Preise. Gute Küchen“ Damit ist nach dem Verständnis des Radio-Hörers, der die Werbebotschaft zudem eher beiläufig wahrnimmt, jedenfalls aber nicht philologisch zerpflückt, der Zusammenhang dahingehend hergestellt, dass in dem neu eröffneten Geschäft auf über 5.000 m² eine Mega-Auswahl von guten Küchen zu besten Preisen angeboten wird. Nur diese Auslegung entspricht auch der Interessenlage des Verbrauchers. Diesen interessiert, auf welcher Fläche er verschiedene Küchen in Augenschein nehmen kann, sprich wie groß die zu erwartende Auswahl ist. Uninteressant ist für ihn hingegen, auf welcher Fläche die Eröffnungsfeier stattfindet. Hier ist für ihn allein entscheidend, was ihn an Aktivitäten und Verpflegung erwartet.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Die Beklagte befindet sich aufgrund der Fristsetzung im klägerischen Schreiben vom 14.04.2011 seit dem 22.04.2011 in Verzug.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Da die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, ist für eine Abwendungsbefugnis kein Raum, § 713 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Vorliegend stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.

Streitwert: 8.000,- €






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 11.09.2012
Az: I-20 U 203/11


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