Oberlandesgericht Rostock:
Urteil vom 9. Mai 2012
Aktenzeichen: 2 U 18/11
(OLG Rostock: Urteil v. 09.05.2012, Az.: 2 U 18/11)
Tenor
1. Der Beklagten wird es unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Rostock vom 12.05.2011 (Az.: 6 O 45/10) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, letztere zu vollziehen am Geschäftsführer der Komplementärin, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) über das im Urteil des Landgerichts Rostock vom 12.05.2011 (Az.: 6 O 45/10) ausgesprochene Verbot hinausgehend
verboten,
im rechtsgeschäftlichen Verkehr in einer Rahmenvereinbarung über die freie Mitarbeit mit freien Mitarbeitern folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden oder verwenden zu lassen:
§ 6 Urheberrecht
6.1 Der freie Mitarbeiter überträgt der Gesellschaft ein im Rahmen des Vertragsgegenstandes nach § 1 nutzbares ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an seinen Leistungen (Text, Fotos oder Illustrationen) und den damit zusammenhängenden Urheber- und Leistungsschutzrechten für alle Nutzungsarten. Die Einräumung umfasst die Befugnis, die Rechte im In- und Ausland in körperlicher Form zu nutzen oder in unkörperlicher Form wiederzugeben, und zwar insbesondere
- in Printmedien (z.B. Tageszeitungen, Beilagen, Sonderveröffentlichungen, Zeitschriften, Bücher),
- in Kommunikations- und Informationsdiensten (z.B. Radio, Internet, SMS, MMS, UMTS, Archive, Datenbanken),
- für Offline-Medien (z.B. CD-Rom, DVD),
- in der Werbung und für Werbemittel (z.B. Plakate, Werbefilme, POS-Werbefilmen),
- für Merchandising-Produkte (z.B. T-Shirts, Tassen),
- (entgeltlichen) Lesefoto-Service.
6.5 Die Urheberpersönlichkeitsrechte des freien Mitarbeiters an seinen Beiträgen bleiben ansonsten unberührt. Der freie Mitarbeiter wird seine Urheberpersönlichkeitsrechte nicht in einer Weise geltend machen, die einen Konflikt mit den der Gesellschaft überlassenen Befugnissen und den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft herbeiführen kann.
2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Kläger jeweils zu 15 %, die Beklagte zu 70 %. Die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz tragen die Kläger jeweils zu 25 % und die Beklagte zu 50 %.
4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des durch die Gegenseite zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Gegenseite vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger sind eine Interessenvertretung von hauptberuflichen - freiberuflichen wie angestellten - Journalisten. Die Beklagte erbringt Dienstleistungen für verschiedene Gesellschaften der Verlagsgruppe N... und schließt Verträge mit freien Journalisten und Fotografen über die Verwertung und Honorierung von deren Leistungen ab.
Die für die Zeitungen der Verlagsgruppe N... tätigen freien Journalisten wurden im Jahr 2009 aufgefordert, mit der Beklagten einen Rahmenvertrag abzuschließen und sich ggf. elektronisch auf Aufträge in einer von der Beklagten eingerichteten Internetdatenbank zu bewerben, falls sie Interesse an der Erbringung von journalistischen Leistungen für die Zeitschriften der Verlagsgruppe hatten. Zum Inhalt des den Journalisten angebotenen Rahmenvertrags wird auf Bl. I 63 - 67 d. A. Bezug genommen.
Mit der Klage haben die Kläger ursprünglich die Unterlassung der Klauseln in § 4 Ziff. 5 und 6 sowie in § 6 beantragt. Nachdem das Landgericht es mit dem angefochtenen Urteil der Beklagten verboten hat, die Klauseln (§) 4. (Ziff.) 5, 4.6, 6.3, 6.6 und 6.7 zu verwenden und das Urteil insoweit rechtskräftig geworden ist, verfolgen die Kläger mit der gegen das angefochtene Urteil eingelegten Berufung ihren ursprünglichen Antrag weiter, soweit das Landgericht die Klage hinsichtlich der Verwendung der Klauseln 6.1, 6.2, 6.4, 6.5 und 6.8 abgewiesen hat.
Zum erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalt wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Kläger aktivlegitimiert sind. Auch wenn von den insgesamt 1.482 für die Beklagte tätigen freien Journalisten nur 28 als hauptberufliche Journalisten tätig seien und nur diese Zahl von den Klägern vertreten werde, handele es sich hierbei doch um eine deutlich repräsentative Anzahl der betroffenen hauptberuflichen freien Journalisten. Zwischen diesen Journalisten und der Beklagten bestehe auch ein mindestens potentielles Wettbewerbsverhältnis, weil die Beklagte die ihr übertragenen Nutzungsrechte im Rahmen von Kooperationsabsprachen auch an andere Verlage und Dritte weiter übertrage.
Soweit das Landgericht die Klage hinsichtlich einzelner Klauseln abgewiesen hat, hat es die Entscheidung wie folgt begründet:
zu Klausel 6.1:
Die Klausel verstoße nicht gegen § 307 BGB i.V.m. § 38 Abs. 3 UrhG. Die Regelung in § 38 Abs. 3 Satz 2 UrhG sei dispositiv und könne auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden. Der Urheber sei gem. § 38 Abs. 3 Satz 2 UrhG sogleich nach Erscheinen des Beitrages berechtigt, ihn anderweitig zu vervielfältigen und zu verbreiten. Da diesbezüglich keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden sei, seien die Rechte des Urhebers hinreichend geschützt. Es liege auch kein Verstoß gegen § 31 Abs. 5 UrhG vor. Diese Vorschrift beinhalte schon keine Leitbildfunktion, sondern lediglich eine Auslegungsregel. Im Übrigen sei aus Ziff. 6.1 des Rahmenvertrages zu erkennen, welche Nutzungsrechte im Einzelnen übertragen werden. Auch die Befugnis, die Rechte in der Werbung und für Werbemittel zu nutzen, sei kein Gestaltungsmissbrauch, da von einer gesetzlichen Bestimmung insoweit nicht abgewichen werde. Auch, dass es sich um eine sogenannte Buy-Out-Vereinbarung handele, sei nicht überraschend, da solche Klauseln in der Medienbranche üblich seien.
zu Klausel 6.2:
Mit der Regelung zum Eigentumserwerb an den abgelieferten bzw. angenommenen Unterlagen etc. liege keine Abweichung von einer gesetzlichen Bestimmung vor, da keine Aussage zum Eigentumserwerb an den Werkstücken selbst getroffen werde.
zu Klausel 6.4:
Bei dieser Klausel handele es sich nur um eine Bestimmung von Leistung und Gegenleistung, mit der nicht gegen die gesetzliche Regelung in § 34 UrhG verstoßen werde.
zu Klausel 6.5:
Mit dieser Klausel werde das gesetzlich garantierte, nicht übertragbare Urheberpersönlichkeitsrecht des Vertragspartners nicht berührt. Eine vertragliche Einschränkung der damit verbundenen Befugnisse sei nicht zu beanstanden, soweit es zur ungestörten Werknutzung durch Dritte unerlässlich sei. Die hier geregelte Verpflichtung ergebe sich letztlich bereits aus den vertraglichen Nebenpflichten gem. §§ 241 Abs. 2, 242 BGB. Die Regelung sei auch nicht intransparent.
zu Klausel 6.8:
Dass die Beklagte hier regele, zur Auswertung der übertragenen Rechte nicht verpflichtet zu sein, stoße nicht auf Bedenken. Ein Verstoß gegen gesetzliche Regelungen liege nicht vor, weil auch in § 41 UrhG nicht vorgesehen sei, dass der Erwerber des Nutzungsrechts verpflichtet sei, das Recht zu verwerten. Das dem Urheber gem. § 41 Abs. 1 UrhG eingeräumte Recht zur Vertragsauslösung sei durch die Klausel nicht berührt.
Die Kläger tragen zur Begründung der hiergegen gerichteten Berufung folgendes vor:
zu Klausel 6.1:
§ 31 Abs. 5 UrhG enthalte nicht bloß eine Auslegungsregel, sondern habe eine zentrale Leitbildfunktion im Urheberrecht. Es würden mit der angegriffenen Klausel nicht nur einzelne Nutzungsarten genannt, sondern vielmehr sei eine umfassende Abtretung aller Nutzungsrechte bezweckt. Ein solcher Nutzungsumfang in Form eines totalen Buy-Out gehe weit über den Vertragszweck hinaus, der nicht darin bestehe, der Beklagten möglichst umfassende Rechte einzuräumen. Im Übrigen weiche die Klausel auch von § 1 VerlG ab. Klauseln, mit denen auch die Einräumung von werblichen Nutzungsrechten gewährt werde, seien im Pressebereich auch nicht branchenüblich und daher überraschend.
zu Klausel 6.2:
Auch diese Klausel verstoße gegen gesetzliche Bestimmungen, weil nach der gesetzlichen Lage der Verlag an Manuskripten, Illustrationen u.s.w. grundsätzlich kein Eigentum erwerbe und die Klausel deswegen klar von der gesetzlichen Lage abweiche.
zu Klausel 6.4:
Eine AGB-rechtlich unzulässige Abweichung von gesetzlichen Regelungen ergebe sich daraus, dass in § 4 Nr. 1 des Rahmenvertrages eine Abgeltungsklausel und damit ein Honorarausschluss auch hinsichtlich der weiteren Übertragung der Nutzungsrechte geregelt sei, womit die Klausel gegen § 11 Satz 2 UrhG verstoße. Eine Befugnis zur Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte in allgemeinen Geschäftsbedingungen sei auch deswegen gesetzeswidrig, weil der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes gem. § 35 UrhG weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen könne und Nutzungsrechte gem. § 34 Abs. 1 UrhG nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden könnten. Die Klausel stelle sich auch deswegen als unangemessen benachteiligend dar, weil die Beklagte sich das Recht auf Abtretung einräumen lasse, ohne dass durch entsprechende vertragliche Vorkehrungen gesichert sei, dass der Urheber von der weiteren Abtretung der Nutzungsrechte überhaupt erfahre und deswegen nicht in die Lage versetzt werde, bestehende Vergütungsansprüche gegen den neuen Rechteinhaber geltend zu machen.
zu Klausel 6.5:
Die Klausel führe bei der rechtlich gebotenen verwenderfeindlichen Auslegung dazu, dass der Verlag ohne weiteres berechtigt sei, eine inhaltliche Bearbeitung des Artikels vorzunehmen, ohne dass der Autor berechtigt sei, seine Urheberpersönlichkeitsrechte gegen eine solche Änderung geltend zu machen. Deshalb und weil der Autor auf das ihm gemäß Artikel 2 GG zustehende Urheberpersönlichkeitsrecht im Voraus überhaupt nicht verzichten könne, sei die Klausel unangemessen benachteiligend.
zu Klausel 6.8:
Die Klausel sei ein schlichter Verstoß gegen § 41 UrhG, weil sich die Beklagte ausschließliche Nutzungsrechte zeitlich unbeschränkt abtreten lasse, ohne zur Auswertung der Rechte verpflichtet zu sein.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 24.06.2011 (Bl. IV 50 ff. d.A.) und vom 24.01.2012 (Bl. V 116 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
der Beklagten wird es unter Abänderung des angefochtenen Urteils bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft letztere zu vollziehen am Geschäftsführer der Komplementärin, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) verboten, im rechtsgeschäftlichen Verkehr in einer Rahmenvereinbarung über die freie Mitarbeit mit freien Mitarbeitern folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden oder verwenden zu lassen:
§ 6 Urheberrecht
6.1 Der freie Mitarbeiter überträgt der Gesellschaft ein im Rahmen des Vertragsgegenstandes nach § 1 nutzbares ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an seinen Leistungen (Text, Fotos oder Illustrationen) und den damit zusammenhängenden Urheber- und Leistungsschutzrechten für alle Nutzungsarten. Die Einräumung umfasst die Befugnis, die Rechte im In- und Ausland in körperlicher Form zu nutzen oder in unkörperlicher Form wiederzugeben, und zwar insbesondere
- in Printmedien (z.B. Tageszeitungen, Beilagen, Sonderveröffentlichungen, Zeitschriften, Bücher),- in Kommunikations- und Informationsdiensten (z.B. Radio, Internet, SMS, MMS, UMTS, Archive, Datenbanken),- für Offline-Medien (z.B. CD-Rom, DVD),- in der Werbung und für Werbemittel (z.B. Plakate, Werbefilme, POS-Werbefilmen),- für Merchandising-Produkte (z.B. T-Shirts, Tassen),- (entgeltlichen) Lesefoto-Service6.2 Das Eigentum an Manuskripten, Illustrationen und Bildern, einschließlich der Negative geht mit Ablieferung an die Gesellschaft über.
6.4 Der Gesellschaft wird das Recht eingeräumt, diese Rechte im In- und Ausland auch durch Dritte unter Übertragung der entsprechenden Nutzungs- und Verwertungsrechte nutzen zu lassen und/oder Dritten diese Nutzungs- und Verwertungsrechte einzuräumen.
6.5 Die Urheberpersönlichkeitsrechte des freien Mitarbeiters an seinen Beiträgen bleiben ansonsten unberührt. Der freie Mitarbeiter wird seine Uhreberpersönlichkeitsrechte nicht in einer Weise geltend machen, die einen Konflikt mit den der Gesellschaft überlassenen Befugnissen und den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft herbeiführen kann.
6.8 Die Gesellschaft ist zur Auswertung der übertragenen Rechte nicht verpflichtet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Kläger. Sie ist der Auffassung, dass die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG voraussetze, dass der Anspruchsteller die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnehme, die auf demselben Markt wie derjenige tätig sind, gegen den sich der Anspruch richtet. Diese Voraussetzung erfüllten die Kläger nicht, weil von den insgesamt 1.482 von dem Rahmenvertrag betroffenen freien Journalisten lediglich 28 hauptberuflich tätig seien.
Die Beklagte ist außerdem der Auffassung, dass die streitigen Klauseln nur einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab im Rahmen der AGB-Kontrolle unterlägen, weil es sich bei den von dem Rahmenvertrag betroffenen Journalisten um freie Unternehmer und nicht um Verbraucher handele. Prüfungsmaßstab seien daher nicht die in §§ 308 und 309 BGB aufgelisteten Klauselverbote, sondern die §§ 138 Abs. 1, 242 BGB. Es handele sich bei den betroffenen Journalisten auch nicht um arbeitnehmerähnliche Personen oder Scheinselbständige. Vielmehr stelle die Beklagte gerade durch das gehandhabte Vergabeverfahren sicher, dass Abhängigkeitsverhältnisse zu ihr gar nicht erst entstehen. Die individuelle Nachverhandlung der im Rahmenvertrag enthaltenen Klauseln sei möglich und werde auch praktiziert.
Zu den einzelnen Klauseln führt die Beklagte wie folgt aus:
zu Klausel 6.1:
Die weitgehende Übertragung eines ausschließlichen, zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechts sei keine unangemessene Benachteiligung und stehe dem Rechtsgedanken der Zweckübertragungslehre in § 31 Abs. 5 UrhG nicht entgegen. § 31 Abs. 5 UrhG sei lediglich eine Auslegungsregel, wobei vorliegend der Umfang der Rechtsübertragung auch hinreichend konkret beschrieben sei. Es gehe nämlich erkennbar um alle Nutzungsarten, so dass insoweit keine weitere Differenzierung nötig erscheine. Ein solcher Buy-Out auf Grundlage einer Pauschalvergütung sei zulässig, jedenfalls wenn - wie hier - die Vergütung der weiteren Übertragung der Rechte hinreichend Rechnung trüge. Die Übertragung stehe auch nicht dem Vertragszweck entgegen, der darin bestehe, der Beklagten weitestmögliche Nutzungsrechte einzuräumen. Dies habe zum Hintergrund, dass die Beklagte im Interesse der freien Mitarbeiter anstrebe, die zu zahlenden Pauschalen konstant halten zu können. Hierfür sei es erforderlich, den Rückgang der Zeitungsauflage durch die Erschließung anderer Verwertungskanäle zu kompensieren. Neben der Beklagten gebe es keine relevanten Abnehmer für journalistische Text- oder Bildbeiträge im Verbreitungsgebiet des Nordkuriers. Es sei daher auch im Interesse des freien Mitarbeiters, dem allein in Betracht kommenden Abnehmer von vornherein sämtliche Nutzungsrechte einzuräumen, anstatt die verbleibenden Nutzungsrechte überhaupt nicht verwerten zu können.
zu Klausel 6.2:
Es benachteilige die freien Mitarbeiter nicht unangemessen, wenn das Eigentum an Manuskripten etc. auf die Beklagte übergehe. Dies ergebe sich schon aus der mittlerweile überwiegend digital erfolgenden Datenübertragung.
zu Klausel 6.4:
Die Klausel entspreche im Wesentlichen § 34 UrhG und sei daher zulässig. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst überhaupt nicht publizistisch tätig werde, so dass eine Weiterübertragung der Nutzungsrechte an ihre publizierenden Mutter- oder Schwestergesellschaften auch im Interesse der freien Mitarbeiter liege. Das gelte auch für eine vorweggenommen Zustimmung zur Weiterübertragung, die ebenfalls keine unangemessene Benachteiligung darstelle. Dem Urheber werde das Recht zur Zustimmung der Übertragung der Rechte an Dritte auch nicht abgeschnitten.
zu Klausel 6.5:
Es liege keine Abbedingung von Grundrechten vor. Für Missbräuche der eingeräumten Befugnisse bestehe, da es sich bei der Beklagten und ihrer Muttergesellschaft um seriöse Presseunternehmen handele, kein Anlass.
zu Klausel 6.8:
Die Klausel verstoße nicht gegen § 41 UrhG, der lediglich eine Obliegenheit des Nutzungsberechtigten beinhalte. Der dem Urheber in § 41 UrhG verbleibende Behelf zur Vertragsauflösung werde durch die angegriffene Klausel nicht berührt.
Ergänzend wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beklagten vom 04.10.2011 (Bl. V, 96 ff. d. A.) sowie vom 10.04.2012 (Bl. V 140 ff. d.A.).
II.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Den Klägern stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Verwendung der Klauseln 6.1 und 6.5 zu. Insoweit ist das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben. Hinsichtlich der Klauseln 6.2, 6.4 und 6.8 besteht kein Unterlassungsanspruch. Insoweit ist die Berufung unbegründet.
1. Die Kläger, die sich auf Ansprüche aus § 1 UKlaG sowie aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG berufen, sind aktivlegitimiert.
Die Aktivlegitimation der Kläger für Ansprüche aus dem UKlaG ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation ohne Erfolg. Dem Wortlaut von § 3 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG ist schon nicht zu entnehmen, dass es bei Geltendmachung von Ansprüchen aus § 1 UKlaG überhaupt auf die Anzahl der vertretenen Betroffenen ankommt, da eine entsprechende Einschränkung nur für - hier nicht geltend gemachte - Ansprüche aus § 2 UKlaG geregelt ist.
Die Aktivlegitimation der Kläger ist aber ohnehin gegeben, auch wenn man an dem - für die Aktivlegitimation gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ohnehin gegebenen - Erfordernis festhält, dass die Kläger eine hinreichend repräsentative Anzahl von Mitgliedern vertreten müssen, die von dem streitigen Rahmenvertrag betroffen sind. Denn es kommt nicht entscheidend darauf an, ob den Verbandsmitgliedern nach Anzahl, Bedeutung oder Umsatz im Verhältnis zu allen auf diesem Markt tätigen Unternehmen eine repräsentative Stellung zukommt. Es reicht aus, wenn festgestellt werden kann, dass es dem Verband bei der betreffenden Rechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen und nicht bloß um die Wahrnehmung von Individualinteressen Einzelner geht (BGH v. 23.10.2008, GRUR 2009, 692 f., zit. nach juris).
Diese Feststellung ist hinsichtlich der Kläger ohne weiteres möglich. Unstreitig nehmen die Kläger jedenfalls für die (wenngleich kleine) Gruppe der hauptberuflichen freien Mitarbeiter der Beklagten ernsthaft kollektive Interessen wahr und vertreten diese für die Mitgliederstruktur prägende Gruppe auch repräsentativ. Daraus, dass diese Gruppe innerhalb der Gesamtzahl der betroffenen freien Journalisten klein ist, ergibt sich nicht, dass ihre Interessen nicht kollektiv durch einen Verband gem. § 3 UKlaG bzw. § 8 Abs. 3 UWG vertreten werden können. Die Kläger gehören auch nicht zu den "Wettbewerbsvereinen", die vornehmlich aus Gebühreninteresse gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen, und deren Ausschluss von der Aktivlegitimation durch das Erfordernis einer erheblichen Anzahl betroffener Mitglieder bezweckt ist (vgl. Köhler/Bornkamm, 29. Aufl., § 8 UWG Rz. 3.42).
Die weiteren Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG und nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG liegen vor. Das gilt auch für das nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erforderliche, durch das Landgericht zutreffend festgestellte Wettbewerbsverhältnis zwischen den von den Klägern vertretenen Journalisten und der Beklagten.
2. Zu den in der Berufung noch gegenständlichen Klauseln des Rahmenvertrages ist folgendes auszuführen:
a) Klausel 6.1
Die Klausel ist gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht mit dem wesentlichen Grundgedanken der in § 31 Abs. 5 UrhG zum Ausdruck kommenden urheberrechtlichen Zweckübertragungslehre vereinbar und hält der AGB-Kontrolle deshalb nicht stand. Den Klägern steht hinsichtlich ihrer Verwendung ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gem. § 1 UKlaG bzw. § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG zu.
aa) Bei dem Regelungsgegenstand der Klausel handelt es sich nicht bloß um eine reine Leistungsbeschreibung im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB, die schon von vorneherein der AGB-Kontrolle entzogen wäre.
Nur Abreden unmittelbar über den Gegenstand des Vertrags, die Art, Güte und Umfang der Hauptleistung unmittelbar festlegen, sind einer Inhaltskontrolle entzogen. Dagegen sind Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren. Damit verbleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (st. Rspr., zuletzt BGH v. 29.04.2010, NJW 2010, 1958 ff., Tz. 20, zit. nach juris). Um eine solche Leistungsbezeichnung im engen Sinne handelt es sich aber bei den angegriffenen Regelungen über die Reichweite der Nutzungsrechteübertragungen nicht. Der wesentliche Inhalt der zwischen Journalist und der Beklagten abzuschließenden Verträge wird nicht durch die Klausel bestimmt, sondern durch das, was in den gem. § 1 des Rahmenvertrages abzuschließenden Einzelaufträgen vereinbart wird, also durch die nähere Bezeichnung und durch den Inhalt des konkreten Werkes, welches der jeweilige Journalist der Beklagten anbietet sowie durch die Abrede über das zu zahlende Honorar.
Striche man die hier angegriffenen Bestimmungen aus dem (jeweiligen) Vertrag über die journalistische Leistung, wäre dieser dennoch wirksam. Es würden dann hinsichtlich des Umfangs der Übertragung von Nutzungsrechten die gesetzlichen Regelungen in § 31 Abs. 5 und insbesondere § 38 Abs. 3 UrhG gelten (so für insoweit vergleichbare Klauseln auch OLG München v. 21.04.2011, GRUR-RR 2011, 401 ff., Tz. 46 f.; LG Hamburg v. 06.09.2011, Az.: 312 O 316/11, Tz. 168 - 170, beide zit. nach juris).
bb) Die in § 31 Abs. 5 UrhG zum Ausdruck kommende Zweckübertragungslehre ist nicht nur eine Auslegungsregel, sondern ein gesetzliches Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Der BGH hat in der Entscheidung vom 18.02.1982 (GRUR 1984, 45 ff., Tz. 139) die Vorschrift zwar als bloße Auslegungsregel eingeordnet, die für eine AGB-Kontrolle nicht relevant sei und hat diese Einschätzung bisher nicht ausdrücklich aufgegeben. Mit der Entscheidung vom 27.09.1995 (GRUR 1996, 121 ff., Tz. 19, 20, zit. nach juris) hat er aber deutlich gemacht, dass die Zweckübertragungslehre bei Vereinbarungen, nach deren Wortlaut der Urheber in pauschaler Weise Nutzungsrechte einräumt, eine Bedeutung hat, die über die Auslegungsregel hinausgeht, weil sie dann den Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten nach Maßgabe des Vertragszwecks beschränkt, selbst wenn der Wortlaut der vertraglichen Regelung eindeutig ist.
Deshalb schließt sich der Senat der Auffassung an, dass § 31 Abs. 5 UrhG jedenfalls unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls eine taugliche Grundlage einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle sein kann (so auch OLG Hamburg v. 01.06.2011, GRUR-RR 2011, 293 ff., Tz. 127 ff., zit. nach juris; OLG Zweibrücken v. 07.12.2000, ZUM 2001, 346 ff.; LG Bochum vom 24.11.2011, Az.: 8 O 277/11, Tz. 79, zit. nach juris; Fromm/Nordemann a.a.O. § 31 UrhG Rz. 179 f.; Schricker/Loewenheim, 4. Aufl., Vor § 28 UrhG, Rz. 40; Dreier/Schulze, 3. Aufl., § 31 UrhG, Rz. 116).
cc) Die Klausel 6.1 fällt auch nicht deswegen aus dem innerhalb von § 31 Abs. 5 UrhG zu prüfenden Rahmen, weil zu übertragende Nutzungsarten in der Klausel beispielhaft aufgezählt werden. Damit liegt keine die Anwendbarkeit der Zweckübertragungslehre ausschließende konkrete Aufzählung der zu übertragenden Nutzungsarten vor.
Die Beklagte räumt ein, dass die Klausel, was auch ihrem Wortlaut zu entnehmen ist, ungeachtet der nur beispielhaft ("insbesondere") aufgezählten einzelnen Nutzungsarten darauf abzielt, ihr die umfassenden, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten sowie ausschließlichen Nutzungsrechte zu verschaffen. Damit liegt eine pauschale Abtretung aller Nutzungsrechte vor, die im Rahmen von § 31 Abs. 5 UrhG überprüft werden kann. Würde man dagegen sämtliche präzise formulierten Klauseln im Rahmen von § 31 Abs. 5 UrhG kontrollfrei stellen, hinge es von der bloßen Formulierungskunst, nicht aber von inhaltlichen Fragen ab, ob die Zweckübertragungslehre Anwendung finden kann (OLG Hamburg a.a.O. Tz. 135).
dd) Die mit der streitgegenständlichen Klausel beabsichtigte umfassende Rechteeinräumung zugunsten der Beklagten stellt eine unangemessene, nicht mit dem Grundgedanken der Zweckübertragungslehre zu vereinbarende Schlechterstellung der Journalisten gegenüber der Beklagten dar.
aaa) Die mit der Klausel bezweckte umfassende Rechteeinräumung wäre auch im Rahmen einer AGB-Kontrolle vor dem Hintergrund der Zweckübertragungslehre grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn es sich (nur) um Rechte zur Nutzung im Pressebereich handeln würde (OLG Hamburg a.a.O.) und wenn dem umfassenden Nutzungsrecht eine den betroffenen Journalisten angebotene, ihn an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligende Vergütung gegenüberstehen würde (BGH v. 07.10.2009, GRUR 2009, 1148 ff., Tz. 23, zit. nach juris). Beides ist aber nicht der Fall.
Schon aus der beispielhaften Aufzählung in der Klausel ergibt sich, dass die Beklagte sich auch die Rechte für im Pressebereich völlig unübliche Nutzungsarten (Plakate, Werbefilme, Merchandising-Produkte) übertragen lassen will und darüberhinaus - wie sich aus Klausel 6.4 ergibt - die Rechte auch durch Weitergabe an Dritte im In- und Ausland verwerten will.
Diesem umfassenden, auch presseferne Bereiche einschließlich einer Weitervermarktung an Dritte umfassenden Nutzungsrecht steht kein dies rechtfertigender Vergütungsanspruch der Journalisten gegenüber, der den Journalisten angemessen an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes teilhaben lassen würde. Denn das gem. § 4 des Rahmenvertrages in Verbindung mit der Honorarrichtlinie (Bl. II 33 ff. d.A.) nach festen Pauschalsätzen je nach Seite zu vereinbarende Honorar schließt ausdrücklich die Abgeltung für die gem. § 6 abgetretenen Nutzungsrechte mit ein, ohne von einer Weiterübertragung oder der konkreten Ausübung der Nutzungsrechte durch die Beklagte oder ggf. Dritter abhängig zu sein. Eine irgendwie geartete Beteiligung des Journalisten an der weiteren Verwertung seines Werkes ist damit nicht gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass die Honorarrichtlinie individuelle Pauschalvereinbarungen für Sonderveröffentlichungen zulässt. Denn angesichts der umfassenden Abtretung der Nutzungsrechte, die keine Benachrichtigungspflichten der Beklagten enthält, ist noch nicht einmal sichergestellt, dass der Journalist überhaupt im erforderlichen Maße von der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes durch die Beklagte oder Dritte Kenntnis erhält. Es ist außerdem unklar und daher intransparent, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte ggf. verpflichtet sein soll, sich auf Sondervereinbarungen einzulassen.
Der hiergegen von der Beklagten erhobene Einwand, dass die letztgültige Honorarvereinbarung nicht innerhalb des Rahmenvertrages, sondern erst mit dem Einzelauftrag vereinbart wird und es in der Praxis tatsächlich zu individuell ausgehandelten Honorarvereinbarungen zwischen der Beklagten und den Journalisten kommt, bleibt erfolglos. Denn durch den Abschluss des Rahmenvertrages wird über dessen § 4.1 die Honorarvereinbarung mit den dort geregelten, vom Umfang der Nutzung des Werkes unabhängigen Pauschalsätzen formularmäßig zur Vertragsgrundlage auch der abzuschließenden Einzelaufträge gemacht, so dass diese Regelung für die AGB-rechtliche Beurteilung des Rahmenvertrages maßgeblich ist. Dass eine von der Honorarrichtlinie abweichende, individuelle Gestaltung des Honorars möglich ist und teilweise von der Beklagten akzeptiert wird, ändert hieran nichts.
Der Anspruch der Journalisten auf eine urheberrechtlich angemessene Verwertung ihrer Beiträge wird auch nicht durch ihnen verbleibende Rechte aus § 38 Abs. 3 UrhG gewährleistet. Denn der Inhalt dieser Vorschrift wird durch die Klausel 6.1 restlos abbedungen. Der Beklagten wird nämlich nicht nur ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragen (Abbedingung von § 38 Abs. 3 S. 1), sondern dieses ist auch zeitlich unbeschränkt (Abbedingung von § 38 Abs. 3 S. 2), so dass jegliche, auch zukünftige Möglichkeit der Zweitverwertung durch den Urheber ausgeschlossen ist.
Wenn sich der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem derart weit gehenden Umfang Nutzungsrechte einräumen lässt, die den Urheber letztlich von allen künftigen Verwendungen bzw. Weiterübertragungen von Nutzungsrechten in jeder Hinsicht unbegrenzt ausschließt, liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor. Denn dadurch entfernt sich die vertragsrechtliche Regelung in einem eklatanten Maße von dem tragenden Grundgedanken des gesamten Urheberrechts, dem stets die Tendenz innewohnt, möglichst weitgehend dem Urheber zu verbleiben (vgl. OLG Hamburg a.a.O.).
bbb) Aus den weiteren Umständen des Einzelfalls ergibt sich nichts anderes.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass der für § 307 BGB maßgebliche Kontrollmaßstab großzügiger sei, wenn dem Verwender der AGB - wie hier - freie Unternehmer und nicht Verbraucher gegenüberstehen. Denn die dargestellten Grundsätze zur Zweckübertragungslehre und zu deren Abbedingung in pauschalen Geschäftsbedingungen beziehen sich sämtlich auf Fallkonstellationen, in denen die dem AGB-Verwender gegenüberstehenden Urheber typischerweise freie Unternehmer sind.
Die Beklagte führt im übrigen selbst aus, dass es außer ihr selbst faktisch keinen Abnehmer von journalistischen Artikeln etc. in dem von ihr genutzten Verbreitungsgebiet gibt, sie den Journalisten also im Regelfall mit der Marktmacht eines Monopolisten entgegentritt, was die Schutzbedürftigkeit der Journalisten im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung erhöht.
Es ergibt sich auch kein anderes Ergebnis aus dem Zweck der hier maßgeblichen Verträge. Der unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen herauszuarbeitende Vertragszweck besteht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darin, ihr weitestmögliche Nutzungsrechte einzuräumen. Das käme nur dann in Betracht, wenn auch die Journalisten von der umfassenden Übertragung der Rechte spürbar profitieren würden, wovon aber angesichts der pauschalen Regelungen in der Honorarrichtlinie (s.o.) nicht ausgegangen werden kann.
Ein entsprechender Vertragszweck ergibt sich nicht daraus, dass die Journalisten nur bei umfassender Abtretung der Nutzungsrechte in den Genuss stabiler Honorare kommen könnten. Das von der Beklagten hiermit herangezogene "Preisargument" ist im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich nicht statthaft (BGH v. 19.12.2007, NJW-RR 2008, 818 ff., Tz. 28, 29, zit. nach juris). Die Beklagte trägt auch keine besonderen Umstände vor, bei deren Hinzutreten es ausnahmsweise Berücksichtigung finden könnte. Über welche zusätzlichen, den Journalisten selbst verschlossenen Verwertungskanäle sie die angebotenen Artikel etc. nutzt, so dass alleine deswegen die Honorare stabil gehalten werden könnten, ist nicht zu erkennen.
Auch aus dem Bedürfnis einer Weiterübertragung der Nutzungsrechte innerhalb der K...-Gruppe ergibt sich keine Rechtfertigung der umfassenden Übertragung von Nutzungsrechten auf die Beklagte. Denn hieraus könnte sich allenfalls ein nachvollziehbares Bedürfnis für die Übertragung und Weiterübertragung von beschränkten, pressetypischen Nutzungsrechten an einen definierten Kreis von Drittadressaten ergeben.
b) Klausel 6.2
Die Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB stand. Auf die zutreffende Begründung des Landgerichts (S. 17 des Urteils) kann Bezug genommen werden. Die Berufung bringt hiergegen keine erheblichen Einwände vor. Sie trägt nicht vor - und es ist auch sonst nicht ersichtlich - warum die Klausel eine unangemessene, d.h. gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßende Abweichung von Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung sein soll. Dies ist aber erforderlich, wenn - wie hier - eine gesetzlich nicht geregelte und daher grundsätzlich frei verhandelbare Rechtsfolge geregelt wird.
Ein gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßendes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem durch die Kläger herangezogenen Beispielsfall eines bei Erstellung eines journalistischen Beitrags entstandenen, nicht reproduzierbaren Dias. Denn der in Folge der Anwendung von Klausel 6.2 eindeutig und transparent eintretende Eigentumserwerb der Beklagten an dem Dia ist ein Ergebnis, das den Journalisten nicht ohne weiteres in unzumutbarer Weise benachteiligt.
c) Klausel 6.4
Die Klausel ist mit dem wesentlichen Grundgedanken des in den §§ 34, 35 UrhG geregelten Zustimmungserfordernisses bei der Übertragung oder Ableitung von Nutzungsrechten vereinbar und hält der AGB-Kontrolle deshalb stand. Den Klägern steht deshalb hinsichtlich ihrer Verwendung kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu.
Die mit der Klausel einhergehende Abbedingung des in §§ 34, 35 UrhG geregelten Zustimmungserfordernisses für die weitere Übertragung oder Einräumung von Nutzungsrechten durch den Klauselverwender führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Journalisten im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Die gesetzlichen Regeln über das Zustimmungserfordernis sind gem. § 34 Abs. 5 S. 2 (i.V.m. § 35 Abs. 2) UrhG grundsätzlich abdingbar. Das Gesetz enthält hinsichtlich der Form der Abtretung keine Regelung. Der Senat schließt sich deshalb der Auffassung an, dass eine solche Abbedingung grundsätzlich auch durch AGB möglich ist (ebenso: BGH GRUR 1984, 45 f.; OLG Hamburg a.a.O., Tz. 194; Fromm/Nordemann a.a.O. § 34 Rz. 41, 42 m.w.N.; dagegen: OLG Zweibrücken v. 07.12.2000, ZUM 2001, 346 ff, Tz. 32, zit. nach juris; LG Hamburg a.a.O. Tz. 184 m.w.N.).
Der vorliegende Fall weist keine Umstände auf, die etwas anderes gebieten. Die Frage, ob und welche Rechte die Beklagte aus der formularmäßig erteilten Zustimmung herleiten kann und ob dies eine unangemessene Benachteiligung der Journalisten darstellt, bemisst sich maßgeblich danach, ob die (erstmalige) Rechteeinräumung der Beklagten gegenüber wirksam erfolgt ist. Ist dies der Fall, so ist die Befugnis zur Weiterübertragung an Dritte als solche (auch in Form einer AGB) in der Regel nicht zu beanstanden. Dementsprechend kann die Rechteübertragung nach dieser Bestimmung nicht weiter reichen, als sie nach Klausel 6.1 des Rahmenvertrages zulässigerweise vereinbart worden ist.
Vorliegend wäre etwa eine formularmäßig eingeräumte Befugnis der Beklagten zur Übertragung der Rechte an die mit ihr in der Kurierverlagsgruppe verbundenen Unternehmen, auf deren Notwendigkeit sich die Beklagte beruft, AGB-rechtlich unproblematisch, weil schon die Übertragung der Nutzungsrechte an die Beklagte unter der Geltung der Zweckübertragungslehre insoweit unproblematisch wäre und deshalb auch die weitere Übertragung an Dritte keine ersichtlichen schützenswerten Rechte der Journalisten beeinträchtigen würde. Auch die von den Klägern dargelegte Gefährdung des Anspruchs der Journalisten auf wirtschaftliche Beteiligung an der Ausübung der Nutzungsrechte durch den Dritten wäre in diesem Fall nicht gegeben, sondern wäre bei dem streitgegenständlichen Vertragswerk nur deswegen zu befürchten, weil schon die umfassende Übertragung der Nutzungsrechte an die Beklagte gem. Klausel 6.1 nicht durch den Vertragszweck gerechtfertigt ist (s.o.). Durch die Bindung an den Vertragszweck erscheint auch die von den Klägern beschriebene Gefahr, dass die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte eine den Urheber in seinem ihm weiterhin zustehenden Urheberstammrecht verletzende Verwendung seines Werks als jedenfalls nicht größer als bei einer - zweifelsfrei zulässigen - individuell vorab erklärten Zustimmung.
Die der Beklagten eingeräumte Befugnis zur Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte ist deshalb für sich betrachtet im Rahmen von § 307 BGB nicht zu beanstanden .
d) Klausel 6.5
Die Klausel ist gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB intransparent und hält der AGB-Kontrolle deshalb nicht stand. Den Klägern steht hinsichtlich ihrer Verwendung ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gem. § 1 UKlaG bzw. § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG zu.
Mit der Klausel wird nicht lediglich dasjenige wiedergegeben, was sich ohnehin aus den vertraglichen Nebenpflichten der Parteien gem. §§ 241, 242 BGB ergibt. Denn aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich nur die Verpflichtung zur Einhaltung von Nebenpflichten, die sich aus Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ergeben, deren Begründung also aus einer Abwägung mit den eigenen Interessen des Journalisten resultiert. Die Formulierung in der Klausel 6.5, mit der dem Journalisten verboten wird, sein Urheberpersönlichkeitsrecht bzw. die sich etwa aus den Ausprägungen dieses Rechts gem. §§ 13 S. 2, 14 UrhG ergebenden Rechte nur so auszuüben, dass (bei Zugrundelegung der gebotenen verwenderfeindlichen Auslegung) jeder Konflikt mit irgendwelchen wirtschaftlichen Interessen der Beklagten ausgeschlossen ist, ist aber deutlich weitgehender. Die von der Beklagten geltend gemachte Einschränkung, nach der dem Urheber z.B. die Möglichkeit eines Vorgehens gegen eine unangemessene Verwendung oder Bearbeitung durch den Klauselverwender erhalten bleibe, lässt sich der Klausel nicht entnehmen.
Ob eine so weitgehende Pflicht des Urhebers wie die in Klausel 6.5 überhaupt durch AGB vereinbart werden kann, bedarf keiner Klärung, denn vor dem dargestellten Hintergrund ist die Klausel jedenfalls intransparent. Angesichts der umfassend abgetretenen Nutzungsrechte kann durch den Journalisten nämlich gar nicht eingeschätzt werden, wann eine Ausübung seines Urheberpersönlichkeitsrecht wirtschaftlichen Interessen der Beklagten entgegensteht. Der Journalist kann daher bei Abschluss des Vertrages auch nicht erkennen, was er konzediert.
e) Klausel 6.8
Die Klausel ist mit dem wesentlichen Grundgedanken des in den § 41 Abs. 1 UrhG geregelten Rückrufsrecht wegen Nichtausübung von Nutzungsrechten vereinbar und hält der AGB-Kontrolle deshalb stand. Den Klägern steht hinsichtlich ihrer Verwendung kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu.
Mit der Klausel wird lediglich ausgesprochen, dass die Beklagte nicht zur Ausübung der übertragenen Nutzungsrechte verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung ist in § 41 Abs. 1 UrhG nicht geregelt. Die Vorschrift regelt vielmehr gerade den Fall, dass den Verwerter keine Nutzungspflicht trifft (Fromm/Nordemann a.a.O. § 41 UrhG Rz. 48; BGH v. 11.06.1969, NJW 1969, 2239, Tz. 125, zit. nach juris).
Entgegen der Auffassung der Beklagten (unter Berufung auf OLG Hamm v. 27.01.2011, Az. 4 U 183/10, Bl. IV 70) kann die Klausel wegen ihres eindeutigen Wortlautes auch bei anwenderfeindlicher Auslegung nicht so ausgelegt werden, dass damit eine Abbedingung des Rückrufrechts erfolgen soll. Deshalb ist die Klausel auch nicht intransparent.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt ausgehend von dem Ergebnis des Berufungsverfahrens das jeweilige Maß des Obsiegens und Unterliegens in den beiden Instanzen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO.
Die Revision ist nicht gem. § 543 ZPO zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Die Festsetzung beruht auf einer Bemessung des erstinstanzlichen Streitgegenstandes von 75.000,- € und berücksichtigt, dass in der Berufungsinstanz noch fünf von zehn Klauseln einschließlich der wirtschaftlich besonders bedeutsamen Klausel 6.1 im Streit waren.
OLG Rostock:
Urteil v. 09.05.2012
Az: 2 U 18/11
Link zum Urteil:
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