Landgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 20. Dezember 2007
Aktenzeichen: 31 O 142/06 [AktE]

(LG Düsseldorf: Beschluss v. 20.12.2007, Az.: 31 O 142/06 [AktE])

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit der Maßgabe, dass außergerichtliche Kosten der Beteiligten nicht erstattet werden.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist an der BBB GmbH mit Sitz in Remscheid, der Parkservice RR GmbH und der HHH GmbH mit zumindestens 80 % beteiligt. Die BBB GmbH mit Sitz in Remscheid ist wiederum mit 100 % an der XXX GmbH beteiligt. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin ist auch Geschäftsführer der vorgenannten Unternehmen. Zwischen diesen Unternehmen und der Antragsgegnerin existiert darüber hinaus ein Gewinnabführungsvertrag. Am 13.11.2006 wurde im elektronischen Bundesanzeiger seitens der Antragsgegnerin bekannt gemacht, dass sich der künftige Aufsichtsrat der Gesellschaft ohne die Beteiligung von Arbeitnehmern zusammen setzen soll.

Der Antragsteller ist der Auffassung, die Tochter - bzw. das Enkelunternehmen seien in die Antragsgegnerin eingegliedert. Außerdem liege zumindest ein verdeckter Beherrschungsvertrag vor, sodass der Aufsichtsrat entsprechend dem DrittelbG zusammenzusetzen sei.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin gemäß § 52 GmbHG, § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 und § 4 DrittelbG und § 9 des Gesellschaftsvertrages aus 15 Mitgliedern zusammenzusetzen ist, von denen 5 Arbeitnehmervertreter sind.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Aufsichtsrat könne aufgrund der gesetzlichen Vorschriften ohne die Beteiligung von Arbeitnehmervertretern zusammengesetzt werden, da die gesetzlich geforderte Mindestanzahl von beschäftigten Arbeitnehmern bei der Antragsgegnerin nicht erreicht werde. Eine Zurechnung der Arbeitnehmerzahlen von Tochter bzw. Enkelunternehmen komme nicht in Betracht, da es hierfür an den erforderlichen Voraussetzungen fehle.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist in der Sache nicht begründet.

Die Besetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin ohne die Beteiligung von Arbeitnehmervertretern verstößt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht gegen die Regelungen des DrittelbG, da die gesetzlich geforderte Mindestzahl von beschäftigten Arbeitnehmern nicht erreicht ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des von dem Antragsteller in Bezug genommenen § 2 DrittelbG liegen nicht vor. Gemäß § 2 Abs. 2 DrittelbG gelten die Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens als solche des herrschenden Unternehmens, wenn das abhängige Unternehmen in das herrschende Unternehmen eingegliedert ist oder zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht. Beide Voraussetzungen liegen bei der Antragsgegnerin nicht vor.

Eine Eingliederung, wie sie § 2 Abs. 1. Alternative DrittelbG voraussetzt, liegt nicht vor. Denn eine Eingliederung nach § 319 AktG ist nur zwischen Aktiengesellschaften möglich. In dieser Rechtsform werden weder die Antragsgegnerin noch die von der Antragstellerin aufgeführten Tochterunternehmen geführt. Eine Ausdehnung des § 2 Abs. 2 1. Alternative DrittelbG auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung kommt nicht in Betracht, da die rechtstechnische Ausgestaltung der Eingliederung ausschließlich auf die Aktiengesellschaft zugeschnitten ist (vergl. BayObLG, ZIP 1993, 263, 264).

Auch eine Zurechnung gemäß § 2 Abs. 2. Alternative DrittelbG kommt nicht in Betracht. Denn aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Norm ist Voraussetzung einer Zurechnung der Abschluss eines Beherrschungsvertrages im Sinne von § 291 AktG zwischen der Konzernobergesellschaft und den Tochtergesellschaften. Ein solcher Beherrschungsvertrag liegt nicht vor, da es sich bei den zwischen der Antragsgegnerin und ihren Tochtergesellschaften abgeschlossenen Verträger lediglich um Gewinnabführungs-/Ergebnisabführungsverträge handelt. Ein Gewinnabführungsvertrag ohne Beherrschungsvertrag begründet indes wegen des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift keine Zurechnung der Arbeitnehmer der Tochterunternehmen (vergl. Münchener Kommentar, 2. Auflage, § 96 AktG, Rdnr. 42). Dies gilt um so mehr, als sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Gewinnabführungsverträgen in keinster Weise ergibt, dass die Tochtergesellschaften ihre Leitung einem anderen Unternehmen, hier der Antragsgegnerin, unterstellen. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht ausreichend, wenn, wie der Antragsteller behauptet, ein andersartiges Beherrschungsverhältnis zwischen Antragsgegnerin und Tochterunternehmen vorliegen sollte. Denn auch dies wäre für eine Zurechnung der Arbeitnehmer der Tochterunternehmen nicht ausreichend, wie sich bereits aus der Begründung des Regierungsentwurfs im Gesetzgebungsverfahren zu § 77 a Betriebsverfassungsgesetz 1952, der insoweit wortgleich in § 2 Abs. 2 DrittelbG übernommen wurde, ergibt (vergl. OLG Düsseldorf, NZA-RR 1997, 213 ff.).

Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass sie die Entscheidung nach Rechtskraft dem Handelsregister einzureichen hat (§ 99 Abs. 5 Satz 3 AktG). Das Gericht wird die Entscheidung - ohne Gründe - im elektronischen Bundesanzeiger - veröffentlichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 99 Abs. 6 Sätze 7 und 9 AktG.

Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt (§ 99 Abs. 6 Satz 6 AktG).






LG Düsseldorf:
Beschluss v. 20.12.2007
Az: 31 O 142/06 [AktE]


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