Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. August 2002
Aktenzeichen: 28 W (pat) 78/01
(BPatG: Beschluss v. 14.08.2002, Az.: 28 W (pat) 78/01)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge Chi Machinefür die Waren und Dienstleistungen 10: Orthopädisches / Fitness- und Massagegerät;
28: Sportartikel;
42: Gesundheits- und Schönheitspflege.
Die Markenstelle für Klasse 10 hat die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, ihr fehle bereits die erforderliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Marke ohne weiteres glatt waren- und dienstleistungsbeschreibend dahingehend verstehen, dass es sich bei den so gekennzeichneten Waren um Maschinen handle, mit denen die Lebensenergie - in asiatischen Therapiemethoden mit "Chi" bezeichnet - beeinflusst werden könne und mit denen die Dienstleistungen ausgeführt würden. Darüber hinaus bestehe an dieser Bestimmungsangabe aber auch ein konkretes Freihaltungsbedürfnis für die Mitbewerber.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.
Zur Begründung führt er aus, dass dem fremdsprachigen Markenwort lediglich eine unscharfe Bedeutung ohne präzise Zuordnung zu einem einzigen Sinngehalt zukomme und es daher an einer unmittelbaren und konkreten Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehle. Zumindest das erste Wort der zusammengesetzten Marke würden die hiervon angesprochenen breiten Verkehrskreise nicht oder allenfalls als griechischen Buchstaben verstehen. Wer aber den aus dem Taoismus stammenden Begriff als "Atem oder Lebensenergie" erkenne, halte die Begriffspaarung für widersprüchlich und damit für fantasievoll, da diese Energie nur durch den Menschen selber, nicht aber durch Maschinen beeinflusst werden könne. Als Fachwort sei die angemeldete Marke lexikalisch nicht nachweisbar und in ihrem eher schwammigen Bedeutungsgehalt zur Beschreibung eines technischen Gerätes oder einer speziellen Dienstleistung nicht geeignet. Dementsprechend sei die Markenanmeldung beim HABM zur Eintragung vorgesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie auf die dem Anmelder zur Kenntnis gebrachten Rechercheergebnisse des Senats Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist nicht begründet.
Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortfolge zumindest dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach den Feststellungen des Senats handelt es sich um eine beschreibende Angabe, die für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zugunsten der Mitbewerber des Anmelders freigehalten werden muss.
Bei der Wortfolge "Chi Machine" handelt es sich um eine gängige Bezeichnung für ein Fitness- oder Massagegerät, das von diversen Herstellern auch auf dem deutschen Markt vertrieben wird. So finden sich zum Beispiel im Internet zahlreiche Veröffentlichungen verschiedener Wettbewerber, die die darin vorgestellten Geräte mit der Wortfolge "chi machine" bezeichnen und wie eine Gattungsbezeichnung im Fließtext verwenden, ohne diese Wortfolge markenmäßig herauszustellen oder sonst wie hervorzuheben (z.B. "die (einzige/originale) Chi Machine" (vgl. http://medline.evisionhome.com/; http://www.noeastro.de/Ganzheitlich_Leben/Gesundheit/222Chimaschine.html; www.badrenovierungschoeffmann.de/die idee. html); "Die Original Sun Ancon Chi Machine" unter www.fitwellness.ch/). Auf der Homepage der letztgenannten Internet-Fundstelle, deren Verfasser als "offizieller Vertriebs-Partner und Distributor" auftritt, heißt es wörtlich: "...Dieses Gerät heisst nicht von ungefähr Chi-Maschine ... Durch die Schlängelbewegung des Körpers wird der Fluss des Chi angeregt, jener feinstofflichen Lebensenergie, welche die asiatischen Völker mit täglichen Körperübungen wie Tai Chi oder Qi Gong aktivieren ... Messungen am Centrum für angewandte Diagnostik zeigen, dass die Chi-Maschine den Chi-Fluss in den aus der Akupunktur bekannten feinstofflichen Meridianen des Körpers verbessert und energetische Blockaden löst. ...". In anderen Veröffentlichungen beschreiben die Verfasser die "Chi Machine" als "einen passiven Aerobic-Exerciser", oder als "Trainingsgerät" (vgl. http://medline.evisionhome.com/ (second_page.html). Auch in einer Beschreibung für eine überregionale Zeitung (Test von Gerhard Meir in einer Wochenbeilage der Süddeutschen Zeitung) wird die beanspruchte Wortfolge als gattungsmäßiger Hinweis auf ein "Massagegerät" verwendet.
Diese Überlegungen und Feststellungen gelten auch für die Waren "Sportartikel" des Anmelders, da Massagegeräte sich durchaus auch als Sportgeräte darstellen können, wie aus einigen der zitierten Internet-Fundstellen hervorgeht (s. o. "medline" und "badrenovierung..."). Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen enthält die Wortfolge lediglich die beschreibende Angabe, dass sie mit Hilfe eines solchen Gerätes erbracht werden.
Die Behauptung des Anmelders, die Feststellungen des Senats seien schon deshalb nicht entscheidungsrelevant, da die gefundene Verwendung im Internet letztendlich nur auf einer gemeinsamen Quelle beruhe, die auf ihn selbst bzw. einen australischen Partner zurückgehe, findet in den Unterlagen keine hinreichende Stütze. Der Name des Anmelders selbst taucht nirgends auf und eine gemeinsame Quelle der Bezeichnung scheint nicht durch. Die fast einheitliche Verwendung der Wortfolge als Gattungsbezeichnung lässt für die Verbraucher nur den Schluss zu, dass hier ein bestimmtes Gerät unter einer exakten Fachbezeichnung von verschiedenen Herstellern angeboten wird. Entgegen der Auffassung des Anmelders behandeln die verschiedenen Beiträge auch nicht nur ein und dieselbe "Machine". Die z.T. im Bild wiedergegebenen Geräte der verschiedenen Anbieter von Chi-Maschinen weisen zwar Ähnlichkeiten, aber auch deutlich erkennbare Abweichungen auf. Damit wird der Eindruck eines Konkurrenzverhältnisses untermauert. Dieser Eindruck wird durch den vom Anmelder eingereichten Schriftsatz vom 9. August 2002 nebst Unterlagen nicht entkräftet, sondern eher vertieft. So ist in Anlage 6 die Internet-Seite http://www.chifit.de/ wiedergegeben, auf der nachzulesen ist: "...Die ORIGINAL CHI MACHINE SUN ANCON¨ ist das Gerät mit extrem langer Forschungserfahrung. Sie ist die einzige Chi Machine, die in Japan eine Zulassung als medizinisches Gerät besitzt ...". In den Internetausdrucken von Anlage 4, in denen auf einen australischen Lieferanten hingewiesen wird, erscheint wiederholt die Wortfolge "...(die/der) Original SUN ANCON¨Chi machine...", was den Eindruck erweckt, dass "SUN ANCON" markenrechtlich geschützt ist, nicht aber die hier streitige Begriffpaarung. In diesem Eindruck bestärkt wird der Leser durch den Hinweis auf die Website "Chi Machine Informationen" und weitere beschreibende Verwendungen ("... Bestellung mehrerer Chi Machines ...", "... Mehrwertsteuer auf Chi Machine und Fracht ...").
Zudem räumt der Anmelder ein, dass neben ihm und dem amerikanischen Unternehmen HTE noch weitere Anbieter von Geräten mit der Bezeichnung "Chi Machine" existieren. Seine Behauptung, diese seien Vertriebszentren bzw. Agenten von ihm oder HTE, wird durch die Feststellungen des Senats nicht bestätigt; denn in dieser Eigenschaft treten sie nach außen gerade nicht auf. Vielmehr muss der Verkehr angesichts des Marktauftritts den Eindruck gewinnen, dass es sich überwiegend um eigene Anbieter handelt, die die beanspruchte Wortfolge in rein beschreibender Weise einsetzen.
Angesichts der festgestellten vielfältigen Verwendung der beanspruchten Wortfolge als Fachbegriff durch verschiedene Anbieter muss daher markenregisterrechtlich von einem aktuellen Freihaltungsbedürfnis ausgegangen werden.
Der Hinweis des Anmelders auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes "MICRO CHANNEL" (GRUR 1993, S. 744 ff.) rechtfertigt keine andere Beurteilung des vorliegenden Falles. Denn hier geht es nicht darum, dass die fragliche Wortfolge in unterschiedlicher Bedeutung verwendet worden ist, die nicht auf dem Begriffsgehalt der in ihm verwendeten Wörter beruht. Vielmehr haben, wie dargelegt, die Feststellungen des Senats den beschreibenden Gehalt der Wortfolge in unmissverständlicher Deutlichkeit klargestellt. Hinzu kommt, dass das Angebot der Waren und Dienstleistungen sich offensichtlich gezielt an Verbraucherkreise gerichtet ist, denen der taoistische Ausdruck "Chi" nicht ganz unbekannt ist.
Ob der angemeldeten Marke darüber hinaus auch das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, lässt der Senat dahingestellt.
Nach alledem war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.
Stoppel Voit Paetzold Bb
BPatG:
Beschluss v. 14.08.2002
Az: 28 W (pat) 78/01
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