Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. November 2008
Aktenzeichen: BLw 5/08
(BGH: Beschluss v. 28.11.2008, Az.: BLw 5/08)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Januar 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin und der Nebenintervenientin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 30.000 €.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.
Die Antragstellerin ist Erbin des 1985 verstorbenen N. R. , der 1974 seinen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Fläche von 13,84 ha einbrachte und einen Inventarbeitrag von 16.294 Mark leistete. Der Erblasser war zuletzt Mitglied in der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin war ebenfalls Mitglied. Sie schied nach 1990 nicht aus der Antragsgegnerin aus und bekam von der von dieser gegründeten Aktiengesellschaft, der Nebenintervenientin, 185 Aktien mit einem Nominalwert von 9.250 DM zugeordnet.
Die Mitglieder der Antragsgegnerin sowie zweier anderer LPGen hatten im März 1991 auf einer Vollversammlung den Zusammenschluss und deren Umstrukturierung in die Nebenintervenientin beschlossen. Diese wurde mit notariellem Vertrag vom 22. September 1991 als Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 1,5 Mio. DM gegründet. Dabei übernahm ein Mitglied der LPG Aktien mit einem Nennbetrag von 1.497.500 DM treuhänderisch für die nicht an der Gründung beteiligten Mitglieder der drei LPGen. Nach der Satzung der Nebenintervenientin sollte das Aktienkapital durch Sacheinlagen aus dem Vermögen einer zwischengenossenschaftlichen Einrichtung (ZGE) für Rechnung der Gründer erbracht werden.
Dieser Vertrag wurde auf Grund von Beanstandungen des Registergerichts nicht durchgeführt. In einer notariellen Nachtragsverhandlung vom 13. Juli 1992 wurde vereinbart, dass die drei LPGen als Gesellschafter in die in Gründung befindliche Nebenintervenientin eintraten, sie ihr Vermögen in diese einbrachten und anstelle eines Gründungsgesellschafters Aktien im Nennwert von 1.499.500 DM übernahmen. Über die Auflösung der LPGen wurde bestimmt, dass in deren Liquidation das nur noch aus Aktien bestehende Vermögen nach Maßgabe der Vollversammlungsbeschlüsse vom 10. September 1991 auf deren Mitglieder übertragen werde. Als Anlage 1 zur Nachtragsurkunde wurde ein Einbringungsvertrag zwischen den LPGen und der Nebenintervenientin über die Übernahme des Vermögens als Sacheinlage beurkundet, der ein Verzeichnis des zu übertragenden Grundbesitzes beigefügt wurde. Die Nebenintervenientin wurde am 7. September 1992 in das Handelsregister eingetragen. Ihr Antrag auf Eintragung eines Umwandlungsvermerks wurde 1996 jedoch zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat mit einem im Jahre 2001 bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) eingegangenen Schriftsatz beantragt, die Antragsgegnerin in erster Stufe auf Erteilung von Auskünften durch Vorlage einer Personifizierung des Vermögens der LPG zum 31. Dezember 1991 und der Bilanzen aus den Jahren 1990 und 1991 und in zweiter Stufe auf Zahlung des danach errechneten Guthabens aus der Liquidation zu verpflichten.
Auf Grund einer Entscheidung des Landgerichts D. vom 6. Dezember 2004 wurde für die Antragsgegnerin ein Nachtragsliquidator bestellt, der mit der Nebenintervenientin am 8. September 2006 eine notariell beurkundete Nachtragsvereinbarung zum Einbringungsvertrag vom 13. Juli 1992 abschloss. Es wurde vereinbart, dass das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin zu dem damals bestimmten Stichtag (30. Juni 1991) auf die Nebenintervenientin unter vollständiger Übernahme der Verbindlichkeiten in deren Vermögen übergehe. Zudem wurde unter Hinweis auf § 42 Abs. 2 LwAnpG verabredet, dass die Nebenintervenientin den Mitgliedern der Antragsgegnerin ein Vorkaufs- und Übernahmerecht an den Gegenständen der LPG zum Schätzwert einräumen werde.
Die anschließend einberufene Mitgliederversammlung der Antragsgegnerin stimmte der Nachtragsvereinbarung mit 49 zu 2 Stimmen zu. Gegen die Beschlüsse wurden weder Anfechtungs- noch Nichtigkeitsklagen erhoben.
Die Antragstellerin hat daraufhin in erster Instanz zusätzlich den Zwischenfeststellungsantrag gestellt, dass die Übertragung des Vermögens der drei LPGen im Rahmen des Liquidationsverfahrens auf die Nebenintervenientin gegen Gewährung der 1992 ausgegebenen Aktien nichtig sei, weil sie keine Nachzeichnung einer identitätswahrenden Umwandlung darstelle und deshalb gegen ein gesetzliches Verbot verstoße.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Zwischenfeststellungsantrag und die im Wege der Stufenklage verfolgten Anträge insgesamt zurückgewiesen. In der Verhandlung über die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat die Antragstellerin den Feststellungsantrag als Hauptantrag gestellt und hilfsweise die in der ersten Instanz gestellten Anträge wiederholt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre Anträge mit dem Inhalt weiter, dass die Feststellung nur als Zwischenfeststellung zu dem als Hauptantrag weiter verfolgten Stufenantrag beantragt werde und das Ziel des Stufenantrages nicht mehr eine Zahlung aus dem Liquidationserlös, sondern die Feststellung sei, dass bei der Verteilung des Vermögens die Ansprüche der Antragstellerin gemäß ihrer zu beziffernden Beteiligung an der Antragsgegnerin zu berücksichtigen seien.
II.
Das Beschwerdegericht bejaht die Zulässigkeit des Feststellungsantrages entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO. Diese betreffe zwar das Drittrechtsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Nebenintervenientin. Dieses könne aber Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn es für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung sei und der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung habe. Das sei hier der Fall, weil bei einem Scheitern der Vermögensübertragung die Antragstellerin weiterhin einen Anspruch auf anteilige Beteiligung am Liquidationserlös hätte.
Der Feststellungsantrag sei jedoch unbegründet. Zwar seien auflösende Übertragungen des gesamten Vermögens der LPGen gegen Gewährung von Anteilsrechten bis zum 31. Dezember 1991 wegen Umgehung des gesetzlichen Sonderumwandlungsrechts des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nach § 134 BGB nichtig gewesen. Das gelte aber nicht für die erst im Jahre 1992 erfolgten Neugründungen von Unternehmen unter Einbringung des gesamten Vermögens einer LPG. Bei diesen könne die Wirksamkeit der Sacheinlagevereinbarung nicht wegen Umgehung eines nicht mehr geltenden Sonderumwandlungsrechts versagt werden.
Eine solche Übertragung des Vermögens der LPG als Sacheinlage in ein neu gegründetes Unternehmen sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter bestimmten Voraussetzungen wirksam. Diese lägen hier vor.
Das Vorkaufs- und Übernahmerecht für die ehemaligen LPG-Mitglieder nach § 42 Abs. 2 LwAnpG sei in der Nachtragsvereinbarung vom 9. September 2006 geregelt worden. Die notwendige Zustimmung der Mitgliederversammlung zur Übertragung des Vermögens der LPG gegen Gewährung von Anteilsrechten sei in der Mitgliederversammlung vom 20. September 2006 beschlossen worden.
Zwar lasse sich angesichts des eindeutigen Wortlauts der Einbringungsurkunde vom 13. Juli 1992 das Rechtsgeschäft nicht als ein grundsätzlich zulässiger Verkauf des Vermögens der Antragsgegnerin aus deren Liquidation auslegen. Hier könne die in der Urkunde aus dem Jahre 1992 übernommene Sacheinlageverpflichtung aber in eine Übertragung des Vermögens der LPG aus der Liquidation auf die Nebenintervenientin nach § 140 BGB umgedeutet werden, da der dafür erforderliche Beschluss der Mitgliederversammlung im Jahre 2006 gefasst worden sei.
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin sei es nicht erforderlich gewesen, den LPG-Mitgliedern eine Barabfindung entsprechend § 36 LwAnpG anzubieten. Derartige Ansprüche würden lediglich im Rahmen der Umwandlung, jedoch nicht anlässlich der hier erfolgten Gründung einer Kapitalgesellschaft gewährt. Ein zeitlich unbefristetes Recht zum Ausscheiden aus der Gesellschaft sei zu verneinen.
Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Auskunft und auf Zahlung eines noch zu beziffernden Betrages aus der Auseinandersetzung sei unbegründet. Ein Zahlungsanspruch bestehe nämlich nicht. Die Antragstellerin habe allenfalls verlangen können, unter Beachtung des § 44 LwAnpG an dem aus Aktien bestehenden Erlös aus der Liquidation beteiligt zu werden. Auf die Möglichkeit eines entsprechenden Feststellungsantrags sei die Antragstellerin hingewiesen worden, die allerdings an dem auf Zahlung gerichteten Antrag festgehalten habe.
III.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
A. Feststellungsantrag 1. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellte Antrag, die Unwirksamkeit der Vermögensübertragung - nunmehr im Wege einer Zwischenfeststellung (analog § 256 Abs. 2 ZPO) - festzustellen, ist zulässig.
a) Dem steht nicht entgegen, dass der in der Beschwerdeinstanz als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO nunmehr nur noch als Zwischenfeststellung nach § 256 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit dem zum Hauptantrag erhobenen Stufenantrag gem. § 254 ZPO verfolgt wird. Zwar ist im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Antragsänderung, mit der ein bisher nur hilfsweise geltend gemachter Antrag zum Hauptantrag erhoben werden soll, nach § 27 Abs. 2 LwVG i.V.m. § 559 ZPO grundsätzlich unzulässig (vgl. BGHZ 28, 131, 136). Eine Ausnahme gilt aber für die Fälle, in denen die Änderung nur eine Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist. Unter dieser Voraussetzung ist es auch zulässig, einen bisher als Hilfsantrag gestellten Antrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz als Hauptantrag zu verfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1989, IX ZR 180/88, WM 1989, 1873, 1875). So liegt es hier, weil das Beschwerdegericht über Haupt- und den Hilfsantrag in der Sache entschieden hat.
b) Die in § 256 ZPO bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag auf richterliche Feststellung liegen vor. Der Senat hat die Zulässigkeit sowohl der Feststellungsanträge nach § 256 Abs. 1 ZPO (BGHZ 137, 134, 136 f.) als auch der im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Abfindungsansprüchen gestellten Zwischenfeststellungsanträge nach § 256 Abs. 2 ZPO (Beschl. v. 7. November 1997, BLw 26/97, VIZ 1998, 474, 475) bejaht, wenn ein ehemaliges LPG-Mitglied festgestellt wissen wollte, dass eine Umwandlung gescheitert sei. Die nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche präjudizielle Bedeutung der Feststellung ergab sich daraus, dass es von der Wirksamkeit der Umwandlung abhing, ob das Mitglied Ansprüche nach §§ 28 Abs. 2, 36 oder 44 LwVG gegenüber dem Unternehmen neuer Rechtsform geltend machen konnte oder ob es auf seine Rechte aus der Beteiligung im Liquidationsverfahren nach §§ 69 Abs. 4 Satz 3, 42 LwAnpG i.V.m. §§ 82 ff. GenG gegenüber der LPG i.L. verwiesen war.
Für den hier gestellten Antrag gilt nichts anderes. Die beantragte Feststellung hat für die Beteiligten die gleiche Bedeutung wie eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Umwandlung. Wäre die Einlagevereinbarung auch nach der Nachtragsvereinbarung und der Zustimmung der Mitgliederversammlung fehlgeschlagen, bestünde der frühere Rechtszustand fort. Die Antragsgegnerin wäre noch Inhaberin des LPG-Vermögens, so dass das Liquidationsverfahren fortgesetzt werden müsste. Die Antragstellerin hätte einen Anspruch auf eine Beteiligung an dem Liquidationserlös, könnte sich aber andererseits als Übernehmer der Aktien einem Anspruch der Nebenintervenientin auf Zahlung rückständiger Einlagen nach §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1, 65 Abs. 1 AktG ausgesetzt sehen, weil die Einlageschuld von den Gründern nicht erfüllt wurde (vgl. OLG Dresden, VIZ 2004, 283, 285 f.; Wenzel, AgrarR 1998, 139, 142; Czub, VIZ 2003, 105, 115). Wäre die Veräußerung gegen Anteilsgewährung dagegen wirksam, hätte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin nur noch einen Anspruch auf eine Beteiligung an dem aus Aktien bestehenden Liquidationserlös, soweit dieser nicht bereits durch deren Übertragung erfüllt wurde. Eine Inanspruchnahme der Antragstellerin durch die Nebenintervenientin kommt dagegen nicht mehr in Betracht, wenn die Pflichten aus der Sacheinlagevereinbarung durch Übertragung des Vermögens der LPG erfüllt wurden.
2. Der Feststellungsantrag ist nicht begründet.
a) Die Übertragung des gesamten Vermögens der LPG auf der Grundlage der Nachtragsvereinbarung verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB).
aa) Zwar ist die Umstrukturierung einer LPG durch Übertragung ihres gesamten Vermögens als Sacheinlage in ein neu gegründetes Unternehmen analog § 179a AktG (übertragende Auflösung) unwirksam, weil das Sonderumwandlungsrecht des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes eine abschließende Regelung für jede Form der Umwandlung einer LPG enthält und daher auch privatautonom gestaltete Formen der Umstrukturierung einer LPG im Wege der Einzelrechtsübertragung ausschließt (vgl. Senat, Beschl. v. 7. November 1997, BLw 26/97, VIZ 1998, 474, 475; Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 39/97, VIZ 1998, 472, 473; Beschl. v. 5. März 1999, BLw 57/98, VIZ 1999, 368, 369; zuletzt BGH, Urt. v. 19. Oktober 2007, V ZR 42/07, ZOV 2008, 27, 28 - std. Rspr.).
bb) Die Übertragung scheitert dagegen nicht an dem Sonderumwandlungsrecht des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, wenn sie in der Liquidation der LPG durch Veräußerung aller Vermögensgegenstände erfolgt, wobei die Gegenleistung auch in Anteilsrechten an dem übernehmenden Rechtsträger bestehen darf. Die Zulässigkeit einer solchen Übertragung in der Liquidation war nie streitig, da § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG allgemein auf die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes über die Abwicklung der eingetragenen Genossenschaften verweist und keine Anordnung enthält, dass die Vermögensgegenstände der LPG nur gegen Entgelt und nicht gegen Anteilsrechte an einem Unternehmen veräußert werden dürfen (so schon Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 39/97, VIZ 1998, 472, 473; BGH, Urt. v. 20. September 2004, II ZR 334/02, VIZ 2004, 543, 544).
Diese Form der Veräußerung ist damit ein taugliches Mittel zur "Heilung durch Nachzeichnung" fehlgeschlagener Umwandlungen durch übertragende Auflösungen (dazu Neixler, NL-BzAR 2000, 352, 356; Wenzel, AgrarR 2000, 349, 354; einschränkend: Czub, VIZ 2003, 105, 116). Die Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild der Verwertung des LPG-Vermögens in der Liquidation durch einen Verkauf gegen Anteilsrechte an einem Unternehmen bedarf zwar eines zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung, aber nicht der Zustimmung sämtlicher LPG-Mitglieder (vgl. BGH, Urt. v. 20. September 2004, II ZR 334/02, VIZ 2004, 543, 544).
cc) Gemessen daran, verstieß die Übertragung des Vermögens der Antragsgegnerin auf die Nebenintervenientin nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Ziel der Nachtragsvereinbarung vom 8. September 2006 war es nach der Vorbemerkung, die Übertragung des LPG-Vermögens aus der Liquidation durch eine Nachbesserung des Einbringungsvertrags vom 13. Juli 1992 und die Genehmigung der Mitgliederversammlung zu dem geänderten Vertrag wirksam werden zu lassen. Eine solche Veräußerung war selbst dann zulässig, wenn damit eine bis dahin unwirksame Umwandlung durch übertragende Auflösung "geheilt" wurde.
b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind auch die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt worden. Die Einbringung der Vermögensgegenstände der Antragsgegnerin in die Nebenintervenientin ist jedenfalls mit der Nachtragsvereinbarung und der Zustimmung der Mitgliederversammlung wirksam geworden.
aa) Einen Vertrag über die Veräußerung aus der Liquidation haben die Parteien allerdings nicht ausdrücklich abgeschlossen. Der Einbringungsvertrag aus dem Jahre 1992 wurde nicht als Veräußerungsvertrag abgeschlossen, und auch die Nachtragsvereinbarung enthält nicht die für einen Veräußerungsvertrag notwendigen Bestandteile. Das Ergebnis der tatrichterlichen Auslegung der Vereinbarungen durch das Beschwerdegericht, gegen das die Rechtsbeschwerde Einwendungen nicht erhebt, lässt insoweit keine Rechtsfehler erkennen und ist daher für das Rechtsbeschwerdeverfahren bindend.
bb) Der Einbringungsvertrag aus dem Jahre 1992 lässt sich allerdings nicht in einen Veräußerungsvertrag zur Übernahme des Vermögens umdeuten. Das Beschwerdegericht hat das zu Unrecht bejaht.
Eine Umdeutung ist von vornherein ausgeschlossen, wenn man mit dem Beschwerdegericht davon ausgeht, dass ein nach dem 31. Dezember 1991 abgeschlossener Einbringungsvertrag schuldrechtlich wirksam war und allein der sachenrechtliche Vollzug der Genehmigung der Mitgliederversammlung der LPG bedurfte. Eine Umdeutung nach § 140 BGB setzt nämlich voraus, dass das tatsächlich abgeschlossene Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (BGHZ 26, 320, 328) oder wegen endgültiger Versagung einer erforderlichen Genehmigung (BGHZ 40, 218, 222) unwirksam ist. Die Umdeutung dient dem Ziel, den von den Parteien erstrebten wirtschaftlichen Erfolg zu verwirklichen, wenn zwar das von ihnen gewählte rechtliche Mittel unzulässig ist, aber ein anderer, rechtlich gangbarer Weg zur Verfügung steht (BGHZ 19, 269, 273; 68, 204, 206); sie ist nicht zulässig, wenn ein Vertrag nur wegen einzuholender Genehmigungen schwebend unwirksam ist (Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, § 140 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Busche, 5. Aufl., § 140, Rdn. 12; PWW/Ahrens, BGB, 3. Aufl., § 140, Rdn. 6).
Eine Umdeutung des Einbringungsvertrages in ein Verkaufsgeschäft scheidet aber auch aus einem anderen Grunde aus. Sie kommt nämlich in der Regel nicht in Betracht, wenn - wie hier - von den Mitgliederversammlungen eine Umwandlung beschlossen wurde, weil den Trägern der an einem Einbringungsvertrag beteiligten Unternehmen dann nicht der Wille unterstellt werden kann, sich mit einer bloßen Übertragung der Vermögensgegenstände zu begnügen, bei der die gesetzlichen Folgen zum Schutz der Allgemeinheit, der Gläubiger und der Gesellschafter selbst nicht eintreten (vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember 1995, II ZR 294/93, NJW 1996, 659, 660).
cc) Die Vermögensübertragung von der Antragsgegnerin auf die Nebenintervenientin ist jedoch im Jahre 2006 wirksam geworden.
(1) Nach dem rechtlichen Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts wäre die Vermögensübertragung allein durch die Zustimmung der Mitgliederversammlung im Jahre 2006 wirksam geworden, ohne dass es dafür ergänzender Vereinbarungen bedurft hätte. Die dem zugrunde liegende Ansicht, dass die erst im Jahre 1992 vollzogenen übertragenden Auflösungen einer LPG nicht gegen (mehr) gegen das Verbot der Umgehung des Sonderumwandlungsrechts verstießen und nur die Übertragung der Vermögensgegenstände der LPG auf das neu gegründete Unternehmen deshalb nicht dinglich wirksam werden konnte, weil den Liquidatoren keine Vertretungsbefugnis zu einer Übertragung des Betriebsvermögens gegen die Gewährung von Anteilsrechten zukam (so OLG Dresden [2. Zivilsenat], VIZ 2004, 283, 284; anders jedoch OLG Dresden [Landwirtschaftssenat], VIZ 2002, 123, 124), entspricht allerdings nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 19. Oktober 2007, V ZR 42/07, ZOV 2008, 27, 28).
(2) Dieser Fehler des Beschwerdegerichts wirkt sich jedoch nicht aus, weil die als Sacheinlage vereinbarte Vermögensübertragung durch die Bestätigung (§ 141 BGB) in der Nachtragsvereinbarung und den zustimmenden Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam geworden ist.
(a) Die Bestätigung erfordert die Einigung der Parteien, sich in Kenntnis der Abreden auf den Boden des ursprünglichen Vertrages zu stellen (BGH, Urt. v. 6. Mai 1982, III ZR 11/81, NJW 1982, 1981; Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705). Ein solcher Wille ist in der Nachtragsvereinbarung eindeutig zum Ausdruck gebracht worden.
Der Wille zur Bestätigung setzt allerdings voraus, dass die Vertragsparteien die Nichtigkeit des ursprünglichen Vertrages kennen oder zumindest Zweifel an dessen Rechtswirksamkeit haben (BGHZ 110, 235, 240; 129, 371, 377). Ein Bestätigungswille liegt auch schon dann vor, wenn die Parteien zwar irrtümlich von der Wirksamkeit des ursprünglichen Vertrages ausgehen, mit dem Abschluss des neuen Rechtsgeschäfts aber jeden Zweifel an dessen Gültigkeit ausräumen wollen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1977, II ZR 222/75, WM 1977, 387, 389), wobei sie mit dem bestätigenden Rechtsgeschäft auch möglicherweise zur Unwirksamkeit führende Mängel des ursprünglichen Geschäfts beheben können (vgl. MünchKomm-BGB/Busche, 5. Aufl., § 141 Rdn. 14; Staudinger/Roth, BGB [2003], § 141 Rdn. 20). Der Wille zur Bestätigung kommt dann in den diesem Zweck dienenden Änderungen oder Ergänzungen zum Ausdruck (vgl. BGHZ 7, 161, 163; BGH, Urt. v. 6. Mai 1982, III ZR 11/81, NJW 1982, 1981).
Danach liegt hier eine Bestätigung vor. Zwar haben die Parteien in den Vorbemerkungen zur Nachtragsvereinbarung ihre Rechtsansicht bekundet, dass die Einbringung des Betriebsvermögens der Antragsgegnerin in die Nebenintervenientin nach der jüngeren Rechtsprechung nicht mehr als gesetzeswidrig zu erachten sei; sie haben aber zugleich erklärt, dass der Einbringungsvertrag, wenn er als zulässige Veräußerung aus der Liquidation wirksam sein soll, um weitere Vereinbarungen ergänzt und von der Mitgliederversammlung genehmigt werden müsse. Die Nachtragsvereinbarung diente ferner ausdrücklich dazu, die Vermögensübertragung gegen Gewährung von Anteilsrechten sicherzustellen und die Liquidation abzuschließen.
(b) Die Bestätigung konnte entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch dadurch erfolgen, dass für den Umfang der Gegenleistung auf die Vereinbarung über die Gewährung von Anteilsrechten (Aktien) in dem Einbringungsvertrag Bezug genommen wurde. Eine völlige Neuvornahme des Rechtsgeschäfts, in dem Sinne, als ob das alte Geschäft überhaupt nicht beachtet werden dürfe, ist für eine Bestätigung nicht erforderlich. Es reicht aus, dass die die Bestätigung enthaltende Urkunde auf die Urkunde hinweist, die das zu bestätigende Rechtsgeschäft enthält (BGH, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705).
Die für eine Veräußerung aus der Liquidation gegen Gewährung von Anteilsrechten wesentlichen Vereinbarungen über die zu übertragenden Vermögensgegenstände und die Anzahl auf die gründenden LPGen entfallenden Aktien sind vertraglich festgelegt worden.
dd) Die in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschrift (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB = § 313 Satz 1 BGB a.F.) erhobenen Einwendungen der Rechtsbeschwerde sind unbegründet, weil sowohl der Einbringungsvertrag als auch die Nachtragsvereinbarung notariell beurkundet wurden und die von dem Vertreter der Nebenintervenientin bei dem Abschluss der Nachtragsvereinbarung vorgelegte Vollmacht nach § 167 Abs. 2 BGB nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form bedurfte.
ee) Die Veräußerung des Vermögens einer LPG aus der Liquidation gegen Anteilsrechte an dem übernehmenden Unternehmen scheitert schließlich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht daran, dass die Nachtragsvereinbarung kein Angebot an die Mitglieder zum Ausscheiden gegen Übernahme der Aktien enthielt. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass es bei einer mehrheitlich beschlossenen Veräußerung aus der Liquidation gegen die Gewährung von Anteilsrechten keines weitergehenden Schutzes der LPG-Mitglieder durch ein im Gesetz nicht vorgesehenes Barabfindungsangebot bedarf. Das entspricht einer Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 20. September 2004, II ZR 334/02, VIZ 2004, 543, 545). Diese ist im Schrifttum zwar vereinzelt insoweit auf Kritik gestoßen, als durch die Vermögensübertragung gegen die Ausreichung von Anteilsrechten auch LPG-Mitglieder gegen ihren Willen Gesellschafter des Unternehmens werden (Bayer, EWiR 2004, 1189, 1190). Ob den LPG-Mitgliedern deswegen ein Austrittsrecht gegen Barabfindung entsprechend den Vorschriften im Umwandlungsrecht einzuräumen ist (vgl. Bayer, aaO, der das allerdings nur für die LPG-Mitglieder vorschlägt, die nicht im Zuge der unwirksamen Umwandlung Anteilsinhaber geworden sind), wie es im Schrifttum für die übertragenden Auflösungen nach § 179a Abs. 1, 3 AktG teilweise vorgeschlagen wird (dazu Leinekogel, Die Ausstrahlungswirkungen des Umwandlungsgesetzes, 84, 137; Lutter in Lutter/Winter, UmwG, 3. Aufl., Einl. Rdn. 48 f.; gegen eine solche Analogie: BayOblGZ 1998, 211, 217), kann aber für die Entscheidung über den Feststellungsantrag dahinstehen, da ein solches Austrittsrecht auch nur wie ein im Umwandlungsrecht begründetes Recht zum Ausscheiden gegen bare Abfindung wirkte und damit die Wirksamkeit einer mehrheitlich beschlossenen, nicht angefochtenen Vermögensübertragung nicht berührte.
B. Stufenantrag 1. Soweit die Antragstellerin ihren Antrag nunmehr dahin geändert hat, dass nicht mehr Auskunft für einen (künftigen) Zahlungsantrag, sondern sie die Feststellung der Verpflichtung der Antragsgegnerin verlangt, die Antragstellerin entsprechend ihrem Anteil an dem auf die Nebenintervenientin übertragenen Vermögen der LPG i.L. zu beteiligen, liegt eine nicht zulässige Antragsänderung vor.
a) Änderungen oder Erweiterungen des Sachantrages, die auf neues tatsächliches Vorbringen gestützt werden, sind in der Rechtsbeschwerdeinstanz nach § 27 Abs. 2 LwVG i.V.m. § 559 ZPO nicht zulässig (Senat, BGHZ 120, 349, 350). Andere Ansprüche als auf Zahlung, zu deren Durchsetzung die beantragte Auskunft dienen soll, sind nicht geltend gemacht worden.
Das Beschwerdegericht hat nicht übersehen, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf eine andere Verteilung des aus Aktien bestehenden Liquidationserlöses zustehen könnte, wenn die Anteilsrechte auf die LPG-Mitglieder nicht gemäß § 44 Abs. 1 LwAnpG nach dem Verhältnis ihrer Beteiligungen am Eigenkapital der LPG verteilt wurden. Es ist dem nicht weiter nachgegangen, weil die Antragstellerin - trotz eines richterlichen Hinweises - ihren Antrag nicht geändert und auf einer Verurteilung der Antragsgegnerin zur Erteilung von Auskünften für einen vermeintlichen Zahlungsanspruch bestanden hat. An diese Feststellungen in dem angegriffenen Beschluss ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden, wenn in der Rechtsbeschwerdebegründung - wie hier - keine konkreten, auf einen bestimmten Tatsachenvortrag bezogene Verfahrensrügen (zu diesem Erfordernis: Senat, BGHZ 125, 153, 159) erhoben worden sind. Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde erschöpft sich darin, immer wieder andere Gründe für einen (tatsächlich nicht bestehenden - dazu unter 2) Zahlungsanspruch aufzuzeigen.
2. Da die beantragte Antragsänderung unzulässig ist, ist noch über den Antrag zu entscheiden, die den Stufenantrag insgesamt abweisenden Entscheidungen aufzuheben. Der Antrag ist unbegründet.
a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem LPG-Mitglied auch im Liquidationsverfahren ein Anspruch auf Auskunftserteilung und Einsichtnahme in die maßgeblichen Unterlagen (Bilanzen und Personifizierung des LPG-Vermögens) zusteht (Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 41/97, VIZ 1998, 533, 534). Der Auskunftsanspruch dient dazu, dem Mitglied eine Berechnung seines Anteils am Liquidationserlös zu ermöglichen, der nach § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG dem nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zu berechnenden Wert seiner Beteiligung am Eigenkapital der aufgelösten LPG entsprechen muss (Senat, Beschl. v. 1. Juli 1994, BLw 103/93, VIZ 1995, 102, 103; Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 41/97, aaO).
b) Rechtsfehlerfrei ist auch, dass eine Verurteilung zur Auskunft nicht in Betracht kommt, wenn Ansprüche des LPG-Mitglieds auf eine (weitere) Leistung aus dem Erlös aus der Liquidation der LPG nicht mehr bestehen oder nicht mehr durchsetzbar sind (Senat, Beschl. v. 9. November 2005, BLw 9/05, NJW-RR 2006, 349). Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des LPG-Mitglieds gegenüber der LPG setzt wie der allgemeine Auskunftsanspruch voraus, dass der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt noch offen ist (Senat, Beschl. v. 5. März 1999, BLw 52/98, VIZ 1999, 370); dem Auskunftsanspruch kommt lediglich eine Hilfsfunktion für die Durchsetzung eines Leistungsanspruchs zu (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Juni 2000, BLw 30/99, VIZ 2001, 51, 52).
c) Die geltend gemachten Zahlungsansprüche bestehen dem Grunde nach nicht. Die Vermögensübertragung gegen die Gewährung von Aktien ist - wie ausgeführt - wirksam. Ein auf die Mitglieder zu verteilender Barerlös fällt bei dieser Veräußerung nicht an. Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, dass sich ein zu verteilender Liquidationserlös in Geld hier daraus ergebe, dass der Nominalwert der ausgegebenen Aktien nicht dem in DM ausgedrückten Wert des LPG-Vermögens entsprochen habe.
Ein Zahlungsanspruch der Antragsgegnerin gegenüber der Nebenintervenientin in Höhe der Differenz zwischen dem Grundkapital und dem Wert des übernommenen Vermögens, der als Erlös aus der Liquidation auszuschütten wäre, ergibt sich daraus nicht. Die Festlegung des Grundkapitals einer AG oder des Stammkapitals einer GmbH hat mit dem nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zu "personifizierenden" Eigenkapitalanteilen der Mitglieder an der LPG nichts zu tun (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 7/99, WM 2000, 255, 256; Beschl. v. 23. November 2007, BLw 26/06, ZOV 2008, 32, 33). Die in den ausgegebenen Anteilen (Aktien) verbrieften Rechte beziehen sich auf das gesamte Vermögen der Kapitalgesellschaft, einschließlich der Rücklagen (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 7/99, aaO). Weder bei einer Umwandlung noch bei einem Verkauf aus der Liquidation entstehen danach Zahlungsansprüche, wenn das übertragene Vermögen der LPG nicht dem Grundkapital oder Stammkapital der übernehmenden Kapitalgesellschaft entspricht.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung des gemäß § 34 Abs. 2 LwVG festzusetzenden Gegenstandswerts auf § 33 LwVG i.V.m. §§ 18 Abs. 1, 31 Abs. 1 Satz 2 KostO. Der Geschäftswert ist danach für alle Instanzen auf 18.740 € neu festzusetzen.
Eine Festsetzung auf einen Wert von 3.000 € - wie von der Rechtsbeschwerde beantragt - kommt allerdings nicht in Betracht. Da mit der Abweisung des hilfsweise geltend gemachten Stufenantrags der Antragstellerin der Zahlungsanspruch insgesamt aberkannt ist, ist die Antragstellerin mit dem vollen Wert des von ihm verfolgten Anspruchs beschwert und dieser Betrag auch dem Geschäftwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschl. v. 12. März 1992, I ZR 296/91, NJW-RR 1992, 1021).
Dieser Wert kann jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht nach einer Schätzung der Nebenintervenientin festgesetzt werden, zumal diese nicht auf einer Berechnung des Werts der Beteiligung der Antragstellerin gemäß § 44 LwAnpG unter Zugrundelegung der unbestrittenen Angaben zur eingebrachten Fläche, der durchschnittlichen Bodenpunktzahl sowie dem Inventarbeitrag beruht. Mangels anderer Anhaltspunkte ist hier die Höhe eines sich nach dem Wert der Beteiligung am Vermögen an der LPG bestimmenden Zahlungsanspruchs am Liquidationserlös nach der von der Antragstellerin vorgelegten Berechnung des Werts ihrer Beteiligung durch die Nebenintervenientin zu bestimmen, den diese mit 36.652,75 DM (= 18.740,25 €) beziffert hat.
Krüger Lemke Czub Vorinstanzen:
AG Bautzen, Entscheidung vom 26.01.2007 - 30 XV 294/01 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 31.01.2008 - W XV 296/07 -
BGH:
Beschluss v. 28.11.2008
Az: BLw 5/08
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d2d48e9c8d6c/BGH_Beschluss_vom_28-November-2008_Az_BLw-5-08