Hamburgisches Oberverwaltungsgericht:
Beschluss vom 5. Februar 2010
Aktenzeichen: 3 Bs 179/09, 3 So 158/09
(Hamburgisches OVG: Beschluss v. 05.02.2010, Az.: 3 Bs 179/09, 3 So 158/09)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. August 2009 wird verworfen, soweit mit diesem Beschluss die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt worden ist (3 Bs 179/09).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 3.750,-- Euro.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. August 2009 wird zurückgewiesen, soweit mit diesem Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren in erster Instanz abgelehnt worden ist (3 So 158/09).
Gründe
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die vom Verwaltungsgericht beschlossene Ablehnung seines Eilantrags ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Der Antragsteller ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend auf dieses Erfordernis hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
II.
Soweit der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 13. September 2009 außerdem einen €Antrag auf PKH und Anwaltsbeiordnung beim OVG€ gestellt hat, versteht das Beschwerdegericht dies im Sinne eines sachgerechten Begehrens des Antragstellers dahin, dass dieser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sich auf eine künftig (erneut) zu erhebende Beschwerde gegen die Ablehnung des o.g. Eilantrags durch das Verwaltungsgericht beziehen soll, die der Antragsteller im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch einen ggf. beigeordneten Rechtsanwalt einlegen würde.
Dieser Antrag ist jedoch gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil die mit einer solchen Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des Prozesskostenhilferechts böte.
Zwar darf die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung einer unbemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren und die Gewährung der Prozesskostenhilfe von einem schon gewissen Prozesserfolg abhängig zu machen; die Rechtsverfolgung würde sonst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33). Der dem Gericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten zukommende Entscheidungsspielraum wird durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begrenzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.2.2004, NJW 2004, 1789). Diese Grenze wird überschritten, wenn dem Unbemittelten durch überspannte Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht der weitgehend gleiche Zugang zu Gericht ermöglicht wird wie dem Bemittelten (vgl. BVerfG, a.a.O.). Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist jedoch im vorliegenden Fall Prozesskostenhilfe zu versagen.
1. Dies gilt schon deshalb, weil die für eine Beschwerde gegen den o.g. Beschluss des Verwaltungsgerichts geltende Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgelaufen ist und dem Antragsteller insoweit auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO mehr gewährt werden könnte. Denn hierfür wäre es gemäß § 60 Abs. 1 VwGO erforderlich, dass er an der Einhaltung dieser Frist ohne Verschulden gehindert (gewesen) wäre. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Legt (wie hier der Antragsteller) ein Rechtsschutzsuchender, der die Kosten für die Prozessführung in einem Rechtsmittelverfahren nicht meint aufbringen zu können, binnen der gesetzlichen Rechtsmittelfrist gegen eine nachteilige gerichtliche Entscheidung nicht das an sich statthafte Rechtsmittel ein, weil er zunächst mit einem sogenannten isolierten Prozesskostenhilfeantrag die Erfolgsaussichten in einem Rechtsmittelverfahren prüfen lassen will, so kommt die spätere Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Rechtsmittelfrist nur in Betracht, wenn der Rechtsschutzsuchende binnen dieser Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (ggf. unter Beiordnung eines Rechtsanwalts) stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.4.1994, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 34), sondern er außerdem binnen dieser Frist auch die gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt (vgl. BVerfG, Beschl. 7.2.2000, NJW 2000, 3344; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2000, NVwZ-RR 2000, 548). Das Erfordernis, den (vollständigen und in der Sache bescheidungsfähigen) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren binnen der an sich für das Rechtsmittel geltenden Frist zu stellen, muss sich einem in der Rechtsmittelbelehrung über die Rechtsmittelfrist und das Vertretungserfordernis ordnungsgemäß belehrten Antragsteller aufdrängen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.4.1994, a.a.O.).
Nach diesen Maßstäben könnte dem Antragsteller für eine ggf. noch erfolgende (verfristete) Beschwerde gegen den o.g. Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Wahrung der diesbezüglich geltenden Beschwerdefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mehr gewährt werden, da er nicht unverschuldet an der Wahrung dieser Frist gehindert gewesen wäre. Denn er hat die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis jetzt nicht eingereicht, was sich auch nicht mehr mit heilender Wirkung nachholen ließe (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.10.1999, NVwZ-RR 2000, 548).
2. Unabhängig von dem vorstehend Ausgeführten verspräche die mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags beabsichtigte Rechtsverfolgung aber auch deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das Verwaltungsgericht den Eilantrag zu Recht abgelehnt hat.
Dies folgt bereits daraus, dass der Antragsteller zu dem hier streitbefangenen Wintersemester 2009/2010 nicht formgerecht bei der Antragsgegnerin seine Zulassung zum Studium beantragt hat. Denn er hat nicht auf dem von Universität ausgegebenen Formular und nicht auf dem von der Antragsgegnerin bestimmten elektronischen Weg die Zulassung beantragt, sondern ihr vielmehr einen frei formulierten, handschriftlichen Antrag per Telefax übermittelt. Die insoweit von dem Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 28. Januar 2010 geäußerte Kritik an dem online-Bewerbungsverfahren und dessen Art der Bekanntmachung vermag das Beschwerdegericht nicht zu überzeugen:
a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Universität Hamburg über die Zulassung zum Studium (Universitäts-Zulassungs-Satzung - UniZS) vom 1. Dezember 2008 (Amtl. Anz. 2009 S. 211) ist der Zulassungsantrag auf dem von der Universität ausgegebenen Formular zu stellen. Dies schließt es - unabhängig davon, ob die Universität für die Übermittlung des Zulassungsantrags die elektronische oder eine andere Form bestimmt - für die Wahrung der Formgerechtigkeit in jedem Fall aus, einen Zulassungsantrag in Gestalt eines frei formulierten, handschriftlichen Schreibens an die Universität zu stellen, wie dies der Antragsteller im vorliegenden Fall getan hat. Bereits aus diesem Grund konnte der Antragsteller gemäß §§ 1 Abs. 2 und Abs. 3, 19 Abs. 5 UniZS nicht an dem Zulassungsverfahren für Studienplätze in Rechtswissenschaft (Hauptstudium) zum Wintersemester 2009/2010 teilnehmen.
b) Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 UniZS sind alle Angaben in dem Zulassungsantrag in der von der Universität bestimmten Form nachzuweisen; auch insoweit nicht formgerechte Anträge nehmen an dem Zulassungsverfahren nicht teil (§§ 1 Abs. 3, 19 Abs. 5 UniZS).
aa) Die Universität Hamburg hat für das Zulassungsverfahren (bereits seit mehreren Semestern) die elektronische Form bestimmt. Wie das Zentrum für Studierende dem Beschwerdegericht auf Nachfrage am 25. Januar 2010 per e-mail, die dem Antragsteller zur Kenntnis- und Stellungnahme (erfolgt mit seinem o. g. Schreiben vom 28.1.2010) übermittelt worden ist, mitgeteilt hat, wurde die Bestimmung, dass das Zulassungsverfahren ausschließlich in elektronischer Form stattfindet, von dem insoweit beauftragten, für Studium und Lehre zuständigen Vizepräsidenten der Universität Hamburg getroffen. Die diesbezügliche Bekanntmachung sei nicht im Amtlichen Anzeiger, sondern durch die Informationen der Universität zur Bewerbung und im Rahmen direkter Kontakte mit dem Zulassungsteam, etwa bei Beratungen erfolgt. Dem entspricht es, dass die Antragsgegnerin (auch) in den Bewerbungsinformationen für das hier maßgebliche Wintersemester 2009/2010 (S. 5) dem Kreis möglicher Studienbewerber mitgeteilt hat, dass ein Zulassungsantrag in dem dafür vorgesehenen Online-Verfahren gestellt werden muss (vgl. die als Anhang zu der e-mail der Antragsgegnerin an das Beschwerdegericht vom 20.1.2010 übermittelte, die Broschüre mit den Bewerbungsinformationen enthaltende Datei; zum Sommersemester 2010 vgl. die diesbezüglichen Hinweise der Universität unter http://www.verwaltung.uni-hamburg.de/vp-1/3/33/Bewerbung.pdf ). Damit dürfte eine wirksame und hinreichend bekanntgemachte €Bestimmung€ der elektronischen Form seitens der Antragsgegnerin (auch für das hier maßgebliche Wintersemester 2009/2010) vorliegen. Die Universitäts-Zulassungs-Satzung schreibt nicht vor, dass eine solche Bestimmung im Amtlichen Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg (oder in einer sonstigen konkreten Art und Weise) bekanntzumachen wäre. Ebenso wenig wird durch das Hamburgische Hochschulgesetz (HmbHG) oder durch das Hochschulzulassungsgesetz eine Veröffentlichung derartiger organisationstechnischer Bestimmungen im Amtlichen Anzeiger vorgeschrieben (vgl. § 108 Abs. 5 HmbHG, wonach nur die dort in Satz 1 aufgeführten Regelungswerke im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen sind). Die Bekanntgabe im Rahmen der Bewerbungsinformationen dürfte im Übrigen den Adressatenkreis der möglichen Studienbewerber tatsächlich wesentlich besser erreichen, als dies bei einer Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger der Fall wäre. Der Umstand, dass auch diese Bewerbungsinformationen im Wintersemester 2009/2010 nur noch im Internet (und nicht mehr, wie noch zum Sommersemester 2007, in gedruckten Broschüren) vorgelegen haben, ändert daran nichts. Für den weitaus größten Teil der heutigen Studienbewerber dürfte dies eine vollkommen selbstverständliche Weise der Informationsermittlung sein; wer nicht schon von sich aus im Rahmen einer Internetrecherche darauf stößt, wird auf telefonische Nachfrage oder bei persönlicher Vorsprache beim Zentrum für Studierende (etwa nach Vordrucken oder Broschüren) ohne weiteres die entsprechenden Hinweise (etwa auf die Internetadresse, unter der die Bewerbungsinformationen abgerufen werden können) erhalten. Mit alldem werden den Studienbewerbern auch keine unzumutbaren Schritte abverlangt; ebenso wie das Formerfordernis der elektronischen Bewerbung an sich nicht unzumutbar ist (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen unter €bb)€), gilt dies für die Anforderung, sich die Bewerbungsinformationen auf elektronischem Weg zu verschaffen.
Der gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 UniZS für die elektronische Form erforderliche elektronische Account ist eingerichtet ( www.stine.uni-hamburg.de ; siehe dort weiter durch Anklicken des Reiters €Bewerbung€, wo der Bewerberaccount angelegt werden kann).
Das elektronische Formerfordernis gilt, wenn es (wie hier) für das Zulassungsverfahren generell bestimmt ist, nach §§ 1 Abs. 2 und Abs. 3, 19 Abs. 1 und Abs. 5 UniZS auch für Anträge auf Zulassung zum höheren Fachsemester oder zum Hauptstudium der Rechtswissenschaft. Die das Studium der Rechtswissenschaft abschließende erste Prüfung (vgl. § 2 Abs. 2 Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz - HmbJAG -) ist ein erster berufsqualifizierender Abschluss im Sinne des § 1 Abs. 2 UniZS; der Umstand, dass erst das Bestehen der im Anschluss an den juristischen Vorbereitungsdienst abzulegenden zweiten Staatsprüfung die Befähigung zum Richteramt (vgl. § 5 Abs. 1 DRiG) bzw. den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts (vgl. § 4 Abs. 1 BRAO) vermittelt, ändert an der Eigenschaft der ersten Prüfung als €erstem berufsqualifizierenden Abschluss€ im Sinne des § 1 Abs. 2 UniZS nichts, zumal das Bestehen der ersten Prüfung Voraussetzung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst ist (vgl. § 36 Abs. 1 HmbJAG). Das Studium der Rechtswissenschaft war zudem im Wintersemester 2009/2010 auch im Hauptstudium zulassungsbeschränkt (vgl. die Anlage zur Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2009/2010, HmbGVBl. S. 241). Dies ist das Ergebnis der von dem Antragsteller angeregten Prüfung, €ob (die) Satzung überhaupt für mich gilt€; daraus ergibt sich zugleich, dass der Antragsteller irrt, wenn er meint, dass die Universitäts-Zulassungs-Satzung nur für Zulassungen zum ersten Fachsemester gelte (vgl. sein Schreiben vom 28.1.2010, S. 2).
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers werden an die Studienbewerber mit dem elektronischen Formerfordernis für Zulassungsanträge auch keine unzumutbaren (€schikanösen€) oder mit Art. 12 GG unvereinbaren Anforderungen gestellt.
Die erforderliche spezielle Satzungsermächtigung hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hamburg (Hochschulzulassungsgesetz - HZG - vom 28.12.2004, HmbGVBl. S. 515, mit Änd.) erteilt, wonach die Bestimmungen u. a. über die Form der Anträge, die den Anträgen beizufügenden Unterlagen sowie das Verfahren im Übrigen in Satzungen getroffen werden. Wie das Beschwerdegericht bereits entschieden hat, bedeuten diese Vorgaben nicht, dass alle Einzelheiten bereits detailliert und unmittelbar in der Satzung selbst geregelt werden müssen (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.2.2007, HmbJVBl. 2008, 97). Sie lassen es auch zu, dass die Satzung - wie hier § 19 Abs. 1 UniZS - der Hochschule die Entscheidung überlässt, ob das Bewerbungsverfahren als Online-Verfahren durchgeführt wird.
Das Verfahren der Online-Bewerbung schränkt die Geltendmachung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Zulassung zum Studium der eigenen Wahl auch nicht in unverhältnismäßiger Weise ein. Ein förmliches Zulassungsverfahren, das in zulassungsbeschränkten Studiengängen unausweichlich ist, muss so eingerichtet sein, dass die Auswahl der Bewerber und die Vergabe der Studienplätze zeitgerecht möglichst bis zum Vorlesungsbeginn im Bewerbungssemester durchgeführt werden können. Dafür sind Bewerbungsfristen (als Ausschlussfristen) und Formerfordernisse für den Zulassungsantrag unerlässlich, wie sie in §§ 19 - 21 UniZS geregelt sind. Weil semesterlich wiederkehrende Zulassungsanträge in großer Zahl zu bearbeiten sind, darf die Hochschule bei der Bestimmung der Form der Anträge auch darauf Bedacht nehmen, den für die Auswahl und die Vergabe erforderlichen personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand im Interesse eines beschleunigten Verfahrensablaufs zu begrenzen.
Die Studienbewerber sind durch das Erfordernis der Online-Bewerbung nicht unzumutbar oder €schikanös€ belastet. Man muss dafür nicht, wie der Antragsteller möglicherweise meint, über einen eigenen Internet-Anschluss verfügen; ein Zugang zum Internet ist bei fehlender eigener Ausstattung beispielsweise in Internet-Cafes verfügbar. Die für die Online-Bewerbung erforderliche E-Mail-Adresse kann (auch ohne eigenen Internet-Anschluss) bei nicht wenigen Internetunternehmen kostenlos eingerichtet und als Postfach genutzt werden. Hierfür genügen bereits Grundkenntnisse der elektronischen Datenverarbeitung; sollte ein Studienbewerber sie (noch) nicht haben, ist es (gerade für Abiturienten) möglich und zumutbar, sie zügig zu erwerben.
Alldem entspricht es, dass auch für die Studienplatzbewerbung im ZVS-Verfahren mittlerweile das Online-Verfahren vorgeschrieben ist (vgl. z. B. das ZVS-Infoheft zum Wintersemester 2009/2010, S. 7 ff., Stichwort €AntOn€).
cc) Vor diesem Hintergrund käme es auch nicht in Betracht, die Antragsgegnerin, wie der Antragsteller es in seinem Schreiben vom 28. Januar 2010 beantragt, €hinsichtlich von Fristen ... zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand€ gemäß § 32 HmbVwVfG zu verpflichten bzw. ihr im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, €das Formular auszugeben (und) an mich zuzusenden€ (a.a.O., S. 4). Der Antragsteller war, wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht ohne eigenes Verschulden (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG) daran gehindert, binnen der für das Wintersemester 2009/2010 geltenden, bis zum 15. Juli 2009 laufenden Zulassungsantragsfrist (vgl. § 21 Abs. 2 UniZS) einen formgerechten Zulassungsantrag zu stellen. Der Antragsteller hätte sich, wie bereits ausgeführt, (erforderlichenfalls durch persönliche Nachfrage beim Zentrum für Studierende der Antragsgegnerin) selbst und rechtzeitig über die notwendigen Schritte für das Stellen eines formgerechten Zulassungsantrags informieren können und müssen, um sodann in der von der Antragstellerin bestimmten Form vorzugehen. Diesen Anforderungen, denen sämtliche Studienbewerber genügen müssen (und denen offenbar fast alle Studienbewerber auch genügen können), muss sich auch der Antragsteller stellen.
Vor diesem Hintergrund ändert es auch nichts an der dargestellten Rechtslage, dass der Antragsteller außerdem mit Schreiben vom 30. Januar 2010 (in dem Verfahren 3 So 159/09) vorgetragen hat, er habe bereits mit Schreiben vom 22. August 2009 an das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, der an die Antragsgegnerin weitergeleitet worden sein müsse, ohne dass diese darauf geantwortet habe. Auch wenn die Antragsgegnerin auf diesen Antrag nicht reagiert haben sollte, ist aus den o.g. Gründen jedenfalls nicht ersichtlich, dass sie ihm hätte stattgeben müssen.
III.
Soweit sich die Beschwerde des Antragstellers dagegen richtet, dass ihm das Verwaltungsgericht für das Eilverfahren in erster Instanz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt hat, ist sie unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kam, weil die mit dem Eilantrag beabsichtigt gewesene Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO versprochen hat. Wie sich aus den vorstehend (unter €II.2.€) gemachten Ausführungen ergibt, ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden.
Hamburgisches OVG:
Beschluss v. 05.02.2010
Az: 3 Bs 179/09, 3 So 158/09
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