Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. Mai 2011
Aktenzeichen: II ZR 32/10

(BGH: Beschluss v. 17.05.2011, Az.: II ZR 32/10)

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Februar 2010 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Streitwert: 100.000,00 €

Gründe

Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Frage, wann der Aufsichtsrat gemäß § 112 AktG (unmittelbar oder analog) die Gesellschaft gegenüber dem Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertritt, ist in der Rechtsprechung des Senats durch eine Vielzahl von Entscheidungen geklärt (siehe nur BGH, Urteil vom 26. Juni 1995 - II ZR 122/94, BGHZ 130, 108, 111 f.; Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 364/02, ZIP 2005, 348, 349; Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR 7/05, ZIP 2006, 2213, 2214; Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07, ZIP 2009, 717, 718 jew. m.w.N.). Es geht vorliegend entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um die Klärung der grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 112 AktG, sondern um die Anwendung der zu § 112 AktG entwickelten Leitlinien des Senats auf den konkreten Einzelfall. 1 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der restlichen Vergütung für die Vorstandstätigkeit des O. M. zugesprochen.

a) Der Aufsichtsrat ist nach § 84 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1, § 87, § 112 AktG zuständig für die Entscheidung über die Vergütung des Vorstands und für den Abschluss der die Vergütung betreffenden Verträge, deren Scheincharakter das Berufungsgericht zu Recht verneint hat.

b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht einen Verstoß der Vergütungsvereinbarung gegen § 76 und § 93 Abs. 1 AktG abgelehnt. Weisungsbefugnisse der Klägerin gegenüber Herrn M. bestanden wegen der der Beklagten bekannten Umstände der Vertragsschlüsse nicht. Die "Betriebsinterna" 3 ergaben sich bereits aus der vom Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten unterzeichneten Vergütungsvereinbarung.

Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 17.03.2009 - 32 O 76/08 -

OLG Celle, Entscheidung vom 10.02.2010 - 4 U 68/09 -






BGH:
Beschluss v. 17.05.2011
Az: II ZR 32/10


Link zum Urteil:
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