Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. März 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 17/01
(BGH: Beschluss v. 04.03.2002, Az.: AnwZ (B) 17/01)
Tenor
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Antragstellerin auferlegt.
Gegenstandswert: 51.129,19
Gründe
I.
Die am 19. Dezember 1937 geborene Antragstellerin ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin beim Amtsgericht und Landgericht K. zugelassen. Mit Bescheid vom 18. Mai 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Antragsgegnerin die Verfügung vom 18. Mai 2000 mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen. Daraufhin haben beide Seiten die Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Danach war in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheids waren die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls gegeben.
Deppert Fischer Basdorf Ganter Wüllrich Frey Hauger
BGH:
Beschluss v. 04.03.2002
Az: AnwZ (B) 17/01
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