Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. April 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 239/02
(BPatG: Beschluss v. 29.04.2003, Az.: 27 W (pat) 239/02)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 37, 38, 39 und 42 ist zur farbigen Eintragung (rot, blau) als Wort-/Bildmarke angemeldetsiehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorausgegangener Beanstandung durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen
"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Bild, Ton und Daten; Telekommunikationsanlagen; ISDN- und Festnetzgeräte; Faxgeräte; Mobiltelefone sowie deren Zubehör, außer Taschen; Zubehör für Mobiltelefone für Fax und Datenübertragung; mobile Faxgeräte, Zubehör und Faxkomplettsysteme für Mobiltelefone; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Computer und deren Zubehör, nämlich Drucker und Modems; Hard- und Software; tragbare Computer im Taschenformat; Datenfunkmodems und Zubehör, Receiver, Terminals; organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung über Eröffnung und Führung von Verkaufseinrichtungen für Mobilfunk und Telekommunikation; Installation, Instandsetzung und Wartung von Telekommunikationsanlagen, Kommunikations-, Computer- und Datennetzen sowie deren Baugruppen und Zubehör; Reparatur von elektronischen Platinen; Funkdienst; Telekommunikation; Mobilfunk; Übertragung von Audio- und Videodaten; Software für Mobilfunk; Bereitstellung von stationären und mobilen Internetzugängen als Wählverbindungen und Standleitungen".
Im Hinblick auf diese Waren und Dienstleistungen fehle der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft, denn sie weise in allgemein verständlicher Weise darauf hin, dass diese Produkte für eine "Mobile Kommunikation für/in Autos" bestimmt seien bzw diese ermöglichten. Die betreffenden Waren seien solche, die typischerweise innerhalb der Kommunikation im Auto eingesetzt würden und die betreffenden Dienstleistungen könnten im Hinblick auf die Ermöglichung, Einrichtung und Durchführung solcher Kommunikation angeboten und erbracht werden.
Auch die grafische Ausgestaltung, die im wesentlichen in der Wiedergabe des zweifach verwendeten Buchstaben "c" entsprechend dem heutzutage allgemein üblichen "commercialat" (@), in durchgehender Kleinschreibung und in der Farbgebung beruhe, ändere nichts daran, dass der angesprochene Verkehr die angemeldete Marke als reine Sachangabe und nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb ansehen werde. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der mangels Unterscheidungskraft schutzunfähigen Marke auch ein Freihaltungsbedürfnis entgegen stehe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der Marke in dem angemeldeten Umfang anstrebt. Sie wendet sich gegen die Argumentation der Markenstelle, die vom Zurückweisungsbeschluss umfassten Waren und Dienstleistungen seien sämtlich auf "mobile Kommunikation im Auto" bezogen und verweist darauf, dass sie auf den Beanstandungsbescheid der Markenstelle den ursprünglich im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nach dem Warenbegriff "... Faxkomplettsysteme für Mobiltelefone" enthaltenen Zusatz "alle vorgenannten Waren auch zum Einbau in Fahrzeuge einschließlich des zu ihrer Funktion benötigten Zubehörs" gestrichen habe. Damit sei kein Hinweis auf Kommunikation im Auto mehr enthalten, so dass die Marke nicht als Oberbegriff für die beanspruchten Produkte in Betracht komme. Mangels Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei eine Unterscheidungskraft gegeben, die durch die grafische und farbliche Gestaltung, die eine neue Gesamtheit entstehen lasse, verstärkt werde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Wie die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf welche der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, festgestellt hat, fehlt der angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Der Anmeldemarke fehlt die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich das allgemeine Publikum, das mit Grundbegriffen der englischen Sprache vertraut ist, wird die Bezeichnung "car mobile communication" ausschließlich als sachlichen Hinweis auf die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen ansehen, nämlich dahingehend, dass sie mit mobiler Kommunikation in Autos im Zusammenhang stehen, für diese geeignet oder bestimmt sind oder diese ermöglichen.
Soweit die Anmelderin darauf abhebt, dass ihre Anmeldung nach der Streichung der Bestimmungsangabe "alle vorgenannten Waren auch zum Einbau in Fahrzeuge einschließlich des zu ihrer Funktion benötigten Zubehörs" keinen expliziten Bezug mehr zu Fahrzeugen enthalte, so ist darauf hinzuweisen, dass der Wegfall einer - noch dazu durch das Wort "auch" fakultativen - Zweckbestimmung die markenrechtlich allein relevanten Oberbegriffe des Warenverzeichnisses substantiell unverändert läßt, die Streichung folglich rechtlich unerheblich ist. Es kommt nicht darauf an, ob das Warenverzeichnis die von der Bezeichnung beschriebenen Produkte explizit enthält, sondern ausschließlich darauf, ob es solche umfasst, so dass die Beschreibung auf die umfassten Produkte beziehbar ist (vgl BGH GRUR 2002, 261 - AC). Mithin bleibt es dabei, dass die angemeldete Wortfolge in ihrer Gesamtheit eine glatt beschreibende, für sich schutzunfähige Angabe der möglichen Bestimmung oder möglicher Eigenschaften der damit zu kennzeichnenden Produkte darstellt, die dem Verkehr keine Veranlassung bietet, in dieser Kennzeichnung einen Hinweis auf das anbietende Unternehmen zu vermuten. Gerade dies wäre aber die Voraussetzung für die Schutzfähigkeit der Bezeichnung als Marke.
Das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG wird auch durch die graphische Gestaltung der angemeldeten Marke nicht erreicht. Wie die Anmelderin selbst einräumt, stellt der in der Werbung übliche Ersatz von Buchstaben durch das @ -Symbol für Telekommunikation kein schutzbegründendes Merkmal dar (vgl auch die Zurückweisungen 30 W (pat) 124/00 - netc@rd; 33 W (pat) 189/00 - LinkF@ctory; 29 W (pat) 226/99 - netk@uf; 30 W (pat) 198/01 - @ctive IO). Aber auch die zur Hervorhebung eines Kontrastes gängigen Farben rot und blau und die versetzte dreizeilige Anordnung der Wortbestandteile in normaler Druckschrift sind Mittel der alltäglichen Gebrauchsgrafik, die nicht geeignet sind, der angemeldeten Marke eine über ihre rein beschreibende inhaltliche Aussage hinausgehende betriebskennzeichnende Eigenart zu verleihen (vgl BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK). Was den von der Anmelderin erwähnten Schattenwurf aufgrund der schwarzen Umrandung des Wortes "mobile" betrifft, fällt dieses Merkmal optisch so wenig auf, daß es nicht einmal in die der Anmeldung beigefügte Beschreibung der Marke aufgenommen worden ist.
Dr. Schermer Friehe-Wich Dr. van Raden Pü
Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/20972.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 29.04.2003
Az: 27 W (pat) 239/02
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