Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 28. August 1998
Aktenzeichen: 6 U 60/98
(OLG Köln: Urteil v. 28.08.1998, Az.: 6 U 60/98)
Tenor
1.) Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 17.2. 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 957/97 - wird zurückgewiesen.2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antrags-gegnerin zu tragen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweilige Verfügung ist zunächst zulässig. Insbesondere besteht entgegen den erstmals in der Berufungsverhandlung vorgetragenen Zweifeln der Antragsgegnerin der Verfügungsgrund der Dringlichkeit. Dabei kann die streitige Frage offenbleiben, ob die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG auch im Markenrecht zur Anwendung kommt. Denn auch wenn das nicht der Fall sein sollte, könnte der Antragstellerin der Vorwurf, sie habe ihre Rechte nicht eilig geltendgemacht, nur dann gemacht werden, wenn man sie für verpflichtet ansehen müßte, die Titelschutzanzeigen im B.blatt vom 3.6.1997 zur Kenntnis zu nehmen. Eine derart weitgehende Marktbeobachtungspflicht bestand indes auch angesichts des Umstandes, daß bereits früher zwischen den Parteien Auseinandersetzungen über Zeitschriftentitel geführt worden waren, nicht.
Der mithin zulässige Antrag ist auch begründet. Dies ergibt sich aus den zutreffenden und ausführlich dargelegten Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die deswegen in vollem Umfange gem. § 543 Abs.1 ZPO Bezug genommen wird.
Den Ausführungen der Kammer ist angesichts des Berufungsvorbringens der Antragsgegnerin lediglich hinzuzufügen, daß im Zeitpunkt der Schaltung der Titelschutzanzeige zu Gunsten der Antragsgegnerin für den Titel "N. Nachrichten" durch den S. Verlag am 3.6.1997 die Antragstellerin auch aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise bereits in schutzfähiger Weise die Herausgabe einer Serie begonnen hatte und die in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. GRUR 90,218,220 - "Verschenktexte I") zu stellenden Anforderungen an eine "zusammenhängende verlegerische Veranstaltung" erfüllt waren.
Es trifft schon nicht zu, daß die angesprochenen Leser, nämlich die Fachärzte der jeweils betroffenen medizinischen Fachgebiete, keine Gelegenheit gehabt hätten, auch die Titel der anderen, sie nicht unmittelbar betreffenden Fachbereiche kennenzulernen. Abgesehen von den zumindest in einem gewissen Umfang anzunehmenden fächerübergreifenden Interessensgebieten einzelner Fachärzte ist jedenfalls bei Gemeinschaftspraxen davon auszugehen, daß die an ihr beteiligten Fachärzte in erheblichem Umfange auch die Zeitschriftentitel zur Kenntnis nehmen werden, die nicht sie, sondern einen der Kollegen bzw. eine Kollegin aus der Praxis betreffen. Das bringt bereits der Umstand einer gemeinschaftlichen Raumnutzung und Praxisorganisation in derartigen Praxen mit sich.
Der Senat ist der Prüfung der Frage enthoben, ob - was indes naheliegt - aus den vorstehenden Gründen Fachärzte in einer für das Verbot ausreichenden Zahl die von der Antragstellerin herausgegebenen Titel kannten, als im Juni 1997 zu Gunsten der Antragsgegnerin die Titelschutzanzeige geschaltet wurde. Es kommt nämlich hinzu, daß in erheblicher Zahl auch Werbeagenturen die Titel der Antragstellerin, und zwar alle 4 damals bereits auf dem Markt befindlichen "Nachrichten"-Titel, kannten. Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt, daß die Zeitungen zu einem erheblichen Teil durch Werbeanzeigen finanziert werden und aus diesem Grunde verschiedene Werbeagenturen Kenntnis von den Titeln haben und hatten. Vor diesem Hintergrund kann indes kein Zweifel daran bestehen, daß die von der Antragstellerin begonnene und aus den von der Kammer im einzelnen dargelegten Gründen schutzfähige Serie bereits im Juni 1997 bei den angesprochenen Verkehrskreisen in hinreichender Weise bekannt war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 100.000 DM.
OLG Köln:
Urteil v. 28.08.1998
Az: 6 U 60/98
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