Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. April 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 49/01

(BPatG: Beschluss v. 17.04.2002, Az.: 32 W (pat) 49/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke Internetpassfür die Waren und Dienstleistungen Lehr- und Unterrichtsmittel, ausgenommen Apparate; Telekommunikation; Ausbildung.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen, da es sich bei "Internetpass" um eine ohne weiteres verständliche Bezeichnung eines Nachweises über eine erfolgreiche Ausbildung zum Medium Internet handele. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, dass der Begriff "Internetpass" von der Zentralstelle für die Weiterbildung im Handwerk konzipiert worden sei und seit dem Jahr 2000 von ... handwerklichen Bildungs stätten innerhalb Deutschlands durchgeführt werde. In der vom Senat zur Verfügung gestellten Internetrecherche befänden sich unter den ersten ... Treffern ... dieser Bildungsstätten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der begehrten Eintragung der Marke "Internetpass" für die Waren und Dienstleistungen "Lehr- und Unterrichtsmittel, ausgenommen Apparate; Telekommunikation; Ausbildung" steht das Eintragungshindernis einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Nach der vorgenannten Vorschrift sind Marken von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Internetpass ist ein Zertifikat über die erfolgreiche Absolvierung eines Kurses, in dem fundierte Grundkenntnisse im Umgang mit dem Internet vermittelt werden (vgl zB http://www.ijc.de/seiten/seite 31.htm). Hinsichtlich der Dienstleistung "Ausbildung" handelt es sich demnach um die Art der Dienstleistung, die mit "Internetpass" bezeichnet wird; bei Lehr- und Unterrichtsmitteln und Telekommunikation (Internet als Unterrichtsmedium) ist die beanspruchte Marke eine Bestimmungsangabe. Allein die Tatsache, dass sich Mitglieder des Anmelders unter den Anbietern befinden, ändert nichts an der Freihaltebedürftigkeit. Neben den Handwerkskammern wird Internetpass als Kurszertifikat auch von den Internetcafès in Nordrhein-Westfalen in Kooperation mit dem dortigen Landesarbeitsamt intensiv verwendet. Daneben finden sich noch weitere Verwender dieses Begriffs, die weder den Handwerkskammern, noch der Initiative der Internetcafès zugeordnet werden können. Da es für die Entscheidung alleinauf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ankommt, ist es für das Eintragungsverfahren ohne Belang, wer den Begriff des "Internetpasses" erstmals verwendet oder "erfunden" hat.

Winkler Klante Sekretaruk Hu






BPatG:
Beschluss v. 17.04.2002
Az: 32 W (pat) 49/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d31d0b5c809f/BPatG_Beschluss_vom_17-April-2002_Az_32-W-pat-49-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share