Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 10. September 1993
Aktenzeichen: 6 W 60/93
(OLG Köln: Beschluss v. 10.09.1993, Az.: 6 W 60/93)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 30. Juni 1993 - 12 O 223/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig;
sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Nachdem die Parteien den Rechtssteit
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war
nach § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu
entscheiden. Diese Entscheidung hat das Landgericht zu Recht zu
Lasten des Beklagten getroffen, da er im Rechtsstreit unterlegen
wäre. Der Klageanspruch war bis zur Erledigung der Hauptsache gemäß
§ 3 UWG gerechtfertigt.
Gegenstand der Klage war ein
Unterlassungsbegehren, das sich auf die Werbung für die Losnummer
... auf Seite 345 des vom Beklagten herausgegebenen Katalogs
...1992" bezog. Der Klageantrag war zwar seinem
Wortlaut nach auf ein Gebot gerichtet, es zu unterlassen, das unter
Losnummer ... beschriebene "Ganzstück mit einem weißen
Gebührenzettel ... (M.) in den Verkehr zu bringen,
insbesondere feilzubieten und/oder an Dritte abzugeben und/oder zu
bewerben". Ein Klageantrag ist jedoch grundsätzlich einer
Auslegung zugänglich. Diese ergibt im Streitfall mit hinreichender
Deutlichkeit, daß sich die mit dem Unterlassungsantrag geltend
gemachte Beanstandung auf den Text der konkreten Werbeanzeige und
nicht auf den Verkauf des angebotenen Sammlerstücks oder auf eine
Ankündigung der fraglichen Ganzsache mit irgendeinem anderen Text
bezog. Das folgt aus der vom Kläger schriftsätzlich vorgetragenen
Begründung seiner Klage sowie aus der Prozeßgeschichte.
Wie bereits der Klageschrift zu
entnehmen ist, hat der Kläger sein Begehren von Anfang an darauf
gestützt, daß die Beschreibung der Losnummer ... in dem
Auktionskatalog irreführend sei. Der entsprechende Textausschnitt
ist in vollem Wortlaut in der Klageschrift wiedergegeben und wird
ausdrücklich als irreführend im Sinne des § 3 UWG bezeichnet. Dies
ist im Kern damit begründet, daß der Leser davon ausgehe, es
handele sich bei dem beworbenen Los um eine "Lokalausgabe G." und
demzufolge ein amtlicher Gebührenzettel vorliege, "der eine
Einordnung des Belegs als örtliche Notmaßnahme" rechtfertige. Läßt
unter diesen Umständen die Klagebegründung darauf schließen, daß
die Klage von Anfang an gezielt auf ein Verbot der angegriffenen
konkreten Werbeaussage gerichtet war, so erklärt sich die ihrem
Wortlaut nach hiervon teilweise abweichende Antragsfassung dadurch,
daß der Kläger die Formulierung an dem Tenor der vom Landgericht in
derselben Angelegenheit erlassenen einstweiligen Verfügung
ausgerichtet hat.
Daß Gegenstand der Klage allein der
konkrete Werbetext zu Losnummer ... in dem Katalog zur "69. B."
gewesen ist, ergibt sich schließlich aus dem landgerichtlichen
Beschluß vom 9. Dezember 1992 und der Reaktion des Klägers hierauf.
In diesem Beschluß ist darauf hingewiesen worden, daß der
Hauptantrag des Klägers der Fassung der einstweiligen Verfügung vom
17. Juni 1992 entspreche, durch die "kein Verkehrsverbot" habe
ausgesprochen, sondern die Bewerbung eines Falsifikats als echt
habe verboten werden sollen, was zweifelsohne von § 3 UWG erfaßt
sei. Wie sich aus dem weiteren Prozeßverlauf und den zu den Akten
gereichten Schriftsätzen ergibt, hat der Klä-ger keine Veranlassung
gesehen, dieser gerichtlichen Klarstellung zum Streitgegenstand
entgegenzutreten. Davon, daß es, wie der Beklagte geltend macht,
Ziel der Klage gewesen sei, den Beklagten auch daran zu hindern,
die inzwischen als Falsifikat erkannte Ganzsache "als Falsifikat"
zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, kann unter diesen
Umständen keine Rede sein.
Die beanstandete Bewerbung der für die
Auktion vorgesehenen Ganzsache war irreführend. Daß zumindest bei
einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise
der Eindruck erweckt werden konnte, hier werde eine Ganzsache mit
einem amtlichen Gebührenzettel angeboten, bedarf keiner näheren
Ausführungen und wird ersichtlich auch vom Beklagten selbst nicht
ernsthaft in Zweifel gezogen. Ebensowenig kann aufgrund des
eingeholten Sachverständigengutachtens zweifelhaft sein, daß es
sich bei dem auf der Ganzsache angebrachten Gebührenzettel nicht um
ein amtliches, sondern um ein von dem damaligen Absender E.
hergestelltes Stück handelt.
Waren mithin die objektiven
Voraussetzungen des § 3 UWG zu dem Zeitpunkt gegeben, in dem die
Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, so waren die tatbestandlichen Erfordernisse des
Unterlassungsanspruchs insgesamt erfüllt. Die Abwehr- und
Beseitigungsansprüche des § 3 UWG verlangen als quasinegatorische
nämlich kein Verschulden (vgl. Baumbach-Hefermehl, 17. Aufl., Rdnr.
437 zu § 3 UWG; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6.
Aufl., Kapitel 5, Rdnr. 20, jeweils m. w. N.). Für die Entscheidung
des Rechtsstreits in der Hauptsache wäre es mithin unerheblich
gewesen, ob dem Beklagten im Zeitpunkt der beanstandeten
Werbemaßnahme bekannt war, daß das Sammlerstück keinen amtlichen
Gebührenzettel aufwies, bzw. ob er dies wissen mußte oder
konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
Abs. 1 ZPO.
Gegenstandswert für das
Beschwerdeverfahren: Summer der im ersten Rechtszug angefallenen
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.
OLG Köln:
Beschluss v. 10.09.1993
Az: 6 W 60/93
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