Bundesgerichtshof:
Urteil vom 13. Oktober 2015
Aktenzeichen: VI ZR 271/14
(BGH: Urteil v. 13.10.2015, Az.: VI ZR 271/14)
Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung - konkludent - beschränkt hat.
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Mai 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - auf Löschung von Fotos und Filmaufnahmen in Anspruch, die sie zeigen und sich auf elektronischen Speichermedien des Beklagten befinden.
Die Parteien hatten eine - für die Klägerin außereheliche - intime Liebesbeziehung. Der Beklagte, der von Beruf Fotograf ist, erstellte während dieser Zeit zahlreiche Bild- und Filmaufnahmen von der Klägerin, auf denen diese unbekleidet und teilweise bekleidet sowie vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten zu sehen ist. Teilweise hat die Klägerin intime Fotos von sich selbst erstellt und dem Beklagten in digitalisierter Form überlassen. Ferner besitzt der Beklagte Aufnahmen von der Klägerin, die sie bei alltäglichen Handlungen ohne intimen Bezug zeigen. Die Beziehung ist mittlerweile beendet, die Parteien sind zerstritten.
Der Beklagte ist - auf sein Anerkenntnis hin - rechtskräftig verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin zeigende Lichtbilder und/oder Filmaufnahmen ohne deren Einwilligung Dritten und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen.
Dem weiteren Antrag der Klägerin, den Beklagten zur Löschung aller in seinem Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von die Klägerin zeigenden Lichtbildern und Filmaufnahmen zu verurteilen, hat das Landgericht teilweise stattgegeben. Es hat den Beklagten verurteilt, die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von die Klägerin zeigenden Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen, auf denen die Klägerin
- in unbekleidetem Zustand,
- in teilweise unbekleidetem Zustand, soweit der Intimbereich der Klägerin (Brust und/oder Geschlechtsteil) zu sehen ist,
- lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche bekleidet,
- vor, während oder im Anschluss an den Geschlechtsverkehr,
abgebildet ist, vollständig zu löschen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen beider Parteien hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Revision hat es zur Fortbildung des Rechts zugelassen, um die Frage zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 37 KUG und des § 98 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Löschung von Vervielfältigungsstücken besteht. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in ZUM 2015, 58, abgedruckt ist, hat den Löschungsantrag der Klägerin für hinreichend bestimmt gehalten. Erfasst seien alle im Besitz des Beklagten befindlichen Medien, auf denen sich die beanstandeten Aufnahmen befänden. Auch dem Tenor des landgerichtlichen Urteils fehle es nicht an der Bestimmtheit, soweit der Beklagte zur Löschung von Aufnahmen, die die Klägerin "im Anschluss an den Geschlechtsverkehr" zeigten, verurteilt worden sei. Hiermit seien Aufnahmen gemeint, die einen objektiven Bezug zum Geschlechtsverkehr erkennen ließen und damit erkennbar noch in einem Zusammenhang mit dem zuvor durchgeführten Geschlechtsverkehr stünden.
Das Landgericht habe auch nicht gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Es habe der Klägerin nicht etwas zugesprochen, was diese nicht beantragt habe. Vielmehr sei das Landgericht hinter deren Löschungsantrag zurückgeblieben und spreche ihr - was zulässig sei - ein "Minus" zu.
Ein Anspruch der Klägerin auf Löschung der Aufnahmen ergebe sich nicht aus § 6 Abs. 1 BDSG. Denn dieses Gesetz sei im Streitfall, der einen rein privaten Sachverhalt betreffe, nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 27 BDSG nicht anwendbar. Die Aufnahmen seien unstreitig nicht zur Veröffentlichung und Verbreitung bestimmt und ausschließlich zu persönlichen bzw. privaten Zwecken gefertigt worden.
Ein Löschungsanspruch folge auch nicht aus § 37 KUG. Die in Rede stehenden Lichtbilder und Vervielfältigungsstücke seien nicht widerrechtlich hergestellt, sondern vielmehr mit dem Einverständnis der Klägerin vom Beklagten erstellt bzw. ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden, soweit diese die Aufnahmen selbst hergestellt habe.
Das Landgericht habe jedoch - im tenorierten Umfang - zu Recht einen Löschungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB hergeleitet. Zwar stellten die Fertigung der Lichtbilder und Filmaufnahmen zunächst keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar, da sie mit deren Einverständnis erstellt worden seien.
Die Einwilligung der Klägerin in die Anfertigung der betreffenden Aufnahmen schließe jedoch einen Widerruf des Einverständnisses für die Zukunft nicht aus. Die Rechtsnatur der Einwilligung und die Möglichkeit des Widerrufs einer einmal erteilten Einwilligung für die Zukunft seien umstritten. Nach Auffassung des Berufungsgerichts handele es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Widerruf dann erfolgen könne, wenn die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts dies gebiete. Nur so könne dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das auch das Recht am eigenen Bild umfasse, Geltung verschafft werden.
Im Streitfall sei dabei zu berücksichtigen, dass die Aufnahmen im privaten Bereich im Rahmen einer Liebesbeziehung gefertigt worden seien. Daher sei der Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit des Beklagten nicht berührt. Im Raum stünden das Recht des Beklagten auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG, auf Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG und auf allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG. Da der Beklagte verurteilt sei, die Aufnahmen nicht ohne Einwilligung der Klägerin Dritten zugänglich zu machen, beschränke sich sein Anliegen darauf, sich die Aufnahmen anschauen zu dürfen. Daher falle das Recht des Beklagten auf Kunstfreiheit in Abwägung mit dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht mehr erheblich ins Gewicht. Auch die Kunstfreiheit sei nicht schrankenlos gewährleistet.
Entsprechendes gelte für die Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG. Sei die Beziehung zwischen den Parteien beendet, so überwiege das Interesse der Klägerin an der Löschung das auf seinem Eigentumsrecht begründete Recht des Beklagten an der Existenz der Aufnahmen.
Das Berufungsgericht halte für fraglich, ob die Foto- und Filmaufnahmen dauerhaft und umfassend gegen den unbefugten Zugriff Dritter gesichert seien. Aus Sicht der Klägerin bestünde Anlass zu Zweifeln, ob der Beklagte mit den Aufnahmen mit der gebotenen größtmöglichen Sorgfalt umgehe. Immerhin habe dieser vertrauliche E-Mails der Klägerin mit intimem Inhalt an die Firmenadresse des Ehemanns der Klägerin mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch unbeteiligte Dritte weitergeleitet.
Außerdem sei die Einwilligung in die Erstellung und die damit verbundene Nutzung der in Rede stehenden Lichtbilder zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt gewesen.
Das Begehren der Klägerin auf Löschung aller sie zeigenden Aufnahmen könne aber keinen Erfolg haben. Lichtbilder, die die Klägerin in bekleidetem Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, tangierten das allgemeine Persönlichkeitsrecht in geringerem Maße und seien weniger geeignet, das Ansehen der Klägerin gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Insoweit müsse sich die Klägerin an der einmal erteilten Einwilligung zur Erstellung der Fotos und der Nutzung durch den Beklagten festhalten lassen.
II.
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
1. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht in der von ihm bestätigten Tenorierung des landgerichtlichen Urteils, durch das der Beklagte zur Löschung von Lichtbildern und Filmaufnahmen verurteilt worden ist, auf denen die Klägerin in bestimmter, näher bezeichneter Weise abgebildet ist, keinen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gesehen. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dessen Voraussetzungen auch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen sind, ist das Gericht nicht befugt, der Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Zulässig ist es jedoch, der Partei ein im Klageantrag enthaltenes Weniger zuzusprechen (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1984 - VI ZR 150/82, VersR 1984, 389, 390; BGH, Urteile vom 11. April 2006 - X ZR 139/03, BGHZ 167, 166 Rn. 10; vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 248). So liegt der Fall hier. Denn die Löschung nur eines näher umschriebenen Teils der Lichtbilder und Filmaufnahmen ist in der von der Klägerin begehrten umfassenden Löschung als Minus enthalten.
b) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Urteilsformel (§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) des vom Berufungsgericht bestätigten landgerichtlichen Urteils, die den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zu genügen hat (BGH, Urteil vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05, NJW 2008, 2647 Rn. 21 mwN). Auch diese Frage ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. nur BGH, Urteile vom 10. Februar 2011 - I ZR 164/09, NJW 2011, 2657 Rn. 16; vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, WM 2007, 1190 Rn. 15; jeweils mwN).
aa) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 75 f. mwN).
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet es keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil insoweit als hinreichend bestimmt angesehen hat, als es im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Beklagten befindliche elektronische Vervielfältigungsstücke erfasst. Zwar ist nach § 854 Abs. 1 BGB ein Besitz nur an Sachen und somit an körperlichen Gegenständen (vgl. § 90 BGB) möglich, wozu elektronische Vervielfältigungsstücke als solche - anders als deren Verkörperung auf einem Datenträger (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2006 - XII ZR 120/04, NJW 2007, 2394 Rn. 15; vom 14. Juli 1993 - VIII ZR 147/92, NJW 1993, 2436, 2437 f.; jeweils mwN) - gerade nicht zählen. Nichtdestotrotz lässt sich dem Tenor hinreichend genau entnehmen, dass von ihm solche Dateien erfasst sein sollen, auf die der Beklagte wie ein unmittelbarer Besitzer eine jederzeitige Einwirkungsmöglichkeit hat oder bei denen - wie im Fall des mittelbaren Besitzes - Dritte von ihm eine derartige Einwirkungsmöglichkeit ableiten. Letztlich kommt es also darauf an, ob der auf Löschung in Anspruch genommene Beklagte eine (ggf. mittelbare) Funktionsherrschaft über die Daten innehat (vgl. Bohne in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl., § 98 UrhG Rn. 19).
cc) Der Tenor ist auch nicht insoweit unbestimmt, als er die Löschung von Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen anordnet, auf denen die Klägerin vor, während oder im Anschluss an den Geschlechtsverkehr abgebildet ist.
Das Berufungsgericht hat das für den letztgenannten Punkt zutreffend dahingehend konkretisiert, dass damit Aufnahmen gemeint seien, die einen objektiven Bezug zum Geschlechtsverkehr erkennen lassen und damit noch erkennbar mit dem zuvor durchgeführten Geschlechtsverkehr in Zusammenhang stehen. Ein solcher objektiver Bezug ist auch für die Bestimmung der Aufnahmen unmittelbar vor dem Geschlechtsverkehr möglich. An der Bestimmbarkeit von Aufnahmen während des Geschlechtsverkehrs können keine Zweifel bestehen.
2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe ein Löschungsanspruch hinsichtlich des Teils der sie im vorbeschriebenen Zusammenhang zeigenden Aufnahmen zu.
a) Das Berufungsgericht hat einen Löschungsanspruch bezüglich aller Aufnahmen, die den Intimbereich der Klägerin betreffen und sich beim Beklagten befinden, geprüft. Ausweislich der Gründe seiner Entscheidung hat es über den Wortlaut des Klageantrages und der Tenorierung des Landgerichts hinausgehend, die nur zu löschende Vervielfältigungsstücke nennen, den Beklagten verurteilt, auch die sich bei ihm befindlichen Originalaufnahmen, das heißt, die jeweils ersten Speicherungen der digitalen Bilddateien auf dem Speichermedium der Kamera(s) zu löschen; denn das Berufungsgericht deutet den Klagantrag zutreffend und von der Revision unangegriffen dahingehend, dass er alle im Besitz des Beklagten befindlichen Medien betrifft, auf denen sich die beanstandeten Aufnahmen befinden.
b) Soweit das Berufungsgericht etwaige Löschungsansprüche nach § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG, § 37 Abs. 1 KUG und § 98 Abs. 1 UrhG verneint hat, nimmt die Revision dies als ihr günstig hin. Das begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken.
c) Zutreffend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Klägerin hinsichtlich der Aufnahmen mit Intimbezug Löschungsansprüche aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zustehen.
aa) Im Streitfall sind bei der Klägerin aus dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ihr Recht auf Bildnisschutz und - mit diesem verknüpft - ihre absolut geschützte Intimsphäre berührt. Denn die fraglichen Aufnahmen zeigen sie in intimsten Situationen.
bb) Über die bloße Berührung des Schutzbereichs hinaus liegt ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin - in seiner bildnis- und Intimsphäre schützenden Funktion - darin, dass der Beklagte die Verfügungsmacht über die vorbeschriebenen, die Klägerin zeigenden Aufnahmen gegen deren Willen weiterhin ausübt.
(1) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rahmenrecht, dessen Reichweite nicht absolut feststeht. Diese muss vielmehr durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536; vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 8; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22). Der Bereich der Intimsphäre genießt überragend bedeutenden Schutz (vgl. BVerfGE 119, 1 Rn. 102). Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich (BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 25).
(2) Von der gesetzlichen Regelung des Rechts am eigenen Bild in §§ 22 ff. KUG, die eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, wird das bloße Innehaben und Betrachten von Bildaufnahmen gegen den Willen des Abgebildeten wie im Streitfall nicht erfasst. Aus dieser Regelung wird abgeleitet, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 336; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 5; jeweils mwN). Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gibt Art. 2 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 1 Abs. 1 GG kein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person. Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen aber Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen davon zu lösen und das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren und/oder nicht beherrschbaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren. Je leichter dies ist, umso größer kann das Schutzbedürfnis sein. So sind mit dem Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der Gefährdung von Persönlichkeitsrechten verbunden (vgl. BVerfGE 101, 361, 381; 120, 180, 198).
Diesem Schutzbedürfnis Rechnung tragend zielt der Bildnisschutz der §§ 22 ff. KUG auf das Verbreiten und die öffentliche Zurschaustellung des hergestellten Bildes ab (vgl. Götting in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 22 KUG Rn. 5; BGH, Urteil vom 10. Mai 1957 - I ZR 234/55, BGHZ 24, 200, 208). Er stellt aber nur eine teilweise Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und schließt einen weitergehenden Bildnisschutz nicht aus (vgl. Lorenz in Kahl/Waldhoff/Walter, BK, Art. 2 Abs. 1 GG Rn. 297, Stand April 2008). Durch die Sonderregelung des § 22 KUG wird ein Rückgriff auf das Persönlichkeitsrecht nicht verwehrt (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1974 - VI ZR 121/73, NJW 1974, 1947, 1948). So hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass ein Löschungsanspruch in Betracht kommt, wenn bereits durch die Anfertigung von Fotos das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verletzt wurde, der Besitz an den Fotos Folge dieser Verletzung ist und der hierdurch hervorgerufene Störungszustand aufrechterhalten wird (vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 30; vom 16. September 1966 - VI ZR 268/64, NJW 1966, 2353, 2354; BGH, Urteil vom 10. Mai 1957 - I ZR 234/55, BGHZ 24, 200, 208; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 9 Rn. 4). Zum rechtlich geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört in Ausformung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 und Art. 2 GG zugunsten des freien, eigenverantwortlichen Individuums auch, dass der Einzelne grundsätzlich allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses - nicht nur in der Öffentlichkeit sondern auch sonst - berechtigt ist.
(3) Danach kann unter besonderen Umständen schon das Innehaben der Verfügungsmacht über Bildaufnahmen durch einen Dritten gegen den Willen des Abgebildeten, sei es nur durch Behalten und Betrachten, dessen Persönlichkeitsrecht verletzen.
(a) Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre des Einzelnen auch Aspekte des Geschlechtslebens und das Interesse, diese nicht offenbaren zu müssen. Der Schutz der Privat- und Intimsphäre umfasst Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, insbesondere weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es gerade auch im Bereich der Sexualität der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wäre die sexuelle Entfaltung erheblich beeinträchtigt, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (vgl. BVerfGE 101, 361, 382 mwN). Mit dem Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre spezifisch geschützt ist das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber befinden zu können, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird (vgl. BVerfGE 117, 202, 233 mwN; BVerfG NJW 2015, 1506 Rn. 29).
Wie bereits dargelegt gewährt das Grundgesetz dem Einzelnen im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 11; vgl.
auch BVerfGE 80, 367, 373; 120, 224, 239; 130, 1, 22; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25). Diesem Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. BVerfGE 119, 1, 29). Die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, aaO; vgl. auch BVerfGE 80, 367, 374; 120, 224, 239; 130, 1, 22; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25).
(b) Die Funktionsherrschaft des Beklagten über die intimen Aufnahmen gegen den Willen der Klägerin ist dem vorbeschriebenen Kernbereich zuzuordnen. Wer nämlich - wie hier - Bildaufnahmen oder Fotographien, die einen anderen darstellen, besitzt, erlangt allein durch diesen Besitz eine gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten (vgl. Götting in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 22 KUG Rn. 1), selbst wenn eine Verbreitung oder Weitergabe an Dritte nicht beabsichtigt oder untersagt ist. Diese Macht ist umso größer, als Aufnahmen eine vollständige Entblößung des gänzlich Privaten, der grundsätzlich absolut geschützten Intimsphäre des Einzelnen, insbesondere im Zusammenhang mit gelebter Sexualität, zeigen. Diese Entblößung wird von dem Abgebildeten regelmäßig als peinlich und beschämend empfunden, wenn sich der Situationszusammenhang wie hier durch die Beendigung der Beziehung geändert hat. Die zur Anregung des gemeinsamen Sexuallebens erbrachte Entblößung wird als demütigend wahrgenommen, wenn das gemeinsame Erleben entfällt, sie aber dauerhaft sichtbar bleibt, wenn das aktive Subjekt gegen seinen Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird. So liegt es im Streitfall. Die Klägerin erfährt durch die gegen ihren Willen fortbestehende Verfügungsmacht des Beklagten über die Aufnahmen, die die Öffnung ihrer Intimsphäre sichtbar festschreiben, ein Ausgeliefertsein und eine Fremdbestimmung, durch die sie im unantastbaren Kernbereich ihres Persönlichkeitsrechts verletzt wird.
(4) Der Schutz des Persönlichkeitsrechts kann allerdings entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, aaO Rn. 12 mwN; vgl. auch BVerfGE 80, 367, 374; 101, 361, 385; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25). Denn niemand kann sich auf den Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, VersR 2009, 1085 Rn. 26; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, aaO; vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 16; jeweils mwN; vgl. auch BVerfGE 101, 361, 385; BVerfG, NJW-RR 2007, 1191, 1193). So liegt der Streitfall jedoch nicht.
Zwar hat die Klägerin nicht der Öffentlichkeit, aber dem Beklagten Einblick in ihre Intimsphäre gewährt und ihm die Aufnahmen zum Teil selbst überlassen, im Übrigen gestattet. Diese Einwilligung war aber begrenzt auf die Dauer ihrer Beziehung zu dem Beklagten. Das ergibt sich aus der - rechtlich nicht zu beanstandenden - Auslegung der von der Klägerin konkludent erklärten Gestattung durch das Berufungsgericht.
(a) Maßstab für die Frage nach der Wirksamkeit und dem Umfang einer solchen Einwilligung können die für die Einwilligung nach § 22 KUG entwickelten Grundsätze sein. Die Einwilligung kann danach grundsätzlich im privaten Bereich konkludent und auch formlos (vgl. zur Abgrenzung BAG, BB 2015, 1276, 1277), beschränkt oder unbeschränkt erteilt werden, die Beschränkung kann etwa in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht oder im Hinblick auf einen bestimmten Zweck oder für bestimmte Medien erfolgen (vgl. nur Götting in Schricker/Loewenheim aaO Rn. 43 mwN; vgl. Soehring in ders./Hoene, Presserecht 5. Aufl., § 19 Rn. 46a; Engels in Beck OK Urheberrechtgesetz § 22 Rn. 37; Senatsurteil vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86, NJW-RR 1987, 231). Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Reichweite der Einwilligung durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. zu § 22 Satz 1 KUG Senatsurteile vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, VersR 2005, 83; vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94, VersR 1996, 204, 205; vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86, NJW-RR 1987, 231; vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77, NJW 1979, 2203). Das Revisionsgericht kann diese Auslegung nur darauf überprüfen, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften, anerkannte Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen und ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, VersR 2014, 1510 Rn. 9 mwN).
(b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Bilder im privaten Bereich und nur im Rahmen dieser Liebesbeziehung ohne vertragliche Vereinbarungen und unentgeltlich entstanden sind, nur zu persönlichen bzw. privaten Zwecken gefertigt wurden und nicht zur Veröffentlichung und Verbreitung bestimmt waren. Es hat weiter festgestellt, dass die Einwilligung in die Nutzung zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt war. Fehler hinsichtlich des hier der Auslegung der konkludenten Willenserklärung zugrunde zulegenden Tatsachenstoffs zeigt die Revision nicht auf. Von Amts wegen zu prüfende Rechtsfehler der Auslegung sind nicht ersichtlich.
(5) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin etwa zurückdrängende grundrechtlich geschützte Positionen des Beklagten sind schon im Ansatz nicht gegeben.
(a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit des Beklagten (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht berührt. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
(b) Das ideelle Interesse des Beklagten, die Bilder zur Pflege der Erinnerung an die gemeinsame Beziehung behalten zu dürfen, kann eine schutzwürdige Rechtsposition schon deshalb nicht begründen, weil ihm der Gewahrsam an den Bildern von vornherein nur für die Dauer der Beziehung gestattet war. Aus entsprechenden Gründen ist dem Beklagten auch die Berufung auf Art. 14 GG und die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) versagt.
Galke Wellner Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 24.09.2013 - 1 O 103/13 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.05.2014 - 3 U 1288/13 -
BGH:
Urteil v. 13.10.2015
Az: VI ZR 271/14
Link zum Urteil:
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