Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Juni 2003
Aktenzeichen: 25 W (pat) 62/03

(BPatG: Beschluss v. 05.06.2003, Az.: 25 W (pat) 62/03)

Tenor

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

Die Marke 397 02 680 "PETRIN" ist gemäß § 41 in Verbindung mit § 157 MarkenG vorläufig in das Markenregister eingetragen worden. Dagegen haben die Inhaberinnen der Marken 877 990 "Aptin", 1 186 481 "Noro Petrin Schmerztabletten", 1 136 867 "POTRIM", 2 085 642 "PARTRIN", 287 302 "VETREN", 395 40 183 "Ebrin" und die Beschwerdeführerin aus ihrer Marke 927 336 "VALPE-TRIN" Widerspruch eingelegt. Im Verfahren vor der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts sind durch Beschluß vom 30. September 1999 die Widersprüche aus den Marken 877 990, 927 336, 1 136 867, 2 085 642, 287 302 und 395 40 183 zurückgewiesen und wegen des weiteren Widerspruchs aus der Marke 1 186 481 die Löschung der vorläufig eingetragenen Marke 397 02 680 angeordnet worden.

Gegen diesen Beschluß haben die aus den Marken 927 336 und 287 302 Widersprechenden sowie die Inhaberin der angegriffenen Marke Erinnerung eingelegt. Durch Beschluß vom 27. November 2002 sind die Erinnerungen zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Beschluß hat lediglich die aus der Marke 927 336 Widersprechende Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde war ursprünglich zulässig. Mit dem von der Beschwerdegegnerin ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist gegen den sie beschwerenden Teil des Beschlusses der Markenstelle und der damit folgenden Bestandskraft der Löschungsanordnung ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Es ist deshalb nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Es entspricht vorliegend der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 MarkenG zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist für die Inhaberin der angegriffenen Marke konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, daß es bei der Löschung der vorläufig eingetragenen Marke bleibt. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demzufolge keine andere Möglichkeit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein durch den Ablauf der seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos und damit auch eine Auseinandersetzung in der Sache und ein entsprechendes Tätigwerden des Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens an überflüssig geworden war, entspräche es nicht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 71 Rdn 36). Die Prüfung, ob ein Anlaß besteht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts wegen, ohne daß es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl BPatGE 3, 75, 77/78).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems Sredl Engels Pü






BPatG:
Beschluss v. 05.06.2003
Az: 25 W (pat) 62/03


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