Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Januar 2006
Aktenzeichen: 28 W (pat) 140/04

(BPatG: Beschluss v. 25.01.2006, Az.: 28 W (pat) 140/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort PATRAS zur Kennzeichnung der Waren Druckmaschinen und deren Teile;

Maschinen für das grafische Gewerbe und deren Teile;

Maschinen für die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen und deren Teile;

Zubehör zu vorgenannten Maschinen, nämlich elektronische Geräte und elektronische Instrumente, Regelungsgeräte, Steuerungsgeräte, Überwachungsgeräte, Bahnspannungssteuerungen, maschinelle Transporteinrichtungen, Druckwerke, Farbwerke, Feuchtwerke, maschinelle Falzeinrichtungen, Rollenwechsler, Leiteinrichtungen;

sowie für die Dienstleistungen Installation, Instandhaltungs- und Reparatur-Service zu vorgenannten Waren.

Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung für die Waren (nicht aber für die Dienstleistungen) wegen Bestehen eines Freihaltebedürfnisses an dieser geografischen Herkunftsangabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, Patras sei eine der größten Industrie-Städte Griechenlands mit über 150.000 Einwohnern, also eine Großstadt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Wegen der herrschenden Waren- und Dienstleistungsfreiheit könnten dort hergestellte Waren ohne Beschränkung in Deutschland angeboten werden. In Patras gebe es auch Betriebe der Papierindustrie, womit es nicht ausgeschlossen erscheine, dass dort auch Druckmaschinen hergestellt würden. Auch wenn die Anmelderin selbst nur Großdruckanlagen produziere und solche in absehbarer Zeit kaum in Patras hergestellt würden, so könne dies zu keiner anderen Entscheidung führen, denn eine derartige Beschränkung ergebe sich nicht aus dem Warenverzeichnis, womit auch kleinere Druckmaschinen umfasst sein könnten.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben und darauf hingewiesen, dass es sich bei ihren Produkten um hochkomplexe technische Geräte handle, die nur von wenigen Herstellern produziert würden, was im Übrigen auch auf die üblichen Bürodrucker zutreffe. Es könne nicht festgestellt werden, dass in Patras derartige Geräte hergestellt werden, bzw. dass es dort eine exportrelevante Produktion derartiger Maschinen gebe. Es sei also vernünftigerweise nicht zu erwarten, dass diese geografische Angabe von Mitbewerbern benötigt werde. Auch sei es bei technischen Geräten vollkommen unüblich, den Ort der Herkunft zur Beschreibung von Produkteigenschaften heranzuziehen, denn dieser sei für die Abnehmerkreise unerheblich.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis des Freihalteinteresses der Mitbewerber (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegen.

Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, ist Patras einer der größten Industriestädte Griechenlands mit einer ausgezeichneten Verkehrsanbindung sowohl für Griechenland selbst, als auch wegen seines Hafens zum Rest der Europäischen Union. Die meisten Autofähren, von Italien kommend, laufen in Patras ein. Es gibt dort eine Fülle von Produktionsstätten, hierzu zählen Konservenfabriken, Reifenhersteller, Zementindustrie und auch Papier produzierende Unternehmen. Zwischen Deutschland und Griechenland gibt es einen regen Warenaustausch und umfassende Handelsbeziehungen, das Direkt-Investitionsvolumen von Deutschland nach Griechenland betrug 2004 über 1,5 Mrd. Euro (www.griechischebotschaft.de). In Griechenland operieren allein 140 deutsche Unternehmen, bzw. Unternehmen mit deutscher Kapitalbeteiligung; zu diesen Unternehmen zählen auch die Bereiche Werkzeuge und graphisches Gewerbe. Griechenland bietet sich als Investitionsstandort für ausländische Firmen an. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es durchaus nicht ausgeschlossen ist, dass in Patras, wenn nicht schon in der Gegenwart, so doch in absehbarer Zukunft, Druckmaschinen und Teile hierfür hergestellt werden, ist ein Freihaltebedürfnis an dem Namen dieser griechischen Stadt zu bejahen. Aus dem Warenverzeichnis ist keine Beschränkung auf Groß-Druckanlagen zu entnehmen, somit könnte die Marke auch für kleine Maschinen drucktechnischer Art (z. B. Falzmaschinen, Etikettendrucker, Perforiermaschinen, Klebemaschinen, Kopierer) Verwendung finden. Dies bedeutet, dass die zukünftige Verwendung des Begriffes als geografische Herkunftsangabe für die Waren nicht nur theoretisch möglich ist, sondern dass es ausreichend tatsächliche Anhaltspunkte gibt, die zumindest eine zukünftige Verwendung vernünftigerweise erwarten lassen. Nicht notwendig ist, dass die tatsächliche Verwendung des Begriffes bereits feststeht, denn an die bei der Beurteilung eines zukünftigen Freihaltebedürfnisses zu treffende Prognoseentscheidung dürften keine höheren Anforderungen als bei den üblichen Sachangaben des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gestellt werden (BGH, MarkenR 2003, 393 - Lichtenstein; EuGH, MarkenR 1999, 189 - Chiemsee).

Es gibt auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die geografische Angabe deshalb nicht zur Warenbezeichnung eignet, weil es auf diesem Warengebiet nicht üblich sei, solche Angaben zur Bezeichnung der Produkte zu verwenden. Der Schutz geografischer Herkunftsangaben verfolgt in erster Linie das Ziel, eine Irreführung über die Herkunft der Waren zu vermeiden (§ 127 Abs. 1 MarkenG), wobei es für eine solche Irreführung genügt, dass bei einem nicht ganz unerheblichen Teil der Verkehrskreise unrichtige Vorstellungen über die Herkunft der Ware entstehen. Dieser Schutzzweck entfällt demnach von vornherein erst, wenn nur ein ganz unbeachtlicher und zu vernachlässigender Teil des Verkehrs diesen als geografischen Herkunftshinweis versteht. Somit ist ein Freihaltebedürfnis an derartigen Worten bereits dann zu bejahen, wenn es von einem beachtlichen Teil des Verkehrs zumindest auch als Hinweis auf die geografische Herkunft der Ware verstanden wird (vgl. hierzu BPatG, MarkenR 2005, 346 - SPA). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, denn der bloße Sachvortrag der Anmelderin, Druckmaschinen würden in der Regel nicht mit deren Herkunft bezeichnet werden, ist angesichts der Bedeutung der als Industriestandort bekannten griechischen Stadt Patras unbeachtlich. Erst wenn positiv feststünde, dass eine Verwendung von geografischen Hinweisen bei allen den Warenverzeichnis unterfallenden Geräten unüblich ist, könnte eine derartige Annahme gerechtfertigt sein. Soll wie hier der Name einer europäischen Industriestadt für Waren monopolisiert werden, die dort auch hergestellt werden können, so spricht alles für das Bestehen eines bedeutenden Allgemeininteresses an der Freihaltung einer derartigen geografischen Angabe.

Damit war die Beschwerde ohne Erfolg.






BPatG:
Beschluss v. 25.01.2006
Az: 28 W (pat) 140/04


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