Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 18. Februar 2002
Aktenzeichen: 1 BvR 1644/01
(BVerfG: Beschluss v. 18.02.2002, Az.: 1 BvR 1644/01)
Tenor
1. § 14 der Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein vom 15. Januar 1997 (Deutsches Tierärzteblatt 3/1997, Seite 284), zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Berufsordnung vom 19. November 1999 (Deutsches Tierärzteblatt 1/2000, Seite 79), ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
2. Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2001 - 20 U 48/01 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.Das Verfahren wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zu einer der Aufhebung Rechnung tragenden Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits zurückverwiesen.
3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 € (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
I.
Der beschwerdeführende Tierarzt wendet sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung durch eine Zeitungsanzeige in der Größe von 4,5 x 2,5 cm.
1. Nach § 6 Abs. 1 der Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein vom 15. Januar 1997 (Deutsches Tierärzteblatt 3/1997, S. 284), zuletzt geändert durch die Satzung vom 19. November 1999 (Deutsches Tierärzteblatt 1/2000, S. 79; im Folgenden: BO), wirbt der Tierarzt durch seine Leistung. Standeswidrige Werbung, insbesondere Anpreisung für eine Tätigkeit als niedergelassener Tierarzt, ist untersagt. Einzelheiten regelt § 14 BO:
§ 14 BO
Anzeigen und Eintragungen
(1) Anzeigen sind nur zulässig zur Bekanntgabe der Niederlassung (Praxiseröffnung und -verlegung), der Erteilung einer Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung, bei einer Änderung von Sprechstundenzeiten oder der Telefonnummer, bei einer Anerkennung gemäß Anlage 2 "Richtlinien für die an eine Tierärztliche Klinik zu stellenden Anforderungen" und bei einer mehr als zweiwöchigen Unterbrechung der Praxistätigkeit (z.B. wegen Urlaub oder Krankheit).
(2) Anzeigen nach Abs. 1 dürfen außer der Angabe des Praxissitzes nur die in § 13 Abs. 3 genannten Angaben enthalten. Der sonstige Inhalt der Anzeigen ist auf die sachlich unbedingt erforderlichen Mitteilungen zu beschränken.
(3) Die Anzeigen dürfen jeweils nur in lokalen Tageszeitungen und lokalen Wochenblättern zeitgleich veröffentlicht werden. Die Benutzung anderer Druckwerke oder Medien ist unzulässig.
(4) Anzeigen zur Bekanntgabe der Niederlassung dürfen nur innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen zur Praxiseröffnung oder -verlegung und höchstens viermal, sonstige Anzeigen je Anlaß höchstens zweimal veröffentlicht werden.
(5) Die Anzeigen dürfen höchstens zweispaltig sein und eine maximale Höhe von 4 cm haben.
(6) Eintragungen in Telefonbüchern und Brachenfernsprechbüchern sind auch unter dem Buchstaben "T" (Tierärzte), der Rubrik "Tierärzte" sowie in der "Ärztetafel" nur niedergelassenen Tierärzten gestattet.
(7) Die Absätze 1 - 6 gelten entsprechend für Gemeinschaftspraxen und Tierärztliche Kliniken.
2. Der Beschwerdeführer warb in der kostenlos alle 14 Tage an alle Haushalte im Stadtbezirk W. verteilten Zeitschrift "Unser W." vom 5. April 2000 mit folgender Anzeige:
Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. sah darin einen Verstoß gegen § 14 BO und forderte den Beschwerdeführer erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 315,65 DM auf.
Das Landgericht wies die Klage ab. Es verneinte einen Wettbewerbsverstoß des Beschwerdeführers nach § 1 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (im Folgenden: UWG), weil die §§ 6 und 14 BO widersprüchlich seien. Es sei nicht verständlich, wenn zwar eine standesgemäße Werbung zulässig sei, eine angemessen gestaltete Anzeige in einer Anzeigezeitschrift aber dennoch verboten wäre.
Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführer verurteilt, es zu "unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Zeitungen wie 'Unser W.' ohne bestimmten Anlass Anzeigen zu schalten, insbesondere wie in der Ausgabe Nr. 135 dieser Zeitschrift vom 5. April 2000 auf Seite 10". Der Unterlassungsanspruch folge aus § 1 UWG in Verbindung mit § 14 BO. Die in § 14 Abs. 1 BO genannten Ausnahmen seien vorliegend nicht gegeben. § 14 BO sei nicht verfassungswidrig. Grundrechtsschutz verdiene nur die sachliche Informationswerbung, nicht aber die Aufmerksamkeitswerbung in Anzeigen. Der Beschwerdeführer mache nur auf sich aufmerksam, ein darüber hinausgehender Informationsgehalt sei seiner Anzeige nicht zu entnehmen.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts sowie mittelbar gegen die §§ 6 und 14 BO. Er rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Eine Regelung in der Berufsordnung, die dezent gehaltene, kleine Einträge mit sehr beschränktem Inhalt eines Tierarztes verbiete, lasse sich nicht mehr auf ein Gemeinwohlinteresse zurückführen. Der Verbraucher sei an einer sachlichen und wahrheitsgemäßen Information interessiert.
4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen die Bundestierärztekammer, der sich die Tierärztekammer Nordrhein angeschlossen hat, die Bundesärztekammer und die Klägerin des Ausgangsverfahrens. Die Bundestierärztekammer und die Klägerin des Ausgangsverfahrens halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Aufmerksamkeitswerbung in Form der anlassfreien Anzeige sei nach den Muster-Berufsordnungen der Bundestierärztekammer, Bundesärztekammer und Bundeszahnärztekammer sowie den Berufsordnungen der entsprechenden Kammern auf Länderebene einheitlich unzulässig. Diese Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit werde durch das Schutzgut der Volksgesundheit gerechtfertigt. Sie sei geeignet, eine Verfälschung des tierärztlichen Berufsbildes zu verhindern und der gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des tierärztlichen Berufs vorzubeugen.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG sind gegeben. Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer in seiner Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 BO, auf die es sich stützt, ist mit diesem Grundrecht unvereinbar und nichtig.
1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Werberecht der Angehörigen der freien Berufe hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl. zum Werberecht der Ärzte BVerfGE 33, 125 <169 ff.>; 71, 162; 71, 183; 85, 248). Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen, es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet (vgl. BVerfGE 71, 162 <174>). Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vor. Den Angehörigen der freien Berufe ist nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten (vgl. BVerfGE 71, 162 <174>; 85, 248 <257>). Berufswidrig ist Werbung, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt (vgl. BVerfGE 82, 18 <28>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2734). Dem Arzt ist neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung eine Reihe von Ankündigungen mit werbendem Charakter unbenommen: Er darf rechtmäßig erworbene Titel und Facharztbezeichnungen führen, seine Tätigkeit durch ein Praxisschild und durch bestimmte Presseanzeigen sowie durch Aufnahme in Adressbücher und sonstige amtliche Verzeichnisse nach außen kundtun (BVerfGE 71, 162 <174>). Aus dem Werbeträger unmittelbar auf eine Gefährdung eines Gemeinwohlbelangs wie der Gesundheit der Bevölkerung oder mittelbar auf einen Schwund des Vertrauens der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität des Arztes oder Tierarztes zu schließen, ist schwerlich möglich, solange sich die Werbemittel im Rahmen des Üblichen bewegen (vgl. BVerfGE 94, 372 <393>). Nur übertriebene oder marktschreierische Werbung, die auf eine Vernachlässigung der Pflichten hindeuten könnte, soll vermieden werden (vgl. BVerfGE 94, 372 <393>).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
a) Grundlage der angegriffenen Entscheidung ist § 1 UWG. Als unlauter beurteilt das Oberlandesgericht das Verhalten des Beschwerdeführers, weil es gegen die §§ 6 und 14 BO verstoße. Damit hat das Gericht zum einen den inhaltlichen und verfassungsrechtlich erheblichen Widerspruch zwischen § 6 und § 14 BO nicht aufgelöst, zum anderen aber auch die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht hinlänglich auf den vorliegenden Fall übertragen.
b) Werbeverbote sind nur verfassungskonform, wenn sie dahingehend ausgelegt werden können, dass nur berufswidrige Werbung unzulässig ist; dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1985 entschieden (vgl. BVerfGE 71, 162 <174>) und 1992 wiederholt (vgl. BVerfGE 85, 248 <257>). Nicht berufswidrig sind interessengerechte und sachangemessene Informationen (vgl. BVerfGE 82, 18 <28>).
Diesen Anforderungen genügt lediglich § 6 BO. Die Kammerversammlung der Tierärztekammer Nordrhein hat durch ihre Satzung zur Änderung der Berufsordnung vom 12. April 1999 (Deutsches Tierärzteblatt 6/1999, S. 634) § 6 Abs. 1 BO geändert und in einer dem Grundrecht der Berufsfreiheit gemäßen Weise festgelegt, dass nur standeswidrige Werbung untersagt ist. Bei diesem Anlass hat es der Satzungsgeber indessen versäumt, § 14 BO an die durch § 6 BO geänderte - und verfassungsrechtlich gebotene - Rechtslage anzupassen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22. Mai 1996 (BVerfGE 94, 372) ausgeführt, dass auch die Angehörigen der freien Berufe grundsätzlich durch Zeitungsanzeigen werben dürfen, sofern diese nicht nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirken (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 394, 396). Eine Beschränkung ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn dem Schutz der Berufsfreiheit durch eine Würdigung aller maßgeblichen Umstände angemessen Rechnung getragen wird. Format, Auflage und Leserkreis der Zeitung können dabei ebenso bedeutsam sein wie ihr Charakter und ihre Aufmachung. Diesen rechtlichen Gesichtspunkten trägt § 14 BO nicht Rechnung.
§ 14 BO gestattet nur anlassbezogene Anzeigen, etwa zur Bekanntgabe der Niederlassung (Praxiseröffnung und -verlegung), zur Änderung von Sprechstundenzeiten oder zu urlaubsbedingten Schließungen. Solche Informationen der Kunden einer Tierarztpraxis entsprechen einer selbstverständlichen Höflichkeit und helfen, unnötige Verzögerungen bei der Behandlung kranker Tiere zu vermeiden. Mit Werbung können sie nicht gleichgesetzt werden, auch wenn solche Bekanntmachungen werbewirksam sind.
Die Vorschrift schließt zudem bestimmte Medien vollkommen aus (§ 14 Abs. 3 BO), ohne dass erkennbar wäre, warum andere Medien oder regionale Zeitungen verboten sein müssen. Tierarztpraxen können an Landes- oder Kreisgrenzen gelegen sein und einen überregionalen Einzugsbereich haben. Mit Gemeinwohlinteressen lässt sich auch nicht begründen, warum ein Praxisinhaber seine Kunden nicht durch persönliche Schreiben oder über den Rundfunk von einer Änderung seiner Praxiszeiten in Kenntnis setzen dürfte.
Außerdem ist die Norm hinsichtlich der zulässigen Häufigkeit und Größe der Anzeigen (vgl. § 14 Abs. 4 und 5 BO) so restriktiv, dass auf den unaufmerksamen Tierhalter nur wenig Rücksicht genommen wird. So darf eine Praxisschließung, die länger als zwei Wochen andauert, nur zweimal angezeigt werden (vgl. § 14 Abs. 1 und 4 BO). Außerdem erstreckt die Norm die Beschränkungen auch auf Tierärztliche Kliniken (§ 14 Abs. 7 BO), für deren Werbeverhalten Besonderheiten gelten (vgl. BVerfGE 71, 183 <194 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2734 <2735>; vgl. auch BGH, GRUR 1988, S. 841).
Damit genügt die Norm insgesamt den verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen nicht. Sie schränkt die Tierärzte schon hinsichtlich dringend gebotener Informationen in einer Weise ein, die es dem Tierhalter unnötig erschwert, auch nur die jeweiligen Öffnungszeiten von Tierarztpraxen zu erfahren. Gemeinwohlbelange können hierfür nicht angeführt werden.
c) In der angegriffenen Entscheidung dient § 14 BO dem Gericht als Auslegungsregel sowohl für den Begriff der standesgemäßen Werbung in § 6 BO als auch als Maßstab für unlauteren Wettbewerb.
Auslegung und Anwendung einer einfachrechtlichen Norm können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>; 87, 287 <323>).
So liegt es hier. Das angegriffene Urteil wird dem Maßstab des Art. 12 GG auch insoweit nicht gerecht.
Es ist nicht ersichtlich, wie die in die Abwägung eingestellten Gemeinwohlbelange eine Beschränkung von Zeitungsanzeigen in solchem Ausmaß rechtfertigen können, wenn den Berufsangehörigen gleichzeitig Werbung erlaubt ist. Auch die Bundestierärztekammer nennt in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen nur solche Rechtfertigungsgründe, mit denen im Allgemeinen das Verbot berufswidriger Werbung begründet wird, ohne näher aufzuzeigen, inwiefern im vorliegenden Fall die kleinformatige Anzeige, die lediglich die Berufsbezeichnung des Beschwerdeführers, sein Tätigkeitsfeld, die Adresse und die Öffnungszeiten seiner Praxis sowie den Hinweis auf eine Röntgenstelle enthält, geeignet wäre, die genannten Gemeinwohlbelange zu gefährden.
Ausführungen dazu, warum eine nicht anlassbezogene Information über eine Tierarztpraxis wie die streitgegenständliche generell als unsachlich oder irreführend zu gelten hätte, fehlen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und der Tiere es rechtfertigen soll, alle Zeitungsanzeigen, die nicht anlassbezogen sind, ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck oder ihren Informationswert für Dritte generell zu verbieten (ebenso Bahner, Das neue Werberecht für Ärzte, 2001, S. 86 f.). Denn an einer sachlich zutreffenden und nicht irreführenden Information über eine Tierarztpraxis besteht ein Allgemeininteresse.
Soweit im angegriffenen Urteil die standesgemäße Anzeigenwerbung des § 6 BO mit anlassbezogener Information verwechselt wird, hat das Gericht die Reichweite von Art. 12 Abs. 1 GG verkannt und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht Rechnung getragen. Die Freiheit der Berufsausübung schließt die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen ein, soweit sie auf die Förderung des beruflichen Erfolges gerichtet ist (vgl. BVerfGE 85, 248 <256>). Berufliche Werbung bedarf keiner besonderen Anlässe.
Auch in den eingeholten Stellungnahmen, die auf die besondere Verantwortung des Tierarztes für die Gesundheit von Tier und Mensch - insbesondere im Hinblick auf das Lebensmittelrecht - verweisen, werden insoweit Gemeinwohlbelange beschrieben, die mit dem hier streitgegenständlichen Verbot in keiner Beziehung stehen. Die Anzeige über die Öffnungszeiten einer Kleintierpraxis hat schwerlich Auswirkungen auf das Vertrauen der Bevölkerung in die Kompetenz der Tierärzte, Menschen vor den Gefahren zu schützen, die von Lebensmitteln tierischer Herkunft ausgehen können. Ob für Großtierpraxen besondere Regelungen angezeigt wären, bedarf hier keiner Prüfung, zumal auch insoweit nicht erkennbar ist, dass der werbliche Hinweis auf die bloße Existenz einer Praxis, sofern er sich nicht in einem Telefon- oder Adressbuch befindet, schon einen Vertrauensschwund zur Folge haben könnte. Auch die Behauptung, es könne zwischen den unterschiedlichen Tierärzten - den Großtier- und Kleintierpraktikern - nicht differenziert werden, überzeugt nicht. Denn sie üben verschiedene Berufe mit unterschiedlichem Bezug zur menschlichen Gesundheit aus. Nach den statistischen Untersuchungen über die Tierärzteschaft in der Bundesrepublik Deutschland (Stand: 31. Dezember 2000) von Schöne und Ulrich (Deutsches Tierärzteblatt 6/2001, Beilage) waren von insgesamt 10.247 "praktizierenden Tierärzten" immerhin 4.068 in einer Praxis für überwiegend Kleintiere tätig, also nahezu 40 vom Hundert. Demnach handelt es sich um eine erhebliche Gruppe, die sich von den Großtierpraktikern abgrenzen lässt.
3. Dem Urteil des Oberlandesgerichts lässt sich entnehmen, dass der Wortlaut des § 14 BO nur schwer mit verfassungskonformer Auslegung dem Inhalt von § 6 BO angepasst werden kann. Gerade für das Verhalten im Wettbewerb ist es aber erforderlich, dass die Berufsausübungsregelungen mit genügender Klarheit für Rechtsunterworfene und Rechtsanwender das erlaubte Verhalten von unlauterem Wettbewerb scheiden. § 14 BO ist daher als verfassungswidrig aufzuheben.
Das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts beruht auf dem dargelegten Verstoß des § 14 Abs. 1 BO gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Der Beschwerdeführer hat nicht standeswidrig geworben. Das Urteil ist daher ebenfalls aufzuheben. Das Oberlandesgericht wird über die Kosten des Rechtsstreits neu zu entscheiden haben.
4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.
BVerfG:
Beschluss v. 18.02.2002
Az: 1 BvR 1644/01
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